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Weitere Entscheidung unten: AG München, 31.08.2021

Rechtsprechung
   AG München, 26.09.2022 - 336 C 1795/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,37152
AG München, 26.09.2022 - 336 C 1795/22 (https://dejure.org/2022,37152)
AG München, Entscheidung vom 26.09.2022 - 336 C 1795/22 (https://dejure.org/2022,37152)
AG München, Entscheidung vom 26. September 2022 - 336 C 1795/22 (https://dejure.org/2022,37152)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Verkehrsunfall: Kein Abzug der Mehrwertsteuer bei der Position "merkantiler Minderwert"

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Zitiert selbst (1)

  • BGH, 23.11.2004 - VI ZR 357/03

    Merkantile Wertminderung

    Auszug aus AG München, 26.09.2022 - 336 C 1795/22
    Diese Wertdifferenz stellt einen unmittelbaren Sachschaden dar, BGH, Urteil vom 23.11.2004 - VI ZR 357/03.
  • BGH, 16.07.2024 - VI ZR 243/23

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Grundlage für die Schätzung des merkantilen …

    Rn. 19 bb) Die Gegenmeinung (AG München, DAR 2022, 700 ff.;… AG Nürnberg, BeckRS 2022, 38070 Rn. 14; Vuia, NJW 2012, 3057, 3060; wohl auch Jaeger, NZV 2017, 297, 301), die einen Abzug von dem ausgehend vom Bruttoverkaufspreis geschätzten merkantilen Minderwert für nicht gerechtfertigt hält, überzeugt nicht.

    Rn. 20 (1) Gegen den Abzug eines dem "Umsatzsteueranteil" entsprechenden Betrags vom Minderwert wird insbesondere angeführt, dass eine dem § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB entsprechende Regelung im Rahmen des § 251 BGB fehle und dies ausweislich BT-Drucks. 14/7752 S. 13 f. vom Gesetzgeber so gewollt sei (AG München, DAR 2022, 700, 701).

    Rn. 21 (2) Auch der hier von der Revision und teilweise in der Rechtsprechung (AG München, DAR 2022, 700, 701 f.) erhobene Einwand, der Geschädigte erhalte Ersatz des merkantilen Minderwerts auch dann, wenn er das Fahrzeug nicht verkaufe, dann komme es aber auch auf seine Vorsteuerabzugsberechtigung nicht an, greift nicht durch.

    Rn. 22 (3) Gegen den Abzug eines dem "Umsatzsteueranteil" entsprechenden Betrags vom ermittelten Minderwert spricht auch nicht das Argument, es bestehe Unsicherheit, ob und in welcher Höhe der umsatzsteuerpflichtige Geschädigte bei einem Verkauf des Fahrzeugs Umsatzsteuer wirklich abführen müsste, insbesondere bei einem Verkauf ins Ausland (so aber AG München, DAR 2022, 700, 702).

  • BGH, 16.07.2024 - VI ZR 205/23

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Grundlage für die Schätzung des merkantilen …

    Rn. 21 bb) Die Gegenmeinung (AG München, DAR 2022, 700 ff.;… AG Nürnberg, BeckRS 2022, 38070 Rn. 14; Vuia, NJW 2012, 3057, 3060; wohl auch Jaeger, NZV 2017, 297, 301), die einen Abzug von dem ausgehend vom Bruttoverkaufspreis geschätzten merkantilen Minderwert für nicht gerechtfertigt hält, überzeugt nicht.

    Rn. 22 (1) Gegen den Abzug eines dem "Umsatzsteueranteil" entsprechenden Betrags vom Minderwert wird insbesondere angeführt, dass eine dem § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB entsprechende Regelung im Rahmen des § 251 BGB fehle und dies ausweislich BT-Drucks. 14/7752 S. 13 f. vom Gesetzgeber so gewollt sei (AG München, DAR 2022, 700, 701).

    Rn. 23 (2) Auch der hier von der Revision und teilweise in der Rechtsprechung (AG München, DAR 2022, 700, 701 f.) erhobene Einwand, der Geschädigte erhalte Ersatz des merkantilen Minderwerts auch dann, wenn er das Fahrzeug nicht verkaufe, dann komme es aber auch auf seine Vorsteuerabzugsberechtigung nicht an, greift nicht durch.

