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LG Hamburg, 23.09.2022 - 313 O 193/22 |
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- BGH, 04.02.2021 - III ZR 7/20
Haftung für fehlgeschlagene Kapitalanlage: Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung …
Auszug aus LG Hamburg, 23.09.2022 - 313 O 193/22
Nach der Rechtsprechung des BGH haften Geschäftsführer, (faktische) Geschäftsleiter oder Vorstandsmitglieder einer Gesellschaft nach § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn das von ihnen ins Werk gesetzte Geschäftsmodell der Gesellschaft von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt ist, es sich mithin um ein Schwindelunternehmen handelt (BGH Versäumnisurteil v. 0402.2021 - III ZR 7/20).Zugleich erfüllt ein solches Verhalten regelmäßig den Tatbestand des Eingehungsbetruges i.S.d. § 263 StGB, mithin eine Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB (BGH, Versäumnisurteil 04.02.2021 - III ZR 7/20).
- BGH, 17.03.2015 - VI ZR 11/14
Schadensersatzprozess wegen des Erwerbs von Aktien einer nicht börsennotierten …
Auszug aus LG Hamburg, 23.09.2022 - 313 O 193/22
Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich das Konzept als von vornherein chancenlos erweist und im Ergebnis nur dem eigenen Vorteil der maßgeblich damit befassten Personen dient (vgl. BGH, Urt. v. 17.03.2015 - VI ZR 11/14). - BGH, 22.05.1995 - II ZB 2/95
Klageschrift - Auslegung - Auskunft - Beschlussverfahren - Berufung - …
Auszug aus LG Hamburg, 23.09.2022 - 313 O 193/22
Im Zweifel sind Klageanträge so auszulegen, wie es dem Inhalt des mit der Klage verfolgten materiellen Anspruchs entspricht, und mit der Maßgabe, "dass die Partei mit ihnen das erreichen will, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht" (BGH, Beschl. v. 22.05.1995 - II ZB 2/95). - OLG Frankfurt, 15.04.2020 - 23 U 67/18
Haftung für auf Täuschung und Schädigung von Kunden angelegtes Geschäftsmodell …
Auszug aus LG Hamburg, 23.09.2022 - 313 O 193/22
In diesem Fall nehmen die Betreiber, die die Marktverhältnisse kennen, Anlegerschäden billigend in Kauf (OLG Frankfurt a. M. Teilurt. v. 15.4.2020 - 23 U 67/18).