Rechtsprechung
| LG München I, 25.03.2025 - 33 O 14937/23 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
UMV Art. 9 Abs. 2 lit. b, Art. 129 Abs. 2, Art. 130; MarkenG § 14 Abs. 6, § 18, § 19, § 119
Markenrechtliche Abwehransprüche - BAYERN | RECHT
UMV Art. 9 Abs. 2 lit. b, Art. 129 Abs. 2, Art. 130; MarkenG § 14 Abs. 6, § 18, § 19, § 119
Markenrechtliche Abwehransprüche
Kurzfassungen/Presse (7)
- bayern.de (Pressemitteilung)
Spezi gegen Bauerlimo
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Konkrete Farbliche Produktaufmachung des Paulaner Spezi in Form der "Fünf-Farben-Welle" wird als Herkunftshinweis verstanden
- lto.de (Kurzinformation)
Design der Karlsberg Brauerlimo untersagt: "Fünf-Farben-Welle" nur auf Paulaner Spezi
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Spezi gegen Brauerlimo
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Paulaner siegt vor Gericht: Spezielle Farben für die Spezi
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Spezi: Fünf-Farben-Welle als Herkunftshinweis
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Paulaner gewinnt gegen Karlsberg: "Fünf-Farben-Welle" markenrechtlich geschützt
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (23)
- BGH, 18.09.2014 - I ZR 228/12
Zur Reichweite des Schutzes einer Farbmarke
Auszug aus LG München I, 25.03.2025 - 33 O 14937/23
Nehme der Verkehr auf den angegriffenen Produktverpackungen eine Farbe als eigenständiges Kennzeichen und nicht als Teil eines zusammengesetzten Zeichens wahr, sei die Farbe isoliert der Prüfung der Zeichenähnlichkeit zu Grunde zu legen (unter Verweis auf BGH GRUR 2014, 1101 - Gelbe Wörterbücher).Darüber hinaus kann sich ein markenmäßiger Gebrauch nicht-konventioneller Zeichenformen (auch soweit die Klagemarke keine besondere Bekanntheit aufweist) auch aus der Werbung des Verletzers ergeben, wenn also der Verkehr besonders darauf hingewiesen wird, dass die Form oder Farbe als Herkunftshinweis verstanden werden soll (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering/Hacker, MarkenG, 13. Auflage, § 14 Rdnr. 167 mit Verweis auf u.a. BGH GRUR 2014, 1101 - Gelbe Wörterbücher).
Rn. 48 dd) Vorliegend geht es auch - anders als in den Entscheidungen BGH, GRUR 2014, 1101 Rn. 29-32 - Gelbe Wörterbücher; GRUR 2004, 151 - Farbmarkenverletzung I; GRUR 2015, 1012 - Nivea-Blau; GRUR 2005, 427 - Lila-Schokolade) - nicht um einen konturlosen Farbton oder eine konturlose Farbkombination, sondern um eine spezifische Farbkombination in einer konkret beanstandeten grafischen Aufmachung.
Von Bedeutung für die Prüfung einer markenmäßigen Verwendung können vielmehr auch die Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem betroffenen Waren- oder Dienstleistungssektor sein (BGH GRUR 2014, 1101 Rn. 29-32 - Gelbe Wörterbücher; BGH GRUR 2004, 151 - Farbmarkenverletzung I).
Rn. 50 ff) Eine kennzeichenmäßige Verwendung der beanstandeten Kollisionszeichen ist vorliegend auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die farbliche Gestaltung in der angegriffenen Verwendungsform durch herkömmliche Produktkennzeichen in den Hintergrund gedrängt wird (vgl. BGH GRUR 2014, 1101 Rn. 29-32 - Gelbe Wörterbücher).
Rn. 65 Aufgrund der damit gegebenen Nutzung als Zweitkennzeichnung ist diese isoliert dem Zeichenvergleich zugrunde zu legen, ohne dass es auf eine Prägung des Gesamtzeichens ankäme (vgl. BGH GRUR 2014, 1101 Rn. 29-32 - Gelbe Wörterbücher).
- BGH, 07.10.2004 - I ZR 91/02
Lila-Schokolade
Auszug aus LG München I, 25.03.2025 - 33 O 14937/23
Dies gelte vor allem deswegen, weil die verwendeten traditionellen Kennzeichnungsmittel, nämlich die Wortmarke "..." und die Bildmarke die angegriffene Aufmachung aufgrund ihrer Größe und Position visuell beherrschten (BGH GRUR 2005, 427 - Lila Schokolade).Rn. 48 dd) Vorliegend geht es auch - anders als in den Entscheidungen BGH, GRUR 2014, 1101 Rn. 29-32 - Gelbe Wörterbücher; GRUR 2004, 151 - Farbmarkenverletzung I; GRUR 2015, 1012 - Nivea-Blau; GRUR 2005, 427 - Lila-Schokolade) - nicht um einen konturlosen Farbton oder eine konturlose Farbkombination, sondern um eine spezifische Farbkombination in einer konkret beanstandeten grafischen Aufmachung.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach allgemeiner Erfahrung das Erinnerungsvermögen der angesprochenen Verbraucher nur verhältnismäßig wenige Farben und Farbtöne umfasst, so dass geringe Unterschiede nicht wahrgenommen werden (vgl. BGH GRUR 2005, 427 - Lila-Schokolade).
