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Weitere Entscheidung unten: LG Stuttgart, 23.03.2017

Rechtsprechung
   LG Stuttgart, 17.09.2018 - 31 O 1/15 KfH SpruchG   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,38993
LG Stuttgart, 17.09.2018 - 31 O 1/15 KfH SpruchG (https://dejure.org/2018,38993)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 17.09.2018 - 31 O 1/15 KfH SpruchG (https://dejure.org/2018,38993)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 17. September 2018 - 31 O 1/15 KfH SpruchG (https://dejure.org/2018,38993)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 305 Abs 1 AktG, § 31 Abs 5 S 2 WpÜG, § 39a WpÜG, § 39c WpÜG, § 4 WpÜGAngebV
    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Vornahme einer kapitalmarktorientierten Bewertung zum Börsenkurs; Angemessenheitsprüfung der Abfindung bei einem dem Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vorausgehenden öffentlichen Übernahmeangebot des ...

  • Betriebs-Berater

    Grundsatz: Börsenwert als Untergrenze der angemessenen Abfindung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Erstinstanzlich nur geringe Erhöhung (+ 2,22 %) im Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Celesio AG (jetzt: McKesson Europe AG)

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Celesio AG (jetzt: McKesson Europe AG) geht in die Verlängerung

  • blogspot.com (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Celesio AG

  • blogspot.com (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Celesio AG

  • blogspot.com (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Celesio AG: Ablehnungsangträge gegen Vorsitzenden Richter und sachverständigen Prüfer gestellt

  • blogspot.com (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Aussetzungsantrag im Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Celesio AG

Sonstiges

  • blogspot.com (Terminmitteilung)

    Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Celesio AG: Verhandlungstermin am 22. November 2016

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (86)

  • LG München I, 28.04.2017 - 5 HKO 26513/11

    Festsetzung einer angemessenen Barabfindung im Spruchverfahren

    Auszug aus LG Stuttgart, 17.09.2018 - 31 O 1/15
    Rn. 144 Manche Gerichte sind der Auffassung, dass die marktorientierte Bewertung eines börsennotierten Unternehmens anhand von Börsenkursen nicht ausreicht, weil der Börsenkurs "stets nur als Mindestwert einer angemessenen Barabfindung anzusehen" sei und gegebenenfalls ein höherer, nach dem Ertragswertverfahren berechneter Wert als Abfindung zugesprochen werden müsse (LG München I, Beschluss vom 28. April 2017 - 5 HK O 26513/11 -, juris Rn. 189 - in einem Fall, in dem das Gericht den Börsenkurs offenbar für aussagekräftig hielt, vgl. Rn. 183 ff.).

    Außerbörslich bezahlte (höhere) Vorerwerbspreise seien bei der Ermittlung der angemessenen Abfindung bei aktienrechtlichen Strukturmaßnahmen regelmäßig irrelevant (OLG Frankfurt…, Beschluss vom 24. November 2011 - 21 W 7/11 -, Rn. 30, juris für eine am durchschnittlichen Börsenkurs orientierte Abfindung bei einem "Squeeze Out"; LG München I…, Beschluss vom 30. Mai 2018 - 5 HK O 10044/16 -, Rn. 199, juris bei Übertragung nach § 62 Abs. 5 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG; LG München I, Beschluss vom 28. April 2017 - 5 HK O 26513/11 -, Rn. 191, juris).

    Der Anspruch auf angemessenen Ausgleich und angemessene Abfindung gewährt kein Recht auf die Beteiligung an Vorteilen, die sich ohne den Unternehmensvertrag gar nicht ergeben hätten (OLG Stuttgart…, Beschluss vom 04. Februar 2000 - 4 W 15/98 -, Rn. 23, juris; vgl. auch LG München I, Beschluss vom 28. April 2017 - 5 HK O 26513/11 -, Rn. 94, juris m.w.N.).

    Zudem ist die Frage in der Betriebswirtschaftslehre und Unternehmensbewertung noch nicht geklärt, wie der sachverständige Prüfer ausgeführt hat (Bl. 801 d.A.; vgl. dazu auch Duscha/Ihlau/Köllen, BB 2015, 1323; LG München I, Beschluss vom 28. April 2017 - 5 HK O 26513/11 -, Rn. 76, juris: Vorzugswürdigkeit des Ansatzes von Forward Rates bei Erwirtschaftung eines erheblichen Teils der Umsätze in Währungen außerhalb des Euro-Raumes).

    Solange sich die zugrunde gelegte Ausschüttungsquote im Rahmen der am Kapitalmarkt beobachtbaren Quoten bewegt, ist das nicht zu beanstanden (vgl. OLG Stuttgart…, Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 20 W 3/13 -, Rn. 111 , juris unter Hinweis auf ein 2006 in der Literatur angegebenes Spektrum von 40 bis 60% nach Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1009; zu der Bandbreite vgl. auch LG München I, Beschluss vom 28. April 2017 - 5 HK O 26513/11 -, Rn. 100, juris).

    Rn. 418 Das entspricht der Empfehlung des IDW im IDW S1-Standard (i.d.F. 2008, Tz. 117), ist methodisch in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. OLG Karlsruhe…, Beschluss vom 12. September 2017 - 12 W 1/17 -, Rn. 70 , juris; OLG Düsseldorf…, Beschluss vom 06. April 2017 - I-26 W 10/15 (AktE) -, Rn. 45, juris; OLG Frankfurt…, Beschluss vom 17. Januar 2017 - 21 W 37/12 -, Rn. 100, juris; Oberlandesgericht Saarbrücken…, Beschluss vom 11. Juni 2014 - 1 W 18/13 -, Rn. 58, juris; LG München I, Beschluss vom 28. April 2017 - 5 HK O 26513/11 -, Rn. 113, juris) und entspricht der anerkannten Expertenauffassung des IDW ( OLG Stuttgart…, Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 20 W 3/13 -, Rn. 124 , juris).

    Rn. 419 Die Unternehmensbewertung ist, vom hier nicht vorliegenden Sonderfall eines Unternehmens mit zeitlich begrenzter Lebensdauer abgesehen (vgl. IDW S1 i.d.F. 2008, Tz. 117), auf die Ewigkeit ausgelegt (vgl. LG München I, Beschluss vom 28. April 2017 - 5 HK O 26513/11 -, Rn. 113, juris).

    Rn. 420 Betriebswirtschaftlich ist grundsätzlich zu fordern, dass der Kapitalisierungszinssatz für den zu kapitalisierenden Zahlungsstrom hinsichtlich Fristigkeit, Risiko und Besteuerung äquivalent ist (LG München I, Beschluss vom 28. April 2017 - 5 HK O 26513/11, Rn. 113, juris).

    Erstens rechtfertigt sich die einheitliche Festlegung des Basiszinssatzes aber bereits aus der Überlegung, dass Erträge zwar jährlich erzielt und ausgeschüttet werden sollen, die Dauer des Unternehmens und damit die Ermittlung des Ertragswertes aber in die Ewigkeit angelegt ist und demzufolge auch nicht von einer jährlich neu stattfindenden Alternativanlage ausgegangen werden kann, wenn Bewertungsanlass das Ausscheiden eines Aktionärs aus der Gesellschaft gegen Abfindung ist (vgl. LG München I, Beschluss vom 28. April 2017 - 5 HK O 26513/11 -, Rn. 116, juris).

    Das ist angesichts der gebotenen Schätzung des Unternehmenswerts nach § 287 Abs. 2 ZPO nicht zu beanstanden (vgl. OLG Stuttgart…, Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 20 W 3/13 -, Rn. 125 , juris;… Beschluss vom 05. Juni 2013 - 20 W 6/10 - , Rn. 195 , juris; LG München I, Beschluss vom 28. April 2017 - 5 HK O 26513/11 -, Rn. 116, juris).

    Rn. 424 Dass nicht auf den stichtagsgenauen Basiszinssatz, der sich mehr oder weniger zufällig ergibt, sondern auf einen Dreimonatsdurchschnitt - freilich aus der Perspektive des Stichtags - abgestellt wird, ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt ( OLG Stuttgart…, Beschluss vom 27. Juli 2015 - 20 W 5/14 -, Rn. 96 , juris; OLG Düsseldorf…, Beschluss vom 06. Juni 2016 - I-26 W 4/12 (AktE) -, Rn. 20, juris; LG München I, Beschluss vom 28. April 2017 - 5 HK O 26513/11 -, Rn. 114, juris).

    Rn. 491 Die Prognoseeignung von Betafaktoren ist dabei im jeweiligen Einzelfall zu würdigen (IDW S1 i.d.F. 2008, Tz. 121), ihre Aussagekraft kann anhand der Liquidität des Aktienhandels, des sogenannten Bestimmtheitsmaßes und des sogenannten T-Tests überprüft werden (vgl. LG München I, Beschluss vom 28. April 2017 - 5 HK O 26513/11 - , Rn. 130, juris).

    Im entschiedenen Fall, in dem der unternehmenseigene Betafaktor aus verschiedenen Gründen nicht herangezogen wurde, lag der Spread im Durchschnitt bei 1, 38% (LG München I, Beschluss vom 28. April 2017 - 5 HK O 26513/11 -, Rn. 133, juris).

  • OLG Stuttgart, 15.10.2013 - 20 W 3/13

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Angemessenheit einer Abfindung

    Auszug aus LG Stuttgart, 17.09.2018 - 31 O 1/15
    Gegen die Zugrundelegung der Ausschüttungsplanung in der Detailplanungsphase bestehen keine Bedenken (vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 20 W 3/13 -, Rn. 110 , juris).

    Solange sich die zugrunde gelegte Ausschüttungsquote im Rahmen der am Kapitalmarkt beobachtbaren Quoten bewegt, ist das nicht zu beanstanden (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 20 W 3/13 -, Rn. 111 , juris unter Hinweis auf ein 2006 in der Literatur angegebenes Spektrum von 40 bis 60% nach Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1009; zu der Bandbreite vgl. auch LG München I…, Beschluss vom 28. April 2017 - 5 HK O 26513/11 -, Rn. 100, juris).

    Dasselbe gilt für die Typisierung der steuerlichen Verhältnisse der Anteilseigner nach dem IDW-Standard (IDW S1 i.d.F. 2008, Tz. 28-31,43 ff.; vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 20 W 3/13 -, Rn. 113 , juris).

    Rn. 418 Das entspricht der Empfehlung des IDW im IDW S1-Standard (i.d.F. 2008, Tz. 117), ist methodisch in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. OLG Karlsruhe…, Beschluss vom 12. September 2017 - 12 W 1/17 -, Rn. 70 , juris; OLG Düsseldorf…, Beschluss vom 06. April 2017 - I-26 W 10/15 (AktE) -, Rn. 45, juris; OLG Frankfurt…, Beschluss vom 17. Januar 2017 - 21 W 37/12 -, Rn. 100, juris; Oberlandesgericht Saarbrücken…, Beschluss vom 11. Juni 2014 - 1 W 18/13 -, Rn. 58, juris; LG München I…, Beschluss vom 28. April 2017 - 5 HK O 26513/11 -, Rn. 113, juris) und entspricht der anerkannten Expertenauffassung des IDW ( OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 20 W 3/13 -, Rn. 124 , juris).

