Rechtsprechung
| OLG München, 01.10.2002 - 30 U 855/01 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- zbb-online.com (Leitsatz)
AktG § 400 Abs. 1 Nr. 1; BörsG § 88 Abs. 1 Nr. 1 a. F.; WpHG § 15; BGB § 823 Abs. 2, § 826; StGB § 264a Abs. 1
Haftung des Vorstands einer AG für fehlerhafte Ad-hoc-Meldungen nur bei vorsätzlich sittenwidriger Schädigung ("Infomatec II") - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Anspruch auf Schadensersatz wegen behaupteter unrichtiger und vorgeblich für den Kauf von Aktien ursächlicher Ad-hoc-Meldungen; Ursächlichkeit falscher Ad-hoc-Meldungen für einen Aktienkauf; Information professioneller Handelsteilnehmer als Ziel der Ad-hoc-Publizität; ...
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Aktiengesellschaft; Haftung von Vorstandsmitgliedern gegenüber Aktionären nach Erwerb von Aktien aufgrund unrichtiger Ad-hoc-Mitteilungen
Besprechungen u.ä.
- uni-augsburg.de
(Entscheidungsanmerkung)
Verfahrensgang
- LG Augsburg, 24.09.2001 - 3 O 4995/00
- OLG München, 01.10.2002 - 30 U 855/01
Papierfundstellen
- NJW 2002, 144
- NJW 2003, 144
- NJW 2004, 3000 (Ls.)
- ZIP 2002, 1989
- WM 2003, 70
- BB 2002, 2409
- DB 2002, 2430
- NZG 2002, 1107
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (10)
- BGH, 26.09.1991 - VII ZR 376/89
Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen im Bauherrenmodell
Auszug aus OLG München, 01.10.2002 - 30 U 855/01
(3) Das Landgericht hat unter Bezugnahme auf die "Aus-kunftsrechtsprechung" des BGH beim Immobilienerwerb oder Kauf von Anlagebeteiligungen (BGHZ 115, 213 = NJW 1992, 228, BGHZ 116, 209 = NJW 1992, 228, 555) einen von den Beklagten nach § 826 BGB zu ersetzenden Schaden des Anlegers P. auch unter der Voraussetzung bejaht, dass die erworbenen Aktien objektiv ihren Preis wert waren.Die von der Rechtsprechung gleichfalls als Vermögensschaden bewertete Situation eines Käufers, der eine Anlage erwirbt, die sich von der im Prospekt beschriebenen grundlegend unterscheidet und mit dieser in keiner Weise austauschbar ist (z. B. BGH, NJW 1992, 228), ist im Streitfall nicht gegeben.
- LG Augsburg, 24.09.2001 - 3 O 4995/00
Haftung des Vorstandes einer AG gegenüber Aktionären für fehlerhafte …
Auszug aus OLG München, 01.10.2002 - 30 U 855/01
Das Landgericht (LG Augsburg, BKR 2001, 99) hat der Klage stattgegeben.Der Senat sieht daher keinen Anlass, von der bisher ganz herrschenden Ansicht abzuweichen, dass § 88 Abs. 1 Nr. 1 BörsG kein Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB ist (vgl. zustimmend aus neuerer Zeit: Groß, WM 2002, 477, 484; Schwark, EWiR 2001, 1049, 1050, Rieckers, BB 2002, 1213, 1215, unter IV. 2. a) a. E., und Thümmel, DB 2001, 2331, 2332 f., zuletzt auch LG Augsburg (6. Zivilkammer), SKR 2002, 236 = BB 2002, 1230; dem angegriffenen Ersturteil zustimmend aber RodewaldlSiems, BB 2001, 2437, 2439f.).
- LG München I, 28.06.2001 - 12 O 10157/01
Haftung von Vorständen einer Aktiengesellschaft für Kursverluste von Anlegern bei …
Auszug aus OLG München, 01.10.2002 - 30 U 855/01
Darunter wird die Information professioneller Handelsteilnehmer, nicht des breiten Anlegerpublikums, verstanden (vgl. insoweit LG München I, BKR 2001, 102 = ZIP 2001, 1814, 1815, unter Bezugnahme auf Kümpel, in: Assmann/Schneider, WpHG, 2. Aufl., 1999, § 15 RdNr. 157; Rieckers, BB 2002, 1213, 1214).Der Auffassung, dass aus diesem Adressatenkreis der Schluss gerechtfertigt sei, die Meldung sei nicht hinreichend klar und eindeutig und stelle damit keine ausreichende und zutreffende Information dar, so dass bereits Zweifel an ihrer Unrichtigkeit bestünden (LG München I, BKR 2001, 102 = ZIP 2001, 1814, 1816), ist nicht zu folgen.
