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   VerfGH Bayern, 17.11.2015 - 32-VI-15   

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VerfGH Bayern, 17.11.2015 - 32-VI-15 (https://dejure.org/2015,35726)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 17.11.2015 - 32-VI-15 (https://dejure.org/2015,35726)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 17. November 2015 - 32-VI-15 (https://dejure.org/2015,35726)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfassungsbeschwerde gegen angebliche Untätigkeit des OLGs im Zusammenhang mit Strafanzeigen des Beschwerdeführers

  • rewis.io

    EMRk, Oberlandesgericht, Verfassungsgerichtshof, Strafanzeige, VfGHG, Borgmann, BayVerfGH, Bevollmächtigte, Beschwerdeführer, König, Beschwerdebescheid, Einstellungsverfügung, ohne mündliche Verhandlung, Buchner, Antragsschrift, Rechtsbeugung, Strafvereitelung, ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (9)

  • VerfGH Bayern, 22.09.2015 - 107-VI-14

    Klageerzwingungsverfahren gegen Richter nach abgewiesener Amtshaftungsklage

    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.11.2015 - 32-VI-15
    - des Präsidenten des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs Küspert sowie des Richters des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs Dr. Kössinger, die bei drei Entscheidungen vom 22. September 2015 Vf. 107-VI-14, Vf. 112-VI-14 und Vf. 8-VI-15 mitgewirkt haben,.

    - des Richters des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs Dr. M. Weiß, der bei einer Entscheidung vom 22. September 2015 Vf. 107-VI-14 mitgewirkt hat,.

    Bereits am 9. Januar und 22. September 2015 hatte der Verfassungsgerichtshof in den Verfahren Vf. 1-VI-14, Vf. 107-VI-14, Vf. 112-VI-14 und Vf. 8-VI-15 weitere Verfassungsbeschwerden des Beschwerdeführers abgewiesen.

    Die Richter hätten sich durch ihre Entscheidungen vom 22. September 2015 in den Verfahren Vf. 107-VI-14, Vf. 112-VI-14 und Vf. 8-VI-15 einer gemeinschaftlichen Rechtsbeugung strafbar gemacht.

    Sie hätten im Hinblick auf die jeweils Klageerzwingungsverfahren betreffenden Verfassungsbeschwerden Vf. 107-VI-14 und Vf. 112-VI-14 die ihnen bekannte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Rechtsanspruch des Verletzten auf effektive Strafverfolgung von Amtsträgern ignoriert.

    Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem Inhalt dieser Entscheidungen nicht näher auseinander und legt deshalb auch nicht nachvollziehbar dar, weshalb die an ihnen beteiligten Richter des Verfassungsgerichtshofs anzuwendendes Verfassungsrecht oder Verfassungsprozessrecht gebeugt haben sollen (vgl. die bereits in den Verfahren Vf. 107-VI-14, Vf. 112-VI-14 und Vf. 8-VI-15 zu früheren Ablehnungsgesuchen des Beschwerdeführers ergangenen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs vom 22. September 2015).

  • VerfGH Bayern, 22.09.2015 - 8-VI-15

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO;

    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.11.2015 - 32-VI-15
    - des Präsidenten des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs Küspert sowie des Richters des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs Dr. Kössinger, die bei drei Entscheidungen vom 22. September 2015 Vf. 107-VI-14, Vf. 112-VI-14 und Vf. 8-VI-15 mitgewirkt haben,.

    - des Richters des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs Prof. Dr. Lorenz, der bei zwei Entscheidungen vom 22. September 2015 Vf. 112-VI-14 und Vf. 8-VI-15 mitgewirkt hat, sowie.

    Bereits am 9. Januar und 22. September 2015 hatte der Verfassungsgerichtshof in den Verfahren Vf. 1-VI-14, Vf. 107-VI-14, Vf. 112-VI-14 und Vf. 8-VI-15 weitere Verfassungsbeschwerden des Beschwerdeführers abgewiesen.

    Die Richter hätten sich durch ihre Entscheidungen vom 22. September 2015 in den Verfahren Vf. 107-VI-14, Vf. 112-VI-14 und Vf. 8-VI-15 einer gemeinschaftlichen Rechtsbeugung strafbar gemacht.

