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   EuGH, 22.01.1980 - 30/79   

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EuGH, 22.01.1980 - 30/79 (https://dejure.org/1980,1257)
EuGH, Entscheidung vom 22.01.1980 - 30/79 (https://dejure.org/1980,1257)
EuGH, Entscheidung vom 22. Januar 1980 - 30/79 (https://dejure.org/1980,1257)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Land Berlin / Wigei

    1 . LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORGANISATION - GEFLÜGELFLEISCH - HANDEL MIT DRITTEN LÄNDERN - ZÖLLE - ABGABEN GLEICHER WIRKUNG - VERBOT - AUSNAHME - GEBÜHR FÜR GESUNDHEITSKONTROLLEN - ZULÄSSIGKEITSVORAUSSETZUNGEN

  • EU-Kommission

    Land Berlin / Wigei

  • Wolters Kluwer

    Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch ; Gebühren für eine Einfuhruntersuchung ; Gesundheitskontrollen an den Außengrenzen der Gemeinschaft

  • Judicialis

    VO (EWG) Nr. 2777/75 Art. 11 Abs. 2; ; EWG-Vertrag Art. 9

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORGANISATION - GEFLÜGELFLEISCH - HANDEL MIT DRITTEN LÄNDERN - ZÖLLE - ABGABEN GLEICHER WIRKUNG - VERBOT - AUSNAHME - GEBÜHR FÜR GESUNDHEITSKONTROLLEN - ZULÄSSIGKEITSVORAUSSETZUNGEN

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 28.06.1978 - 70/77

    Simmenthal SA / Amministrazione delle finanze dello Stato

    Auszug aus EuGH, 22.01.1980 - 30/79
    Sie setzt sich mit dem Urteil des Gerichtshofes vom 28. Juni 1978 (Rechtssache 70/77, Simmenthai, Slg. 1978, 1453) auseinander, das Artikel 9 der Richtlinie Nr. 64/433 vom 26. Juni 1964 (ABl. 1964, S. 1977) als Ausnahme von dem in Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung Nr. 805/68 vom 27. Juni 1968.

    deutsche Regierung erkennt an, daß für die Erhebung der Gebühren der vom Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache 70/77, Simmenthai, bestätigte Grundsatz gelte, daß diese Gebühren die tatsächlichen Kosten für die Kontrollen nicht übersteigen dürften; die erwähnte Gebührenverordnung vom 24. Juli 1973 trage diesem Erfordernis Rechnung.

    Die Kommission untersucht das schon erwähnte Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 70/77, Simmenthai, und gelangt zu dem Ergebnis, daß dieser Artikel es den Mitgliedstaaten erlaube, einerseits Waren aus Drittländern einer mindestens ebenso strengen Kontrolle wie entsprechende Gemeinschaftswaren zu unterwerfen, und andererseits für diese Kontrollen kostendeckende Gebühren zu erheben.

    Der Nichtdiskriminierungsvorbehalt des Artikel 15 der Richtlinie Nr. 71/118 gelte nach dem erwähnten Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache 70/77, Simmenthai, nicht nur für die Kontrollen selbst, sondern auch für die aus diesem Anlaß erhobenen Gebühren.

    Da der Gerichtshof in seinem Urteil vom 28. Juni 1978 (Rechtssache 70/77, Simmenthai, Slg. 1978, 1453) ausgeführt habe, daß Artikel 9 der Richtlinie Nr. 64/433 vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit frischem Fleich (ABl. 1964, S. 2012) vom Verbot der Erhebung von Gebühren hinsichtlich der betreffenden Marktorganisation abweiche, stellt das vorlegende Gericht die Frage, ob Artikel 15 der Richtlinie Nr. 71/118 des Rates vom 15. Februar 1971 eine vergleichbare Ausnahme enthalte.

