Rechtsprechung
| OLG Hamm, 22.04.2025 - I-34 U 177/24 |
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Drei Jahre als angemessener Zeitraum für die Speicherung von Daten durch eine Wirtschaftsauskunftei
Kurzfassungen/Presse
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
SCHUFA darf Informationen über erledigte Zahlungsstörungen drei Jahre aufbewahren
Verfahrensgang
- LG Siegen, 18.11.2024 - 5 O 30/24
- OLG Hamm, 22.04.2025 - I-34 U 177/24
- OLG Hamm, 05.06.2025 - 34 U 177/24
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (6)
- OLG München, 11.04.2025 - 14 U 3590/24
Restschuldbefreiung, Zahlungsstörung, Eintragung im Schuldnerverzeichnis, Dsgvo, …
Auszug aus OLG Hamm, 22.04.2025 - 34 U 177/24
(vgl. OLG München, Urteil vom 11.04.2025, Az. 14 U 3590/24, vorgelegt im Anlagenkonvolut BB 1, Bl. 426-II. d.A.).Vielmehr ist der Kreis der informationsberechtigten Personen um ein Vielfaches kleiner und in jedem konkreten Einzelfall einer Informationsabfrage von einem berechtigten Interesse getragen (vgl. Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 10.03.2025 - 5 U 1026/24; OLG München, Beschluss vom 30.01.2025 - 37 U 3936/24; OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.04.2025 - 9 U 141/24; OLG München, Urteil vom 11.04.2025, Az. 14 U 3590/24, sämtlich vorgelegt im Anlagenkonvolut BB 1).
Eine Vergleichbarkeit scheidet hier auch schon deshalb aus, weil die Begünstigten nach der Restschuldbefreiung, welche zuvor eine dreijährige Wohlverhaltensphase erfordert, eine "weiße Weste" aufweisen, so dass potentielle Kreditgeber weniger Schutzwürdig sind als im Falle der Einmeldung (so auch: OLG München, Urteil vom 11.04.2025, Az. 14 U 3590/24, vorgelegt im Anlagenkonvolut BB 1, Bl. 427-II. d.A.).
- OLG Stuttgart, 04.04.2025 - 9 U 141/24
Negativeintrag - Ansprüche gegen eine Wirtschaftsauskunftei wegen eines …
Auszug aus OLG Hamm, 22.04.2025 - 34 U 177/24
Vielmehr ist der Kreis der informationsberechtigten Personen um ein Vielfaches kleiner und in jedem konkreten Einzelfall einer Informationsabfrage von einem berechtigten Interesse getragen (vgl. Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 10.03.2025 - 5 U 1026/24; OLG München, Beschluss vom 30.01.2025 - 37 U 3936/24; OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.04.2025 - 9 U 141/24; OLG München, Urteil vom 11.04.2025, Az. 14 U 3590/24, sämtlich vorgelegt im Anlagenkonvolut BB 1).Eine verallgemeinerungsfähige gesetzgeberische Wertung auch für solche Fälle lässt sich § 3 InsBekV nicht entnehmen (vgl. Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 04.04.2025, Az. 9 U 141/24, vorgelegt im Anlagenkonvolut BB 1, Bl. 415 f.-II. d.A.).
- OLG Frankfurt, 18.01.2023 - 7 U 100/22
Speicherungen von Daten in Wirtschaftsauskunftei nach Forderungstilgung
Auszug aus OLG Hamm, 22.04.2025 - 34 U 177/24
Die Speicherung zu diesem Zweck ist auch erforderlich, weil die Beklagte ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber ihren Kunden bzgl. die Klägerin betreffenden Anfragen mangels vollständiger Datengrundlage sonst nicht erfüllen kann (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 10.08.2022 - 9 U 24/22; OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 18.01.2023 - 7 U 100/22, BeckRS 2023, 583, Rn. 30; OLG München Beschluss vom 30.01.2025 - 37 U 3936/24, vorgelegt im Anlagenkonvolut BB 1, Bl. 334-II. d.A.).Die Ermittlung der Kreditwürdigkeit, zu der die Kreditinstitute nicht nur aus eigenem Interesse verpflichtet sind, und die Erteilung von Bonitätsauskünften bilden das Fundament des deutschen Kreditwesens und dienen auch der Funktionsfähigkeit der Wirtschaft, sowie dem Schutz der Verbraucher vor Überschuldung (vgl. OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 18.01.2023 - 7 U 100/22, BeckRS 2023, 583, Rn. 33).