    Zweitens entspricht die Verwendung eines typisierten, einheitlichen laufzeitkonstanten Basiszinssatzes anstelle von laufzeitspezifischen Zinsen einer Empfehlung des Fachausschusses für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft des IDW von 2005 (vgl. dazu OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 20 W 3/13 -, Rn. 125 , juris;… Beschluss vom 5. Juni 2013 - 20 W 6/10 -, Rn. 195 , juris;… Beschluss vom 27. Juli 2015 - 20 W 5/14 -, Rn. 97 , juris).

    Das ist angesichts der gebotenen Schätzung des Unternehmenswerts nach § 287 Abs. 2 ZPO nicht zu beanstanden (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 20 W 3/13 -, Rn. 125 , juris;… Beschluss vom 05. Juni 2013 - 20 W 6/10 - , Rn. 195 , juris; LG München I…, Beschluss vom 28. April 2017 - 5 HK O 26513/11 -, Rn. 116, juris).

    Bei der Zukunftsprognose geht es um die aus der Sicht des Bewertungsstichtags von kurzfristigen Einflüssen bereinigte, künftig auf Dauer zu erzielende Verzinsung ( OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 20 W 3/13 -, Rn. 121 , juris).

    Denn entscheidend bleibt nach den oben dargestellten Rechtsprechungsgrundsätzen der Angemessenheitsprüfung, dass das Tax-CAPM weiterhin eine in der Wirtschaftswissenschaft anerkannte, in der Bewertungspraxis gebräuchliche und in der Rechtsprechung weitgehend akzeptierte Methode darstellt (…auch dazu Veil, in Spindler/Stilz a.a.O. § 305 Rn. 90; vgl. OLG Frankfurt…, Beschluss vom 17. Januar 2017 - 21 W 37/12 -, Rn. 105, juris; OLG Düsseldorf…, Beschluss vom 15. Dezember 2016 - I-26 W 25/12 (AktE) -, Rn. 78, juris; OLG Stuttgart…, Beschluss vom 01. April 2014 - 20 W 4/13 -, Rn. 69 , juris zum IDW S1 i.d.F. 2000; Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 20 W 3/13 -, Rn. 128 ;… Beschluss vom 24. Juli 2013 - 20 W 2/12 , Rn. 162 , juris; auch OLG Stuttgart…, Beschluss vom 27. Juli 2015 - 20 W 5/14 -, Rn. 18, 25, 95, 98 juris ohne weitere Thematisierung angesichts des beschränkten Beschwerdevorbringens).

    Trotz mancher Einwände und Bedenken in der Fachwissenschaft ist die Herleitung aus "historischen Marktrisikoprämien" nach wie vor anerkannt und gebräuchlich ( OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 20 W 3/13 -, Rn. 131 , juris).

    Rn. 478 Das OLG Stuttgart hat hervorgehoben, dass die Verlautbarungen des IDW trotz aller dagegen im Allgemeinen oder in Einzelfragen vorgebrachten Kritik von dem Berufsstand der Wirtschaftsprüfer anerkannt seien und bei Unternehmensbewertungen in der Praxis ganz überwiegend beachtet würden ( OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 20 W 3/13 -, Rn. 80 , juris).

    Die unternehmensspezifische Risikostruktur kann berücksichtigt werden (OLG Stuttgart…, Beschluss vom 04. Mai 2011 - 20 W 11/08 -, Rn. 200, juris; Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 20 W 3/13 -, Rn. 135 , juris).

  • BGH, 19.07.2010 - II ZB 18/09

    Stollwerck

    Auszug aus LG Stuttgart, 17.09.2018 - 31 O 1/15
    Von der reinen Stichtagsbetrachtung hat der BGH dabei Abstand genommen und nach entsprechender Kritik des OLG Stuttgart (OLG Stuttgart…, Beschluss vom 18. Dezember 2009 - 20 W 2/08 -, juris Rn. 97 ff.; vgl. schon Stilz, ZGR 2001, 875 ff., 888) und des OLG Düsseldorf (auf dessen Vorlage hin entschieden wurde) im Jahr 2010 seine ursprüngliche Auffassung zur Bestimmung des Referenzzeitraums aufgegeben und entschieden, dass es auf den nach Umsatz gewichteten Durchschnittskurs im Dreimonatszeitraum "vor der Bekanntmachung der Strukturmaßnahme" ankomme (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2010 - II ZB 18/09 -, BGHZ 186, 229 ff., "Stollwerck", Rn. 21, 22; vgl. LG Stuttgart…, Beschluss vom 03. April 2018 - 31 O 138/15 KfHSpruchG -, Rn. 168, juris).

    Rn. 171 Solange die Kapitalmarktforschung keine noch besser geeigneten Anhaltspunkte entwickle, sei also der nach dem gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurs während der letzten drei Monate vor der Bekanntmachung, die nicht notwendig eine Bekanntmachung im Sinne des § 15 WpHG sein müsse, für die Bestimmung des Börsenwertes maßgeblich (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2010 - II ZB 18/09 -, BGHZ 186, 229 ff., "Stollwerck", Rn. 10 ff., 23).

    Dem BGH lag der Fall insbesondere mit Blick auf die Bestimmung des Referenzzeitraums zur Ermittlung des durchschnittlichen Börsenkurses vor (BGH Beschluss vom 19. Juli 2010 - II ZB 18/09 -, BGHZ 186, 229-242, Rn. 1,2, 3).

    Die Antragsteller des Spruchverfahrens hätten keinen Anspruch darauf, ebenfalls in den Genuss etwaiger ungerechtfertigter Sondervorteile zu kommen, selbst wenn das Vergleichsangebot solche Sondervorteile zugunsten der Adressaten enthalten sollte (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2010 - II ZB 18/09 -, BGHZ 186, 229-242, Rn. 31, 32).

    Während der Angebotsphase war klar, dass der Börsenkurs den angebotenen Preis für die Aktie "sicher erreicht" (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2010 - II ZB 18/09 -, Rn. 23).

    Rn. 220 Zugleich liegt darin auch die entscheidende Abgrenzung zu der Konstellation, über die der BGH in der bereits erwähnten "Stollwerck"-Entscheidung zu befinden hatte (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2010 - II ZB 18/09 - BGHZ 186, 229 ff., Rn. 31, 32).

    Mit dem Verkehrswert der Aktie, mit dem der Aktionär für den Verlust der Aktionärsstellung so entschädigt werden soll, als ob es nicht zur Strukturmaßnahme gekommen wäre, hat diese erhöhte, durch die Strukturmaßnahme ausgelöste Nachfrage nichts zu tun (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2010 - II ZB 18/09 -, BGHZ 186, 229-242, Rn. 23 unter Hinweis auf OLG Stuttgart, ZIP 2007, 530, 533; ZIP 2010, 274, 278; Koch/Widders, Der Konzern 2007, 351, 353).

    Rn. 249 Lediglich dem Umstand der frühzeitigen, in der Hand der Antragsgegnerin liegenden Veröffentlichung der Absicht zum Abschluss des Beherrschungsvertrages (schon noch vor Veröffentlichung der Angebotsunterlage und fast sechs Monate vor der Hauptversammlung) ist geschuldet, dass bei Anwendung des im Regelfall heranzuziehenden Referenzzeitraums (23. Oktober 2013 bis 22. Januar 2014, entsprechend BGH, Beschluss vom 19. Juli 2010 - II ZB 18/09 -, BGHZ 186, 229-242 "Stollwerck AG") die zeitlich nachgelagerte Phase des Zweiten Übernahmeangebots und die tatsächliche bzw. hypothetische Börsenkursentwicklung während dieser Zeit vollkommen außer Betracht blieb.

    Die Kursentwicklung im Zeitraum danach wird als für die Bestimmung der angemessenen Abfindung regelmäßig untauglich angesehen, weil gewöhnlich mit der Ankündigung einer Strukturmaßnahme an die Stelle der Markterwartung hinsichtlich der Entwicklung des Unternehmenswertes und damit des der Aktie innewohnenden Verkehrswertes die Markterwartung an die Abfindungshöhe tritt (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2010 - II ZB 18/09 -, BGHZ 186, 229-242, Rn. 10, 12).

    Bei einem Zeitraum von siebeneinhalb Monaten seien Feststellungen zur "Entwicklung der allgemeinen oder branchentypischen Aktienkurse" bis zum Bewertungsstichtag zu treffen (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2010 - II ZB 18/09 -, BGHZ 186, 229-242, Rn. 30).

    Der betrachtete Referenzzeitraum entspricht den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2010 - II ZB 18/09 -, BGHZ 186, 229 ff., "Stollwerck", Rn. 21, 22).

    Da er über dem nach dem Ertragswertverfahren ermittelten Schätzwert liegt und es keine Anhaltspunkte für eine im Referenzzeitraum bestehende Marktenge gibt, wäre der letztgenannte Betrag grundsätzlich auch als (Mindest-)Abfindung zu zahlen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2010 - II ZB 18/09 -, BGHZ 186, 229-242, Rn. 10), wenn man die Besonderheit des vorliegenden Falles außer Betracht ließe.

  • BGH, 07.11.2017 - II ZR 37/16

    Aktienerwerb: Ermittlung der angemessenen Gegenleistung für ein Übernahmeangebot

    Auszug aus LG Stuttgart, 17.09.2018 - 31 O 1/15
    Im Falle eines Kontrollwechsels konnte der Inhaber die Wandlung vorzeitig zu einem angepassten Wandlungspreis verlangen (vgl. Anl. AG 30; BGH, Urteil vom 07. November 2017 - II ZR 37/16, Rn. 2).

    Bezogen auf eine A-Aktie ergab sich hinsichtlich der am 23. Januar 2014 erworbenen Anleihen 2014 ein Kaufpreis von 30, 943 EUR und hinsichtlich der Anleihen 2018 ein Kaufpreis von 30,951 EUR (Bl. 504; BGH, Urteil vom 07. November 2017 - II ZR 37/16 -, Rn. 2, 3; OLG Frankfurt…, Urteil vom 19. Januar 2016 - 5 U 2/15 -, Rn. 3, juris LG Frankfurt…, Urteil vom 02. Dezember 2014 - 3/5 O 44/14 -, Rn. 20, juris).

    Dadurch waren die bereits erwähnten Anleihen spätestens am 24. Januar 2014 wandelbar (BGH, Urteil vom 07. November 2017 - II ZR 37/16 -, Rn. 2, juris; OLG Frankfurt…, Urteil vom 19. Januar 2016 - 5 U 2/15 -, Rn. 3, juris).