    Der im Zusammenhang mit einem zivilgerichtlichen Amtshaftungsverfahren erhobenen Verfassungsbeschwerde Vf. 8-VI-15 hätte wegen evidenter Gehörsverletzung zwingend stattgegeben werden müssen.

    Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem Inhalt dieser Entscheidungen nicht näher auseinander und legt deshalb auch nicht nachvollziehbar dar, weshalb die an ihnen beteiligten Richter des Verfassungsgerichtshofs anzuwendendes Verfassungsrecht oder Verfassungsprozessrecht gebeugt haben sollen (vgl. die bereits in den Verfahren Vf. 107-VI-14, Vf. 112-VI-14 und Vf. 8-VI-15 zu früheren Ablehnungsgesuchen des Beschwerdeführers ergangenen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs vom 22. September 2015).

  • VerfGH Bayern, 22.09.2015 - 112-VI-14

    Klageerzwingungsverfahren gegen Staatsanwalt wegen versuchter Strafvereitelung im

    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.11.2015 - 32-VI-15
    - des Präsidenten des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs Küspert sowie des Richters des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs Dr. Kössinger, die bei drei Entscheidungen vom 22. September 2015 Vf. 107-VI-14, Vf. 112-VI-14 und Vf. 8-VI-15 mitgewirkt haben,.

    - des Richters des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs Prof. Dr. Lorenz, der bei zwei Entscheidungen vom 22. September 2015 Vf. 112-VI-14 und Vf. 8-VI-15 mitgewirkt hat, sowie.

    Bereits am 9. Januar und 22. September 2015 hatte der Verfassungsgerichtshof in den Verfahren Vf. 1-VI-14, Vf. 107-VI-14, Vf. 112-VI-14 und Vf. 8-VI-15 weitere Verfassungsbeschwerden des Beschwerdeführers abgewiesen.

    Die Richter hätten sich durch ihre Entscheidungen vom 22. September 2015 in den Verfahren Vf. 107-VI-14, Vf. 112-VI-14 und Vf. 8-VI-15 einer gemeinschaftlichen Rechtsbeugung strafbar gemacht.

    Sie hätten im Hinblick auf die jeweils Klageerzwingungsverfahren betreffenden Verfassungsbeschwerden Vf. 107-VI-14 und Vf. 112-VI-14 die ihnen bekannte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Rechtsanspruch des Verletzten auf effektive Strafverfolgung von Amtsträgern ignoriert.

    Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem Inhalt dieser Entscheidungen nicht näher auseinander und legt deshalb auch nicht nachvollziehbar dar, weshalb die an ihnen beteiligten Richter des Verfassungsgerichtshofs anzuwendendes Verfassungsrecht oder Verfassungsprozessrecht gebeugt haben sollen (vgl. die bereits in den Verfahren Vf. 107-VI-14, Vf. 112-VI-14 und Vf. 8-VI-15 zu früheren Ablehnungsgesuchen des Beschwerdeführers ergangenen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs vom 22. September 2015).

  • VerfGH Bayern, 09.01.2015 - 1-VI-14

    Klageerzwingungsverfahren

    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.11.2015 - 32-VI-15
    Der Antrag vom 15. April 2015 auf Ablehnung der der zuständigen Spruchgruppe angehörenden Richter des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs Koch und Dr. M. Weiß, die bei der Entscheidung vom 9. Januar 2015 Vf. 1-VI-14 mitgewirkt haben, wird als unzulässig verworfen.

    Bereits am 9. Januar und 22. September 2015 hatte der Verfassungsgerichtshof in den Verfahren Vf. 1-VI-14, Vf. 107-VI-14, Vf. 112-VI-14 und Vf. 8-VI-15 weitere Verfassungsbeschwerden des Beschwerdeführers abgewiesen.

    Die gerügte Untätigkeit betrifft u. a. eine Strafanzeige des Beschwerdeführers wegen gemeinschaftlicher Rechtsbeugung gegen die Richterinnen und Richter des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, die im Verfahren Vf. 1-VI-14 entschieden haben.

