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   LG München I, 16.04.2019 - 33 O 2323/19   

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LG München I, 16.04.2019 - 33 O 2323/19 (https://dejure.org/2019,17062)
LG München I, Entscheidung vom 16.04.2019 - 33 O 2323/19 (https://dejure.org/2019,17062)
LG München I, Entscheidung vom 16. April 2019 - 33 O 2323/19 (https://dejure.org/2019,17062)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (38)

  • BGH, 25.01.2007 - I ZR 22/04

    Pralinenform

    Auszug aus LG München I, 16.04.2019 - 33 O 2323/19
    Folglich ist das angerufene Gericht aufgrund der erfolgten Eintragung der in Frage stehenden Marken daran gehindert, ihnen jegliche Schutzwirkung abzusprechen (BGH GRUR 2007, 780, 782 - Pralinenform I).

    Auch eine besondere Gestaltung der Ware selbst wird danach eher diesem Umstand zugeschrieben werden als der Absicht, auf die Herkunft der Ware hinzuweisen (vgl. BGH GRUR 2003, 322 - Abschlussstück; BGH GRUR 2007, 780 - Pralinenform I; BGH GRUR 2010, 1103, 1105 - Pralinenform II).

    Etwas anderes gilt aber in solchen Fällen, in denen sich entweder in der betroffenen Branche gewisse Gewohnheiten herausgebildet haben, die Form der Ware herkunftshinweisend zu gestalten (BGH GRUR 2005, 414, 416 - Russisches Schaumgebäck; BGH GRUR 2010, 138, 140 - ROCHER-Kugel), oder aber sich die betroffene Form in ihrer Gestaltung in irgendeiner Weise erheblich vom Branchenüblichen abhebt (EuGH GRUR Int 2006, 842 Tz. 25 f. - Form eines Bonbons II; BGH GRUR 2007, 780, 783. - Pralinenform I).

    Erforderlich ist, dass sie aus Sicht des maßgeblichen Verkehrs im Rahmen des Produktabsatzes zumindest auch zur Unterscheidung der Ware eines Unternehmens von denen anderer dient (EUGH GRUR 2993, 55 - Arsenal Football Club; BGH GRUR 2003, 322 - Abschlussstück; BGH GRUR 2007, 780, 782 f. - Pralinenform I).

    Es ist anerkannt, dass eine Marke auch gegenüber denen, die das gekennzeichnete Produkt bestimmungsgemäß verwenden, herkunftshinweisend wirken kann (vgl. EuGH GRUR Int 2006, 842 - Form eines Bonbons II; BGH GRUR 2006, 763 - Seifenspender, BGH GRUR 2007, 780, 782 f. - Pralinenform I).

  • BGH, 22.04.2010 - I ZR 17/05

    Pralinenform II

    Auszug aus LG München I, 16.04.2019 - 33 O 2323/19
    Auch eine besondere Gestaltung der Ware selbst wird danach eher diesem Umstand zugeschrieben werden als der Absicht, auf die Herkunft der Ware hinzuweisen (vgl. BGH GRUR 2003, 322 - Abschlussstück; BGH GRUR 2007, 780 - Pralinenform I; BGH GRUR 2010, 1103, 1105 - Pralinenform II).

    Gleichzeitig sind die Umstände zu berücksichtigen, unter denen die angesprochenen Verkehrskreise die Form der Ware wahrnehmen (BGH GRUR 2010, 1103, 1105 - Pralinenform II).

    Denn der Grad der Kennzeichnungskraft einer dreidimensionalen Marke hat Auswirkungen darauf, ob der Verkehr dieser Form einen Herkunftshinweis entnimmt, wenn er ihr als Form einer Ware begegnet (vgl. dazu auch BGH GRUR 2010, 1103, 1105 - Pralinenform II m.w.N.).

    Es besteht daher auch für das Stadium der Benutzung ein legitimes Interesse des Markeninhabers am Schutz vor verwechslungsfähigen Zeichen (BGH GRUR 2010, 1103, 1105 - Pralinenform II).

  • BGH, 21.10.2015 - I ZR 23/14

    Markenverletzungsstreit: Verkehrsverständnis bei einer dreidimensionalen Marke

    Auszug aus LG München I, 16.04.2019 - 33 O 2323/19
    Besteht zwischen einer dreidimensionalen Verfügungsmarke und der beanstandeten, für identische Waren verwendeten Form eine relevante Ähnlichkeit, so ist im Regelfall davon auszugehen, dass der Verkehr nicht nur die Form der Klagemarke, sondern auch die angegriffene Gestaltung als herkunftshinweisend wahrnimmt (in diesem Sinne auch BGH GRUR 2016, 197, 199 - Bounty).

    Stehen sich allein dreidimensionale Zeichen gegenüber, so kann sich die Zeichenähnlichkeit nur in bildlicher oder begrifflicher Hinsicht ergeben (BGH GRUR 2016, 197, 200 - Bounty).

    Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist stets auf den Gesamteindruck der Zeichen aus Sicht eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der in Rede stehenden Waren abzustellen (EuGH GRUR Int. 2010, 129 - Aceites del Sur-Coosur; BGH WRP 2016, 199, 202 - Bounty; Ingerl/Rohnke, 3. Aufl. 2010, MarkenG § 14 Rn. 453 m.w.N.).