    ' s In seinem Urteil vom 28. Juni 1978 (Rechtssache 70/77, Simmenthai, a. a. O.) hat der Gerichtshof festgestellt/daß dieser Artikel 9 den spezifischen Zweck hat, vorläufig - bis zur Anwendung eines Gemeinschaftssystems für Gesundheitskontrolíen für die Einfuhr von frischem Fleisch aus dritten Ländern - eine Regel für die in Kraft gebliebenen einzelstaatlichen Bestimmungen über Gesundheitskontrollen aufzustellen.

  • EuGH, 25.01.1977 - 46/76

    Bauhuis

    Auszug aus EuGH, 22.01.1980 - 30/79
    Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 25. Januar 1977 (Rechtssache 46/76, Bauhuts, Slg. 1977, 5) ausgesprochen, daß Gebühren, die aus Anlaß von Gesundheitskontrollen erhoben werden, welche aufgrund einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts - im vorliegenden Fall der Richtlinie Nr. 71/118 (Geflügelfleisch) - einheitlich vor dem Versand im Versandmitgliedstaat durchgeführt werden müssen, keine Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle sind und somit von den Mitgliedstaaten eingeführt werden können, wenn ihr Betrag die tatsächlichen Kosten der jeweiligen Kontrolle nicht übersteigt Die Existenz dieser Gebühren rechtfertigt es ihrerseits, daß an den Außengrenzen der Gemeinschaft Gebühren für Gesundheitskontrollen erhoben werden, um die Verpflichtung zu erfüllen, die Artikel 15 der Richtlinie Nr. 71/118 den Mitgliedstaaten auferlegt, nämlich auf Einfuhren aus dritten Ländern Vorschriften anzuwenden, die den Vorschriften dieser Richtlinie für den innergerneinschafthchen Handel mit denselben Waren "mindestens gleichwertig" 1.
  • BVerwG, 29.11.1990 - 3 C 77.87

    Umfang der Selbstbindung des Revisionsgericht bei nachfolgender abweichender

    Derartige Richtlinienbestimmungen, die verhindern wollen, daß die vorläufig für die Einfuhr aus dritten Ländern beibehaltenen einzelstaatlichen Bestimmungen über Gesundheitskontrollen weniger streng oder mit weniger Kosten verbunden sind als das in der Richtlinie für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr vorgesehene Kontrollsystem, begründen eine Ausnahme von dem in einer EWG-Verordnung enthaltenen Verbot der Erhebung von Abgaben mit zollgleicher Wirkung (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Januar 1980 - Rs 30/79 - EuGHE 1980 S. 151; Urteil vom 22. März 1983 - Rs 88/82 - EuGHE 1983 S. 1061, 1075).

    Bei den genannten Entscheidungen hatte sich der Senat von der Aussage des Europäischen Gerichtshofs in dessen Urteil vom 22. Januar 1980 - Rs 30/79 - (EuGHE 1980, 151, 165) leiten lassen, es obliege dem innerstaatlichen Gericht, die für die Kontrolle von Drittlandeinfuhren erhobenen Gebühren mit den innergemeinschaftlichen Gebühren zu vergleichen, die derselbe Staat für interne Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel nach der seinerzeit maßgeblichen Richtlinie 71/118/EWG erhebe.

    Insoweit hatte der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 22. Januar 1980 - Rs 30/79 - (a.a.O.) verlangt, daß die Gesundheitskontrollen an den Außengrenzen der Gemeinschaft zu dem von ihnen verfolgten Ziel nicht offensichtlich außer Verhältnis stehen dürften.

    Weitere Voraussetzung für das Eingreifen des Ausnahmetatbestandes des Art. 17 der Richtlinie 77/99/EWG ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, daß die geforderten Gebühren die Kosten für die Kontrollen nicht offensichtlich übersteigen dürfen (vgl. Urteil vom 22. Januar 1980 - Rs 30/79 - a.a.O. S. 165 f., Rz. 12; Urteil vom 31. Januar 1984 - Rs 1/83 - a.a.O. S. 368 f., Rz. 13, 18).