    Im übernahmerechtlichen Sinne maßgeblich sei der höchste, für den Erwerb der Wandelschuldverschreibungen bezogen auf eine Aktie gezahlte Betrag von 30, 95 EUR, den die Beklagte auch innerhalb der Frist des § 4 Satz 1 WpÜGAngebV gezahlt habe (BGH, Urteil vom 07. November 2017 - II ZR 37/16 -, Rn. 35, juris).

    Die Revision hatte keinen Erfolg (BGH, Urteil vom 07. November 2017 - II ZR 37/16 -, Rn. 6, juris).

    Rn. 67 Die Antragsteller Ziff. 36 bis 39 des vorliegenden Verfahrens hätten in dem übernahmerechtlichen "Mindestpreisverfahren" (abgeschlossen durch BGH- Entscheidung vom 07. November 2017 - II ZR 37/16) obsiegt.

    Rn. 159 Obwohl feststeht, dass die im Rahmen des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots angebotene Gegenleistung nicht angemessen im Sinne des § 31 WpÜG war (vgl. BGH, Urteil vom 07. November 2017 - II ZR 37/16), sieht die Kammer aber keine tragfähige Begründung dafür anzunehmen, dass sich der Mehrheitsaktionär im Hinblick auf den Abfindungsanspruch nach § 305 Abs. 1 AktG auch von den außenstehenden Aktionären, die das Übernahmeangebot nicht angenommen haben, so behandeln lassen müsste, als hätte er ein gesetzeskonformes Übernahmeangebot unterbreitet, also eine Gegenleistung von 30, 95 EUR pro Aktie offeriert (dazu unten 6.).

    Im übernahmerechtlichen Sinne war maßgeblich der höchste, für den Erwerb der Wandelschuldverschreibungen bezogen auf eine Aktie gezahlte Betrag von 30, 95 EUR, den die Antragsgegnerin innerhalb der Frist des § 4 Satz 1 WpÜGAngebV (also der Sechsmonatsfrist vor Veröffentlichung der Angebotsunterlage nach § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG) bezahlt hatte (BGH, Urteil vom 07. November 2017 - II ZR 37/16 -, Rn. 14 ff., 35, juris).

    Die Kammer hat unter verschiedenen Gesichtspunkten geprüft, ob das Ergebnis des Zivilrechtsstreits, der mit der Entscheidung des BGH vom 07. November 2017 - II ZR 37/16 abgeschlossen wurde, für das vorliegende Spruchverfahren bedeutet, dass auch diejenigen Aktionäre, die das Übernahmeangebot nicht angenommen haben, wegen des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages mindestens eine Abfindung in Höhe von 30, 95 EUR pro A-Aktie beanspruchen können.

    Die vier klagenden Aktionäre, die das Angebot angenommen hatten, konnten und können zusätzlich zu den angebotenen 23, 50 EUR die Zahlung des Differenzbetrages zur als angemessen anzusehenden Gegenleistung von 30, 95 EUR verlangen (BGH, Urteil vom 07. November 2017 - II ZR 37/16 -, Rn. 14 ff., 35, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 19. Januar 2016 - 5 U 2/15; vgl. bereits BGH…, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12 -, BGHZ 202, 180-202, Rn. 20 ff. "Postbank" zur möglichen Inanspruchnahme des Bieters bei einer unangemessen zu niedrigen Gegenleistung eines Übernahmeangebots).

    Rn. 268 § 31 Abs. 1, 4 WpÜG dienen der Umsetzung von Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 2004/25/EG (…ABl. L 142 vom 30. April 2004, S. 12 - "Übernahmerichtlinie"; vgl. dazu BGH, Urteil vom 7. November 2017 - II ZR 37/16 -, Rn. 33, juris; BGH…, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12 -, BGHZ 202, 180-202, Rn. 32).

    Rn. 286 Gegen diese schuldrechtliche Verpflichtung hat die Antragsgegnerin gegenüber allen damals außenstehenden Aktionären verstoßen, wie die bereits Entscheidungen des OLG Frankfurt und des BGH zum vorliegenden Fall "A AG" zeigen (BGH, Urteil vom 07. November 2017 - II ZR 37/16 -, Rn. 14 ff., 35, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 19. Januar 2016 - 5 U 2/15).

    Erst durch die BGH-Entscheidung vom 07. November 2017 (II ZR 37/16) wurde Klarheit geschaffen.

  • BGH, 29.07.2014 - II ZR 353/12

    Zur Übernahme der Postbank durch die Deutsche Bank

    Auszug aus LG Stuttgart, 17.09.2018 - 31 O 1/15
    Das spricht für einen zivilrechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrages zwischen der angebotenen und der angemessenen Gegenleistung (BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12 -, BGHZ 202, 180-202, Rn. 20 ff. "Postbank").

    Rn. 240 Der Zweck des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes, eine schnelle und für die Beteiligten möglichst rechtssichere Abwicklung öffentlicher Marktransaktionen zu ermöglichen (…vgl. BT-Drucks. 14/7034, S. 27), spricht schon nicht gegen einen zivilrechtlichen Anspruch der das Angebot annehmenden Aktionäre auf die tatsächlich angemessene, gesetzeskonforme Gegenleistung, weil die Durchführung der Transaktion an sich durch die sich anschließende zivilgerichtliche Überprüfung nicht gestört wird (BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12 -, BGHZ 202, 180-202, Rn. 25).

    Die vier klagenden Aktionäre, die das Angebot angenommen hatten, konnten und können zusätzlich zu den angebotenen 23, 50 EUR die Zahlung des Differenzbetrages zur als angemessen anzusehenden Gegenleistung von 30, 95 EUR verlangen (BGH…, Urteil vom 07. November 2017 - II ZR 37/16 -, Rn. 14 ff., 35, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 19. Januar 2016 - 5 U 2/15; vgl. bereits BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12 -, BGHZ 202, 180-202, Rn. 20 ff. "Postbank" zur möglichen Inanspruchnahme des Bieters bei einer unangemessen zu niedrigen Gegenleistung eines Übernahmeangebots).

    Die Unterlassung eines unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 WpÜG obligatorischen öffentlichen Übernahmeangebots ("Pflichtangebot") führt nach Auffassung des BGH auch nicht dazu, dass die Aktionäre gemäß § 823 Abs. 2 BGB Anspruch darauf hätten, dass der Erwerber der Kontrolle ihre Aktien zu dem Preis übernehmen müsste, der hätte geboten werden müssen, als die Voraussetzungen für ein Pflichtangebot erfüllt waren (BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12 -, BGHZ 202, 180-202, Rn. 19 unter Hinweis auf die "BKN"- Entscheidung).

    Demgegenüber hat er, wenn er ein Übernahmeangebot veröffentlicht hat, "sei es auch mit einer nur unangemessenen Gegenleistung", die Kontrolle, und es besteht Anlass, die "austrittswilligen" Aktionäre durch das Gebot der angemessenen Gegenleistung zu schützen (BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12 -, BGHZ 202, 180-202, Rn. 27).

    Rn. 268 § 31 Abs. 1, 4 WpÜG dienen der Umsetzung von Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 2004/25/EG (…ABl. L 142 vom 30. April 2004, S. 12 - "Übernahmerichtlinie"; vgl. dazu BGH…, Urteil vom 7. November 2017 - II ZR 37/16 -, Rn. 33, juris; BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12 -, BGHZ 202, 180-202, Rn. 32).

    Der Zuerkennung von Zahlungsansprüchen bei pflichtwidrig zu niedriger, nicht mehr i.S.v. § 31 Abs. 1 WpÜG angemessener Gegenleistung steht das zwar nicht entgegen, zumal in diesem Fall die Sanktionen des § 59 WpÜG nicht greifen (BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12 -, BGHZ 202, 180-202, Rn. 32).

    Das spreche aber nicht gegen einen zivilrechtlichen Anspruch auf die angemessene Gegenleistung (BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12 -, BGHZ 202, 180-202, Rn. 24, 25).

    Dass im letzteren Fall ein Schuldverhältnis besteht, aufgrund dessen Zahlungsansprüche geltend gemacht werden können, ist geklärt (BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12 -, BGHZ 202, 180-202, Rn. 20).

    Denn erstens ist die der BaFin zur Verfügung stehende Zeit begrenzt (BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12 -, BGHZ 202, 180-202, Rn. 24, 25).

  • OLG Stuttgart, 17.10.2011 - 20 W 7/11

    Spruchverfahren: Überprüfung der Angemessenheit einer angebotenen Abfindung

    Auszug aus LG Stuttgart, 17.09.2018 - 31 O 1/15
    Drittens haben die Minderheitsaktionäre keinen Anspruch darauf, dass der anteilige Wert ihres Aktieneigentums nach allen erdenklichen Methoden ermittelt und die angemessene Abfindung nach dem "Meistbegünstigungsprinzip" festgestellt wird (…BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. April 2011 - 1 BvR 2658/10 -, juris Rn. 23, 24;… BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16. Mai 2012 - 1 BvR 96/09, 1 BvR 117/09, 1 BvR 118/09, 1 BvR 128/09 -, juris Rn. 18; zur Ablehnung des "Meistbegünstigungsprinzips" schon OLG Stuttgart, Beschluss v. 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 Seite 52 zur Abfindung und Ausgleichszahlung nach BGAV).

    Im Rahmen eines Spruchverfahrens unterliegt die der Bewertung zugrunde gelegte Planung einer nach den vorgenannten Maßstäben eingeschränkten gerichtlichen Prüfung ( OLG Stuttgart…, Beschluss vom 02. Dezember 2014 - 20 AktG 1/14 -, Rn. 79 , juris m.w.N.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 -, Rn. 180, juris; OLG Stuttgart…, Beschluss vom 14. September 2011 - 20 W 4/10 -, Rn. 71, juris).

    Rn. 396 Das OLG Stuttgart hat bereits 2011 klargestellt, dass es an dem für die "ewige Rente" zu fordernden "eingeschwungenen Zustand" nicht schon dann fehlt, wenn das nachhaltige Gewinnwachstum unterhalb der erwarteten Inflationsrate bleibt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 -, Rn. 440, juris).

    In der betriebswirtschaftlichen Literatur werden für die Ableitung eines nachhaltigen Zukunftserfolges ("eingeschwungener Zustand" bzw. "Gleichgewichts- oder Beharrungszustand", vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 - , Rn. 440, juris) verschiedene Vorschläge unterbreitet: die Fortschreibung des letzten Detailplanungsjahres, die Bildung eines Durchschnittswertes aus dem gesamten Detailplanungszeitraum oder die mittelbare Anknüpfung an die Detailplanungsphase (…Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, 3. Aufl. 2018, 17.11.2 Seite 316 ff. mit kritischen Anmerkungen und m.w.N.).

    Das spricht dafür, dass man dem Aktienanleger im Vergleich zur risikofreien Anlage zum Basiszins eine Risikoprämie zubilligen muss (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 -, Rn. 287, juris; vgl. auch OLG Düsseldorf…, Beschluss vom 04. Juli 2012 - I-26 W 8/10 (AktE) -, Rn. 56, juris;… Beschluss vom 29. September 2010 - I-26 W 4/09 (AktE) -, Rn. 62).

