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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 24.05.2013 - I-30 U 66/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,20011
OLG Hamm, 24.05.2013 - I-30 U 66/11 (https://dejure.org/2013,20011)
OLG Hamm, Entscheidung vom 24.05.2013 - I-30 U 66/11 (https://dejure.org/2013,20011)
OLG Hamm, Entscheidung vom 24. Mai 2013 - I-30 U 66/11 (https://dejure.org/2013,20011)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Mietvertrag, Schriftform, Bestimmbarkeit, Treuwidrigkeit

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    BGB §§ 535, 550, 566, 581 Abs. 2
    Mietvertrag, Schriftform, Bestimmbarkeit, Treuwidrigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 535, 550, 566, 581 Abs. 2
    Anforderungen an die Bezeichnung des Pachtobjekts in einem langfristigen Pachtvertrag

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Pachtobjekt nicht ausreichend individualisiert: Schriftform nicht eingehalten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anforderungen an die Bezeichnung des Pachtobjekts in einem langfristigen Pachtvertrag

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2014, 309
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (15)

  • OLG Hamm, 24.05.2013 - 30 U 4/11

    Anforderungen an die Bezeichnung des Pachtobjekts bei Abschluss eines …

    Auszug aus OLG Hamm, 24.05.2013 - 30 U 66/11
    Rn. 4 Der Kläger ist - seit 2008 - Eigentümer des Wald- und Grünlandgrundstücks, Flurstück X der Flur S 7. Dieses Flurstück bildet mit weiteren Grundstücken den ca. 130 ha großen "Tiergarten Schloss S", den der Kläger im Verfahren 30 U 4/11 OLG Hamm vom Beklagten zu 2.) heraus verlangt (mit Ausnahme der in diesem Verfahren heraus verlangten Flächen).

    Über die Wirksamkeit und den Fortbestand dieses Vertrages streiten sich der Kläger und der Beklagte zu 2.) in einem anderen vor dem Senat geführten Verfahren (10 U 122/10 LG Münster = 30 U 4/11 OLG Hamm).

    Rn. 66 Der Senat hat die Akten 10 O 92/09 LG Münster = 30 U 43/10 OLG Hamm und 10 = 122/10 LG Münster = 30 U 4/11 OLG Hamm beigezogen und die Parteien angehört.

    Insoweit wird auf das - ebenfalls - am 24.05.2013 verkündete Urteil des Senats (30 U 4/11 OLG Hamm) Bezug genommen.

    Rn. 101 Im Übrigen kann die tatsächliche Nutzung vorliegend auch nicht zur Konkretisierung herangezogen werden, weil der Beklagte zu 2.) jedenfalls die drei zuletzt im Vertrag aufgeführten Teilflächen aufgrund des Nutzungsvertrages aus 2003, welcher Gegenstand des Verfahrens 30 U 4/11 OLG Hamm ist, genutzt hat.

  • BGH, 25.07.2007 - XII ZR 143/05

    Rechtsfolgen einer allgemeinen salvatorischen Klausel in einem …

    Auszug aus OLG Hamm, 24.05.2013 - 30 U 66/11
    In letzterem Fall ist es erforderlich, aber auch ausreichend, die Anlagen im Mietvertrag so genau zu bezeichnen, dass sie dem Mietvertrag zweifelsfrei zugeordnet werden können (BGH NJW 2007, 3202).

    Dabei ist grds. zu berücksichtigen, dass im Zusammenhang mit der Formnichtigkeit nur ganz besondere Umstände im Einzelfall den Einwand unzulässiger Rechtsausübung begründen können (BGH WM 2007, 1946).

    Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der eine Vertragspartner den anderen schuldhaft von der Einhaltung der Schriftform abgehalten oder sich sonst einer besonders schweren Treuepflichtverletzung schuldig gemacht hat oder wenn bei Formnichtigkeit die Existenz der anderen Vertragspartei bedroht wäre (BGH NJW 2007, 3202).

  • BGH, 29.09.1999 - XII ZR 313/98

    Wahrung der Schriftform eines langfristigen Grundstückspachtvertrages

    Auszug aus OLG Hamm, 24.05.2013 - 30 U 66/11
    Erforderlich ist aber, dass sich zumindest die notwendige Bestimmbarkeit im Zeitpunkt des Vertragsschlusses aus in Bezug genommenen Anlagen ergibt oder weil der Mieter das Mietobjekt bereits bei Abschluss des Mietvertrages nutzt, so dass sich der Umfang der bisherigen Nutzung als Auslegungshilfe anbietet (BGH NJW 2000, 354, 357; NJW 1999, 3257).