- OLG Köln, 27.01.2022 - 15 U 153/21
Anspruch auf Löschung von Eintragungen im sogenannten Schufa-Register und …
Auszug aus OLG Hamm, 22.04.2025 - 34 U 177/24
Dass das Interesse der potentiellen Kunden der Beklagten nicht nur berechtigt, sondern auch von der - europäischen wie auch innerstaatlichen - Rechtsordnung als besonders schützenswert angesehen wird, ist insbesondere an den zur Umsetzung des Art. 8 der RL 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der RL 87/102/EWG des Rates ersichtlich, die die Vergabe von Verbraucherkrediten unter die Voraussetzung einer u. a. auf Daten wie der Beklagten basierenden Kreditwürdigkeitsprüfung stellt (vgl. § 18a Abs. 3 KWG sowie § 505b Abs. 1 BGB; OLG Köln, Urteil vom 27.01.2022 - 15 U 153/21; OLG München Beschluss vom 30.01.2025 - 37 U 3936/24, vorgelegt im Anlagenkonvolut BB 1, Bl. 335-II. d.A.). - OLG Stuttgart, 10.08.2022 - 9 U 24/22
Datenschutzrecht: Rechtmäßigkeit der Speicherung einer vorzeitigen …
Auszug aus OLG Hamm, 22.04.2025 - 34 U 177/24
Die Speicherung zu diesem Zweck ist auch erforderlich, weil die Beklagte ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber ihren Kunden bzgl. die Klägerin betreffenden Anfragen mangels vollständiger Datengrundlage sonst nicht erfüllen kann (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 10.08.2022 - 9 U 24/22;… OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 18.01.2023 - 7 U 100/22, BeckRS 2023, 583, Rn. 30; OLG München Beschluss vom 30.01.2025 - 37 U 3936/24, vorgelegt im Anlagenkonvolut BB 1, Bl. 334-II. d.A.). - LG Siegen, 18.11.2024 - 5 O 30/24
Löschung eines Eintrags über eine erledigte Forderung im Schufa-Eintrag
Auszug aus OLG Hamm, 22.04.2025 - 34 U 177/24
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat erwägt, die Berufung der Klägerin gegen das am 18.11.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Siegen (Az. 5 O 30/24) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung betroffen sind und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten erscheint.
- BGH, 18.12.2025 - I ZR 97/25
Von Vertragspartnern einer Wirtschaftsauskunftei eingemeldete Daten über …
Rn. 48 a) In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird überwiegend vertreten, dass Wirtschaftsauskunfteien Daten über Zahlungsstörungen bis zu drei Jahre nach Erledigung der jeweiligen Forderung speichern dürften (…vor dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 7. Dezember 2023 - C-26/22, NJW 2024, 417 - SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], soweit veröffentlicht: OLG Brandenburg, ZD 2023, 748 [juris Rn. 22]; danach, soweit veröffentlicht: OLG München…, Beschluss vom 20. Februar 2025 - 37 U 4148/24 e, juris Rn. 23;… OLG Stuttgart, WM 2025, 1379 [juris Rn. 29 bis 42];… OLG München, ZInsO 2025, 1631 [juris Rn. 36 bis 56]; OLG Hamm, ZVI 2025, 359 [juris Rn. 42 bis 53];… OLG Nürnberg, WM 2025, 1886 [juris Rn. 37 bis 53];… OLG Dresden, WM 2025, 1882 [juris Rn. 37 bis 60]; OLG Stuttgart…, Urteil vom 22. Oktober 2025 - 9 U 141/24, juris Rn. 42 bis 66; ohne Nennung einer konkreten Frist: OLG Frankfurt, ZInsO 2023, 677). - LG Essen, 15.08.2025 - 1 O 293/24
Löschung
Rn. 62 Vorliegend ist aber von einem Streitwert von insgesamt über 5.000,00 EUR auszugehen, da der Kläger sowohl einen Löschungs- und Berichtigungsanspruch als auch einen Unterlassungsanspruch geltend macht (vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 22.04.2025 - I-34 U 177/24, juris: Streitwert 10.000,00 EUR).Rn. 85 Eine Verarbeitung ist nach der Rechtsprechung des EuGH nur dann zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, wenn diese Verarbeitung innerhalb der Grenzen dessen erfolgt, was zur Verwirklichung dieses berechtigten Interesses unbedingt notwendig ist und wenn sich aus einer Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen unter Würdigung aller relevanten Umstände ergibt, dass die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der von der Verarbeitung betroffenen Personen gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen, wobei sich die Prüfung der zweiten und der dritten zuvor genannten Voraussetzung insofern teilweise überschneiden (OLG Hamm, Beschluss vom 22.04.2025 - I-34 U 177/24 -, Rn. 37, juris).