  • BVerwG, 29.11.1990 - 3 C 76.87

    Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts gegenüber widerstreitendem nationalem

    Derartige Richtlinienbestimmungen, die verhindern wollen, daß die vorläufig für die Einfuhr aus dritten Ländern beibehaltenen einzelstaatlichen Bestimmungen über Gesundheitskontrollen weniger streng oder mit weniger Kosten verbunden sind als das in der Richtlinie für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr vorgesehene Kontrollsystem, begründen eine Ausnahme von dem in einer EWG-Verordnung enthaltenen Verbot der Erhebung von Abgaben mit zollgleicher Wirkung (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Januar 1980 - Rs 30/79 - EuGHE 1980 S. 151; Urteil vom 22. März 1983 - Rs 88/82 - EuGHE 1983 S. 1061, 1075).

    Bei den genannten Entscheidungen hatte sich der Senat von der Aussage des Europäischen Gerichtshofs in dessen Urteil vom 22. Januar 1980 - Rs 30/79 - (EuGHE 1980, 151, 165) leiten lassen, es obliege dem innerstaatlichen Gericht, die für die Kontrolle von Drittlandeinfuhren erhobenen Gebühren mit den innergemeinschaftlichen Gebühren zu vergleichen, die derselbe Staat für interne Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel nach der seinerzeit maßgeblichen Richtlinie 71/118/EWG erhebe.

    Insoweit hatte der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 22. Januar 1980 - Rs 30/79 - (a.a.O.) verlangt, daß die Gesundheitskontrollen an den Außengrenzen der Gemeinschaft zu dem von ihnen verfolgten Ziel nicht offensichtlich außer Verhältnis stehen dürften.

    Weitere Voraussetzung für das Eingreifen des Ausnahmetatbestandes des Art. 17 der Richtlinie 77/99/EWG ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, daß die geforderten Gebühren die Kosten für die Kontrollen nicht offensichtlich übersteigen dürfen (vgl. Urteil vom 22. Januar 1980 - Rs 30/79 - a.a.O. S. 165 f., Rz. 12; Urteil vom 31. Januar 1984 - Rs 1/83 - a.a.O. S. 368 f., Rz. 13, 18).

  • BVerwG, 29.11.1990 - 3 C 78.87

    Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts gegenüber widerstreitendem nationalem

    Derartige Richtlinienbestimmungen, die verhindern wollen, daß die vorläufig für die Einfuhr aus dritten Ländern beibehaltenen einzelstaatlichen Bestimmungen über Gesundheitskontrollen weniger streng oder mit weniger Kosten verbunden sind als das in der Richtlinie für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr vorgesehene Kontrollsystem, begründen eine Ausnahme von dem in einer EWG-Verordnung enthaltenen Verbot der Erhebung von Abgaben mit zollgleicher Wirkung (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Januar 1980 - Rs 30/79 - EuGHE 1980 S. 151; Urteil vom 22. März 1983 - Rs 88/82 - EuGHE 1983 S. 1061, 1075).

    Bei den genannten Entscheidungen hatte sich der Senat von der Aussage des Europäischen Gerichtshofs in dessen Urteil vom 22. Januar 1980 - Rs 30/79 - (EuGHE 1980, 151, 165) leiten lassen, es obliege dem innerstaatlichen Gericht, die für die Kontrolle von Drittlandeinfuhren erhobenen Gebühren mit den innergemeinschaftlichen Gebühren zu vergleichen, die derselbe Staat für interne Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel nach der seinerzeit maßgeblichen Richtlinie 71/118/EWG erhebe.

    Insoweit hatte der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 22. Januar 1980 - Rs 30/79 - (a.a.O.) verlangt, daß die Gesundheitskontrollen an den Außengrenzen der Gemeinschaft zu dem von ihnen verfolgten Ziel nicht offensichtlich außer Verhältnis stehen dürften.

