Rechtsprechung
| OLG Hamm, 14.11.2013 - I-32 SA 76/13 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Zuständigkeitsbestimmung, Gerichtsstand, Erfüllungsort
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
ZPO §§ 29, 36
Zuständigkeitsbestimmung, Gerichtsstand, Erfüllungsort - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO §§ 29, 36
Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Gerichts - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Standort des Bauwerks begründet besonderen Gerichtsstand!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Gerichts
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Unterschiedliche Gerichtsstände: Örtliche Zuständigkeit? (IBR 2014, 1188)
Papierfundstellen
- BauR 2014, 602
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (4)
- BGH, 21.08.2008 - X ARZ 105/08
Örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Bestimmung des …
Auszug aus OLG Hamm, 14.11.2013 - 32 Sa 76/13
Ausnahmsweise kann danach auch ein Gericht bestimmt werden, bei dem keiner der verklagten Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (vgl. BGH NJW-RR 2008, 1516, 1517, Tz. 19; NJW 2008, 3789, Tz. 11; vgl. auch BGH NJW-RR 2013, 1302, 1304 Tz. 32 f.), wenn dieses Gericht für einen oder mehrere Streitgenossen ausschließlich zuständig ist, wenn es aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung zwischen dem Kläger und einem Streitgenossen für Klagen gegen diesen Streitgenossen mit ausschließlicher Wirkung prorogiert wurde und dies im Einzelfall dem anderen Streitgenossen zugemutet werden kann oder wenn - im Falle der parteierweiternden Drittwiderklage - bei ihm für einen der (wider-) beklagten Streitgenossen der Gerichtsstand des § 33 Abs. 1 ZPO begründet ist und für die widerbeklagten Streitgenossen kein gemeinschaftlicher allgemeiner Gerichtsstand besteht.Jedoch sprechen entgegen der bislang vom Senat vertretenen Rechtsansicht (…vgl. Senat a. a. O.) hier gewichtige Zweckmäßigkeitserwägungen und Gründe der Prozessökonomie (vgl. zu diesen Gesichtspunkten BGH NJW 2008, 3789, Tz. 12) für eine Einschränkung der §§ 12 ff. ZPO dahingehend, dass ausnahmsweise auch ein anderes als das für den allgemeinen Gerichtsstand eines der Streitgenossen zuständige Gericht bestimmt werden kann.
- OLG Hamm, 13.02.2012 - 32 Sa 5/12
Verfahrensrecht - Unterschiedliche Gerichtsstände: Örtliche Zuständigkeit?
Auszug aus OLG Hamm, 14.11.2013 - 32 Sa 76/13
Ein solcher Ausnahmefall kann dann vorliegen, wenn ein besonderer Gerichtsstand gem. § 29 ZPO gegeben ist, der durch den Standort des Bauwerks bestimmt wird (Änderung der Senatsrechtsprechung, vgl. Beschluss vom 13. Februar 2012 - 32 SA 5/12 -).Rn. 23 Soweit der Senat in der Vergangenheit entschieden hat, dass auch dann nur ein Gericht bestimmt werden, bei dem einer der Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, wenn ein besonderer Gerichtsstand gemäß § 29 Abs. 1 ZPO gegeben ist, der durch den Standort des Bauwerks bestimmt wird (vgl. Senat, Beschluss vom 13.02.2012 - 32 SA 5/12, MDR 2012, 799), hält er an dieser Rechtsprechung nicht weiter fest.