    Er erhebt den Vorwurf der gemeinschaftlichen Rechtsbeugung durch die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 9. Januar 2015 über seine Verfassungsbeschwerde Vf. 1-VI-14 gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts im Klageerzwingungsverfahren.

  • VerfGH Bayern, 10.10.2014 - 25-III-14

    Unzulässiges Ablehnungsgesuch in Wahlprüfungsverfahren

    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.11.2015 - 32-VI-15
    Wegen der offensichtlichen Unzulässigkeit ist über das Ablehnungsgesuch in einem solchen Fall ohne dienstliche Äußerung der abgelehnten Richter zu entscheiden (VerfGH vom 27.5.1971 VerfGHE 24, 96/97; vom 31.1.2000 VerfGHE 53, 20/21 f.; vom 30.10.2008 - Vf. 1-VII-08 - amtl. Umdruck S. 4; vom 9.12.2009 - Vf. 49-III-09 - juris Rn. 6; vom 10.10.2014 - Vf. 25-III-14 - juris Rn. 5; vgl. auch BVerfG vom 2.11.1960 BVerfGE 11, 343/348).

    Die Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ist grundsätzlich kein geeignetes Mittel, sich gegen für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen eines Richters zu wehren (VerfGH vom 9.12.2009 - Vf. 49-III-09 - juris Rn. 7; vom 10.10.2014 - Vf. 25-III-14 - juris Rn. 6 m. w. N.).

    Zusätzliche besondere Umstände, aus denen geschlossen werden könnte, die vom Beschwerdeführer angeführten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs vom 9. Januar und 22. September 2015 beruhten auf einer unsachlichen Einstellung der abgelehnten Richter oder auf Willkür, sind nicht ansatzweise erkennbar (vgl. VerfGH vom 10.10.2014 - Vf. 25-III-14 - juris Rn. 7).

  • VerfGH Bayern, 09.12.2009 - 49-III-09
    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.11.2015 - 32-VI-15
    Wegen der offensichtlichen Unzulässigkeit ist über das Ablehnungsgesuch in einem solchen Fall ohne dienstliche Äußerung der abgelehnten Richter zu entscheiden (VerfGH vom 27.5.1971 VerfGHE 24, 96/97; vom 31.1.2000 VerfGHE 53, 20/21 f.; vom 30.10.2008 - Vf. 1-VII-08 - amtl. Umdruck S. 4; vom 9.12.2009 - Vf. 49-III-09 - juris Rn. 6; vom 10.10.2014 - Vf. 25-III-14 - juris Rn. 5; vgl. auch BVerfG vom 2.11.1960 BVerfGE 11, 343/348).

    Die Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ist grundsätzlich kein geeignetes Mittel, sich gegen für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen eines Richters zu wehren (VerfGH vom 9.12.2009 - Vf. 49-III-09 - juris Rn. 7; vom 10.10.2014 - Vf. 25-III-14 - juris Rn. 6 m. w. N.).

  • BVerfG, 06.10.2014 - 2 BvR 1568/12

    Einstellung der Ermittlungen nach dem Tod einer Offiziersanwärterin auf der

    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.11.2015 - 32-VI-15
    Der Beschwerdeführer nimmt Bezug auf den Nichtannahmebeschluss vom 6. Oktober 2014 Az. 2 BvR 1568/12, in dem das Bundesverfassungsgericht ausführt, dem Grundgesetz lasse sich grundsätzlich kein Anspruch auf Strafverfolgung Dritter entnehmen; etwas anderes könne aber u. a. bei Delikten von Amtsträgern gelten.
  • BVerfG, 02.11.1960 - 2 BvR 473/60

    Mißbrauch des Ablehnungsrechts - Voraussetzungen für die Annahme eines

    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.11.2015 - 32-VI-15
    Wegen der offensichtlichen Unzulässigkeit ist über das Ablehnungsgesuch in einem solchen Fall ohne dienstliche Äußerung der abgelehnten Richter zu entscheiden (VerfGH vom 27.5.1971 VerfGHE 24, 96/97; vom 31.1.2000 VerfGHE 53, 20/21 f.; vom 30.10.2008 - Vf. 1-VII-08 - amtl. Umdruck S. 4; vom 9.12.2009 - Vf. 49-III-09 - juris Rn. 6; vom 10.10.2014 - Vf. 25-III-14 - juris Rn. 5; vgl. auch BVerfG vom 2.11.1960 BVerfGE 11, 343/348).
  • VerfGH Bayern, 25.06.2010 - 1-VII-08

