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Rechtsprechung
   LG Hamburg, 13.07.2017 - 330 O 488/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,48944
LG Hamburg, 13.07.2017 - 330 O 488/16 (https://dejure.org/2017,48944)
LG Hamburg, Entscheidung vom 13.07.2017 - 330 O 488/16 (https://dejure.org/2017,48944)
LG Hamburg, Entscheidung vom 13. Juli 2017 - 330 O 488/16 (https://dejure.org/2017,48944)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 242 BGB, § 355 Abs 1 BGB vom 02.12.2004, § 357 BGB, § 495 Abs 1 BGB vom 23.07.2002
    Altverträge über Verbraucherdarlehen: Widerruf nach jahrelanger Vertragsdurchführung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (1)

  • BGH, 13.01.2009 - XI ZR 118/08

    Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung

    Auszug aus LG Hamburg, 13.07.2017 - 330 O 488/16
    Der Verbraucher soll nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (BGH, Urteil vom 13.01.2009 - XI ZR 118/08, Rn. 14, zitiert nach juris).
  • OLG Bremen, 28.05.2018 - 1 U 8/18

    Verwirkung des Widerrufsrechts beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages …

    Damit unterscheidet sich die Situation der Beendigung des Darlehensvertrags auf Wunsch des Verbrauchers bzw. aufgrund einverständlicher Beendigung auch von dem Fall eines bloßen über einige Zeit erfolgenden vertragstreuen Verhaltens des Darlehensnehmers, welches regelmäßig nicht zur Annahme des Vorliegens des Umstandsmoments genügen kann (siehe BGH…, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15, juris Rn. 39, BGHZ 211, 123; so auch OLG Düsseldorf…, Urteil vom 25.11.2016 - 16 U 5/16, juris Rn. 51; OLG Frankfurt am Main…, Urteil vom 10.01.2018 - 17 U 134/17, juris Rn. 48, BB 2018, 514 (Ls.); OLG Zweibrücken…, Urteil vom 23.11.2015 - 7 U 77/15, juris Rn. 92;… Urteil vom 16.12.2016 - 7 U 133/15, juris Rn. 108; anders dagegen noch OLG Koblenz…, Urteil vom 14.10.2016 - 8 U 1038/15, juris Rn. 94, BKR 2017, 78; LG Hamburg, Urteil vom 13.07.2017 - 330 O 488/16, juris Rn. 20): Hier liegt für sich genommen gerade noch kein besonderer Umstand vor, der ein die Verwirkung begründendes Vertrauen des Verpflichteten in die Nichtausübung des Rechts durch den Berechtigten tragen könnte.
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