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   LG Hamburg, 31.03.2020 - 311 O 206/19   

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https://dejure.org/2020,9148
LG Hamburg, 31.03.2020 - 311 O 206/19 (https://dejure.org/2020,9148)
LG Hamburg, Entscheidung vom 31.03.2020 - 311 O 206/19 (https://dejure.org/2020,9148)
LG Hamburg, Entscheidung vom 31. März 2020 - 311 O 206/19 (https://dejure.org/2020,9148)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 241 Abs 2 BGB, § 249 BGB, § 278 BGB, § 280 BGB, § 309 Nr 12 BGB
    Haftung wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung: Darlegungs- und Beweislast für aufklärungsbedürftige Plausibilitätsdefizite der vermittelten Anlage

  • RA Kotz

    Kapitalanlageberatung - Aufklärungsbedürftige Plausibilitätsdefizite der vermittelten Anlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Haftung wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - P&R 20 -, Haftung des Anlageberaters, Aufklärungspflicht, Container, Anlageberatungsvertrag, Innenprovision, Pflichtverletzung, Altersrente, Kapitalentnahme, Kapitalanlage, Gattungsschuld, Plausibilitätsprüfung, gesondert unterschriebenes Empfangsbekenntnis, ...

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 11.12.2014 - III ZR 365/13

    Haftung bei Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflichten im Rahmen der Beteiligung

    Auszug aus LG Hamburg, 31.03.2020 - 311 O 206/19
    Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung des Anlageziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten sein (vgl. nur BGH , Urteil vom 11. Dezember 2014 - III ZR 365/13, juris Rn. 13 m. w. N).
  • BGH, 23.06.2016 - III ZR 308/15

    Haftung aus Kapitalanlagevermittlung: Aufklärungspflicht über Innenprovisionen

    Auszug aus LG Hamburg, 31.03.2020 - 311 O 206/19
    Ein bankenunabhängiger Anlagevermittler oder Anlageberater hat den Erwerber einer von ihm vermittelten Anlage unaufgefordert daher nur dann über Vertriebsprovisionen aufzuklären, wenn diese 15 % des von dem Anleger einzubringenden Kapitals überschreiten, weil eine Vertriebsprovision solchen Umfangs Rückschlüsse auf eine - für die Anlageentscheidung bedeutsame - geringe Werthaltigkeit und Rentabilität der Kapitalanlage eröffnet (vgl. nur BGH , NJW 2016, 3024 - beck-online, Tz. 11 m. w. N.).
  • BGH, 30.03.2017 - III ZR 139/15

    Haftung bei Kapitalanlagevermittlung: Pflicht eines Anlagevermittlers zur Prüfung

    Auszug aus LG Hamburg, 31.03.2020 - 311 O 206/19
    Den Anleger trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die ihm vermittelte Anlage aufklärungsbedürftige Plausibilitätsdefizite aufwies ( BGH , BKR 2017, 340, beck-online).
  • OLG Celle, 22.06.2017 - 11 U 147/16

    Anforderungen an die Darlegung fehlerhafter Anlageberatung

    Auszug aus LG Hamburg, 31.03.2020 - 311 O 206/19
    Auch wenn es sich bei der Aufklärungspflichtverletzung durch Unterlassen um eine negative Tatsache handelt, setzt die entsprechende Behauptung des Anlegers voraus, dass ihm zumindest konkrete tatsächliche Anhaltspunkte gegenwärtig sind, die im Sinne einer gewissen Wahrscheinlichkeit für die behauptete Pflichtverletzung sprechen ( OLG Celle , BKR 2017, 388, beck-online).
  • LG München I, 05.11.2009 - 5 HKO 15312/09

    Aktiengesellschaft: Anforderungen an den Sachverstand des unabhängigen Mitglieds

    Auszug aus LG Hamburg, 31.03.2020 - 311 O 206/19
    a) Der Anleger kann bei der Inanspruchnahme eines bankenunabhängigen Dienstleisters bei der Anlageberatung oder Vermittlung nicht davon ausgehen, dass dieser seine Leistung kostenlos erbringt ( BGH , BB 2010, 885 ff.).
  • OLG Bremen, 12.05.2021 - 1 U 22/20

    Pflichten des Anlageberaters bei einem Container-Direktinvestment

    Ein erkennbarer Mangel des Anlagekonzepts im Sinne einer fehlenden Möglichkeit des Anlegers, tatsächlich Eigentümer bestimmter Container zu werden, liegt damit nicht vor (so auch OLG München, Beschluss vom 13.07.2020 - 8 U 2610/20, juris Rn. 34, WM 2020, 1822; OLG Oldenburg, Beschluss vom 14.05.2020 - 8 U 295/19, BeckRS 2020, 23154 Rn. 3; Beschluss vom 24.06.2020 - 8 U 295/19, BeckRS 2020, 23154 Rn. 6; LG Hamburg, Urteil vom 31.03.2020 - 311 O 206/19, juris Rn. 39; Urteil vom 10.7.2020 - 321 O 91/19, BeckRS 2020, 19698 Rn. 40).

    Eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten ist auch nicht festzustellen im Hinblick auf eine sodann tatsächlich nicht vorgenommene Übertragung des Eigentums an bestimmten Containern auf den Kläger durch die X. Dies stellte vielmehr das Risiko eines nicht bereits dem Anlagekonzept innewohnenden Fehlverhaltens der X. dar, hinsichtlich dessen die Beklagte keine besonderen anlageberatungsvertraglichen Aufklärungspflichten schuldete: Über das allgemeine (abstrakte) Risiko pflichtwidrigen Verhaltens der Geschäftsführung der an der Anlage beteiligten Unternehmen muss regelmäßig nicht aufklärt werden, da Pflichtverletzungen regelmäßig kein spezifisches Risiko einer Kapitalanlage sind, jedenfalls wenn nicht bestimmte Pflichtverletzungen aus strukturellen Gründen als sehr naheliegend einzustufen sind (siehe BGH, Urteil vom 11.12.2014 - III ZR 365/13, juris Rn. 24, WM 2015, 128; Urteil vom 09.05.2017 - II ZR 344/15, juris Rn. 21, WM 2017, 1252; OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2015 - I-16 U 112/13, juris Rn. 51; siehe für den Fall vergleichbarer Direktinvestments in Container auch OLG Oldenburg, Beschluss vom 14.05.2020 - 8 U 295/19, BeckRS 2020, 23154 Rn. 4; Beschluss vom 24.06.2020 - 8 U 295/19, BeckRS 2020, 15766 Rn. 6; LG Hamburg, Urteil vom 31.03.2020 - 311 O 206/19, juris Rn. 39; LG München I, Urteil vom 06.04.2020 - 3 O 909/19, juris Rn. 74, ZD 2021, 221).

    Hierzu wird in der Rechtsprechung allgemein angenommen, dass bei einer Sachwertanlage, die - wie hier - keinen Fremdkapitalanteil beinhaltet, das Totalverlustrisiko als solches nicht so gesteigert ist, als dass es gesondert aufklärungsbedürftig ist, da dem Anleger regelmäßig der Sachwert verbleibt (so jeweils zu vergleichbaren Container- Direktinvestments OLG München, Beschluss vom 13.07.2020 - 8 U 2610/20, juris Rn. 43, WM 2020, 1822; OLG Oldenburg Beschluss vom 14.05.2020 - 8 U 295/19, BeckRS 2020, 23154 Rn. 10; LG Hamburg, Urteil vom 31.03.2020 - 311 O 206/19, juris Rn. 46).

    Eine Aufklärungspflicht über Provisionen nach § 17 FinVermV gilt vorliegend nicht, da die streitgegenständlichen X.-Geschäfte wegen des darin lediglich in Aussicht gestellten Rückkaufs der Container durch die X. erst aufgrund der ab dem 31.12.2016 geltenden Fassung des § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG als Vermögensanlage im Sinne dieses Gesetzes anzusehen waren (siehe die Begründung des Regierungsentwurfs zum Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetz vom 08.02.2016, BT-Drucks. 18/7482, S. 78; vgl. auch OLG München, Beschluss vom 13.07.2020 - 8 U 2610/20, juris Rn. 28, WM 2020, 1822), so dass auch die Regelung des Verbots der Annahme nicht offengelegter Zuwendungen nach § 17 FinVermV vor diesem Zeitpunkt keine Anwendung fand (ebenso LG Hamburg, Urteil vom 31.03.2020 - 311 O 206/19, juris Rn. 51).

  • OLG München, 13.07.2020 - 8 U 2610/20

    Abgrenzung von Anlagevermittlung und Anlageberatung

    Erst durch diese Änderung wurden die streitgegenständlichen Geschäfte ab dem Jahr 2017 endgültig prospektpflichtig (so zutreffend LG Hamburg, Urteil vom 31.03.2020, Gz. 311 O 206/19, Rn. 50 f.; vgl. auch Borowski, "der Fall P& R...", VuR 2019, 321; das verkennt z.B. das LG Erfurt in seinem Urteil vom 22.02.2020, Gz. 9 O 736/18, wenn es das Pflichtenprogramm der Vermittler auch vor 2017 bereits an der FinanzanlagenvermittlungsVO messen will), sodass dahinstehen kann, ob und inwieweit ein Verstoß gegen entsprechendes Aufsichtsrecht auch zivilrechtlich relevant wäre (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. September 2013 - XI ZR 332/12 -, Rn. 16, zu §§ 31 ff. WpHG).

    Damit genügte das Investitionsmodell - jedenfalls aus Sicht des deutschen Sachenrechts - auch dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgebot und erschien insgesamt plausibel und praktikabel (ebenso LG Hamburg, Urteil vom 31. März 2020 - 311 O 206/19).

  • OLG München, 01.03.2022 - 8 U 2845/21

    Aufklärungspflicht des Anlagevermittlers über einen eingeschränkten

    Damit genügte das Investitionsmodell - jedenfalls aus Sicht des deutschen Sachenrechts - auch dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgebot und erschien insgesamt plausibel und praktikabel (ebenso LG Hamburg, Urteil vom 31. März 2020 - 311 O 206/19).
  • LG Hamburg, 10.07.2020 - 321 O 91/19

    Kapitalanlagen: Handeln eines Beraters/Vermittlers in fremdem Namen;

    So führte die Zivilkammer 11 des Landgerichts Hamburg (Az.: 311 O 206/19) überzeugend zu diesem Punkt aus:.
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