    Dabei ist von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass der insoweit maßgebliche Verkehr die Zeichen im Regelfall nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht und deshalb seine Auffassung aufgrund eines unvollkommenen Bildes gewinnt (EuGH GRUR Int. 2007, 718 - Alcon), wobei regelmäßig davon auszugehen ist, dass Übereinstimmungen stärker wahrgenommen werde als Unterschiede (BGH GRUR 2003, 1047, 1049 - Kellogg's/Kelly's; BGH WRP 2016, 199, 202 - Bounty; Ingerl/Rohnke, 3. Aufl. 2010, MarkenG § 14 Rn. 859 m.w.N).

  • BGH, 29.05.2008 - I ZB 54/05

    Pantohexal

    Auszug aus LG München I, 16.04.2019 - 33 O 2323/19
    Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Identität oder der Ähnlichkeit der Zeichen und der Identität oder der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, GRUR 2008, 905 - Pantohexal; BGH GRUR 2010, 235 - AIDA/AIDU; BGH GRUR 2011, 824 - Kappa; BGH GRUR 2012, 1040, 1042 - pjur/pure).

    Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne liegt vor, wenn der Verkehr die Unterschiede zwischen den Zeichen zwar erkennt, wegen ihrer teilweisen Übereinstimmung aber davon ausgeht, bei den Zeichenverwendern handele es sich um verbundene Unternehmen (BGH GRUR 2009, 772 Rn. 69 - Augsburger Puppenkiste; BGH GRUR 2008, 905, 908 - Pantohexal).

  • EuGH, 03.09.2009 - C-498/07

    Aceites del Sur-Coosur / Koipe - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung

    Auszug aus LG München I, 16.04.2019 - 33 O 2323/19
    Grundsätzlich ist die Frage der Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen in Ansehung ihres Gesamteindrucks nach deren Ähnlichkeit im Klang, im (Schrift-)Bild und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, zumal sämtliche Zeichen auf die angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken können (EuGH GRUR Int. 2010, 129 - La Española/Carbonell; BGH GRUR 2009, 1055 - airdsl).

    Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist stets auf den Gesamteindruck der Zeichen aus Sicht eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der in Rede stehenden Waren abzustellen (EuGH GRUR Int. 2010, 129 - Aceites del Sur-Coosur; BGH WRP 2016, 199, 202 - Bounty; Ingerl/Rohnke, 3. Aufl. 2010, MarkenG § 14 Rn. 453 m.w.N.).

  • EuGH, 22.06.2006 - C-24/05

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE RECHTSMITTEL DER AUGUST STORCK KG GEGEN DIE URTEILE DES

    Auszug aus LG München I, 16.04.2019 - 33 O 2323/19
    Etwas anderes gilt aber in solchen Fällen, in denen sich entweder in der betroffenen Branche gewisse Gewohnheiten herausgebildet haben, die Form der Ware herkunftshinweisend zu gestalten (BGH GRUR 2005, 414, 416 - Russisches Schaumgebäck; BGH GRUR 2010, 138, 140 - ROCHER-Kugel), oder aber sich die betroffene Form in ihrer Gestaltung in irgendeiner Weise erheblich vom Branchenüblichen abhebt (EuGH GRUR Int 2006, 842 Tz. 25 f. - Form eines Bonbons II; BGH GRUR 2007, 780, 783. - Pralinenform I).

    Es ist anerkannt, dass eine Marke auch gegenüber denen, die das gekennzeichnete Produkt bestimmungsgemäß verwenden, herkunftshinweisend wirken kann (vgl. EuGH GRUR Int 2006, 842 - Form eines Bonbons II; BGH GRUR 2006, 763 - Seifenspender, BGH GRUR 2007, 780, 782 f. - Pralinenform I).

  • OLG Hamburg, 21.06.2007 - 3 U 252/06

    Dringlichkeit einer einstweiligen Verfügung gegen die Verwendung einer Farbmarke

    Auszug aus LG München I, 16.04.2019 - 33 O 2323/19
    Gefordert wird in diesem Zusammenhang, dass die in Frage stehende Marke "offensichtlich zu Unrecht eingetragen" (OLG München GRUR 2015, 590, 594 - Adler im Kreis) und somit ihre Löschung "so gut wie feststehend" ist (OLG Hamburg GRUR-RR 2008, 293 - Rotkoffer).

    Das Verletzungsgericht ist gem. Art. 127 Abs. 1 UMV auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes an die erfolgte Eintragung der Marke gebunden (statt aller BGH GRUR 2003, 1042, 1042 - Kinder, BGH NJW 2003, 1669 - Abschlussstück; speziell für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes OLG Hamburg GRUR-RR 2008, 293 - Rotkoffer).