Rn. 91 Da alle Interessen im Sinne des Art. 6 DSGVO berechtigt sein können, die rechtlicher, persönlicher, ideeller, aber auch rein wirtschaftlicher Natur sind, stellt auch das rein geschäftliche Interesse der Beklagten an der Speicherung grundsätzlich ein derartiges berechtigtes Interesse dar (OLG Hamm, Beschluss vom 22.04.2025 - I-34 U 177/24 -, Rn. 38, juris).
Rn. 94 Denn sie bildete die Datengrundlage für erbetene Auskünfte dieses umgrenzten Personenkreises unter Darlegung eines berechtigten Interesses, was bei einer konkret beabsichtigten Geschäftsbeziehung zum Kläger regelmäßig vorliegen wird (OLG Hamm, Beschluss vom 22.04.2025 - I-34 U 177/24 -, Rn. 39, juris).
Rn. 95 Das Interesse der potentiellen Kunden der Beklagten wird dabei von der - europäischen wie auch innerstaatlichen - Rechtsordnung als besonders schützenswert angesehen, wie sich insbesondere an den zur Umsetzung des Art. 8 der RL 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der RL 87/102/EWG des Rates getroffenen Regelungen zeigt, die die Vergabe von Verbraucherkrediten unter die Voraussetzung einer u.a. auf Daten wie der Beklagten basierenden Kreditwürdigkeitsprüfung stellt (vgl. § 18a Abs. 3 KWG sowie § 505b Abs. 1 BGB (OLG Hamm, Beschluss vom 22.04.2025 - I-34 U 177/24 -, Rn. 39, juris).
Andernfalls würden sie eine Auskunft über derartige, von der Beklagten typischerweise gespeicherte Daten nicht einholen (OLG Hamm, Beschluss vom 22.04.2025 - I-34 U 177/24 -, Rn. 40, juris).
Diese sehen für einen Fall der Ausgleichung der Forderung, wie er hier vorliegt, eine solche von drei Jahren vor (OLG Hamm, Beschluss vom 22.05.2025 - I-34 U 177/24 -, Rn. 45, juris).
Ein Zeitraum von drei Jahren erscheint insoweit angemessen (OLG Hamm, Beschluss vom 22.04.2025 - I-34 U 177/24 -, Rn. 46, juris für einen Tilgungszeitraum von ca. zwei Jahren und drei Monaten).
Rn. 139 Die Gefahr einer sachgrundlosen und damit unzulässigen Ungleichbehandlung besteht nicht (s. OLG Hamm, Beschluss vom 22.04.2025 - I-34 U 177/24 -, Rn. 50, juris).
Rn. 141 Daher verstößt die Dauer der Sperrfrist nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, der mittelbare Drittwirkung im Privatrechtsverhältnis entfalten kann (s. auch OLG Hamm, Beschluss vom 22.04.2025 - I-34 U 177/24 -, Rn. 53, juris).
Rn. 143 Etwas Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass ein entsprechender Eintrag in das Schuldnerverzeichnis nach § 882e ZPO zu löschen wäre (OLG Hamm, Beschluss vom 22.04.2025 - I-34 U 177/24 -, Rn. 48, juris).
Rn. 149 Zum Einen ist der Kreis an potentiellen Auskunftsberechtigten gegenüber demjenigen des Schuldnerverzeichnisses deutlich geringer (OLG Hamm, Beschluss vom 22.04.2025 - I-34 U 177/24 -, Rn. 48, juris).
Rn. 158 Eine Vergleichbarkeit scheidet hier auch schon deshalb aus, weil die Begünstigten nach der Restschuldbefreiung, welche zuvor eine dreijährige Wohlverhaltensphase erfordert, eine "weiße Weste" aufweisen, so dass potentielle Kreditgeber weniger Schutzwürdig sind als im Falle der Einmeldung (OLG Hamm, Beschluss vom 22.04.2025 - I-34 U 177/24 -, Rn. 51, juris).