    Rn. 24 (3) Gegen den Abzug eines dem "Umsatzsteueranteil" entsprechenden Betrags vom ermittelten Minderwert spricht auch nicht das Argument, es bestehe Unsicherheit, ob und in welcher Höhe der umsatzsteuerpflichtige Geschädigte bei einem Verkauf des Fahrzeugs Umsatzsteuer wirklich abführen müsste, insbesondere bei einem Verkauf ins Ausland (so aber AG München, DAR 2022, 700, 702).

  • BGH, 16.07.2024 - VI ZR 188/22

    Zur Frage der Schätzung des merkantilen Minderwerts (Wertverlust trotz …

    Rn. 19 bb) Die Gegenmeinung (AG München, DAR 2022, 700 ff.;… AG Nürnberg, BeckRS 2022, 38070 Rn. 14; Vuia, NJW 2012, 3057, 3060; wohl auch Jaeger, NZV 2017, 297, 301), die einen Abzug von dem ausgehend vom Bruttoverkaufspreis geschätzten merkantilen Minderwert für nicht gerechtfertigt hält, überzeugt nicht.

    Rn. 20 (1) Gegen den Abzug eines dem "Umsatzsteueranteil" entsprechenden Betrags vom Minderwert wird - auch von der Revisionserwiderung - angeführt, dass eine dem § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB entsprechende Regelung im Rahmen des § 251 BGB fehle und dies ausweislich BT-Drucks. 14/7752 S. 13 f. vom Gesetzgeber so gewollt sei (AG München, DAR 2022, 700, 701).

    Rn. 21 (2) Auch der hier von der Revisionserwiderung und teilweise in der Rechtsprechung (AG München, DAR 2022, 700, 701 f.) erhobene Einwand, der Geschädigte erhalte Ersatz des merkantilen Minderwerts auch dann, wenn er das Fahrzeug nicht verkaufe, dann komme es aber auch auf seine Vorsteuerabzugsberechtigung nicht an, greift nicht durch.

    Rn. 22 (3) Gegen den Abzug eines dem "Umsatzsteueranteil" entsprechenden Betrags vom ermittelten Minderwert spricht auch nicht das Argument, es bestehe Unsicherheit, ob und in welcher Höhe der umsatzsteuerpflichtige Geschädigte bei einem Verkauf des Fahrzeugs Umsatzsteuer wirklich abführen müsste, insbesondere bei einem Verkauf ins Ausland (so aber AG München, DAR 2022, 700, 702).

  • BGH, 16.07.2024 - VI ZR 239/23

    Schätzung des merkantilen Minderwerts

    Rn. 19 bb) Die Gegenmeinung (AG München, DAR 2022, 700 ff.;… AG Nürnberg, BeckRS 2022, 38070 Rn. 14; Vuia, NJW 2012, 3057, 3060; wohl auch Jaeger, NZV 2017, 297, 301), die einen Abzug von dem ausgehend vom Bruttoverkaufspreis geschätzten merkantilen Minderwert für nicht gerechtfertigt hält, überzeugt nicht.

    Rn. 20 (1) Gegen den Abzug eines dem "Umsatzsteueranteil" entsprechenden Betrags vom Minderwert wird insbesondere angeführt, dass eine dem § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB entsprechende Regelung im Rahmen des § 251 BGB fehle und dies ausweislich BT-Drucks. 14/7752 S. 13 f. vom Gesetzgeber so gewollt sei (AG München, DAR 2022, 700, 701).

    Rn. 21 (2) Auch der hier von der Revision und teilweise in der Rechtsprechung (AG München, DAR 2022, 700, 701 f.) erhobene Einwand, der Geschädigte erhalte Ersatz des merkantilen Minderwerts auch dann, wenn er das Fahrzeug nicht verkaufe, dann komme es aber auch auf seine Vorsteuerabzugsberechtigung nicht an, greift nicht durch.

    Rn. 22 (3) Gegen den Abzug eines dem "Umsatzsteueranteil" entsprechenden Betrags vom ermittelten Minderwert spricht auch nicht das Argument, es bestehe Unsicherheit, ob und in welcher Höhe der umsatzsteuerpflichtige Geschädigte bei einem Verkauf des Fahrzeugs Umsatzsteuer wirklich abführen müsste, insbesondere bei einem Verkauf ins Ausland (so aber AG München, DAR 2022, 700, 702).