    Popularklage: Verfassungsmäßigkeit der novellierten Regelungen des bayerischen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.11.2015 - 32-VI-15
    Wegen der offensichtlichen Unzulässigkeit ist über das Ablehnungsgesuch in einem solchen Fall ohne dienstliche Äußerung der abgelehnten Richter zu entscheiden (VerfGH vom 27.5.1971 VerfGHE 24, 96/97; vom 31.1.2000 VerfGHE 53, 20/21 f.; vom 30.10.2008 - Vf. 1-VII-08 - amtl. Umdruck S. 4; vom 9.12.2009 - Vf. 49-III-09 - juris Rn. 6; vom 10.10.2014 - Vf. 25-III-14 - juris Rn. 5; vgl. auch BVerfG vom 2.11.1960 BVerfGE 11, 343/348).
  • VerfGH Bayern, 28.01.2020 - 56-VI-18

    Verletzung des Grundrechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs -Grundsatz der

    2) vom 17.11.2015 Vf. 12-VI-15 und 3) vom 17.11.2015 Vf. 32-VI-15 jeweils einer gemeinschaftlichen Rechtsbeugung gem. §§ 339, 25 II StGB strafbar gemacht" hätten.

    Der Antrag vom 10. August 2018 auf Ablehnung der Richter des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, die an Entscheidungen vom 22. September und/oder 17. November 2015 in den Verfahren Vf. 8-VI-15, Vf. 12-VI-15 und Vf. 32-VI-15 mitgewirkt haben, ist offensichtlich unzulässig.

    Die Erforderlichkeit einer Vorschaltbeschwerde im Klage- bzw. Ermittlungserzwingungsverfahren, war ihm - schon aufgrund der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 17. November 2015 Vf. 32-VI-15 - bekannt.

    Der Verfassungsgerichtshof hat in einem früheren Verfahren des Beschwerdeführers bereits entschieden, dass in einem solchen Fall die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist (vgl. dazu z. B. VerfGH vom 17.11.2015 - Vf. 32-VI-15 - juris Rn. 12).

  • VerfGH Bayern, 08.11.2019 - 48-VI-18

    Vorschaltbeschwerde im Klageerzwingungsverfahren als vorrangiger Rechtsbehelf

    2) vom 17.11.2015, Vf. 12-VI-15 und 3) vom 17.11.2015, Vf. 32-VI-15 jeweils einer gemeinschaftlichen Rechtsbeugung gem. §§ 339, 25 II StGB strafbar gemacht" hätten.

    Der Antrag vom 18. Juli 2018 auf Ablehnung der Richter des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, die an Entscheidungen vom 22. September und/oder 17. November 2015 in den Verfahren Vf. 8-VI-15, Vf. 12-VI-15 und Vf. 32-VI-15 mitgewirkt haben, ist offensichtlich unzulässig.

    - die Richterin des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs Koch, die bei den Entscheidungen vom 17. November 2015 in den Verfahren Vf. 12-VI-15 und Vf. 32-VI-15 mitgewirkt hat,.

    - den Richter des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs Prof. Dr. L., der bei den Entscheidungen vom 22. September 2015 Vf. 8-VI-15 und 17. November 2015 Vf. 32-VI-15 mitgewirkt hat.

    Der Verfassungsgerichtshof hat bereits entschieden, dass der Beschwerdeführer -selbst bei einer etwa anzunehmenden Untätigkeit der Staatsanwaltschaft - versuchen muss, durch Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft eine Entscheidung über die begehrten Ermittlungen zu erreichen (VerfGH vom 17.11.2015 Vf. 32-VI-15 - juris Rn. 12; BayVBl 2019, 465 Rn. 20).