- BGH, 30.07.2013 - X ARZ 320/13
Gemeinsamer Gerichtsstand bei irreführenden Kapitalmarktinformationen
Auszug aus OLG Hamm, 14.11.2013 - 32 Sa 76/13
Ausnahmsweise kann danach auch ein Gericht bestimmt werden, bei dem keiner der verklagten Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (vgl. BGH NJW-RR 2008, 1516, 1517, Tz. 19; NJW 2008, 3789, Tz. 11; vgl. auch BGH NJW-RR 2013, 1302, 1304 Tz. 32 f.), wenn dieses Gericht für einen oder mehrere Streitgenossen ausschließlich zuständig ist, wenn es aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung zwischen dem Kläger und einem Streitgenossen für Klagen gegen diesen Streitgenossen mit ausschließlicher Wirkung prorogiert wurde und dies im Einzelfall dem anderen Streitgenossen zugemutet werden kann oder wenn - im Falle der parteierweiternden Drittwiderklage - bei ihm für einen der (wider-) beklagten Streitgenossen der Gerichtsstand des § 33 Abs. 1 ZPO begründet ist und für die widerbeklagten Streitgenossen kein gemeinschaftlicher allgemeiner Gerichtsstand besteht. - BGH, 24.06.2008 - X ARZ 69/08
Gerichtsstand der Widerklage bei Drittwiderklage; Bestimmung des gemeinsam …
Auszug aus OLG Hamm, 14.11.2013 - 32 Sa 76/13
Ausnahmsweise kann danach auch ein Gericht bestimmt werden, bei dem keiner der verklagten Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (vgl. BGH NJW-RR 2008, 1516, 1517, Tz. 19; NJW 2008, 3789, Tz. 11; vgl. auch BGH NJW-RR 2013, 1302, 1304 Tz. 32 f.), wenn dieses Gericht für einen oder mehrere Streitgenossen ausschließlich zuständig ist, wenn es aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung zwischen dem Kläger und einem Streitgenossen für Klagen gegen diesen Streitgenossen mit ausschließlicher Wirkung prorogiert wurde und dies im Einzelfall dem anderen Streitgenossen zugemutet werden kann oder wenn - im Falle der parteierweiternden Drittwiderklage - bei ihm für einen der (wider-) beklagten Streitgenossen der Gerichtsstand des § 33 Abs. 1 ZPO begründet ist und für die widerbeklagten Streitgenossen kein gemeinschaftlicher allgemeiner Gerichtsstand besteht.
- OLG Frankfurt, 16.01.2017 - 13 SV 18/16
Zweckmäßigkeitserwägungen bei Gerichtsstandsbestimmung
Das OLG Hamm (BauR 2014, 602) hat dies in einem selbständigen Beweisverfahren für den Ort des Bauwerks als besonderen Gerichtsstand gemäß § 29 Abs. 1 ZPO unter Berufung darauf angenommen, dass hierdurch eine deutliche Erleichterung der Beweiserhebung einhergehe; auch das BayObLG (BeckRS 2004, 02050) bestimmte in einem Bauprozess das für den Ort des Bauwerks zuständige Gericht, nachdem sämtliche Beklagte sich hiermit einverstanden erklärt hatten. - BayObLG, 23.07.2020 - 1 AR 31/20
Verfahren wegen Zuständigkeitsbestimmung
Andernfalls könnte - wie auch vorliegend - derjenige Gerichtsstand, den der Gesetzgeber als besonderen vorgesehen hat und der hier nach Vorstehendem für die Klage gegen beide Streitgenossinnen eröffnet ist, im Bestimmungsverfahren überhaupt nicht berücksichtigt werden, ohne dass dies durch schützenswerte Interessen der Streitgenossinnen, denen die Zuständigkeit ihres Wohnsitzgerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ohnedies genommen werden kann, geboten wäre (BGH…, Beschluss vom 20. Mai 2008, X ARZ 98/08, NJW-RR 2008, 1514 Rn. 20 bei Vorliegen eines ausschließlichen Gerichtsstands für einen Streitgenossen; BayObLG…, Beschluss vom 18. Juli 2019, 1 AR 54/19, juris Rn. 26;… Beschluss vom 18. Dezember 2003, 1Z AR 134/03, juris Rn. 3; OLG Hamm, Beschluss vom 14. November 2013, 32 SA 76/13, juris;… Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 29). - BayObLG, 20.03.2019 - 1 AR 19/19
Zuständigkeitsbestimmung bei verklagten Streitgenossen mit allgemeinem …
Solche gewichtigen Gründe sind in der Rechtsprechung bejaht worden für den Gerichtsstand des Erfüllungsorts dann, wenn dieser durch den Standort des zum Gegenstand einer Klage gemachten Bauwerks begründet wird und die Bestimmung des Gerichts an diesem Ort zur Erleichterung einer zu erwartenden Beweisaufnahme führt (BayObLG…, Beschluss vom 18. Dezember 2003, 1Z AR 134/03, juris Rn. 3; OLG Hamm, Beschluss vom 14. November 2013, 32 SA 76/13, juris).