  • AG Aschaffenburg, 30.03.2023 - 130 C 302/22

    Kein Abzug der Umsatzsteuer bei Wertminderungsersatz

    Der merkantilen Wertminderung liegt zu Grunde, dass das Unfallfahrzeug im reparierten Zustand in technischer Hinsicht im gleichen Zustand ist wie ohne den Unfall, aber aufgrund der Unfallvorgeschichte auf dem Gebrauchtwagenmarkt einen niedrigeren Preis erzielen würde (AG München Endurteil v. 26.9.2022 - 336 C 1795/22, BeckRS 2022, 35443 Rn. 11-36, beck-online).

    Die Herstellung des Zustands, der ohne das schädigende Ereignis besehen würde, ist nicht möglich und deshalb hat der Schädiger den Geschädigten in Geld zu entschädigen (AG München Endurteil v. 26.9.2022 - 336 C 1795/22, BeckRS 2022, 35443 Rn. 11-36, beck-online).

    Rn. 7 3. Es gibt einige gute Argumente gegen den Abzug der Mehrwertsteuer bei einem Vorsteuerabzugsberechtigten (vgl. hierzu ausführlich AG München Endurteil v. 26.9.2022 - 336 C 1795/22, BeckRS 2022, 35443 Rn. 11-36, beck-online):.

    Rn. 9 Daraus kann der Umkehrschluss gezogen werden, dass beim Wertersatz nach § 251 BGB die Mehrwertsteuer auch dann in dem zu erstattenden Betrag enthalten ist, wenn diese bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten konkret nicht anfällt (AG München Endurteil v. 26.9.2022 - 336 C 1795/22, BeckRS 2022, 35443 Rn. 11-36, beck-online).

    Ein nicht zum Vorsteuerabzug berechtigter Geschädigter erhält den Gesamtbetrag (einschließlich dem nach Ansicht der Beklagten herausrechenbaren Mehrwertsteueranteil) und darf, selbst wenn er das Fahrzeug nicht verkauft, sondern behält, den Gesamtbetrag (einschließlich dem nach Ansicht der Beklagten herausrechenbaren Mehrwertsteueranteil) behalten (AG München Endurteil v. 26.9.2022 - 336 C 1795/22, BeckRS 2022, 35443 Rn. 11-36, beck-online).

    Wenn man aber akzeptiert, dass der Geschädigte eine merkantile Wertminderung auch dann erhält, wenn er das Fahrzeug nicht verkauft, muss man auch akzeptieren, dass dies unabhängig davon ist, ob bei dem Verkauf eine Umsatzsteuer angefallen wäre, da der Verkauf nicht Voraussetzung für die Gewährung der Wertminderung ist und deshalb keine Relevanz für deren Höhe hat (AG München Endurteil v. 26.9.2022 - 336 C 1795/22, BeckRS 2022, 35443 Rn. 11-36, beck-online).

    Es ist weder bekannt, ob der Vorsteuerberechtigte das Fahrzeug verkaufen wird noch wann und wo er es verkaufen wird und welches Steuerrecht dann und dort gelten wird (AG München Endurteil v. 26.9.2022 - 336 C 1795/22, BeckRS 2022, 35443 Rn. 11-36, beck-online).

  • OLG Frankfurt, 20.12.2023 - 4 U 294/22

    Verkehrsunfall: Gebot der wirtschaftlich vernünftigen Schadensbehebung bei …

    Hieraus sei der Umkehrschluss zu ziehen, dass beim Wertersatz nach § 251 BGB die Mehrwertsteuer auch dann in dem zu erstattenden Betrag enthalten sei, wenn diese bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten konkret nicht anfalle (AG München, Urteil vom 26.09.2022 - 336 C 1795/22).
  • AG Soltau, 20.02.2023 - 4 C 150/22

    Verkehrsunfall - Verbringungskosten Herstellungsaufwand - Mehrwertsteuer …

    Die Herstellung des Zustands, der ohne das schädigende Ereignis besehen würde, ist nicht möglich und deshalb hat der Schädiger den Geschädigten in Geld zu entschädigen" (AG München, Endurteil vom 26. September 2022 - 336 C 1795/22; zit. aus juris).