    Rn. 440 Nicht nur das OLG Stuttgart, sondern auch andere Gerichte gehen in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass sich der Kapitalisierungszinssatz, zu dem künftig zufließende Erträge zu diskontieren sind, aus einem risikolosen Basiszinssatz und einem Risikozuschlag zusammensetzt ( OLG Stuttgart…, Beschluss vom 01. April 2014 - 20 W 4/13 -, Rn. 58 , juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 -, Rn. 287, juris), und nehmen an, dass im Grundsatz von einer Überrendite von Aktien auszugehen ist (OLG Stuttgart…, Beschluss vom 04. Mai 2011 - 20 W 11/08 -, Rn. 177, juris).

    Das OLG Stuttgart hat zu dieser Empfehlung entschieden, dass es sich um eine anerkannte Expertenauffassung handele, die als Schätzgrundlage dienen könne (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 -, Rn. 319 ff., juris).

    Angesichts der Kritik vieler Antragsteller an der Empfehlung des FAUB vom September 2012 zur erhöhten Marktrisikoprämie wegen der anhaltenden Niedrigzinsphase und angesichts des Umstandes, dass manche Gerichte in Spruchverfahren dieser Empfehlung des FAUB in Bezug auf den sich daraus ergebenden Mittelwert von 5, 5% nicht (mehr) folgen, hat die Kammer kritisch geprüft, ob sich anhand konkreter Tatsachen echte "Fehler" der Empfehlung des FAUB aufzeigen lassen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 -, Rn. 380, juris).

    Rn. 542 Der Ertragswert ist selbst dann der maßgebliche Ausgangswert für die Verrentung zur Ermittlung des angemessenen Ausgleichs, wenn dieser unter dem Börsenwert liegt (BGH…, Urteil vom 13. Februar 2006 - II ZR 392/03 -, BGHZ 166, 195-203, Rn. 13; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 -, Rn. 481, juris).

  • OLG Stuttgart, 04.05.2011 - 20 W 11/08

    Squeeze-out bei einer Aktiengesellschaft: Bestimmung einer angemessenen Abfindung …

    Auszug aus LG Stuttgart, 17.09.2018 - 31 O 1/15
    Die Wertermittlung nach den einzelnen Methoden ist mit zahlreichen prognostischen Schätzungen und methodischen Einzelentscheidungen verbunden, die aus juristischer Sicht jeweils nicht einem Richtigkeits-, sondern nur einem Vertretbarkeitsurteil zugänglich sind (OLG Stuttgart, Beschluss vom 04. Mai 2011 - 20 W 11/08 -, juris Rn. 67).

    Rn. 145 Die Kammer hat bereits in einem anderen Verfahren (31 O 136/15 KfH SpruchG, Beschluss vom 03. April 2018 - in juris veröffentlicht) ausführlich begründet, dass zur Prüfung und Wahl der Bewertungsmethodik auch die tatrichterliche Beurteilung gehört, ob eine allein am Börsenkurs orientierte Abfindung im zu entscheidenden Einzelfall angemessen ist (…vgl. dazu BGH Beschluss vom 29. September 2015, II ZB 23/14 Rn. 33), und dass das auszuübende Schätzungsermessens nach § 287 Abs. 2 ZPO auch die Freiheit umfasst, anstelle der Ertragswertmethode im geeigneten Einzelfall eine kapitalmarktorientierte Bewertung zum Börsenkurs vorzunehmen ( OLG Stuttgart…, Beschluss vom 05. Juni 2013 - 20 W 6/10 -, juris Rn. 138 ff., 143; OLG Stuttgart, Beschluss vom 04. Mai 2011 - 20 W 11/08 -, juris Rn. 67; OLG Frankfurt…, Beschluss vom 03. September 2010 - 5 W 57/09 -, juris Rn. 35 ff., 52 ff.; im Grundsatz auch OLG Frankfurt…, Beschluss vom 05. Dezember 2013 - 21 W 36/12 -, juris Rn. 24, einschränkend jedoch bei nicht aussagekräftigem, weil im entschiedenen Fall durch öffentliche Angebote verzerrtem Börsenkurs).

    Rn. 440 Nicht nur das OLG Stuttgart, sondern auch andere Gerichte gehen in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass sich der Kapitalisierungszinssatz, zu dem künftig zufließende Erträge zu diskontieren sind, aus einem risikolosen Basiszinssatz und einem Risikozuschlag zusammensetzt ( OLG Stuttgart…, Beschluss vom 01. April 2014 - 20 W 4/13 -, Rn. 58 , juris; OLG Stuttgart…, Beschluss vom 17. Oktober 2011 - 20 W 7/11 -, Rn. 287, juris), und nehmen an, dass im Grundsatz von einer Überrendite von Aktien auszugehen ist (OLG Stuttgart, Beschluss vom 04. Mai 2011 - 20 W 11/08 -, Rn. 177, juris).

    Rn. 448 Es ist, wie bereits ausgeführt, nicht Aufgabe der Rechtsprechung im Rahmen von Spruchverfahren bei der Beurteilung der Angemessenheit eines rechnerisch im Wege des Ertragswertverfahrens ermittelten Unternehmenswerts, einen Beitrag zur Lösung ungeklärter Streitfragen der Wirtschaftswissenschaft zu leisten und die eine "richtige" empirisch begründbare Marktrisikoprämie festzulegen, die es - angesichts der Bandbreite vertretbarer Werte - nicht geben kann (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 04. Mai 2011 - 20 W 11/08 -, Rn. 176, juris).

    Diese These ist bekanntlich bereits in anderen Spruchverfahren u.a. durch das OLG Stuttgart überprüft und widerlegt worden durch die vorgelegte Auskunft des Autors selbst aus dem Jahr 2011, wonach seine Ausführungen von 2004 weiterhin uneingeschränkt gelten (OLG Stuttgart, Beschluss vom 04. Mai 2011 - 20 W 11/08 -, Rn. 244 ff., auch zu weiteren pauschalen Einwänden gegen die "Stehle-Studie").

    Dementsprechend wird die Studie von Prof. Stehle von den Gerichten regelmäßig auch weiterhin als eine der empirischen Grundlagen zur Bestimmung der Marktrisikoprämie herangezogen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 04. Mai 2011 - 20 W 11/08 -, Rn. 188 ff.; OLG Düsseldorf…, Beschluss vom 12. November 2015 - I-26 W 9/14 (AktE) -, Rn. 54; OLG Düsseldorf…, Beschluss vom 17. Dezember 2015 - I-26 W 22/14 (AktE) -, Rn. 50; OLG Zweibrücken…, Beschluss vom 02. Oktober 2017 - 9 W 3/14 -, Rn. 36).

    Rn. 490 Der Betafaktor ist kein empirisch feststellbarer Vergangenheitswert, sondern ein durch Schätzung zu ermittelnder Zukunftswert (OLG Stuttgart, Beschluss vom 04. Mai 2011 - 20 W 11/08, Rn. 200;… Steinle/Liebert/Katzenstein, MünchHdB GesR a.a.O. § 34 Rn. 146).

    Die unternehmensspezifische Risikostruktur kann berücksichtigt werden (OLG Stuttgart, Beschluss vom 04. Mai 2011 - 20 W 11/08 -, Rn. 200, juris;… Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 20 W 3/13 -, Rn. 135 , juris).

  • OLG Stuttgart, 05.06.2013 - 20 W 6/10

    Spruchverfahren: Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums

    Auszug aus LG Stuttgart, 17.09.2018 - 31 O 1/15
    Rn. 132 Es gibt allerdings nicht "den einen exakten oder wahren Unternehmenswert" und auch keine als "einzig richtig" anerkannte Methode zur Ermittlung des Verkehrswerts einer Aktie, und es kann heute auch nicht festgestellt werden, dass eine der gebräuchlichen Methoden in der Wirtschaftswissenschaft unumstritten wäre ( OLG Stuttgart, Beschluss vom 05. Juni 2013 - 20 W 6/10 -, juris Rn. 138 ).

    Rn. 140 Im Falle einer richterlichen Angemessenheitsprüfung obliegt es nach Auffassung der Kammer im ersten Schritt dem Tatrichter zu prüfen, ob die Unternehmensbewertung nach dem Bewertungsgutachten und dem Bericht des sachverständigen Prüfers "auf in der Wirtschaftswissenschaft anerkannten und in der Bewertungspraxis gebräuchlichen Methoden beruht" ( OLG Stuttgart, Beschluss vom 05. Juni 2013 - 20 W 6/10 , Rn. 148 ).

    Rn. 141 Das OLG Stuttgart hat ausgeführt ( OLG Stuttgart, Beschluss vom 05. Juni 2013 - 20 W 6/10 -, juris Rn. 141 ): "Das Gericht ist im Rahmen seiner Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums nicht gehalten, darüber zu entscheiden, welche Methode der Unternehmensbewertung und welche methodische Einzelentscheidung innerhalb einer Bewertungsmethode richtig sind.

    Rn. 145 Die Kammer hat bereits in einem anderen Verfahren (31 O 136/15 KfH SpruchG, Beschluss vom 03. April 2018 - in juris veröffentlicht) ausführlich begründet, dass zur Prüfung und Wahl der Bewertungsmethodik auch die tatrichterliche Beurteilung gehört, ob eine allein am Börsenkurs orientierte Abfindung im zu entscheidenden Einzelfall angemessen ist (…vgl. dazu BGH Beschluss vom 29. September 2015, II ZB 23/14 Rn. 33), und dass das auszuübende Schätzungsermessens nach § 287 Abs. 2 ZPO auch die Freiheit umfasst, anstelle der Ertragswertmethode im geeigneten Einzelfall eine kapitalmarktorientierte Bewertung zum Börsenkurs vorzunehmen ( OLG Stuttgart, Beschluss vom 05. Juni 2013 - 20 W 6/10 -, juris Rn. 138 ff., 143; OLG Stuttgart…, Beschluss vom 04. Mai 2011 - 20 W 11/08 -, juris Rn. 67; OLG Frankfurt…, Beschluss vom 03. September 2010 - 5 W 57/09 -, juris Rn. 35 ff., 52 ff.; im Grundsatz auch OLG Frankfurt…, Beschluss vom 05. Dezember 2013 - 21 W 36/12 -, juris Rn. 24, einschränkend jedoch bei nicht aussagekräftigem, weil im entschiedenen Fall durch öffentliche Angebote verzerrtem Börsenkurs).

    Rn. 354 Die Gesellschaft musste auf "stand alone-Basis" für die Zwecke der Abfindungs- und Ausgleichsbestimmung nach §§ 304, 305 AktG so bewertet werden, wie sie ohne den Unternehmensvertrag stünde ( OLG Stuttgart, Beschluss vom 05. Juni 2013 - 20 W 6/10 - , Rn. 169 , juris; OLG Frankfurt…, Beschluss vom 28. März 2014 - 21 W 15/11 -, Rn. 146, juris).