- BGH, 22.04.2010 - I ZR 17/05
Pralinenform II
Auszug aus LG München I, 25.03.2025 - 33 O 14937/23
Rn. 36 b) Die Beurteilung, ob der Verkehr eine Bezeichnung oder Gestaltung als Herkunftshinweis versteht, obliegt im Wesentlichen dem Tatrichter (vgl. BGH GRUR 2010, 1103 Rdnr. 26 - Pralinenform II).Allein aus der Bindung des Verletzungsrichters an die Eintragung der Klagemarke folgt noch nicht, dass eine mit der geschützten Klagemarke identische Bezeichnung oder Gestaltung in der konkreten Verletzungsform vom Verkehr als Herkunftshinweis verstanden wird (vgl. BGH GRUR 2010, 1103 Rdnr. 28 - Pralinenform II).
Für einen markenmäßigen Gebrauch kann es schließlich auch sprechen, wenn die angegriffene Form oder Farbe eine erhebliche Abweichung vom Branchenüblichen aufweist (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering/Hacker, MarkenG, 14. Auflage, § 14 Rdnr. 167 mit Verweis auf u.a. BGH GRUR 2007, 780 Rdnr. 28 - Pralinenform und BGH GRUR 2010, 1103 Rdnr. 31 - Pralinenform II).
- BGH, 09.07.2015 - I ZB 65/13
Abstrakte Farbmarke - Nivea-Blau
Auszug aus LG München I, 25.03.2025 - 33 O 14937/23
Es gelte der Grundsatz, dass der Verbraucher in der Regel aus der Farbe eines Produkts nicht auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Unternehmen schließe (BGH GRUR 2015, 1012, Rn. 11 - "Nivea-Blau").Die Ausführungen der Klägerin zu einer angeblich gesteigerten Kennzeichnungskraft führten nur dann zu einer überdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft, wenn die Klägerin eine Bekanntheit der Klagemarke von über 70 % nachweisen könne (BGH GRUR 2021, 1199 Ziff. 38 - Goldhase III; BGH GRUR 2015, 1012 Ziff. 34 f. - Nivea Blau).
Rn. 48 dd) Vorliegend geht es auch - anders als in den Entscheidungen BGH, GRUR 2014, 1101 Rn. 29-32 - Gelbe Wörterbücher; GRUR 2004, 151 - Farbmarkenverletzung I; GRUR 2015, 1012 - Nivea-Blau; GRUR 2005, 427 - Lila-Schokolade) - nicht um einen konturlosen Farbton oder eine konturlose Farbkombination, sondern um eine spezifische Farbkombination in einer konkret beanstandeten grafischen Aufmachung.
- BGH, 25.01.2007 - I ZR 22/04
Pralinenform
Auszug aus LG München I, 25.03.2025 - 33 O 14937/23
Rn. 39 Andere Zeichen als die traditionellen Wort- und Bildzeichen, wie etwa Warenform- und Farbmarken, fassen die angesprochenen Verkehrskreise im Allgemeinen nicht als Hinweis auf die Herkunft der damit gekennzeichneten Waren bzw. Dienstleistungen auf, denn der Verkehr sieht in der Form oder Farbe einer Ware in erster Linie eine funktionelle und/oder ästhetische Ausgestaltung der Ware, nicht aber einen Herkunftshinweis (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering/Hacker, MarkenG, 14. Auflage, § 14 Rdnr. 163 m.w.N. auf u.a. BGH GRUR 2007, 780 Rdnr. 26 - Pralinenform).Für einen markenmäßigen Gebrauch kann es schließlich auch sprechen, wenn die angegriffene Form oder Farbe eine erhebliche Abweichung vom Branchenüblichen aufweist (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering/Hacker, MarkenG, 14. Auflage, § 14 Rdnr. 167 mit Verweis auf u.a. BGH GRUR 2007, 780 Rdnr. 28 - Pralinenform und BGH GRUR 2010, 1103 Rdnr. 31 - Pralinenform II).
- EuGH, 06.05.2003 - C-104/01
Libertel - "Marken - Rechtsangleichung - Richtlinie 89/104/EWG - Markenfähige …
Auszug aus LG München I, 25.03.2025 - 33 O 14937/23
So lege etwa der EuGH gerade deshalb hohe Hürden an die Schutzfähigkeit abstrakter Farbmarken, weil die Anzahl der tatsächlich als potenzielle Marken zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen verfügbaren unterschiedlichen Farben gering sei (EuGH GRUR 2003, 604, 607, Rn. 47 - Libertel).Rn. 57 Nichts anderes folgt aus der Entscheidung EuGH GRUR 2003, 604 - Libertel.
