Rechtsprechung
LG Köln, 09.12.2010 - 31 O 25/10 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- webshoprecht.de
Irreführung durch Verwendung eines Logos sowie Kennzeichens für Apothekenprimärpackmittel
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Irreführung bezüglich unter einer bestimmten Kennzeichnung verwendeter Apothekenprimärpackmittel
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
UWG § 3; UWG § 5; UWG § 8
Irreführung bezüglich unter einer bestimmten Kennzeichnung verwendeter Apothekenprimärpackmittel - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Irreführung bei Werbung mit eigenem Markennamen für Apothekenbedarf
- deutsche-apotheker-zeitung.de (Pressemeldung)
Gericht moniert Bezeichnung aponorm
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 07.11.2002 - I ZR 276/99
Klosterbrauerei
Auszug aus LG Köln, 09.12.2010 - 31 O 25/10
Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß - auch wenn das Interesse des Werbenden an einer Weiterverwendung der irreführenden Angaben grundsätzlich nicht schutzwürdig ist - eine Irreführungsgefahr in besonderen Ausnahmefällen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit hinzunehmen sein kann, wenn einerseits die Belange der Wettbewerber und/oder der Allgemeinheit nicht in erheblichem Maße und ernstlich in Mitleidenschaft gezogen werden, weil nur eine geringe Irreführungsgefahr vorliegt und andererseits durch das Verbot ein wertvoller und schutzwürdiger Besitzstand an einer Individualkennzeichnung zerstört würde (BGH vom 07.11.2002, I ZR 276/99, GRUR 2003, 628 - Klosterbrauerei). - BGH, 18.12.1981 - I ZR 34/80
Brillen-Selbstabgabestellen I
Auszug aus LG Köln, 09.12.2010 - 31 O 25/10
Die Gewährung einer Aufbrauchsfrist kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH v. 18.12.1981, I ZR 34/80, GRUR 1982, 425 - Brillen Selbstabgabestellen) unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) in Betracht, wenn der unterlassungspflichtigen Partei für den Fall der sofortigen Durchführung des erkannten Verbots unverhältnismäßige Nachteile erwachsen würden und die befristete Fortsetzung des angegriffenen Verhaltens für den Verletzten bzw. die Allgemeinheit - soweit deren Belange mitbetroffen sind - keine unzumutbaren Beeinträchtigungen mit sich bringt (…BGH aaO.; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, Kapitel 57, Tz. 17).