    Zweitens entspricht die Verwendung eines typisierten, einheitlichen laufzeitkonstanten Basiszinssatzes anstelle von laufzeitspezifischen Zinsen einer Empfehlung des Fachausschusses für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft des IDW von 2005 (vgl. dazu OLG Stuttgart…, Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 20 W 3/13 -, Rn. 125 , juris; Beschluss vom 5. Juni 2013 - 20 W 6/10 -, Rn. 195 , juris;… Beschluss vom 27. Juli 2015 - 20 W 5/14 -, Rn. 97 , juris).

    Das ist angesichts der gebotenen Schätzung des Unternehmenswerts nach § 287 Abs. 2 ZPO nicht zu beanstanden (vgl. OLG Stuttgart…, Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 20 W 3/13 -, Rn. 125 , juris; Beschluss vom 05. Juni 2013 - 20 W 6/10 - , Rn. 195 , juris; LG München I…, Beschluss vom 28. April 2017 - 5 HK O 26513/11 -, Rn. 116, juris).

    Dadurch sind die Minderheitsaktionäre wirtschaftlich hinreichend vor der während des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zu befürchtenden "Auszehrung" der Gesellschaft geschützt ( OLG Stuttgart, Beschluss vom 05. Juni 2013 - 20 W 6/10 -, Rn. 263 , juris).

  • LG Frankfurt/Main, 02.12.2014 - 5 O 44/14

    Jedenfalls der derivative Erwerb von Wandelanleihen der Zielgesellschaft durch …

    Auszug aus LG Stuttgart, 17.09.2018 - 31 O 1/15
    Bezogen auf eine A-Aktie ergab sich hinsichtlich der am 23. Januar 2014 erworbenen Anleihen 2014 ein Kaufpreis von 30, 943 EUR und hinsichtlich der Anleihen 2018 ein Kaufpreis von 30,951 EUR (Bl. 504; BGH…, Urteil vom 07. November 2017 - II ZR 37/16 -, Rn. 2, 3; OLG Frankfurt…, Urteil vom 19. Januar 2016 - 5 U 2/15 -, Rn. 3, juris LG Frankfurt, Urteil vom 02. Dezember 2014 - 3/5 O 44/14 -, Rn. 20, juris).

    Am Folgetag übte die Antragsgegnerin die Wandlungsrechte zum angepassten Wandlungspreis aus und erlangte am 03. Februar 2014 hieraus 11.443.569 A-Aktien (LG Frankfurt, Urteil vom 02. Dezember 2014 - 3/5 O 44/14 -, Rn. 21).

    Rn. 30 Am 06. Februar 2014 wurde der Neugefasste H-Aktienkaufvertrag dinglich vollzogen (LG Frankfurt, Urteil vom 02. Dezember 2014 - 3/5 O 44/14 -, Rn. 23, juris).

    Am 12. Februar 2014 übte die Antragsgegnerin auch diesbezüglich das Wandlungsrecht zum angepassten Wandlungspreis von 21, 66 EUR aus und erlangte am 17. Februar 2014 daraus weitere 11.172.668 Aktien (LG Frankfurt, Urteil vom 02. Dezember 2014 - 3/5 O 44/14 -, Rn. 22, juris).

    Es stehe ihnen offen, etwaige Ansprüche im Zivilrechtswege durchzusetzen (Bl. 1124 d.A.; Anl. AG 3; LG Frankfurt, Urteil vom 02. Dezember 2014 - 3/5 O 44/14 -, Rn. 27).

    Rn. 36 Nach Prüfung und Gestattung durch die BaFin veröffentlichte die Antragsgegnerin am 28. Februar 2014 die Angebotsunterlage für ihr zweites öffentliches Übernahmeangebot (Bl. 504 d.A.; LG Frankfurt, Urteil vom 02. Dezember 2014 - 3/5 O 44/14 -, Rn. 26, juris).

    Es wurde für 1.567.026 Aktien angenommen, darunter auch für 972.040 Aktien, die ein Unternehmen der K -Gruppe über Wandelschuldverschreibungen erlangt hatte (LG Frankfurt, Urteil vom 02. Dezember 2014 - 3/5 O 44/14 -, Rn. 29).

    Die BaFin hatte jedoch darauf hingewiesen, dass die Anträge der ehemaligen Aktionäre auf Untersagung des Übernahmeangebots unzulässig seien, weil es den Klägern offenstehe, etwaige Ansprüche im Zivilrechtswege durchzusetzen (LG Frankfurt, Urteil vom 02. Dezember 2014 - 3/5 O 44/14 -, Rn. 27, juris).

    Rn. 280 Zweitens war es die Entscheidung der Antragsgegnerin, und nicht die Verantwortung der BaFin, nach der Befreiungsentscheidung gemäß § 26 Abs. 1 WpÜG (Bl. 504 d.A.) und nach Prüfung und Gestattung der zweiten Angebotsunterlage durch die BaFin (vgl. LG Frankfurt, Urteil vom 02. Dezember 2014 - 3/5 O 44/14 - Rn. 26, juris) in Kenntnis der übernahmerechtlichen Risiken das Zweite Übernahmeangebot mit der angebotenen Gegenleistung von 23, 50 EUR zu veröffentlichen - einem Preis, der sich später wegen der ihr bekannten höheren Erwerbspreise über die Ausübung von Wandelschuldverschreibungen als unangemessen zu niedrig erwies.

    Drittens hat die BaFin die Untersagungsanträge der Aktionäre nicht als unbegründet, sondern als unzulässig zurückgewiesen und die Aktionäre auf den Zivilrechtsweg verwiesen (vgl. LG Frankfurt, Urteil vom 02. Dezember 2014 - 3/5 O 44/14 -, Rn. 27, juris).

  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94

    Bei dem Ausgleich oder der Abfindung für Aktionäre darf der Börsenkurs der Aktien …

    Auszug aus LG Stuttgart, 17.09.2018 - 31 O 1/15
    Die Aktie ist aus der Sicht des Kleinaktionärs gerade deshalb so attraktiv, weil er sein Kapital nicht auf längere Sicht bindet, sondern sie fast ständig wieder veräußern kann" (BVerfG, Beschluss vom 27. April 1999 - 1 BvR 1613/94 -, juris Rn. 55).

    Denn der Vermögensverlust, den der Minderheitsaktionär durch die Strukturmaßnahme erleidet, stellt sich für ihn als Verlust des Verkehrswerts der Aktie dar, und dieser Verkehrswert ist "regelmäßig mit dem Börsenkurs der Aktie identisch" (BVerfG, Beschluss vom 27. April 1999 - 1 BvR 1613/94 -, juris Rn. 56, 60, 63).

    Rn. 169 Bei Abfindungen, die wegen des Abschlusses eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zu bezahlen sind (§ 305 Abs. 1 AktG), gilt: Der von der Strukturmaßnahme betroffene Minderheitsaktionär muss zum Verkehrswert der Aktie entschädigt werden, und dieser Verkehrswert ist "regelmäßig mit dem Börsenkurs der Aktie identisch" (BVerfG, Beschluss vom 27. April 1999 - 1 BvR 1613/94 -, juris Rn. 56, 60, 63; zum Ganzen LG Stuttgart…, Beschluss vom 03. April 2018 - 31 O 138/15 KfHSpruchG -, Rn. 72 ff., juris).

    Rn. 193 Das BVerfG hat in der "DAT/Altana"-Entscheidung, die die Beurteilung einer Abfindung nach Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags betraf, ausgeführt, dass es "von Verfassungs wegen keinen Bedenken" begegne, "wenn von dem herrschenden Unternehmen tatsächlich gezahlte Preise für Aktien der abhängigen Gesellschaft bei der Bewertung des Anteilseigentums unberücksichtigt bleiben (BVerfG, Beschluss vom 27. April 1999 - 1 BvR 1613/94 -, Rn. 57, juris).

    Darauf habe er aber verfassungsrechtlich keinen Anspruch (BVerfG, Beschluss vom 27. April 1999 - 1 BvR 1613/94 -, Rn. 58 ff., juris).

    Rn. 205 Aus der Rechtsprechung des BVerfG ergibt sich lediglich, dass ein von einer aktienrechtlichen Strukturmaßnahme betroffener Aktionär verfassungsrechtlich keinen Anspruch darauf habe, eine Abfindung in Höhe außerbörslich bezahlter erhöhter Preise zu bekommen, weil er diesen erhöhten Preis nur hätte erzielen können, wenn es ihm gelungen wäre, gerade seine Aktien an den Mehrheitsaktionär zu veräußern (BVerfG, Beschluss vom 27. April 1999 - 1 BvR 1613/94 -, Rn. 58 ff.).

    Rn. 250 Die Abfindung nach § 305 Abs. 1 AktG muss aus verfassungsrechtlichen Gründen so bemessen sein, dass die Minderheitsaktionäre jedenfalls nicht weniger erhalten, als sie bei einer "freien Deinvestitionsentscheidung" (zum Zeitpunkt der Strukturmaßnahme) erlangt hätten (BVerfG, Beschluss vom 27. April 1999 - 1 BvR 1613/94, Rn. 54, 56).

    Rn. 457 Soweit Wirtschaftsprüfer die Gleichsetzung von Börsenpreis und Unternehmenswert als problematisch bezeichnen (vgl. Castedello/Jonas/Schieszl/Lenckner, Wpg 2018, 806 ff., 819), ist ihnen entgegenzuhalten, dass an einem funktionierenden Kapitalmarkt der Markt - aus Sicht des Gesetzgebers - die "richtige" Unternehmensbewertung liefert (…BT-Drucks. 13/9712, S. 13), und dass auch aus verfassungsrechtlicher Sicht der (im Spruchverfahren "gesuchte") Verkehrswert "regelmäßig mit dem Börsenkurs der Aktie identisch" ist (BVerfG, Beschluss vom 27. April 1999 - 1 BvR 1613/94 -, juris Rn. 56, 60, 63), während der Kapitalmarkt Informationen regelmäßig nicht reflektiert, die am Bewertungsstichtag Unternehmensinterna sind und auf die zwar ein Wirtschaftsprüfer im Rahmen seiner Bewertungstätigkeit, nicht aber der gewöhnliche Kapitalmarktteilnehmer Zugriff haben mag (vgl. zum Ganzen LG Stuttgart…, Beschluss vom 03. April 2018 - 31 O 138/15 KfHSpruchG -, Rn. 68 ff., juris).