Die in Rede stehenden Umstände stellen vielmehr Folgen, Wünsche und Notwendigkeiten dar, die in solchen Fällen gerade typischerweise auftreten und bei einem ungünstigen L.-Score die Betroffenen vor typische Herausforderungen stellen (OLG Hamm, Beschluss vom 22.04.2025 - I-34 U 177/24 -, Rn. 58f., juris).
- OLG Stuttgart, 22.10.2025 - 9 U 141/24
Keine Darlegungs- und Beweislast einer beklagten Wirtschaftsauskunftei für die …
Dabei hält der Senat den Zeitraum von regelmäßig drei Jahren entgegen der Ansicht des Klägers nicht für unangemessen lang (so auch KG Berlin…, Urteil vom 15.02.2022 - 27 U 51/21, zit. nach juris, Rn. 67 m. w. N; Brandenburgisches OLG…, Urteil vom 03.07.2023 - 1 U 8/22., zit. nach juris, Rn. 22 f.; OLG Dresden…, Urteil vom 01.07.2025 - 4 U 177/25, zit. nach juris, Rn. 40; OLG Hamm, Beschluss vom 22.04.2025 - I-34 U 177/24, zit. nach juris, Rn. 43).Rn. 52 In diesem Zusammenhang ist entgegen der Ansicht des Klägers (etwa BB S. 21 ff. Bl. II 40 ff. der Akte) nicht entscheidend, dass ein entsprechender Eintrag in das Schuldnerverzeichnis nach § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO direkt nach dem Erfüllungsnachweis zu löschen wäre (wie hier etwa auch OLG Frankfurt…, Urteil vom 18.01.2023 - 7 U 100/22, zit. nach juris, Rn. 42; OLG München…, Urteil vom 11.04.2025 - 14 U 3590/24, zit. nach juris Rn. 51 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 22.04.2025 - I-34 U 177/24, zit. nach juris, Rn. 48; OLG Dresden…, Urteil vom 01.07.2025 - 4 U 177/25, zit. nach juris, Rn. 45 ff.; Schaffland/Wiltfang, Schaffland/Holthaus, 3. Erg.Lfg.
w.N.; OLG München…, Urteil vom 11.04.2025 - 14 U 3590/24, zit. nach juris Rn. 51 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 22.04.2025 - I-34 U 177/24, zit. nach juris, Rn. 48; OLG Dresden…, Urteil vom 01.07.2025 - 4 U 177/25, zit. nach juris, Rn. 45 ff.;… zustimmend Schaffland/Holthaus, in: Schaffland/Wiltfang, Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)/Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), 3. Erg.Lfg.
In dieser speziellen Frist vermag der Senat aus denselben Erwägungen keine verallgemeinerungsfähige gesetzgeberische Wertung zu erkennen, die die Speicherung der hier fraglichen Daten über einen Zeitraum von sechs Monaten hinaus grundsätzlich verbieten würde (wie hier bspw. Brandenburgisches OLG
…, Urteil vom 03.07.2023 - 1 U 8/22, zit. nach juris, Rn. 23; OLG Frankfurt…, Urteil vom 18.01.2023 - 7 U 100/22, zit. nach juris, Rn. 42; OLG München…, Urteil vom 11.04.2025 - 14 U 3590/24, zit. nach juris Rn. 47 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 22.04.2025 - I-34 U 177/24, zit. nach juris, Rn. 49 ff.; OLG Dresden…, Urteil vom 01.07.2025 - 4 U 177/25, zit. nach juris, Rn. 55 ff.;… Schaffland/Holthaus, in: Schaffland/Wiltfang, Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)/Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), 3. Erg.Lfg.Wie der Senat beurteilen das insbesondere das Brandenburgische OLG (Urteil vom 03.07.2023 - 1 U 8/22, zit. nach juris, Rn. 22 f., 28), das OLG München (Urteil vom 11.04.2025 - 14 U 3590/24, zit. nach juris Rn. 36 ff.
), das OLG Hamm (Beschluss vom 22.04.2025 - I-34 U 177/24, zit. nach juris, Rn. 42 ff.) und OLG Dresden, Urteil vom 01.07.2025 - 4 U 177/25, zit. nach juris, Rn. 30 ff.).