    Weitere Voraussetzung für das Eingreifen des Ausnahmetatbestandes des Art. 17 der Richtlinie 77/99/EWG ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, daß die geforderten Gebühren die Kosten für die Kontrollen nicht offensichtlich übersteigen dürfen (vgl. Urteil vom 22. Januar 1900 - Rs 30/79 - a.a.O. S. 165 f., Rz. 12; Urteil vom 31. Januar 1984 - Rs 1/83 - a.a.O. S. 368 f., Rz. 13, 18).

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.1983 - 88/82

    Amministrazione delle finanze gegen Armando und Ottavio Leonelli. - Gebühren für

    In diesem Urteil habe der Gerichtshof entschieden, daß mit Artikel 15 der genannten Richtlinie eine zulässige Ausnahme von dem Verbot des Artikels 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 123/67 eingeführt worden sei, so daß dieses nicht mehr herangezogen werden könne, um den Mitgliedstaaten die Befugnis abzusprechen, an den Außengrenzen der Gemeinschaft Gebühren für die Durchführung von Gesundheitskontrollen bei der Einfuhr von frischem Geflügelfleisch aus dritten Ländern zu erheben, sofern diese Kontrollen nicht zu dem von ihnen verfolgten Ziel 1 - Urteil vom 22. Januar 1980 in der Rechtssache 30/79, Land Berlin/Firma Wigei, Wild-Geflügel-Eier-Import GmbH & Co. KG, Slg. 1980, 151.

    Die Harmonisierungsrichtlinie Nr. 71/118, die durch die Richtlinie des Rates Nr. 75/431/EWG vom 10. Juli 1975 1 - Urteil vom 28. Juni 1978 in der Rechtssache 70/77 Simmenthai S.p.A./Finanzverwaltung, Slg. 1978, 1453.2 - Urteil vom 22. Januar 1980 in der Rechtssache 30/79, Land Berlin/Firma Wigei, Wild-Geflügel-Eier-Import GmbH & Co. KG, Slg. 1980, 151.

    Folglich hat der Gerichtshof 1 - Urteil vom 28. Juni 1978 in der Rechtssache 70/77, Simmenthai S.p.A./Finanzverwaltung, Slg. 1978, 1453.2 - Urteil vom 22. Januar 1980 in der Rechtssache 30/79, Land Berlin/Firma Wigei, Wild-Geflugel-Eier-Import GmbH Sc Co. KG, Slg. 1980, 151.

    - Urteil vom 22. Januar 1980 in der Rechtssache 30/79, Land Berlin/Firma Wigei, Wild-Geflügel-Eier-Import GmbH & Co. KG, Slg. 1980, 151.2 - Urteil vom 28. Juni 1978 in der Rechtssache 70/77, Simmenthai S.p.A./Finanzverwaltung, Slg. 1978, 1453.

  • EuGH, 31.01.1984 - 1/83

    IFG / Freistaat Bayern

    Diese Auslegung von Artikel 11 der Richtlinie 72/461 stehe nicht im Widerspruch zu dem Urteil des Gerichtshofes vom 22. Januar 1980 (in der Rechtssache 30/79, Wigei, Slg. S. 151), das zu Artikel 15 der Richtlinie 71/118 des Rates vom 15. Februar 1971 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch (ABl. L 55, S. 23) ergangen sei: Zwischen diesen beiden Bestimmungen bestünden grundlegende Unterschiede.

    Auch wenn Artikel 11 der Richtlinie 72/461 anwendbar sein sollte, stehe die klägerische Auffassung nicht im Widerspruch zu dem Urteil vom 22. Januar 1980 (Rechtssache 30/79, Wigei, Slg. S. 151), in dem der Gerichtshof die Erhebung einer gesundheitsbehördlichen Gebühr auf aus einem Drittland eingeführtes frisches Geflügelfleisch gemäß Artikel 15 der Richtlinie 71/118 des Rates vom 15. Februar 1971 (ABl. L 55, S. 23) für rechtmäßig erklärt habe.