  • VerfGH Bayern, 07.11.2019 - 46-VI-18

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde nach Klageerzwingungsantrag ohne

    2) vom 17.11.2015, Vf. 12-VI-15 und 3) vom 17.11.2015, Vf. 32-VI-15 jeweils einer gemeinschaftlichen Rechtsbeugung gem. §§ 339, 25 II StGB strafbar gemacht" hätten.

    Der Antrag vom 16. Juli 2018 auf Ablehnung der Richter des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, die an Entscheidungen vom 22. September und/oder 17. November 2015 in den Verfahren Vf. 8-VI-15, Vf. 12-VI-15 und Vf. 32-VI-15 mitgewirkt haben, ist offensichtlich unzulässig.

    - den Richter des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs Dr. B., der bei den Entscheidungen vom 17. November 2015 in den Verfahren Vf. 12-VI-15 und Vf. 32-VI-15 mitgewirkt hat und.

    - den Richter des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs Prof. Dr. L., der bei den Entscheidungen vom 22. September 2015 Vf. 8-VI-15 und 17. November 2015 Vf. 32-VI-15 mitgewirkt hat.

    Der Verfassungsgerichtshof hat bereits entschieden, dass der Beschwerdeführer auch bei einer etwa anzunehmenden Untätigkeit der Staatsanwaltschaft versuchen muss, durch Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft eine Entscheidung über die begehrten Ermittlungen zu erreichen (VerfGH vom 17.11.2015 -Vf. 32-VI-15 - juris Rn. 12; BayVBl 2019, 465 Rn. 20).

  • VerfGH Bayern, 08.11.2019 - 77-VI-18

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde nach einem Klageerzwingungsantrag

    Nach seinen Angaben erstattete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Juni 2018 bei der Staatsanwaltschaft München I Strafanzeige gegen mehrere Richter des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs "in Hinblick auf ihre Entscheidung vom 17.11.2015, Vf. 32-VI-15, wegen gemeinschaftlicher Rechtsbeugung (§§ 339, 25 II StGB)".

    Mit einem ebenfalls als "Strafanzeige gegen die Richter des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs in Hinblick auf ihre Entscheidung vom 17.11.2015, Vf. 32-VI-15 wegen gemeinschaftlicher Rechtsbeugung (§§ 339, 25 II StGB)" überschriebenen Schreiben vom 2. Juli 2018 forderte der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft auf, ihm "unverzüglich die förmliche Einleitung des Ermittlungsverfahrens" zu bestätigen.

    Die Strafanzeige vom 29. Juni/2. Juli 2018 betrifft die Richter des Verfassungsgerichtshofs "in Hinblick auf ihre Entscheidung vom 17.11.2015, Vf. 32-VI-15".

    Von den unterzeichnenden Richtern haben der Präsident des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs Küspert und der Richter des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs Dr. B. an den Entscheidungen vom 17. November 2015 Vf. 32-VI-15 mitgewirkt.

    Der Verfassungsgerichtshof hat bereits entschieden, dass der Beschwerdeführer -selbst bei etwaiger Untätigkeit der Staatsanwaltschaft - versuchen muss, durch Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft eine Entscheidung über die begehrten Ermittlungen zu erreichen (VerfGH vom 17.11.2015 - Vf. 32-VI-15 - ju-ris Rn. 12; BayVBl 2019, 465 Rn. 20).

  • VerfGH Bayern, 08.11.2019 - 50-VI-18

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs

    2) vom 17.11.2015, Vf. 12-VI-15 und 3) vom 17.11.2015, Vf. 32-VI-15 jeweils einer gemeinschaftlichen Rechtsbeugung gem. §§ 339, 25 II StGB strafbar gemacht" hätten.

    Der Antrag auf Ablehnung der Richter des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, die an Entscheidungen vom 22. September und/oder 17. November 2015 in den Verfahren Vf. 8-VI-15, Vf. 12-VI-15 und Vf. 32-VI-15 mitgewirkt haben, ist offensichtlich unzulässig.

    Von den unterzeichnenden Richtern haben der Präsident des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs Küspert an allen genannten Entscheidungen und der Richter des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs Dr. B. bei den Entscheidungen vom 17. November 2015 in den Verfahren Vf. 12-VI-15 und Vf. 32-VI-15 mitgewirkt.