    Das Amtsgericht München (Endurteil vom 26. September 2022 - 336 C 1795/22; zit. aus juris) hat sich in einer neueren Entscheidung ausführlich mit dieser Frage auseinandergesetzt und einen solchen Abzug letztlich verneint, was dem Gericht aufgrund eigener, kritischer Überprüfung überzeugend erscheint:.

  • AG Ellwangen/Jagst, 12.07.2023 - 2 C 219/22

    Anspruch auf restlichen Schadensersatz: Werkstattrisiko und Mietwagenkosten

    Die Gegner des Abzugs der Umsatzsteuer von dem vom Schadengutachter ermittelnden Wertminderungsbetrag (etwa Jaeger, die Entschädigung des merkantilen Minderwerts bei Kraftfahrzeugen, ZfSch 2009, 602ff; ders.: Die Berechnung des merkantilen Minderwerts nach der Marktrelevanz- und Faktorenmethode, NVZ 2017, 297, sowie Vuia: Der merkantile Minderwert als Teil des Vermögensschadens, NJW 2012, 3057 und wohl auch Boettger in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage, § 251 Rn 21 und, AG München, Endurteil vom 26.09.2022, 336 C 1795/22; LG Regensburg, Endurteil vom 26.02.2019, 22 S 90/18; AG Coburg, Endurteil vom 28.06.2022, 12 C 259/22, u.a.) berufen sich darauf, dass es sich bei der Wertminderung nicht um Herstellungskosten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 handele, sondern, weil eine Herstellung in natura nicht möglich sei, § 251 Abs. 1 BGB unterfiele.
  • AG Kerpen, 04.04.2023 - 111 C 97/22
    Der merkantilen Wertminderung liegt zu Grunde, dass das Unfallfahrzeug im reparierten Zustand in technischer Hinsicht im gleichen Zustand ist wie ohne den Unfall, aber aufgrund der Unfallvorgeschichte auf dem Gebrauchtwagenmarkt einen niedrigeren Verkaufspreis erzielen würde (vgl. AG München, Endurteil vom 26. September 2022 - 336 C 1795/22 -, juris).
  • OLG Brandenburg, 25.07.2024 - 12 U 160/23

    Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall; Erstattung …

    Aus dem Umstand, dass § 251 BGB keine Regelung enthalte, dass die Mehrwertsteuer nur zu ersetzen sei, wenn diese tatsächlich anfalle, könne der Schluss gezogen werden, dass beim Wertersatz nach § 251 BGB die Umsatzsteuer auch dann in den zu erstattenden Betrag enthalten sei, wenn diese bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten konkret nicht anfalle (so AG München DAR 2022, 700, juris Rn. 22 f.; AG Soltau, Urteil vom 20.02.2023 - 4 C 150/22; AG Aschaffenburg, Urteil vom 30.03.2023 - 130 C 302/22; AG Kerpen, Urteil vom 04.04.2023 - 111 C 97/22, jeweils zitiert nach juris; AG Gifhorn NJOZ 2023, 1027 - beck-online; AG Coburg, Urteil vom 09.05.2022 - 11 C 769/22; AG Hameln, Urteil vom 09.06.2023 - 33 C 59/22).
  • LG Ellwangen/Jagst, 22.11.2023 - 2 O 346/22

    Verkehrsunfall zwischen PKW und Bauwagen-Anhänger

  • LG Ellwangen/Jagst, 22.11.2023 - 2 O 364/22

    Berechnung des merkantilen Minderwerts nach einem Verkehrsunfall bei einem zum …

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Rechtsprechung
   AG München, 31.08.2021 - 336 C 1795/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,68609
AG München, 31.08.2021 - 336 C 1795/22 (https://dejure.org/2021,68609)
AG München, Entscheidung vom 31.08.2021 - 336 C 1795/22 (https://dejure.org/2021,68609)
AG München, Entscheidung vom 31. August 2021 - 336 C 1795/22 (https://dejure.org/2021,68609)
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Volltextveröffentlichung

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Abzug der Mehrwertsteuer beim Wertminderungsanspruch auch bei Vorsteuerabzugsberechtigten?

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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (1)

  • BGH, 23.11.2004 - VI ZR 357/03

    Merkantile Wertminderung

    Auszug aus AG München, 31.08.2021 - 336 C 1795/22
    Diese Wertdifferenz stellt einen unmittelbaren Sachschaden dar, BGH, Urteil vom 23.11.2004 - DAR 2005, 78.
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