    Rn. 98 (cc) Die erforderliche Bestimmtheit wäre auch dann nicht zu bejahen, wenn davon auszugehen wäre, dass der Beklagte zu 2.) die Pachtflächen bereits vor Abschluss des Vertrages genutzt hätte (vgl. zu diesem "Hilfskriterium" BGH NJW 2000, 354, 357; NJW 1999, 3257).

  • BGH, 24.09.1997 - XII ZR 234/95

    Nach § 566 BGB erforderliche Schriftform auch ohne körperlich feste Verbindung …

    Auszug aus OLG Hamm, 24.05.2013 - 30 U 66/11
    Nach der sog. Auflockerungsrechtsprechung ist eine körperliche Verbindung der einzelnen Urkundsbestandteile aber nicht mehr erforderlich (BGH NJW 1998, 58; BGH GE 2008, 195 = BeckRS 2007, 65112).

    Um die Formerfordernisse der §§ 550, 126 BGB zu erfüllen, genügt eine gedankliche Verbindung derart, dass sich zweifelsfrei ein sachlicher Zusammenhang der einzelnen Seiten ergibt, z. B. aus fortlaufender Paginierung der Blätter, fortlaufender Nummerierung der einzelnen Bestimmungen, einheitlicher grafischer Gestaltung, inhaltlichem Zusammenhang des Textes oder vergleichbaren Merkmalen, wobei nicht jeweils sämtliche Merkmale vorliegen müssen (BGH NJW 1998, 58; BGH NJW-RR 2004, 586).

  • BGH, 07.07.1999 - XII ZR 15/97

    Formgültigkeit der Verlängerung eines auf zehn Jahre abgeschlossenen …

    Auszug aus OLG Hamm, 24.05.2013 - 30 U 66/11
    Erforderlich ist aber, dass sich zumindest die notwendige Bestimmbarkeit im Zeitpunkt des Vertragsschlusses aus in Bezug genommenen Anlagen ergibt oder weil der Mieter das Mietobjekt bereits bei Abschluss des Mietvertrages nutzt, so dass sich der Umfang der bisherigen Nutzung als Auslegungshilfe anbietet (BGH NJW 2000, 354, 357; NJW 1999, 3257).

    Rn. 98 (cc) Die erforderliche Bestimmtheit wäre auch dann nicht zu bejahen, wenn davon auszugehen wäre, dass der Beklagte zu 2.) die Pachtflächen bereits vor Abschluss des Vertrages genutzt hätte (vgl. zu diesem "Hilfskriterium" BGH NJW 2000, 354, 357; NJW 1999, 3257).

  • BGH, 21.11.2007 - XII ZR 149/05

    Wahrung der Schriftform bei einem langfristigen Mietvertrag; Vertretung einer BGB …

    Auszug aus OLG Hamm, 24.05.2013 - 30 U 66/11
    Nach der sog. Auflockerungsrechtsprechung ist eine körperliche Verbindung der einzelnen Urkundsbestandteile aber nicht mehr erforderlich (BGH NJW 1998, 58; BGH GE 2008, 195 = BeckRS 2007, 65112).

    Die Zusammenfassung von Mietvertrag und Anlagen zu einer einheitlichen Urkunde erfolgt durch eine feste körperliche Verbindung oder durch eine zweifelsfreie gedankliche Verbindung auch ohne Beifügung oder Paraphierung der Anlagen (BGH GE 2008, 195 = BeckRS 2007, 65112).