    Der Antrag auf Ablehnung der Richter des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, die an Entscheidungen vom 22. September und/oder 17. November 2015 in den Verfahren Vf. 8-VI-15, Vf. 12-VI-15 und Vf. 32-VI-15 mitgewirkt haben, ist offensichtlich unzulässig.

  • VerfGH Bayern, 08.11.2019 - 51-VI-18

    Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Ermittlungsverfahrens

    2) vom 17.11.2015, Vf. 12-VI-15 und 3) vom 17.11.2015, Vf. 32-VI-15 jeweils einer gemeinschaftlichen Rechtsbeugung gem. §§ 339, 25 II StGB strafbar gemacht" hätten.

    Der Antrag vom 20. Juli 2018 auf Ablehnung der Richter des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, die an Entscheidungen vom 22. September und/oder 17. November 2015 in den Verfahren Vf. 8-VI-15, Vf. 12-VI-15 und Vf. 32-VI-15 mitgewirkt haben, ist offensichtlich unzulässig.

    - den Richter des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs Dr. B., der bei den Entscheidungen vom 17. November 2015 in den Verfahren Vf. 12-VI-15 und Vf. 32-VI-15 mitgewirkt hat, und.

    Der Verfassungsgerichtshof hat bereits entschieden, dass der Beschwerdeführer -selbst bei einer etwa anzunehmenden Untätigkeit der Staatsanwaltschaft - versuchen muss, durch Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft eine Entscheidung über die begehrten Ermittlungen zu erreichen (VerfGH vom 17.11.2015 Vf. 32-VI-15 - juris Rn. 12; BayVBl 2019, 465 Rn. 20).

  • VerfGH Bayern, 22.10.2018 - 74-VI-17

    Erhebung einer Vorschaltbeschwerde vor Einleitung des Klageerzwingungsverfahrens

    b) Mit einer weiteren Verfassungsbeschwerde Vf. 32-VI-15 vom 15. April 2015 wandte sich der Beschwerdeführer dagegen, dass das Oberlandesgericht München vier von ihm gestellte Anträge negativ verbeschieden hatte, die darauf gerichtet waren, die Staatsanwaltschaft München I zur Einleitung von Ermittlungsverfahren und zur Aufklärung strafrechtlicher Vorwürfe gegen mehrere Richter des Oberlandesgerichts München, eine Oberstaatsanwältin der Staatsanwaltschaft München I und mehrere Richter des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs wegen Rechtsbeugung bzw. versuchter Strafvereitelung zu verpflichten, nachdem die Staatsanwaltschaft auf seine Strafanzeigen gegen diese Personen seit zwei Monaten untätig geblieben sei.

    Ob die Verfassungsbeschwerde deshalb unzulässig ist, weil der Vortrag des Beschwerdeführers zu den behaupteten Verfahrensverstößen nicht geeignet ist, die gerügte Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör gemäß Art. 91 Abs. 1 BV nachvollziehbar und substanziiert zu begründen, kann ebenso dahinstehen wie die - vom Verfassungsgerichtshof bislang offengelassene - Frage, ob die aus Art. 3 Abs. 1 BV hergeleitete Justizgewährungspflicht auch ein subjektives verfassungsmäßiges Recht auf effektiven Rechtsschutz im Sinn von Art. 120 BV begründet (vgl. VerfGH vom 29.1.2014 BayVBl 2014, 448 Rn. 44 m. w. N.; vom 17.11.2015 - Vf. 32-VI-15 - juris Rn. 11).

    Denn - vgl. bereits die vorangegangene Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 17. November 2015 (Vf. 32-VI-15 - juris Rn. 12) - das Klageerzwingungsverfahren und entsprechend ein ausnahmsweise zulässiges Ermittlungserzwingungsverfahren setzen auch bei etwa anzunehmender Untätigkeit der Staatsanwaltschaft nach § 172 Abs. 1 und 2 StPO voraus, dass der Anzeigeerstatter vor einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung an das Oberlandesgericht versucht hat, durch Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft eine Entscheidung über die Fortführung oder den Abschluss der Ermittlungen zu erreichen.

