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Rechtsprechung
   EGMR, 18.04.2024 - 45337/19, 45706/19, 47169/19, 56775/19, 62847/19, 63918/19, 63979/19, 64110/19, 64214/19, 64250/19, 64262/19, 64508/19, 64650/19, 64745/19, 64753/19, 64935/19, 65189/19, 8/20, 448/20, 637/20, 877/20, 1348/20, 1545/20, 1621/20, 2471/20, 2497/20, 2859/20, 2   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,7686
EGMR, 18.04.2024 - 45337/19, 45706/19, 47169/19, 56775/19, 62847/19, 63918/19, 63979/19, 64110/19, 64214/19, 64250/19, 64262/19, 64508/19, 64650/19, 64745/19, 64753/19, 64935/19, 65189/19, 8/20, 448/20, 637/20, 877/20, 1348/20, 1545/20, 1621/20, 2471/20, 2497/20, 2859/20, 2 (https://dejure.org/2024,7686)
EGMR, Entscheidung vom 18.04.2024 - 45337/19, 45706/19, 47169/19, 56775/19, 62847/19, 63918/19, 63979/19, 64110/19, 64214/19, 64250/19, 64262/19, 64508/19, 64650/19, 64745/19, 64753/19, 64935/19, 65189/19, 8/20, 448/20, 637/20, 877/20, 1348/20, 1545/20, 1621/20, 2471/20, 2497/20, 2859/20, 2 (https://dejure.org/2024,7686)
EGMR, Entscheidung vom 18. April 2024 - 45337/19, 45706/19, 47169/19, 56775/19, 62847/19, 63918/19, 63979/19, 64110/19, 64214/19, 64250/19, 64262/19, 64508/19, 64650/19, 64745/19, 64753/19, 64935/19, 65189/19, 8/20, 448/20, 637/20, 877/20, 1348/20, 1545/20, 1621/20, 2471/20, 2497/20, 2859/20, 2 (https://dejure.org/2024,7686)
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (32)

  • EGMR, 13.09.2011 - 22/08

    [ENG]

    Auszug aus EGMR, 18.04.2024 - 45337/19
    22/08/2020 to.

    22/08/2019.

    22/08/2019.

    22/08/2019 to.

  • KAG Münster, 28.01.2010 - 25/09
    Auszug aus EGMR, 18.04.2024 - 45337/19
    25/09/2019 to.

    25/09/2019 to.

    25/09/2019.

  • KAG Mainz, 18.07.2012 - M 25/12
    Auszug aus EGMR, 18.04.2024 - 45337/19
    25/12/2019.

    25/12/2019.

    3 - use of metal cages and/or other security arrangements in courtrooms - confinement in a metal cage (24 times) and in a glass cabin (2 times) since 24/07/2018 till 25/12/2019 in the Koryazhma Town Court of the Arkhangelsk Region and confinement in a metal cage on 01/09/2021 in SIZO-1 in the Komi Region (by video link) in the proceedings before the Second Appellate Court of General Jurisdiction.

  • VerfGH Bayern, 12.01.2022 - 55-VI-21

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Pflicht, für das Betreten eines …

    Sie wollte im Rahmen eines anhängigen Zivilprozesses, Az. 32 U 6516/20, als dortige Beklagte und Berufungsbeklagte Unterlagen zur Niederschrift der Geschäftsstelle einreichen.

    Die Beschwerdeführerin überreichte Rechtspflegerin H. gegen Aushändigung einer Niederschrift zwei Schriftsätze betreffend das Verfahren beim Oberlandesgericht München mit dem Aktenzeichen 32 U 6516/20.

    Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das Verfahren Az. 32 U 6516/20 mangels eines wirksamen Einspruchs gegen das Versäumnisurteil und nach Zurückweisung der Anhörungsrüge rechtskräftig abgeschlossen ist.

    Zudem ist das zugrundeliegende Verfahren beim Oberlandesgericht München (Az. 32 U 6516/20) rechtskräftig abgeschlossen.

    Rn. 30 Die Beschwerdeführerin begehrte Einlass und Zutritt zur Geschäftsstelle, um Unterlagen für das beim Oberlandesgericht München unter dem Aktenzeichen 32 U 6516/20 anhängige Verfahren, in dem die Beschwerdeführerin Beklagte und Berufungsbeklagte war, abzugeben.

  • VG Freiburg, 28.12.2020 - A 4 K 10160/17

    Rücküberstellung einer syrischen Familie, die in Italien bereits internationalen …

    Die Kammer hat mit Beschluss vom 12.10.2020 (A 4 K 3053/20) die aufschiebende Wirkung der Klage (A 4 K 3052/20) angeordnet.

    Rn. 18 Der Kammer liegt eine pdf-Fassung der beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge für die Klägerin elektronisch geführten Akte vor (310 Seiten), ferner die Verwaltung- und Gerichtsakten im Verfahren des zuletzt geborenen Kindes der Familie (A 4 K 3052/20, A 4 K 3053/20).