  • BGH, 06.04.2005 - XII ZR 132/03

    Formularmäßige Vereinbarung einer salvatorischen Erhaltungsklausel bei …

    Auszug aus OLG Hamm, 24.05.2013 - 30 U 66/11
    Zum einen haben die Vertragsparteien hier nicht vereinbart, dass sie sich jeweils zur Nachholung der Schriftform verpflichten (vgl. hierzu BGH NZM 2005, 502).
  • OLG Hamm, 06.05.2011 - 30 U 15/10

    Ansprüche nach Beendigung eines Pachtvertrages über einen Golfplatz

    Auszug aus OLG Hamm, 24.05.2013 - 30 U 66/11
    Unter diesen Umständen wird ein potentieller Erwerber, dessen Schutz § 550 BGB gerade beabsichtigt, nicht ermitteln können, mit welchem Inhalt der Pachtvertrages auf ihn (§ 566 BGB) übergegangen ist (vgl. hierzu Senat, Urteil v. 06.05.2011, 30 U 15/10, Info M 2011, 380 und JURIS im Falle der Verpachtung von Flächen zur Nutzung als "Golfplatz").
  • BGH, 12.03.2008 - VIII ZR 71/07

    Kündigungsfrist eines am 1.9.2001 bestehenden, auf unbestimmte Zeit eingegangenen …

    Auszug aus OLG Hamm, 24.05.2013 - 30 U 66/11
    Als grundlegende Bedingungen des Mietvertrages müssen die Mietvertragsparteien, das Mietobjekt, die Miete (Mietzins) einschließlich Nebenkosten und die Mietdauer stets beurkundet werden (BGH NJW 2008, 1661; BGH NJW 2008, 365).
  • BGH, 07.05.2008 - XII ZR 69/06

    Einhaltung der Schriftform bei Personenmehrheit auf Seite des Vermieters oder …

    Auszug aus OLG Hamm, 24.05.2013 - 30 U 66/11
    Bestimmbarkeit des Inhalts zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses durch Auslegung, ggfs. unter Berücksichtigung von außerhalb der Urkunde liegenden Umständen, genügt (BGH NJW 2008, 2178).
  • BGH, 24.02.2010 - XII ZR 120/06

    Gewerberaummiete: Schriftformerfordernis für die Verlängerung der Annahmefrist; …

  • BGH, 20.04.2005 - XII ZR 29/02

    Anforderungen an die Schriftform eines langfristigen Mietvertrages bei Eintritt …

  • BGH, 18.12.2002 - XII ZR 253/01

    Wahrung der Schriftform eines Mietvertrages; Bezugnahme auf Anlagen

  • BGH, 21.01.2004 - VIII ZR 99/03

    Erhöhung einer Teilinklusivmiete wegen gestiegener Betriebskosten

  • BGH, 28.04.1999 - VIII ARZ 1/98

    Der Erwerber einer vermieteten Eigentumswohnung wird alleiniger Vermieter, auch …

  • OLG Hamm, 10.04.2014 - 10 U 112/13

    Kündigung eines nicht formgerecht abgeschlossenen Landpachtvertrages

    Rn. 18 Es entspricht gefestigter höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung, dass ein Landpachtvertrag der Schriftform nur dann genügt, wenn sich alle wesentlichen Vertragsbedingungen - insbesondere auch der Pachtgegenstand - aus der Urkunde ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2004 - LwZR 2/04), NJ 2005, 173 f. - Juris-Rz. 13; OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.01.2009 - 2 U 108(…08 (Lw), NL-BzAR 2009, 152 - Juris-Rz. 43 m.w.N.; OLG Hamm, Urteil vom 13.03.2014 -10 U 92/13 (unveröffentlicht) unter II.; für den Mietvertrag ebenso : OLG Hamm, Urteil vom 24.05.2013 - 30 U 66/11 - Juris-Rz. 78).
  • OLG Hamm, 24.05.2013 - 30 U 4/11

    Anforderungen an die Bezeichnung des Pachtobjekts bei Abschluss eines …

    Rn. 102 Der Senat hat die Akten 10 O 92/09 LG Münster = 30 U 43/10 OLG Hamm und 10 O 465/08 LG Münster = 30 U 66/11 OLG Hamm beigezogen und die Parteien angehört.

    Vom Räumungs- und Herausgabeantrag des Klägers werden die in dem - vorher rechtshängig gewordenen - Verfahren 30 U 66/11 OLG Hamm herausverlangten Flächen nicht mehr umfasst.

    Rn. 139 "Landpachtvertrages" aus 2004 sind und die der Kläger im Verfahren 30 U 66/11 OLG Hamm von dem Beklagten (und von den Eheleuten N) zurückverlangt.

    Insoweit wird auf das - ebenfalls - am 24.05.2013 verkündete Urteil des Senats (30 U 66/11 OLG Hamm) Bezug genommen.

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