  • VerfGH Bayern, 10.12.2019 - 47-VI-18

    Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde bei Unterlassen einer

    2) vom 17.11.2015, Vf. 12-VI-15 und 3) vom 17.11.2015, Vf. 32-VI-15 jeweils einer gemeinschaftlichen Rechtsbeugung gem. §§ 339, 25 II StGB strafbar gemacht" hätten.

    Die weiteren unterzeichnenden Richter haben an den Entscheidungen vom 22. September und/oder 17. November 2015 in den Verfahren Vf. 8-VI-15, Vf. 12-VI-15 und Vf. 32-VI-15 nicht mitgewirkt, sodass sie weder von der Strafanzeige vom 2. November 2017 noch von dem Ablehnungsgesuch betroffen sind.

    Der Verfassungsgerichtshof hat bereits entschieden, dass der Beschwerdeführer - selbst bei einer etwa anzunehmenden Untätigkeit der Staatsanwaltschaft - versuchen muss, durch Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft eine Entscheidung über die begehrten Ermittlungen zu erreichen (VerfGH vom 17.11.2015 - Vf. 32-VI-15 - juris Rn. 12; BayVBl 2019, 465 Rn. 20).

  • VerfGH Bayern, 07.11.2019 - 47-VI-18

    Unbegründete Besorgnis wegen Befangenheit - Richter nicht vom Verfahren

    2) vom 17.11.2015, Vf. 12-VI-15 und 3) vom 17.11.2015, Vf. 32-VI-15 jeweils einer gemeinschaftlichen Rechtsbeugung gem. §§ 339, 25 II StGB strafbar gemacht" hätten.

    Der Antrag auf Ablehnung der Richter des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, die an Entscheidungen vom 22. September und/oder 17. November 2015 in den Verfahren Vf. 8-VI-15, Vf. 12-VI-15 und Vf. 32-VI-15 mitgewirkt haben, ist offensichtlich unzulässig.

    Der Antrag auf Ablehnung der Richter des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, die an Entscheidungen vom 22. September und/oder 17. November 2015 in den Verfahren Vf. 8-VI-15, Vf. 12-VI-15 und Vf. 32-VI-15 mitgewirkt haben, ist offensichtlich unzulässig.

  • VerfGH Bayern, 02.05.2016 - 93-VI-14

    Vorläufige Entbindung aus dem Amt des Bereitschaftsleiters bei der Bergwacht

    Auf der Grundlage des Vortrags in der Verfassungsbeschwerde muss die behauptete Rechtsverletzung zumindest möglich erscheinen (VerfGH vom 11.5.2004 VerfGHE 57, 39/42 f.; vom 14.9.2009 BayVBl 2010, 250/251; vom 17.11.2015 - Vf. 32-VI-15 - juris Rn. 16).

    Entscheidungen, die in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, überprüft der Verfassungsgerichtshof außerdem in verfahrensrechtlicher Hinsicht daraufhin, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das, wie z. B. der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 91 Abs. 1 BV, mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 21.3.1997 VerfGHE 50, 60/62; vom 26.6.2013 VerfGHE 66, 94/96 ff. m. w. N.; vom 25.11.2014 BayVBl 2015, 321 Rn. 23; vom 17.11.2015 - Vf. 32-VI-15 - juris Rn. 22).

  • VerfGH Bayern, 10.12.2019 - 50-VI-18

    Nicht hinreichend substantiierte Verfassungsbeschwerde gegen eine

  • VerfGH Bayern, 10.12.2019 - 20-VI-19

    Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen die Verwerfung einer

  • VerfGH Bayern, 02.12.2020 - 102-VI-19

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts

  • VerfGH Bayern, 10.12.2019 - 31-VI-19

    Zur Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegen

  • VerfGH Bayern, 02.12.2020 - 76-VI-19

    Umzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung eines

  • VerfGH Bayern, 04.02.2020 - 51-VI-19

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen eine strafgerichtliche Entscheidung

  • LSG Baden-Württemberg, 28.01.2016 - L 6 U 282/15
  • LSG Baden-Württemberg, 28.01.2016 - L 6 U 4161/13
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