  • OLG Frankfurt, 19.01.2016 - 5 U 2/15

    Angemessenheit der Gegenleistung im Rahmen von Aktien-Übernahmeangebot gem. § 31 …

  • OLG Stuttgart, 27.07.2015 - 20 W 5/14

    Beschwerde im Spruchverfahren: Höhe und Bemessung des Beschwerdewerts; …

  • LG Stuttgart, 03.04.2018 - 31 O 138/15

    Kässbohrer: Spruchverfahren wegen Squeeze-out ohne Erhöhung der Abfindung …

  • OLG Stuttgart, 02.12.2014 - 20 AktG 1/14

    Freigabeverfahren nach Anfechtungsklage gegen Hauptversammlungsbeschluss: …

  • BGH, 29.09.2015 - II ZB 23/14

    Spruchverfahren zur gerichtlichen Nachprüfung einer Barabfindung für …

  • OLG Stuttgart, 01.04.2014 - 20 W 4/13

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Schätzung des Verkehrswertes des …

  • BGH, 21.07.2003 - II ZB 17/01

    Berechnung des Ausgleichs für abzuführenden Gewinn

  • OLG Stuttgart, 17.07.2014 - 20 W 3/12

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Schätzung des Verkehrswertes des …

  • OLG Düsseldorf, 17.12.2015 - 26 W 22/14

    Wahrung der Frist zur Einleitung eines Spruchverfahrens

  • OLG Frankfurt, 17.01.2017 - 21 W 37/12

    Gerichtliche Schätzung des Unternehmenswertes nach § 287 ZPO Abs. 2 ZPO analog

  • OLG Stuttgart, 14.02.2008 - 20 W 9/06

    Schlossgartenbau-AG: Spruchverfahren wegen Beherrschungs- und …

  • LG Frankfurt/Main, 27.05.2014 - 5 O 34/13

    MCS Modulare Computer und Software Systeme AG: Spruchverfahren wegen Squeeze-out …

  • OLG Stuttgart, 05.11.2013 - 20 W 4/12

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Schätzung des Verkehrswertes des …

  • OLG Frankfurt, 03.09.2010 - 5 W 57/09

    Unternehmensverschmelzung: Überprüfung der Angemessenheit des …

  • BGH, 11.06.2013 - II ZR 80/12

    BKN

  • OLG Frankfurt, 26.01.2017 - 21 W 75/15

    Angemessene Barabfindung der Minderheitsaktionäre auf Grundlage anteiligen …

  • OLG Karlsruhe, 12.09.2017 - 12 W 1/17

    Bestimmung der angemessenen Barabfindung beim Ausschluss von …

  • OLG Düsseldorf, 06.04.2017 - 26 W 10/15

    Berechnung der Barabfindung im Spruchverfahren; Höhe der zu berücksichtigenden …

  • OLG Zweibrücken, 02.10.2017 - 9 W 3/14

    Barwertermittlung nach Squeeze-Out: Gerichtlicher Überprüfungsmaßstab von …

  • OLG Frankfurt, 24.11.2011 - 21 W 7/11

    Spruchverfahren: Ermittlung des Unternehmenswertes durch Schätzung

  • OLG Düsseldorf, 12.11.2015 - 26 W 9/14

    Festsetzung der angemessenen Abfindung zu Gunsten der außenstehenden Aktionäre …

  • LG München I, 30.05.2018 - 5 HKO 10044/16

    Festsetzung von Barabfindung an Aktionäre bei Verschmelzung

  • OLG Stuttgart, 24.07.2013 - 20 W 2/12

    Spruchverfahren: Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums

  • OLG München, 31.03.2008 - 31 Wx 88/06

    Aktienrechtliches Spruchverfahren zur angemessenen Barabfindung außenstehender …

  • BGH, 12.03.2001 - II ZB 15/00

    Ausgleichsansprüche außenstehender Aktionäre bei Eingliederung in die herrschende …

  • BGH, 25.06.2008 - II ZB 39/07

    Spruchverfahren - Allein die Stellung als Aktionär ist fristgerecht darzulegen

  • OLG München, 14.07.2009 - 31 Wx 121/06

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Barabfindung bei Ausschluss von …

  • OLG Frankfurt, 05.12.2013 - 21 W 36/12

    Squeeze-out: Höhe der Barabfindung für Minderheitsaktionäre

  • LG Frankfurt/Main, 25.11.2014 - 5 O 43/13

    Unter besonderen Umständen kann sich die Schätzung des Gerichts im …

  • LG Köln, 24.07.2009 - 82 O 10/08

    Delisting: Bei Vorliegen eines verlässlichen Marktpreises keine …

  • OLG Stuttgart, 14.09.2011 - 20 W 4/10

    Formwechsel einer GmbH in eine AG: Ermittlung der Barabfindung

  • OLG Frankfurt, 29.01.2016 - 21 W 70/15

    Unternehmensbewertung: Nichtberücksichtigung eines Ereignisses bei Ertragsplanung

  • BGH, 13.02.2006 - II ZR 392/03

    Zur Zulässigkeit eines "Nullausgleichs" für außenstehende Aktionäre bei …

  • OLG Frankfurt, 18.12.2014 - 21 W 34/12

    Bemessung der Barabfindung nach §§ 304 ff. AktG a.F. - Ermittlung des …

  • OLG Frankfurt, 30.08.2012 - 21 W 14/11

    Squeez-out: Angemessene Barabfindung der Minderheitsaktionäre

  • OLG Stuttgart, 17.03.2010 - 20 W 9/08

    Barabfindung im Rahmen eines Squeeze-Out: Prognose künftiger Erträge bei einer …

  • OLG Düsseldorf, 10.03.2014 - 26 W 16/13

    Besorgnis der Befangenheit des gerichtlichen Sachverständigen im Spruchverfahren …

  • OLG Düsseldorf, 04.07.2012 - 26 W 8/10

    Anforderungen an die Sachaufklärung hinsichtlich der Ermittlung des …

  • OLG Stuttgart, 19.01.2011 - 20 W 3/09

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Gerichtliche Bestimmung der Barabfindung …

  • OLG Düsseldorf, 15.12.2016 - 26 W 25/12

    Bestimmung der Höhe der Barabfindung der ausscheidenden Aktionäre

  • OLG Düsseldorf, 14.12.2017 - 26 W 8/15

    Anwendbarkeit des Bewertungsstandards IDW 1 2005 bei der Ermittlung des …

  • OLG Karlsruhe, 01.04.2015 - 12a W 7/15

    Aktienrechtliches Spruchverfahren auf angemessene Barabfindung und Ausgleich für …

  • OLG Saarbrücken, 11.06.2014 - 1 W 18/13

    Aktienrechtliches Spruchverfahren bei "Squeeze-out": Anpassung des …

  • OLG Frankfurt, 02.05.2011 - 21 W 3/11

    Zur Angemessenheit einer Abfindung für Minderheitsaktionäre nach der …

  • LG Dortmund, 04.11.2015 - 18 O 52/13

    Methodisches Vorgehen bei der Berechnung einer angemessenen Abfindung im Squeeze …

  • OLG Düsseldorf, 06.06.2016 - 26 W 4/12

    Rechtswirkungen einer Entscheidung im Spruchverfahren

  • OLG Düsseldorf, 29.09.2010 - 26 W 4/09

    Höhe der Abfindung für außenstehende Aktionäre gem. § 304 AktG

  • LG Hannover, 25.02.2015 - 23 AktE 7/13

    Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Derby Cycle Aktiengesellschaft …

  • LG München I, 03.12.1998 - 5 HKO 14889/92

    Festsetzung einer Abfindung gemäß § 5 des Beherrschungs- und …

  • LG München I, 31.07.2015 - 5 HKO 16371/13

    Höhere Barabfindung für Aktionäre

  • LG Köln, 20.10.2017 - 82 O 11/15

    Urteile gegen Deutsche Bank: Postbank-Übernahme könnte weitere 3 Milliarden Euro …

  • BVerfG, 24.05.2012 - 1 BvR 3221/10

    Nichtannahmebeschluss: Voraussetzungen einer baren Zuzahlung zur Verbesserung des …

  • BGH, 12.06.2001 - X ZR 150/99

    Vertrauensschutz bei Beteiligung an einer öffentlichen Ausschreibung

  • BVerfG, 26.04.2011 - 1 BvR 2658/10

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden von ehemaligen T-Online-Aktionären gegen die …

  • BGH, 15.07.2014 - XI ZR 418/13

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflichtverletzung bei …

  • OLG Stuttgart, 18.12.2009 - 20 W 2/08

    Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag: Berechnung des Börsenwertes zur …

  • BGH, 24.06.1998 - XII ZR 126/96

    Ersatz des positiven Interesses bei Verschulden bei Vertragsschluß

  • BVerfG, 16.05.2012 - 1 BvR 96/09

    Nichtannahmebeschluss: "Markttest" gem § 39a Abs 3 WpÜG gewährleistet …

  • OLG Frankfurt, 28.03.2014 - 21 W 15/11

    Angemessenheit der nach § 305 II Nr. 3 AktG für Minderheitsaktionäre zu …

  • BGH, 28.06.2011 - II ZB 2/10

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Referenzeitraum für den Börsenwert bei …

  • OLG Stuttgart, 16.02.2007 - 20 W 6/06

    Vorlage zum BGH: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Börsenwertes von …

  • OLG Stuttgart, 26.10.2006 - 20 W 14/05

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Ergänzende Heranziehung der im Laufe des …

  • OLG Düsseldorf, 15.08.2016 - 26 W 17/13

    Berücksichtigung der Mieterträge eines Immobilienunternehmens bei der Bewertung …

  • OLG Karlsruhe, 06.05.2016 - 12a W 2/15

    Spruchverfahren nach Squeeze-out: Gerichtliche Festsetzung einer angemessenen …

  • OLG Stuttgart, 04.02.2000 - 4 W 15/98

    Beherrschungsvertrag: Ermittlung des Durchschnittsbörsenkurses zur Bestimmung der …

  • OLG München, 26.07.2012 - 31 Wx 250/11

    Verschmelzung: Antragsbefugnis im Spruchverfahren bei Ablehnung eines Antrags auf …

  • OLG Stuttgart, 03.12.2008 - 20 W 12/08

    Handelsregistereintragung eines Squeeze-out-Beschlusses: Offensichtliche …

  • OLG Frankfurt, 21.12.2010 - 5 W 15/10

    Squeeze out bei einer Aktiengesellschaft: Referenzzeitraum für die Bestimmung des …

  • KG, 12.03.2012 - 4 Ws 17/12

    Rechtsmittelkosten: Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts durch einen …

  • OLG Frankfurt, 10.10.2005 - 20 W 119/05

    Spruchverfahren: Zulässigkeit eines Antrags auf Verfahrenseinleitung; Nachweis …

  • OLG Frankfurt, 09.01.2006 - 20 W 166/05

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Darlegung der Antragsberechtigung; …

  • KG, 14.01.2009 - 2 W 68/07

    Aktienrechtliches Squeeze-out: Überprüfung der Unternehmensbewertung im …

  • OLG Düsseldorf, 09.02.2005 - 19 W 12/04

    Nur Darlegung, kein Nachweis der Aktionärseigenschaft im Spruchverfahren …

  • OLG Frankfurt, 30.03.2009 - 20 W 101/04

    Squeeze-out: Bestimmung der Barabfindung

  • LG Hannover, 27.04.2011 - 23 AktE 130/06
  • LG Stuttgart, 22.05.2017 - 31 O 26/14

    Matth. Hohner AG: Spruchverfahren wegen Squeeze-out beendet - keine Erhöhung der …

  • OLG Stuttgart, 30.03.2021 - 20 W 8/19

    Relevanz von Vorerwerbspreisen bei der Festsetzung einer angemessenen Abfindung …

    Die Beschwerden der Antragsteller zu 1, 5, 6, 16, 18 bis 20, 22, 24, 28 bis 33, 48 und 49 wie auch die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin zu 34 gegen den Beschluss der 31. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 17.09.2018 (31 O 1/15 KfH SpruchG) werden zurückgewiesen.