- OLG Dresden, 01.07.2025 - 4 U 177/25
DSGVO Bonitätsauskunft: Warum bleiben bezahlte Schulden drei Jahre gespeichert?
Das eigene Interesse der Beklagten stellt sich als wirtschaftliches Interesse im Sinne einer möglichst umfassend vollständigen Datenbank mit möglichst vielen bonitätsrelevanten Daten zu möglichen Schuldnern dar (allgemeine Meinung: OLG München, Hinweisbeschluss vom 30.1.2025 - 37 U 3936/24e, S. 4 m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 22.4.2025 - 34 U 177/24, juris Rz. 38; OLG Stuttgart, Beschluss vom 4.4.2025 - 9 U 141/24, S. 6 - vorgelegt von der Beklagten im Anlagenkonvolut BB 6).Wenn bereits mangels Rechtswidrigkeit der Speicherung kein Löschungsanspruch besteht, kann die Speicherung auch keinen fehlerhaften Score und auch keinen in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch nach sich ziehen (So auch OLG Hamm a.a.O. - I-34 U 177/24 -, juris Rz. 61).
- LG Hagen, 26.08.2025 - 4 O 349/24 Rn. 59 Vorliegend hat die Beklagte nicht nur ein eigenes Interesse an der Datenverarbeitung als ihr Geschäftsmodell, sondern sie dient mit ihrer Tätigkeit, der Speicherung und Übermittlung von kreditvergaberelevanten Informationen auf Anfrage ihrer Vertragspartner deren berechtigten Interessen als Dritte im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO (OLG Hamm, Beschl. v. 22.04.2025 - I-34 U 177/24, juris Rn. 38).
Rn. 63 Eine Verarbeitung ist nach der Rechtsprechung des EuGH nur dann als zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, wenn diese Verarbeitung innerhalb der Grenzen dessen erfolgt, was zur Verwirklichung dieses berechtigten Interesses unbedingt notwendig ist und wenn sich aus einer Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen unter Würdigung aller relevanten Umstände ergibt, dass die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der von der Verarbeitung betroffenen Personen gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen (vgl. EuGH…, Urteil vom 07.12.2023 - verb. Rs. C-26/22 und C-64/22, juris, Rn. 88), wobei sich die Prüfung der zweiten und der dritten zuvor genannten Voraussetzung insofern teilweise überschneiden (vgl. EuGH…, Urteil vom 07.12.2023 - verb. Rs. C-26/22 und C-64/22, juris, Rn. 75; OLG Hamm, Beschluss vom 22. April 2025 - I-34 U 177/24, juris Rn. 37).
Diese sehen für einen Fall der Ausgleichung der Forderung, wie er hier vorliegt, eine solche von drei Jahren vor (OLG Hamm, Beschl. v. 22.04.2025 - I-34 U 177/24, juris Rn. 45).
- OLG Dresden, 20.01.2026 - 4 U 598/25
Datenschutz
Rn. 24 Dies entspricht der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des EuGH (…Urteil vom 07.12.2023 - verb. Rs C-26/22 und C-64/22, juris Rn. 104 ff.), des BGH (Urteil vom 18.12.2025 - I ZR 97/25, juris Rn 50) und etwa auch des OLG Hamm (Beschluss vom 22.04.2025 - 34 U 177/24, juris Rz. 44) sowie des OLG Stuttgart (Beschluss vom 04.042025 - 9 U 141/24, juris).
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| OLG Hamm, 05.06.2025 - 34 U 177/24 |
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- LG Siegen, 18.11.2024 - 5 O 30/24
- OLG Hamm, 22.04.2025 - 34 U 177/24
- OLG Hamm, 05.06.2025 - 34 U 177/24
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (1)
- LG Siegen, 18.11.2024 - 5 O 30/24
Löschung eines Eintrags über eine erledigte Forderung im Schufa-Eintrag
Auszug aus OLG Hamm, 05.06.2025 - 34 U 177/24
Die Berufung der Klägerin gegen das am 18.11.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Siegen (5 O 30/24) wird zurückgewiesen.Rn. 5 Rn. 6 das Urteil des LG Siegen zum Az. 5 O 30/24 vom 18.11.2024 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,.
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