    0 Schließlich hat der Gerichtshof entschieden, daß die gesundheitsbehördliche Kontrolle der aus Drittländern eingeführten Waren in einem anderen tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang steht als die Kontrolle von Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft und daß es den Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang grundsätzlich nicht untersagt ist, gesundheitsbehördliche Gebühren zu erheben, vorausgesetzt allerdings, daß die Höhe dieser Gebühren in einem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten der Kontrollen steht (s. die Urteile vom 28.6. 1978, Rechtssache 70/77, Simmenthai, Slg. S. 1453; 5.7.1978, Rechtssache 138/77, Ludwig, Slg. S. 1645; 22.1.1980, Rechtssache 30/79, Wigei, Slg. S. 151; 22.3.1983, Rechtssache 88/82, Leonelli, Slg. S. 1061).

  • VG Berlin, 25.02.1993 - 14 A 303.88

    Klage gegen den Gebührenbescheid für die Eingangsuntersuchung bei importierten

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  • Generalanwalt beim EuGH, 14.06.1988 - 190/87

    Oberkreisdirektor des Kreises Borken und Vertreter des öffentlichen Interesses

    Wenn die Gültigkeit der Rechtsakte der Gemeinschaft in keinem Fall 14 - Urteil vom 22. Januar 1980 in der Rechtssache 30/79, Slg. 1980, 151.
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.1995 - C-166/94

    Pezzullo Molini Pastifici Mangimifici SpA gegen Ministero delle Finanze. -

    (27) - Rechtssache 30/79 (Slg. 1980, 151).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.1983 - 1/83

    IFG Intercontinentale Fleischhandelsgesellschaft mbH & Co. KG gegen Freistaat

    Dieses Problem war bereits Gegenstand der Urteile vom 28. Juni 1978 (Rechtssache 70/77, Simmenthai, Slg. 1978, 1453), vom 22. Januar 1980 (Rechtssache 30/79, Wigei, Slg. 1980, 151) und vom 22. März 1983 (Rechtssache 88/82, Leonelli, Slg. 1983, 1061).
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   FG Hamburg, 17.12.1979 - V 30/79   

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https://dejure.org/1979,13294
FG Hamburg, 17.12.1979 - V 30/79 (https://dejure.org/1979,13294)
FG Hamburg, Entscheidung vom 17.12.1979 - V 30/79 (https://dejure.org/1979,13294)
FG Hamburg, Entscheidung vom 17. Dezember 1979 - V 30/79 (https://dejure.org/1979,13294)
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  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.04.2002 - L 5 VI 2/01
    Außer den den Kläger betreffenden Beschädigten-Akten des VA Bielefeld (Az.: 532740) haben die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die Gerichtsakten des SG Detmold S 2 V 30/79 (= L 6 V 59/81 LSG Nordrhein-Westfalen), S 18 V 93/86, S 18 V 168/86 (= L 7 V 13/92 LSG Nordrhein-Westfalen) sowie S 6 V 46/91 vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 27.11.1979 - 30/79   

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https://dejure.org/1979,8847
Generalanwalt beim EuGH, 27.11.1979 - 30/79 (https://dejure.org/1979,8847)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 27.11.1979 - 30/79 (https://dejure.org/1979,8847)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 27. November 1979 - 30/79 (https://dejure.org/1979,8847)
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  • EU-Kommission PDF

    Land Berlin gegen Firma Wigei, Wild-Geflügel-Eier-Import GmbH & Co. KG.