    Rn. 25 b) Offenbleiben kann danach, ob einer Ablehnung der Asylanträge als unzulässig auch Art. 2 des Europäischen Übereinkommens (Straßburger Übereinkommen) vom 16.10.1980 über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge entgegenstünde (…vgl. dazu VG Karlsruhe, Urt. v. 14.09.2020 - A 9 K 3639/18 -, juris, Rn. 25 ff. m.w.N.), dies jedenfalls deshalb, weil Überwiegendes spricht, dass Italien sich weigern würde, die Familie nach so langer Zeit und nach der Geburt eines weiteren Kindes in Deutschland wieder aufzunehmen, zumal es für dessen Asylantrag jedenfalls nicht (mehr) zuständig ist, nachdem die Beklagte für jenes Kind innerhalb der Frist des Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO kein - erforderliches - Aufnahmeersuchen an Italien gerichtet hatte (vgl. Urteil der Kammer im Verfahren des jüngsten Kindes vom 28.12.2020 - A 4 K 3052/20 - m.w.N.).

    Rn. 26 c) Im Übrigen ist, da die Kläger in Italien internationalen Schutz erhalten haben, jedenfalls die Abschiebungsanordnung im angefochtenen Bescheid rechtswidrig und aufzuheben; denn in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist, worauf die Kammer bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abgehoben hat, keine Abschiebungsanordnung gemäß § 34a AsylG, sondern eine Abschiebungsandrohung gemäß § 34 i.V.m. § 36 Abs. 1 AsylG zu erlassen; eine Umdeutung ist insoweit nicht möglich (BVerwG, Beschl. v. 23.10.2015 - 1 B 41.15 -, juris), auch wenn bei einer Abschiebungsandrohung, anders als bei einer Abschiebungsanordnung, nicht zu berücksichtigen wäre, dass eine Abschiebung der Familie aus Rechtsgründen nach Italien nicht möglich ist, weil für das Asylbegehren des jüngsten Kindes der Familie die Beklagte zuständig geworden ist (VG Freiburg, Urt. v. 28.12.2020 - A 4 K 3052/20 -).

    Rn. 32 bb) Aber auch wenn man auf den Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung der Kammer abstellte, spräche Überwiegendes dafür, dass eine solche Gefahr auch heute noch für die Kläger einschließlich des jüngsten Kindes der Familie bestünde, wenn sie in absehbarer Zeit nach Italien abgeschoben würden, und dass eine solche Gefahr sich angesichts der Vulnerabilität des jüngsten Kindes der Familie, der Klägerin im Verfahren A 4 K 3052/20, nur vermeiden ließe, wenn die italienischen Behörden individuell zusichern würden, dass im Rahmen ihrer Rücküberstellung Vorkehrungen zu ihrem Schutz getroffen sein würden, insbesondere hinsichtlich einer unverzüglichen und hinreichenden Unterbringung, aber auch zur Versorgung mit Lebensmitteln und ärztlicher Behandlung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.09.2014 - 2 BvR 1795/14 - juris Rn. 14; Beschl. v. 10.10.2019 - 2 BvR 1380/19 - juris Rn. 16 und Beschl. v. 07.10.2019 - 2 BvR 721/19 - juris Rn. 20 ff.; vgl. BVerwG der Schweiz, Urt. v. 17.12.2019 - E-962/2019; Nds. OVG, Beschl. v. 20.12.2019 - 10 LA 192/19 -, juris, Rn. 21; vgl. Bayer. VGH, Beschl. v. 19.10.2020 - 13a ZB 18.30891 -, juris, Rn. 4; etwa VG Freiburg, GB.

  • EGMR, 18.12.2025 - 37514/20

    CERNÝ v. THE CZECH REPUBLIC

    On 15 June 2021 in a decision no. II. ÚS 2954/20 declaring a constitutional appeal inadmissible, the Constitutional Court permitted a third-party intervention and briefly summarised the intervener's observations, which had earlier been provided to the appellant together with the other parties' observations for comment.
  • VG Stuttgart, 17.09.2024 - A 17 K 906/24

    Keine Gruppenverfolgung der Tamilen und Muslime in Sri Lanka

    Mit Beschluss vom 28.09.2020 - A 13 K 3752/20 - änderte das Verwaltungsgericht Karlsruhe den Beschluss vom 21.02.2020 und ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes vom 22.01.2020 an.
  • VG Potsdam, 02.12.2020 - 13 K 3688/16
    Die Klägerin reiste mit ihren beiden Söhnen, deren gleichlautende Klage nach Trennung unter dem Aktenzeichen VG 13 K 2954/20.A geführt wird, am 29. September 2015 in die Bundesrepublik ein und stellte am 18. Dezember 2015 einen Asylantrag.
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