- BayObLG, 03.12.2019 - 1 AR 112/19
Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit fehlgeschlagenen Kapitalanlagen
Solche gewichtigen Gründe sind in der Rechtsprechung bejaht worden für den Gerichtsstand des Erfüllungsorts dann, wenn dieser durch den Standort des zum Gegenstand einer Klage gemachten Bauwerks begründet wird und die Bestimmung des Gerichts an diesem Ort zur Erleichterung einer zu erwartenden Beweisaufnahme führt (BayObLG…, Beschluss vom 18. Dezember 2003, 1Z AR 134/03, juris Rn. 3; OLG Hamm, Beschluss vom 14. November 2013, 32 SA 76/13, juris). - OLG Celle, 21.11.2024 - 20 AR 13/24
Gerichtsstandsbestimmung; Abtretung
Darüber ist hinaus ist [sic!] in eng umgrenzten Ausnahmefällen dann die Bestimmung eines besonderen Gerichtsstands für zulässig angesehen worden, wenn gewichtige Zweckmäßigkeitserwägungen und Gründe der Prozessökonomie sachlich vorrangig sind und ausnahmsweise die Bestimmung eines anderen als das für den allgemeinen Gerichtsstand eines der Streitgenossen zuständige Gericht [sic!] erlauben (OLG Hamm, Beschluss vom 14. November 2013 - I-32 SA 76/13 -, Rn. 16, juris; kritisch: OLG Frankfurt…, Beschluss vom 16. Juni 2020 - 11 SV 25/20 -, Rn. 15, juris). - OLG Hamm, 12.01.2018 - 32 SA 68/17
Bestimmung des gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gemeinsam zuständigen Gerichts
Allerdings geht der Senat weiterhin wie in dem von den Antragstellern zitierten Beschluss vom 14.11.2013 (32 SA 76/13, zitiert nach NRWE, dort Tz. 30) davon aus, dass in Ausnahmefällen die Bestimmung eines nur für einen Streitgenossen gem. - BayObLG, 18.07.2019 - 1 AR 54/19
Bestimmung des zuständigen Gerichts bei selbständigem Beweisverfahren
Denn dieser wird durch den Standort des zum Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens gemachten Bauwerks begründet und die Bestimmung des Gerichts an diesem Ort führt zur Erleichterung der Beweisaufnahme (BayObLG, Beschluss vom 18. Dezember 2003, 1Z AR 134/03, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 14. November 2013, 32 SA 76/13, juris). - OLG Köln, 20.10.2023 - 8 AR 15/23
Bestimmung eines besonderen Gerichtsstands
Darüber ist hinaus ist in eng umgrenzten Ausnahmefällen dann die Bestimmung eines besonderen Gerichtsstands für zulässig angesehen worden, wenn gewichtige Zweckmäßigkeitserwägungen und Gründe der Prozessökonomie sachlich vorrangig sind und ausnahmsweise die Bestimmung eines anderen als das für den allgemeinen Gerichtsstand eines der Streitgenossen zuständige Gericht erlauben (OLG Hamm, Beschluss vom 14. November 2013 - I-32 SA 76/13 -, Rn. 16, juris; kritisch: OLG Frankfurt…, Beschluss vom 16. Juni 2020 - 11 SV 25/20 -, Rn. 15, juris). - OLG Köln, 16.01.2024 - 8 AR 15/23
Bestimmung des zuständigen Gerichts
Darüber ist hinaus ist in eng umgrenzten Ausnahmefällen dann die Bestimmung eines besonderen Gerichtsstands für zulässig angesehen worden, wenn gewichtige Zweckmäßigkeitserwägungen und Gründe der Prozessökonomie sachlich vorrangig sind und ausnahmsweise die Bestimmung eines anderen als das für den allgemeinen Gerichtsstand eines der Streitgenossen zuständige Gericht erlauben (OLG Hamm, Beschluss vom 14. November 2013 - I-32 SA 76/13 -, Rn. 16, juris; kritisch: OLG Frankfurt…, Beschluss vom 16. Juni 2020 - 11 SV 25/20 -, Rn. 15, juris). - OLG Bamberg, 15.12.2014 - 8 Sa 25/14
Gewährleistungsanspruch, Gewährleistungsbürgschaften, Mängelansprüche, …
Hauptschuldner und Bürge stehen in Ansehung des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft und sind daher Streitgenossen nach § 59 ZPO (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 14.11.2013-32 SA 76/13- m. w. N.).
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