  • BGH, 14.05.2009 - I ZR 231/06

    airdsl

    Auszug aus LG München I, 16.04.2019 - 33 O 2323/19
    Grundsätzlich ist die Frage der Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen in Ansehung ihres Gesamteindrucks nach deren Ähnlichkeit im Klang, im (Schrift-)Bild und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, zumal sämtliche Zeichen auf die angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken können (EuGH GRUR Int. 2010, 129 - La Española/Carbonell; BGH GRUR 2009, 1055 - airdsl).
  • BGH, 09.02.2012 - I ZR 100/10

    pjur/pure

    Auszug aus LG München I, 16.04.2019 - 33 O 2323/19
    Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Identität oder der Ähnlichkeit der Zeichen und der Identität oder der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, GRUR 2008, 905 - Pantohexal; BGH GRUR 2010, 235 - AIDA/AIDU; BGH GRUR 2011, 824 - Kappa; BGH GRUR 2012, 1040, 1042 - pjur/pure).
  • BGH, 15.12.2016 - I ZR 197/15

    Bodendübel - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz: Wettbewerbliche Eigenart

    Auszug aus LG München I, 16.04.2019 - 33 O 2323/19
    Folglich kann durch eine deutlich sichtbare Kennzeichnung auf dem in Frage stehenden Produkt die Zeichenähnlichkeit nur dann ausgeräumt werden, wenn die angesprochenen Verkehrskreise die jeweiligen Produkte nicht allein aufgrund ihrer Gestaltung einem Hersteller zuordnen, sondern sich beim Kauf auch an den Herstellerangaben in der Werbung, den Angebotsunterlagen oder einer am Produkt angebrachten Herstellerkennzeichnung orientieren (BGH GRUR 2017, 734, 740 - Bodendübel, zur Parallelfrage des Vorliegens einer Herkunftstäuschung in Bezug auf § 4 Nr. 9 UWG a.F., § 4 Nr. 3 UVVG).
  • BGH, 18.12.2008 - I ZR 200/06

    Augsburger Puppenkiste

  • EuGH, 12.11.2002 - C-206/01

    DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN

  • BGH, 29.07.2009 - I ZR 102/07

    AIDA/AIDU - Keine Verwechslungsgefahr trotz klanglicher und schriftbildlicher

  • BGH, 20.01.2011 - I ZR 31/09

    Kappa

  • BGH, 09.07.2009 - I ZB 88/07

    ROCHER-Kugel

  • BGH, 01.06.2011 - I ZB 52/09

    Maalox/Melox-GRY

  • BGH, 28.02.2013 - I ZB 56/11

    Schokoladenstäbchen II

  • EuGH, 24.06.2010 - C-51/09

    Becker / Harman International Industries - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke -

  • BGH, 12.07.2018 - I ZR 74/17

    Feststellung der klanglichen Ähnlichkeit einer mehrsilbigen Klagemarke (hier:

  • EuGH, 11.03.2003 - C-40/01

    Ansul

  • BGH, 28.08.2003 - I ZR 293/00

    "Kellogg's/Kelly's"; Anforderungen an die rechtserhaltende Benutzung einer Marke

  • BGH, 03.02.2005 - I ZR 45/03

    Russisches Schaumgebäck

  • EuGH, 26.04.2007 - C-412/05

    Alcon / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • BGH, 29.09.1994 - I ZR 114/84

    "Indorektal/Indohexal"; Verwechslungsgefahr zweier Marken bei fremdsprachlichem

  • BGH, 16.03.2006 - I ZR 51/03

    Seifenspender

  • EuG, 20.09.2018 - T-266/17

    Kwizda Holding/ EUIPO - Dermapharm (UROAKUT) - Unionsmarke -

  • EuG, 07.02.2006 - T-202/03

    Alecansan / OHMI - CompUSA (COMP USA)

  • BPatG, 04.04.2019 - 30 W (pat) 512/17
  • EuGH, 18.07.2013 - C-252/12

    Specsavers International Healthcare u.a. - Marken - Verordnung (EG) Nr. 207/2009

  • EuGH, 18.04.2013 - C-12/12

    Colloseum Holding - 'Marken - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 15 Abs. 1 -

  • BGH, 05.12.2002 - I ZR 91/00

    "Abschlussstück"; Formgestaltung einer Ware als Herkunftshinweis

  • BGH, 01.07.1999 - I ZB 7/99

    Unzulässigkeit der Beschwerde gegen 91a-Beschluß des Oberlandesgerichts

  • OLG Stuttgart, 12.10.2017 - 2 U 162/16

    Unterlassungsanspruch wegen Markenrechtsverletzung: Analoge Anwendung der

  • OLG München, 22.04.2008 - 29 W 1211/08

    Unlauterer Wettbewerb: Verstoß gegen den Glücksspielstaatsvertrag durch

  • OLG München, 05.02.2015 - 6 U 3249/14

    Markenrechtsschutz: Verletzung des DFB-Logos bei Vertrieb von Waren mit

  • OLG Hamburg, 29.01.2009 - 3 U 107/08

    Wettbewerbsverstoß: Parallelvertrieb eines zentral zugelassenen Arzneimittels

  • OLG Koblenz, 23.02.2011 - 9 W 698/10

    "widerlegliche Vermutung der Dringlichkeit"

  • OLG Frankfurt, 17.01.2013 - 6 U 88/12

    Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung

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