- BGH, 14.05.1974 - VI ZR 48/73
Prüfzeichen - Produkthaftung; §§ 1 ff UWG
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e) Auch die Norm des § 3 UWG stellt kein Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB dar, ist vielmehr lediglich als kollektive und nicht als individuelle Schutznorm zu Gunsten der Marktgegenseite zu verstehen, nicht als Schutzgesetz zu Gunsten einzelner Verbraucher (BGH, GRUR 1975, 150f., ebenso u. a. MünchKommBGB/Mertens, § 823 RdNr. 200;… Palandt/Thomas, BGB, 61. Aufl., 2002, § 823 RdNr. 155). - BGH, 21.10.1991 - II ZR 204/90
§ 264 a StGB als Schutzgesetz
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Dass diese Norm drittschützenden Charakter hat, hat der Bundesgerichtshof bestätigt (BGH, NJW 1992, 241). - BGH, 24.01.1984 - VI ZR 37/82
Zulässigkeit eines Grundurteils bei mehreren in der Klage zusammengefaßten …
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Eine solche Reflexwirkung ist zur Begründung einer zivilrechtlichen Haftung aber nicht geeignet (vgl. BGHZ 89, 383, 400f.; BGHZ 100, 13, 18f.; StaudingerlHager, BGB, 13. Bearb., 1999, § 823 RdNr. G 19). - BGH, 12.07.1982 - II ZR 175/81
Prospekthaftung einer Bank - Ausgabe von Inhaberaktien zur Deckung der …
Auszug aus OLG München, 01.10.2002 - 30 U 855/01
(4) Doch auch dann, wenn - was nahe liegt - die vom Zedenten erworbenen Mitgliedschaftsrechte an der I. AG wegen des fehlenden Auftrags der M. AG einen geringeren Wert hatten, als sie bei Vorliegen dieses Auftrags gehabt hätten - auf den Börsenkurs als solchen kann hierbei wegen der Beeinflussung durch Spekulation oder sonstige, nicht wertbezogene Faktoren nicht abgestellt werden (BGH, NJW 1982, 2823, 2827), dem Zedenten also durch den Erwerb ein Vermögensschaden entstanden ist, ist den Beklagten der Vorwurf vorsätzlich sittenwidriger Schädigung nicht zu machen. - BGH, 03.02.1987 - VI ZR 32/86
Urkundenfälschung als Schutzgesetz
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Eine solche Reflexwirkung ist zur Begründung einer zivilrechtlichen Haftung aber nicht geeignet (vgl. BGHZ 89, 383, 400f.; BGHZ 100, 13, 18f.; StaudingerlHager, BGB, 13. Bearb., 1999, § 823 RdNr. G 19). - BGH, 03.12.1991 - XI ZR 300/90
Begrenzung des Haftungsumfangs durch den Schutzzweck der Norm
Auszug aus OLG München, 01.10.2002 - 30 U 855/01
(3) Das Landgericht hat unter Bezugnahme auf die "Aus-kunftsrechtsprechung" des BGH beim Immobilienerwerb oder Kauf von Anlagebeteiligungen (BGHZ 115, 213 = NJW 1992, 228, BGHZ 116, 209 = NJW 1992, 228, 555) einen von den Beklagten nach § 826 BGB zu ersetzenden Schaden des Anlegers P. auch unter der Voraussetzung bejaht, dass die erworbenen Aktien objektiv ihren Preis wert waren. - LG Augsburg, 09.01.2002 - 6 O 1640/01
Keine Schadensersatzpflicht des Vorstandes einer AG bei fehlerhaften …
Auszug aus OLG München, 01.10.2002 - 30 U 855/01
Der Senat sieht daher keinen Anlass, von der bisher ganz herrschenden Ansicht abzuweichen, dass § 88 Abs. 1 Nr. 1 BörsG kein Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB ist (vgl. zustimmend aus neuerer Zeit: Groß, WM 2002, 477, 484; Schwark, EWiR 2001, 1049, 1050, Rieckers, BB 2002, 1213, 1215, unter IV. 2. a) a. E., und Thümmel, DB 2001, 2331, 2332 f., zuletzt auch LG Augsburg (6. Zivilkammer), SKR 2002, 236 = BB 2002, 1230; dem angegriffenen Ersturteil zustimmend aber RodewaldlSiems, BB 2001, 2437, 2439f.).