    Gebühren für Gesundheitskontrollen

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 28.06.1978 - 70/77

    Simmenthal SA / Amministrazione delle finanze dello Stato

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.11.1979 - 30/79
    In der Rechtssache 70/77 (Simmentbai/ Finanzverwaltung, Slg. 1978, 1453, die ich im folgenden als Rechtssache 70/77 bezeichnen werde, um sie von anderen Simmenthal-Rechtssachen zu unterscheiden), hatte der Gerichtshof parallele Vorschriften des Gemeinschaftsrechts über den Handel mit frischem Fleisch zu beurteilen, und zwar insbesondere Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch, der ein - dem Wortlaut des Artikels 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2777/75 vergleichbares - Verbot von Abgaben zollgleicher Wirkung sowie von mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung enthält, und Artikel 9 der Richtlinie Nr. 64/433/EWG des Rates zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch, der eine dem Artikel 15 der Richtlinie Nr. 71/118 entsprechende Vorschrift über die Einfuhr aus Drittländern enthält.

    Bei der Anwendung von Vorschriften wie Artikel 9 der Richtlinie Nr. 64/433 und Artikel 15 der Richtlinie Nr. 71/118 - in der Auslegung des Gerichtshofes in der Rechtssache 70/77 - ergeben sich zwei Probleme:.

    Überdies wird durch die Worte "mindestens gleichwertig" den Mitgliedstaaten eindeutig ein Ermessen eingeräumt - allerdings ein gebundenes Ermessen, wie der Gerichtshof in der Rechtssache 70/77 entschieden hat, insofern als die erhobenen Gebühren die Kosten der Untersuchung nicht übersteigen dürfen.

    Die Nichtdiskriminierung, die der Gerichtshof in der Rechtssache 70/77 gewährleisten wollte, war die Nichtdiskriminierung der Wirtschaftsteilnehmer im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr gegenüber solchen, die aus Drittländern einführen.

    Sie ist der Ansicht, Artikel 15 der Richtlinie Nr. 71/118 könne nicht als Ausnahme von Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2777/75 angesehen werden, zumindest nicht von den die Gebühren mit zollgleicher Wirkung betreffenden Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 2. Das läuft natürlich auf die Behauptung hinaus, daß die Ausführungen, die der Gerichtshof hierzu in der Rechtssache 70/77 gemacht hat, unzutreffend seien.

    Der Gerichtshof hat die Richtlinie in der Rechtssache 70/77 sorgfältig geprüft; seine einzige diesbezügliche Feststellung war indessen die, daß diese Richtlinie mangels der erforderlichen Durchführungsmaßnahmen auf Gemeinschaftsebene noch nicht anwendbar sei, ausgenommen bezüglich der Durchfuhr von Gütern durch die Gemeinschaft von einem Drittland nach einem anderen.

    Die Bestimmungen der Richtlinie Nr. 72/462 standen nicht im Zusammenhang - und ein solcher Zusammenhang konnte schon aus Gründen der Logik nicht bestanden haben - mit dem hier interessierenden Teil der Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache 70/77.

  • EuGH, 25.01.1977 - 46/76

    Bauhuis

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.11.1979 - 30/79
    "Aus diesen Überlegungen folgt, daß Artikel 9 der Richtlinie 64/433 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung Nr. 805/68 hinsichtlich der viehseuchenrechtlichen und Genußtauglichkeitskontrollen von frischem Fleisch aus dritten Ländern vom Verbot der Erhebung von Gebühren für viehseuchenrechtliche Kontrollen abweicht, soweit dies erforderlich ist, um eine nichtdiskriminierende Behandlung der Wirtschaftsteilnehmer, die im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr frisches Fleisch auf den Markt bringen und deshalb der Zahlung von Gebühren für die viehseuchenrechtliche Kontrolle im Versandland unterliegen, einerseits und derjenigen, die aus Drittländern einführen, andererseits zu gewährleisten, vorausgesetzt, daß diese Gebühren die tatschächlichen Kosten für die Kontrolle nicht übersteigen." Die Bezugnahme auf "Gebühren für die viehseuchenrechtliche Kontrolle im Versandland" betrifft natürlich Gebühren, die rechtmäßig erhoben wurden, wie der Gerichtshof in der Rechtssache 46/76 (Bauhuis/Niederlancie, Slg. 1977, 5) ausgeführt hat.
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