    Rn. 10 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf A. I. der Gründe des angefochtenen landgerichtlichen Beschlusses vom 17.09.2018 (31 O 1/15 KfH SpruchG; GA XIIa 1153 ff.) Bezug genommen.

    Der mit Beschluss des Landgerichts vom 25.09.2015 (31 O 1/15 KfH SpruchG; GA VI 485 ff.) bestellte gemeinsame Vertreter der nicht antragstellenden Aktionäre hat sich diesem Begehren angeschlossen (vgl. GA VIII 697 f.), während ihm die Antragsgegnerin entgegengetreten ist.

    Rn. 12 Das Landgericht hat mit Beschluss vom 17.09.2018 (31 O 1/15 KfH SpruchG; GA XIIa 1147 ff.) zum einen die Anträge der Antragsteller zu 3, 21 und 23 als unzulässig zurückgewiesen (Ziff. 1 des Tenors).

    Rn. 26 Das Landgericht hat in Ziff. 4 des Tenors seines Beschlusses vom 17.09.2018 (31 O 1/15 KfH SpruchG; GA XIIa 1152) die Beschwerde gegen seine Entscheidung zugelassen.

    Rn. 59 Das Landgericht hat den Beschwerden nicht abgeholfen und die Akten mit Beschluss vom 21.02.2019 (31 O 1/15 KfH SpruchG; GA XIII 1491 ff.) dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt.

    Rn. 60 Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 31. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 17.09.2018 (31 O 1/15 KfH SpruchG; GA XIIa 1147 ff.) ist begründet.

    Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin zu 1 vom 06.02.2017 (GA IX 812) gegen den sachverständigen Prüfer Dr. P. war mit Beschluss des Landgerichts vom 23.03.2017 (31 O 1/15 KfH SpruchG; GA IX 900 ff.) als unzulässig verworfen worden.

  • OLG Frankfurt, 08.09.2020 - 21 W 121/15

    Barabfindung nach Squeeze-Out

    Allerdings ist die Empfehlung des FAUB auf teilweise deutliche Kritik in der Rechtsprechung gestoßen (befürwortend hingegen etwa LG Stuttgart, Beschluss vom 17.09.2018 - 31 O 1/15, juris Rn. 476 ff.).
  • LG Frankfurt/Main, 27.06.2019 - 5 O 38/18

    Stada Arzneimittel AG: Spruchverfahren wegen Beherrschungs- und …

    Das Landgericht Stuttgart (LG Stuttgart…, Beschluss vom 03. April 2018 - 31 O 138/15 KfHSpruchG -, Rn. 87 ff., juris; Beschluss vom 17. September 2018 - 31 O 1/15 KfH SpruchG -, Rn. 145 ff., juris) hat ausführlich begründet, dass zur Prüfung und Wahl der Bewertungsmethodik auch die tatrichterliche Beurteilung gehört, ob eine allein am Börsenkurs orientierte Abfindung im Einzelfall angemessen sei und dass das auszuübende Schätzungsermessens nach § 287 Abs. 2 ZPO auch die Freiheit umfasse, anstelle der Ertragswertmethode im geeigneten Einzelfall eine kapitalmarktorientierte Bewertung zum Börsenkurs vorzunehmen.
  • LG Stuttgart, 07.10.2019 - 31 O 36/16

    Gruschwitz Textilwerke AG: Spruchverfahren wegen Squeeze-out ohne Erhöhung der …

    Rn. 351 Das LG Stuttgart hat inzwischen mehrfach für verschiedene Bewertungsstichtage entschieden, dass es jeweils noch bei dem Rückgriff auf die Empfehlung des FAUB bleiben könne (LG Stuttgart, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 31 O 38/16 KfH SpruchG für den Stichtag 25. Juli 2016; Beschluss vom 24. September 2018 - 42 O 49/16 KfH SpruchG für den Stichtag 08. Juni 2016; Beschluss vom 17. September 2018 - 31 O 1/15 KfH SpruchG -, Rn. 476 ff., juris für den Stichtag 15. Juli 2014; Beschluss vom 12. Mai 2017 - 31 O 61/13 KfH SpruchG bezogen auf den Stichtag 25. April 2013 - Verfahren vor dem OLG Stuttgart durch Vergleich beendet; Beschluss vom 22. August 2016 - 31 O 1/13 KfH SpruchG bezogen auf den Stichtag 15. November 2012).

    Auf die bereits im Beschluss der Kammer vom 17. September 2018 genannten Argumente wird verwiesen (LG Stuttgart, Beschluss vom 17. September 2018 - 31 O 1/15 KfH SpruchG -, Rn. 476 ff., juris).

    Bei einem öffentlichen Übernahmeangebot können alle Aktionäre ihre Aktien dem Bieter andienen, sind übernahmerechtlich gleich zu behandeln und haben im Falle der Andienung Anspruch auf Zahlung der angebotenen Gegenleistung (zu einem Sonderfall der Auswirkung im Spruchverfahren LG Stuttgart, Beschluss vom 17. September 2018 - 31 O 1/15 KfH SpruchG -, Rn. 205 ff., 209 ff. juris).

  • OLG Frankfurt, 13.09.2021 - 21 W 38/15

    Barabfindung nach Squeeze-Out

    Allerdings steht dies einer Berücksichtigung von Vorerwerbspreisen als Marktpreisen im Rahmen der Schätzung gemäß § 278 ZPO im Einzelfall nicht entgegen, insbesondere soweit ein erhöhter Preis nicht festgestellt werden kann (vgl. für Übernahmepreise: LG Stuttgart, Beschluss vom 17.09.2018 - 31 O 1/15, juris Rn. 204, 206).

    Das Landgericht Stuttgart hat die Verwendung von Forward-Rates nicht beanstandet (LG Stuttgart, Beschluss vom 17.09.2018 - 31 O 1/15, juris Rn 376).

  • OLG Stuttgart, 16.12.2024 - 20 W 27/20

    Bewertung des Unternehmens im Spruchverfahren

    Bei noch nicht abgeschlossener wirtschaftswissenschaftlicher Diskussion kann das Gericht auf alle Bewertungen zurückgreifen, die auf in der Wirtschaftswissenschaft anerkannten und in der Praxis gebräuchlichen Bewertungsmethoden und methodischen Einzelfallentscheidungen beruhen (vgl. LG Stuttgart, Beschluss vom 17. September 2018 - 31 O 1/15 KfH SpruchG, juris Rn. 376;… Steinle/Liebert/Katzenstein in MünchHdbGesR, Bd. 7, 6. Aufl., § 34 Rn. 93).
  • LG Frankfurt/Main, 23.03.2023 - 5 O 8/22
    Das Landgericht Stuttgart (LG Stuttgart…, Beschluss vom 03. April 2018 - 31 O 138/15 KfHSpruchG -, Rn. 87 ff., juris; Beschluss vom 17. September 2018 - 31 O 1/15 KfH SpruchG -, Rn. 145 ff., juris) hat ausführlich begründet, dass zur Prüfung und Wahl der Bewertungsmethodik auch die tatrichterliche Beurteilung gehört, ob eine allein am Börsenkurs orientierte Abfindung im Einzelfall angemessen sei und dass das auszuübende Schätzungsermessens nach § 287 Abs. 2 ZPO auch die Freiheit umfasse, anstelle der Ertragswertmethode im geeigneten Einzelfall eine kapitalmarktorientierte Bewertung zum Börsenkurs vorzunehmen.
  • LG Düsseldorf, 27.05.2020 - 33 O 79/16
    Rn. 29 Dies sieht auch das Landgericht Stuttgart (LG Stuttgart, Beschluss vom 03. April 2018 - 31 O 138/15 KfHSpruchG, Beschluss vom 17. September 2018 - 31 O 1/15 KfH SpruchG und nochmals ausführlich Beschluss vom 8. Mai 2019 - 31 O 25/13 KfH SpruchG) so.
  • LG Frankfurt/Main, 20.08.2019 - 5 O 25/28
    Das Landgericht Stuttgart (LG Stuttgart…, Beschluss vom 03. April 2018 - 31 O 138/15 KfHSpruchG -, Rn. 87 ff., juris; Beschluss vom 17. September 2018 - 31 O 1/15 KfH SpruchG -, Rn. 145 ff., juris) hat ausführlich begründet, dass zur Prüfung und Wahl der Bewertungsmethodik auch die tatrichterliche Beurteilung gehört, ob eine allein am Börsenkurs orientierte Abfindung im Einzelfall angemessen sei und dass das auszuübende Schätzungsermessens nach § 287 Abs. 2 ZPO auch die Freiheit umfasse, anstelle der Ertragswertmethode im geeigneten Einzelfall eine kapitalmarktorientierte Bewertung zum Börsenkurs vorzunehmen.
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Rechtsprechung
   LG Stuttgart, 23.03.2017 - 31 O 1/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,8071
LG Stuttgart, 23.03.2017 - 31 O 1/15 (https://dejure.org/2017,8071)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 23.03.2017 - 31 O 1/15 (https://dejure.org/2017,8071)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 23. März 2017 - 31 O 1/15 (https://dejure.org/2017,8071)
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Kurzfassungen/Presse

  • blogspot.com (Kurzinformation und Leitsatz)

    Befangenheitsantrag gegen sachverständigen Prüfer unzulässig

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)

  • LG München I, 22.06.2022 - 5 HKO 16226/08

    Grundsätze der angemessenen Barabfindung

    Das Spruchverfahrensgesetz behandelt ihn aufgrund der Vorschrift des § 8 Abs. 2 nicht als Sachverständigen, sondern als sachverständigen Zeugen, weshalb die Vorschriften über die Ablehnung eines Sachverständigen auf ihn nicht anwendbar sind (vgl. LG Stuttgart, Beschluss vom 23.3.2017, Az. 31 O 1/15; LG München I, Beschluss vom 28.3.2019, Az. 5HK O 3374/18;… Drescher in: BeckOGK SpruchG, a.a.O., § 8 Rdn. 15).
  • LG München I, 29.11.2023 - 5 HKO 5321/19

    Spruchverfahren zum Squeeze-out läuft

    Das Spruchverfahrensgesetz behandelt ihn aufgrund der Vorschrift des § 8 Abs. 2 nicht als Sachverständigen, sondern als sachverständigen Zeugen, weshalb die Vorschriften über die Ablehnung eines Sachverständigen auf ihn nicht anwendbar sind (vgl. LG Stuttgart, Beschluss vom 23.3.2017, Az. 31 O 1/15; LG München I, Beschluss vom 28.3.2019, Az. 5HK O 3374/18;… Drescher in: BeckOGK, Stand 1.10.2023, § 8 SpruchG Rdn. 15).
  • LG Stuttgart, 12.09.2022 - 31 O 12/17

    Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der primion Technology AG

    Eine Ablehnung des sachverständigen Prüfers im Spruchverfahren wegen Besorgnis der Befangenheit scheidet ohnehin aus, wie die Kammer bereits wiederholt ausgeführt hat (LG Stuttgart, Beschluss vom 23. März 2017 - 31 0 1/15 KfH SpruchG - bestätigt durch Beschluss des OLG Stuttgart vom 02. Oktober 2017 - 20 W 6/17; LG Stuttgart, Beschluss vom 20. Dezember 2018 -- 31 0 38/16 KfH SpruchG).