- OLG München, 20.12.2002 - 30 U 103/02
Kein Schadensersatz wegen fehlerhafter Ad-hoc-Mitteilungen ("Infomatec")
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OLG München, 18.02.2003 - 30 U 900/01
Haftung von Vorständen einer Aktiengesellschaft für Kursverluste von Anlegern bei …
Er hält die Arrestierung für ungerechtfertigt und bezieht sich im wesentlichen auf die Hauptsacheentscheidung des Senats im Rechtsstreit des Arrestklägers gegen den Arrestbeklagten und zwei andere (Az. 30 U 855/01).Der Senat hat in seinem Endurteil vom 01.10.2002 (Az. 30 U 855/01) dem Hauptsacheanspruch, der auf den gleichen Sachverhalt gestützt war, mit eingehender Begründung unter Aufhebung des zusprechenden landgerichtlichen Endurteils vom 24.09.2001 nicht stattgegeben.
Dennoch bestehen keine Ansprüche gegen den Arrestbeklagten, der damals stellvertretender Vorstand der mittlerweile in Konkurs befindlichen Infomatec AG gewesen ist, denn entweder sind - wie im Verfahren 30 U 855/01 im einzelnen ausgeführt - die vom Kläger in Anspruch genommenen Schutzgesetze nicht verletzt oder sind solche gar nicht gegeben.
Durch die eingehende Beweisaufnahme im Hauptsacherechtsstreit 30 U 855/01 hat sich ergeben, daß die Ad-hoc-Mitteilung zwar die Erwartung eines zukünftigen Umsatzes als bereits eingetreten bekannt gegeben hat, daß diese aber entsprechend der ganzen Diktion mehr eine übertreibende Werbeaussage darstellte und im Hinblick auf den zu erwartenden erweiterten Auftrag erfolgt ist, nicht aber zur Einwirkung auf den Börsen- oder Marktpreis.
Daß dies nicht der Fall gewesen war, ist durch die Beweisaufnahme im Verfahren 30 U 855/01 belegt.
Dieser Entscheidung steht nicht entgegen, daß der Senat im Verfahren 30 U 855/01 die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen hat.
- LG München I, 08.04.2003 - 4 KLs 305 Js 52373/00
Kursmanipulation durch unrichtige Darstellung
Soweit das OLG München in NJW 2003, 144 (mit Verweisen auf Rieckers, BB 2002, 1213; Thümmel, DB 2001, 2331) die Auffassung vertritt, Ad-hoc-Meldungen seien in der Regel keine Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand, ist dies für den dort entschiedenen Fall, der lediglich die Meldung eines Einzelaspekts _ Großauftrag einer Firma _ zum Gegenstand hatte, zutreffend.Die Veröffentlichung war nicht nur an Insider oder Analysten, sondern an die interessierte Öffentlichkeit sowie alle Aktionäre gerichtet (vgl. zum Adressatenkreis einer Ad-hoc-Meldung OLG München, NJW 2003, 144).
- BVerfG, 27.04.2006 - 2 BvR 131/05
Verfassungsmäßigkeit der Strafbarkeit falscher Ad-hoc-Mitteilungen ("EM.TV")
Eine grundsätzliche Geeignetheit solcher Mitteilungen, Tatmittel im Sinne der Strafnorm zu sein, wird überwiegend aber nicht in Zweifel gezogen (…vgl. LG München I, Urt. v. 28.6.2001, ZIP 2001, 1814 = NJW-RR 2001, 1701, 1705; OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 19.6.2002 - 2 Ws 36/02, ZIP 2002, 2260 = NStZ-RR 2002, 275, 276; OLG München, Urt. v. 1.10.2002 - 30 U 855/01, ZIP 2002, 1989 (m. Anm. Möllers/Leisch) = NJW 2003, 144, 146; BGH, Urt. v. 19.7.2004 - II ZR 218/03, ZIP 2004, 1599 (m. Bespr. Leisch, S.1573) = NJW 2004, 2664, 2665f. mit differenzierender Bespr.Das Tatgericht und das Revisionsgericht würdigen die Aussagekraft dieser Zahlen für die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft, setzen sich mit Rechtsprechung auseinander, die die Geeignetheit von Ad-hoc-Mitteilungen über Einzelereignisse als Tatmittel verneint hat (vgl. OLG München ZIP 2002, 1989 = NJW 2003, 144; BGH ZIP 2004, 1599 = NJW 2004, 2664, 2665f.), und weisen den Unterschied zu solchen Fallgestaltungen auf.