- BGH, 04.09.2003 - I ZR 23/01
Farbmarkenverletzung I
Auszug aus LG München I, 25.03.2025 - 33 O 14937/23
Rn. 48 dd) Vorliegend geht es auch - anders als in den Entscheidungen BGH, GRUR 2014, 1101 Rn. 29-32 - Gelbe Wörterbücher; GRUR 2004, 151 - Farbmarkenverletzung I; GRUR 2015, 1012 - Nivea-Blau; GRUR 2005, 427 - Lila-Schokolade) - nicht um einen konturlosen Farbton oder eine konturlose Farbkombination, sondern um eine spezifische Farbkombination in einer konkret beanstandeten grafischen Aufmachung.Von Bedeutung für die Prüfung einer markenmäßigen Verwendung können vielmehr auch die Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem betroffenen Waren- oder Dienstleistungssektor sein (…BGH GRUR 2014, 1101 Rn. 29-32 - Gelbe Wörterbücher; BGH GRUR 2004, 151 - Farbmarkenverletzung I).
- EuG, 29.11.2018 - T-763/17
Septona/ EUIPO - Intersnack Group (welly) - Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - …
Auszug aus LG München I, 25.03.2025 - 33 O 14937/23
In Bezug auf Lebensmittel werde von der Rechtsprechung ein eher geringer Aufmerksamkeitsgrad angenommen (EuG BeckRS 2018, 30207, Rn. 30 ff. - welly/Kelly's).Es verbleibt daher bei der allgemeinen Erfahrungsregel, dass bei preiswerten Lebensmitteln und Getränken des täglichen Bedarfs ein eher geringer, allenfalls durchschnittlicher Aufmerksamkeitsgrad zu erwarten ist (BeckOK MarkenR/Hennigs, UMV 2017 Art. 8 Rn. 51, unter Hinweis auf EuG T-763/17, BeckRS 2018, 30207 Rn. 30 ff. - welly/Kelly's;… T-584/17, BeckRS 2018, 21278 Rn. 36 - PRIMART/PRIMA;… T-347/10, BeckRS 2013, 80818 Rn. 17 - Adelholzener Alpenquellen/HABM).
- BGH, 07.03.2019 - I ZR 195/17
SAM - Markenrechtsverletzung durch Verwendung eines markenrechtlich geschützten …
Auszug aus LG München I, 25.03.2025 - 33 O 14937/23
Rn. 37 Der markenmäßige Gebrauch des angegriffenen Zeichens muss positiv festgestellt werden (vgl. BGH GRUR 2019, 522 Rdnr. 41 und 47 - SAM). - BGH, 06.02.2020 - I ZB 21/19
INJEKT/INJEX - Markenrecht: Benutzung für Spezialware kann auch in Bezug auf …
Auszug aus LG München I, 25.03.2025 - 33 O 14937/23
Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (stRspr; vgl. nur BGH GRUR 2020, 870 Rn. 25 - INJEKT/INJEX). - EuGH, 29.09.1998 - C-39/97
Canon Kabushiki Kaisha / Metro-Goldwyn-Mayer - Markenrecht - Verwechslungsgefahr …
- BGH, 05.03.2015 - I ZR 161/13
Markenschutz: Klangliche Verwechslungsfähigkeit von Buchstabenfolgen - IPS/ISP
- BGH, 02.02.2012 - I ZR 50/11
Bogner B/Barbie B
- BGH, 14.01.2010 - I ZR 92/08
DDR-Logo
- BGH, 05.04.2001 - I ZR 168/98
Marlboro-Dach; Beurteilung des Gesamteindrucks bei Überlagerung eines verwendeten …
- OLG München, 17.03.2016 - 29 U 2878/15
Irreführung bei geografischer Herkunftsangabe für Bier (Klosterseer)
- EuG, 12.09.2018 - T-584/17
Primart/ EUIPO - Bolton Cile España (PRIMART Marek Lukasiewicz) - Unionsmarke - …
- EuG, 19.04.2013 - T-347/10
Adelholzener Alpenquellen / HABM (Forme d'une bouteille avec motif en relief) - …
- BGH, 29.07.2021 - I ZR 139/20
Markenschutz des Goldtons des "Lindt Goldhasen"
- EuGH, 22.06.1999 - C-342/97
Lloyd Schuhfabrik Meyer - Richtlinie 89/104/EWG - Markenrecht - …
- EuGH, 11.04.2019 - C-690/17
ÖKO-Test Verlag - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Marken - …
- BGH, 14.01.2010 - I ZR 82/08
Keine Markenverletzung durch Zeichen "CCCP" und "DDR" auf Kleidungssstücken
- BPatG, 15.07.1998 - 28 W (pat) 1/98
Markenschutz - Markenfähigkeit von Farben bzw. Farbkombinationen
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".