    Im Einzelfall kann es deshalb für das Spruchverfahren ausreichen, die Angemessenheit des von der Hauptversammlung beschlossenen Abfindungsbetrags anhand einer kapitalmarktorientierten Bewertung mithilfe von aussagekräftigen Börsenkursen zu prüfen und gegebenenfalls festzustellen (dazu ausführlich bereits LG Stuttgart…, Beschluss vom 03. April 2018 -- 31 0 138/15 KfH SpruchG -- Rn. 87 ff. juris; LG Stuttgart, Beschluss vom 17. September 2018 -- 31 0 1/15 KfH SpruchG Rn. 145 ff., juris; LG Stuttgart…, Beschluss vom 8. Mai 2019 -- 31 0 25/13 KfH SpruchG Rn. 308 ff., 317 ff., juris; dazu auch OLG Stuttgart…, Beschluss vom 21. August 2018 -- 20 W 2/13, Rn. 61 und Beschluss vom 19. Dezember 2018 -- 20 W 1/14 bei B. III. .

    Hinzu kommt, dass nach dem IDW S1-Standard i.d.F. 2008 (Abschnitt 4.4.2, Tz. 32 ff.) unechte Synergieeffekte, d.h. solche, die sich ohne Durchführung der dem Bewertungsanlass zugrunde liegenden Maßnahme realisieren lassen, nur zu berücksichtigen sind, wenn und insoweit die Synergie stiftenden Maßnahmen bereits eingeleitet oder im Unternehmenskonzept dokumentiert sind (zur Abgrenzung zu nicht bewertungsrelevanten echten Synergieeffekten IDW S1 i.d.F. 2008, Tz. 33 f.; BGH…, Beschluss vom 04. März 1998 -- II ZB 5/97 BGHZ 138, 136-142, Rn. 11; OLG Stuttgart…, Beschluss vom 05. Juni 2013 -- 20 W 6/10 --, Rn. 169, juris; OLG Frankfurt…, Beschluss vom 28. März 2014 -- 21 W 15/11 Rn. 146, juris; LG München I…, Beschluss vom 30. Mai 2018 -- 5 HK 0 10044/16, Rn. 102, juris; LG Stuttgart, Beschluss vom 17. September 2018 -- 31 0 1/15 KfH SpruchG Rn. 354 ff., juris).

    Wenn das zu bewertende Unternehmen in einer konjunkturabhängigen Branche tätig ist, muss das für die ewige Rente zugrunde gelegte Ergebnis dem eines "durchschnittlichen" Jahres entsprechen, weil andernfalls Boom- oder Rezessionsphasen des Zyklus als Dauerzustand in die Zukunft fortgeschrieben werden, was zu unrealistischen Ergebnissen führt (OLG München…, Beschluss vom 31. März 2008 - 31 Wx 88/06 -, Rn. 23, juris; vgl. LG Stuttgart, Beschluss vom 17. September 2018 -- 31 0 1/15 KfH SpruchG Rn. 398, juris).

    Das LG Stuttgart hat inzwischen mehrfach für verschiedene Bewertungsstichtage entschieden, dass es jeweils noch bei dem Rückgriff auf die Empfehlung des FAUB bleiben könne (LG Stuttgart, Beschluss vom 07. Oktober 2019 -- 31 0 36/16 KfH SpruchG; Beschluss vom 13. August 2019 -- 31 0 50/15 KfH SpruchG; Beschluss vom 20. Dezember 2018 -- 31 0 38/16 KfH SpruchG für den Stichtag 25. Juli 2016; Beschluss vom 24. September 2018 -- 42 0 49/16 KfH SpruchG für den Stichtag 08. Juni 2016; Beschluss vom 17. September 2018-- 31 0 1/15 KfH SpruchG Rn. 476 ff., juris für den Stichtag 15. Juli 2014; Beschluss vom 12. Mai 2017 -- 31 0 61/13 KfH SpruchG bezogen auf den Stichtag 25. April 2013 -- Verfahren vor dem OLG Stuttgart durch Vergleich beendet; Beschluss vom 22. August 2016 -- 31 0 1/13 KfH SpruchG bezogen auf den Stichtag 15. November 2012).

  • LG München I, 28.06.2024 - 5 HKO 15162/20

    Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, Spruchverfahrensgesetz, …

    Das Spruchverfahrensgesetz behandelt ihn aufgrund der Vorschrift des § 8 Abs. 2 nicht als Sachverständigen, sondern als sachverständigen Zeugen, weshalb die Vorschriften über die Ablehnung eines Sachverständigen auf ihn nicht anwendbar sind (vgl. LG Stuttgart, Beschluss vom 23.3.2017, Az. 31 O 1/15; LG München I, Beschluss vom 28.3.2019, Az. 5HK O 3374/18;… Drescher in: BeckOGK, Stand 1.2.2024, § 8 SpruchG Rdn. 15).
  • LG München I, 16.04.2021 - 5 HKO 5711/19

    Sachverständigenablehnung, Datenschutzgrundverordnung, wiederkehrende Leistungen, …

    Das Spruchverfahrensgesetz behandelt ihn aufgrund der Vorschrift des § 8 Abs. 2 nicht als Sachverständigen, sondern als sachverständigen Zeugen, weshalb die Vorschriften über die Ablehnung eines Sachverständigen auf ihn nicht anwendbar sind (vgl. LG Stuttgart, Beschluss vom 23.3.2017, Az. 31 O 1/15; LG München I, Beschluss vom 28.3.2019, Az. 5HK O 3374/18;… Drescher in: BeckOGK, Stand 1.2.2021, § 8 SpruchG Rdn. 15).
  • LG München I, 28.03.2019 - 5 HKO 3374/18

    Angemessene Abfindung nach Squeeze-out

    Das Spruchverfahrensgesetz behandelt ihn aufgrund der Vorschrift des § 8 Abs. 2 nicht als Sachverständigen, sondern als sachverständigen Zeugen, weshalb die Vorschriften über die Ablehnung eines Sachverständigen auf ihn nicht anwendbar sind (vgl. LG Stuttgart, Beschluss vom 23.3.2017, Az. 31 O 1/15;… Drescher in: Spindler/Stilz, AktG, a.a.O., § 8 SpruchG Rdn. 11).
  • LG München I, 16.04.2019 - 5 HKO 14963/17

    Sachverständigenablehnung, Verdeckte Gewinnausschüttung, Vereinfachtes …

    Das Spruchverfahrensgesetz behandelt ihn aufgrund der Vorschrift des § 8 Abs. 2 nicht als Sachverständigen, sondern als sachverständigen Zeugen, weshalb die Vorschriften über die Ablehnung eines Sachverständigen auf ihn nicht anwendbar sind (vgl. LG Stuttgart, Beschluss vom 23.3.2017, Az. 31 O 1/15;… Drescher in: Spindler/Stilz, AktG, a.a.O., § 8 SpruchG Rdn. 11).
  • OLG Düsseldorf, 08.06.2020 - 26 W 7/20

    Zurückweisung von Ablehnungsgesuchen in einem aktienrechtlichen Spruchverfahren

    Ein dennoch gestelltes Ablehnungsgesuch ist unzulässig (…so auch OLG München, Beschluss v. 26.06.2018 aaO; LG Stuttgart, Beschluss v. 23.03.2017 - 31 O 1/15 KfH SpruchG S. 7, n.v. (Bl. 3151); i.E. offen gelassen OLG Stuttgart, Beschluss v. 2.10.2017 - 20 W 6/17 S. 9, n.v. (Bl. 3160)).
  • LG München I, 30.06.2023 - 5 HKO 4509/21

    Einfache Insolvenzforderung, Ergebnisabführungsvertrag, …

    Das Spruchverfahrensgesetz behandelt ihn aufgrund der Vorschrift des § 8 Abs. 2 nicht als Sachverständigen, sondern als sachverständigen Zeugen, weshalb die Vorschriften über die Ablehnung eines Sachverständigen auf ihn nicht anwendbar sind (vgl. LG Stuttgart, Beschluss vom 23.3.2017, Az. 31 O 1/15; LG München I, Beschluss vom 28.3.2019, Az. 5HK O 3374/18;… Drescher in: BeckOGK, Stand 1.2.2021, § 8 SpruchG Rdn. 15).
  • LG München I, 28.03.2019 - 5 HK 3374/18

    FIDOR Bank AG: Spruchverfahren wegen Squeeze-out ohne Erhöhung der Abfindung …

    Das Spruchverfahrensgesetz behandelt ihn aufgrund der Vorschrift des § 8 Abs. 2 nicht als Sachverständigen, sondern als sachverständigen Zeugen, weshalb die Vorschriften über die Ablehnung eines Sachverständigen auf ihn nicht anwendbar sind (vgl. LG Stuttgart, Beschluss vom 23.3.2017, Az. 31 O 1/15;… Drescher in: Spindler/Stilz, AktG, a.a.O., § 8 SpruchG Rdn. 11).
  • LG München I, 14.12.2023 - 5 HKO 11456/21

    Coronavirus, SARS-CoV-2, Rente, Gesellschaft, Baugenehmigung, Abfindung, …

  • LG München I, 25.08.2023 - 5 HKO 12034/21

    Internationales Gesellschaftsrecht, Sachverständigenablehnung, Rechtsmißbrauch, …

  • LG München I, 15.06.2023 - 5 HKO 2103/22

    Coronavirus, SARS-CoV-2, Rente, Werbung, Gesellschaft, Abfindung, …

  • OLG Stuttgart, 02.10.2017 - 20 W 6/17

    Spruchverfahren: Sofortige Beschwerde gegen die nicht erfolgte Ablehnung des …

  • LG München I, 26.07.2019 - 5 HK 13831/17

    Sachverständigenablehnung, Kostenerstattungsanspruch, Vereinfachtes …

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