- OLG Stuttgart, 08.02.2006 - 20 U 24/04
Kapitalanlage: Schadensersatzansprüche eines Altanlegers wegen unrichtiger …
Die Vorschrift dient dem Schutz des Vertrauens potentieller Anleger und gegenwärtiger Aktionäre der Gesellschaft in die Richtigkeit und Vollständigkeit bestimmter Angaben über die Gesellschaftsverhältnisse (vgl. dazu ausführlich BGH NJW 2004, 2664, 2665 - Infomatec - BGH NJW 2001, 3622; OLG Stuttgart OLGR 1998, 143, 144; OLG München NJW 2003, 144;… Otto in: Großkommentar zum Aktiengesetz, 4. Auflage 1997, § 400 Rdn. 2; Kort AG 2005, 21, 24). - LG Frankfurt/Main, 23.03.2023 - 5 O 8/22 Die Kammer wählt im vorliegenden Fall als marktwertorientierte Bewertungsmethode zur Ermittlung des Verkehrswerts der Aktie die Heranziehung von Börsenkursen (zu dessen grundsätzlichen Verwertbarkeit OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.04.2021 - 21 W 139/19 -, OLG München BeckRS 2021, 43656; OLG Düsseldorf BeckRS 2022, 2130;… BeckOGK/Drescher, 1.1.2023, SpruchG § 8 Rn. 5-10; Decher AG 2003, 106 jew. mwN zum Streitstand; ablehnend Knoll/Sekera-Terplan GWR 2022, 341), da wie auch das Vorbringen der Beteiligten in diesem Verfahren zeigt, sowohl die die Plausibilität der Planung als auf die Faktoren des Kapitalisierungszinses hier sehr umstritten sind, und auch ein vom Gericht bestellter Sachverständiger und zuletzt das Gericht wiederrum nur letztlich subjektive gefärbte Annahmen so diesen Faktoren treffen müsste.
Man solle sich "wo immer möglich an Marktpreisen zu orientieren" (…zum Streitstand BeckOGK/Drescher, 1.1.2023, SpruchG § 8 Rn. 5-10; Decher AG 2003, 106 jew. mwN zum Streitstand; ablehnend Knoll/Sekera-Terplan GWR 2022, 341).
- OLG München, 11.01.2005 - 30 U 335/02
Zur Frage der Kausalität einer falschen Ad-hoc-Meldung für einen elf Monate …
Die Unrichtigkeit der Ad-hoc-Mitteilung vom 19.5.1999 bzw. 20.5.1999 (Anlage K 14) und die Kenntnis der beiden Beklagten von der Unrichtigkeit hat der Senat im Rechtsstreit 30 U 855/01 (H gegen die beiden Beklagten) geprüft und bejaht (vgl. das dortige Endurteil vom 1. Oktober 2002, Seiten 10-16). - LG Köln, 14.04.2004 - 28 O 601/03 Zu Recht stützt sich etwa das OLG München (NJW 2003, 144, 145) auf die Gesetzesbegründung, in der es heißt, dass es mit der Norm um die Zuverlässigkeit und Wahrheit der Preisbildung und damit erst mittelbar auch um den Schutz des Kapitalanlegers geht.
Insbesondere folgt dies aus der Klarstellung von § 15 Wertpapierhandelsgesetz in Abs. 6 Satz 1, dass der Emittent von Aktien bei einem Verstoß gegen die Pflicht zur ad-hoc-Publizität einem anderen nicht zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet ist (vgl. OLG München NJW 2003, 144, 146).
- KG, 19.06.2003 - 10 U 105/02
Schutzgesetzverletzung durch eine Falschmeldung in einer Fernsehsendung
Rn. 23 3. Schließlich steht der Klägerin auch ein Schadensersatzanspruch aus § 88 Abs. 1 Nr. 1 BörsG i. V. m. § 823 Abs. 2 BGB nicht zu, denn § 88 BörsG ist kein Schutzgesetz i. S. v. § 823 Abs. 2 BGB (OLG München NJW 2003, 144; LG Augsburg WM 2002, 592;… Schwark, Börsengesetz, 2. Aufl. § 88 Rz. 1; Groß, WM 2002, 477, 484). - LG Ingolstadt, 22.05.2003 - 5 O 2239/02 So hält das OLG München im Urteil vom 01.10.2002 ( NJW 2003, 144 ff [OLG München 01.10.2002 - 30 U 855/01] ) unter Rückgriff auf die "Auskunftsrechtsprechung" des BGH beim Immobilienerwerb und Kauf von Anlagebeteiligungen grundsätzlich Schadensersatzansprüche nach § 826 BGB allein schon wegen falscher ad-hoc-Mitteilungen bei Feststellung des Schädigungsvorsatzes im Einzelfall für möglich, auch wenn das OLG im konkreten Fall einen Anspruch aus § 826 BGB abgelehnt hatte.
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