Neue Kooperation: dejure.org × Doctrine bringen KI-Power für Aktenanalyse, Recherche und Texterstellung. Doctrine entdecken
×

Rechtsprechung
   VG Berlin, 03.11.2010 - 35 L 395.10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,12477
VG Berlin, 03.11.2010 - 35 L 395.10 (https://dejure.org/2010,12477)
VG Berlin, Entscheidung vom 03.11.2010 - 35 L 395.10 (https://dejure.org/2010,12477)
VG Berlin, Entscheidung vom 03. November 2010 - 35 L 395.10 (https://dejure.org/2010,12477)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,12477) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (29)

  • VG Berlin, 22.07.2010 - 35 A 353.07

    Untersagungsverfügung hinsichtlich des Vermittelns von Sportwetten im Land Berlin

    Auszug aus VG Berlin, 03.11.2010 - 35 L 395.10
    Dass den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg in seinen neueren Beschlüssen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. Beschlüsse seit dem 21. Dezember 2009, etwa - OVG 1 S 11.09 - und - OVG 1 S 94.09 -, jeweils zitiert nach juris) nicht zu folgen ist, hat die Kammer in weiteren Urteilen vom 28. Januar 2010 (- VG 35 A 19.07 -, zitiert nach juris), 25. Februar 2010 (- VG 35 A 338.07 -, zitiert nach juris), 22. März 2010 (- VG 35 A 381.07 - u.a.), 17. Mai 2010 (- VG 35 A 93.07 - u.a.), 22. Juni 2010 (- VG 35 A 34.07 - u.a.), 22. Juli 2010 (- VG 35 A 353.07 -, zitiert nach juris) und 7. Oktober 2010 (- VG 35 K 433.09 -) ausführlich dargelegt; hierauf kann verwiesen werden.

    Die Rechtsprechung der Kammer steht mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes in Einklang (vgl. VG Berlin, Urteil vom 22. Juli 2010 - VG 35 A 353.07 -, juris, Rn. 134 ff.).

    Rn. 45 Schließlich erkannte die Kammer im Urteil vom 22. Juli 2010 (- VG 35 A 353.07 -, juris, Rn. 42, 48 ff.):.

    Rn. 77 und im Urteil vom 22. Juli 2010 (a.a.O., Rn. 45, 107 f.) ergänzt:.

    Rn. 85 Weiter hat die Kammer im Urteil vom 22. Juli 2010 (- VG 35 A 353.07 -, a.a.O.; s. dazu bereits VG Berlin…, Urteil vom 28. Januar 2010 - VG 35 A 19.07 -, juris, Rn. 40) ausgeführt:.

    Rn. 87 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Erfolgsaussichten einer Klage privater Sportwettenvermittler ohnehin nicht jeweils abhängig vom wochenaktuellen Angebot des staatlichen Veranstalters sein können (vgl. VG Berlin, Urteil vom 22. Juli 2010, a.a.O., Rn. 110 ff.).

    Rn. 117 Ergänzt hat die Kammer hierzu im Urteil vom 22. Juli 2010 (- VG 35 A 353.07 -, a.a.O., Rn. 114):.

    Rn. 122 Die (etwaig vormalige) Auffassung des Beklagten, dass die grundgesetzliche Kompetenzverteilung das europarechtliche Kohärenzgebot begrenze, weil die Länder durch die abschließende Normierung auf Bundesebene in der Gewerbeordnung und der Spielverordnung von vornherein an einer Einbeziehung des gewerblichen Automatenspiels in die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages gehindert gewesen seien, vermag nicht zu überzeugen (st. Rspr. der Kammer, zuletzt Urteil vom 22. Juli 2010 - VG 35 A 353.07 -, a.a.O., Rn. 138).

    Zu den dort angesprochenen Gesichtspunkten hat die Kammer bereits umfangreich ausgeführt (vgl. insbesondere nochmals Urteile der Kammer vom 22. September 2008 - VG 35 A 576.07 - Rn. 56 ff., 79 ff., 90 ff., vom 13. November 2009 - VG 35 A 247.06 - Rn. 32-54, und zuletzt vom 22. Juli 2010 - VG 35 A 353.07 - Rn. 42 ff., 73 ff., 103, 109, 113 ff., 123 ff., alle juris, jeweils m.w.N.).

    Schon angesichts der sich daraus ergebenden Unsubstantiiertheit der obergerichtlichen Ausführungen ist ihnen nicht zu folgen (vgl. bereits VG Berlin, Urteil vom 22. Juli 2010 - VG 35 A 353.07 -, a.a.O., Rn. 115 a.E.).".

  • VG Berlin, 17.11.2009 - 35 A 247.06

    Staatliches Sportwettenmonopol im Land Berlin; Verstoß gegen die Berufsfreiheit …

    Auszug aus VG Berlin, 03.11.2010 - 35 L 395.10
    Dem Gericht ist es ferner vorliegend nicht möglich, nach § 47 VwVfG die rechtswidrige Untersagungsverfügung wegen unerlaubten Glücksspiels in eine andere rechtmäßige Untersagungsverfügung umzudeuten (st. Rspr. des VG Berlin, s. die eingangs zitierten Urteile vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 108.07 -, vom 22. September 2008 - VG 35 A 576.07 -, und vom 13. November 2008 - VG 35 A 17.07 -, sowie die Urteile vom 29. April 2009 - VG 35 A 12.07 -, vom 6. Juli 2009 - VG 35 A 168.08 - und 17. November 2009 - VG 35 A 247.06 -, alle zitiert nach juris, jeweils mit zahlr.w.N., weiter Urteile vom 14. Oktober 2009 - VG 35 A 135.07 u.a. -).

    Ergänzend hinzuweisen ist auf das diese Unterscheidung aufnehmende Urteil der Kammer vom 17. November 2009 (- VG 35 A 247.06 -, juris; Az. des Berufungsverfahrens für das OVG: - OVG 1 B 1.10 -).

    Rn. 94 Zu diesem Aspekt führt die Kammer seit Längerem aus und erkannte etwa im Urteil vom 17. November 2009 (- VG 35 A 247.06 -, juris, Rn. 31 ff.):.

    Rn. 118 "Denn die staatliche Förderung des gewerblichen Automatenspiels (als der Glücksspielart mit der unstreitig höchsten Suchtgefahr, vgl. BVerfG…, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, zitiert nach juris, Rn. 100, m.w.N.; Urteil der Kammer vom 17. November 2009 - VG 35 A 247.06 -, zitiert nach juris, Rn. 39) durch die jüngste Änderung der Spielverordnung - SpielV -(Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006, BGBl. I S. 280), verbunden mit der Nichtbefolgung von Expertenratschlägen zur Reduzierung der dadurch hervorgerufenen Steigerung der Suchtgefahren, widerspricht den mit dem Glücksspielstaatsvertrag vorgeblich verfolgten Zwecken des Spielerschutzes und der Suchtprävention diametral und bewirkt im Ergebnis zudem statt einer Verminderung allenfalls eine in der Gesamtschau zahlenmäßig "neutrale" Wanderbewegung der Spielsüchtigen von streng regulierten zu weniger streng regulierten Glücksspielen (vgl. ausführlich dazu: Urteil der Kammer vom 17. November 2009 - VG 35 A 247.06 -, zitiert nach juris, Rn. 32 bis 54) oder aber sogar eine Steigerung der Glücksspielsucht, wofür sprechen dürfte, dass seit 2006 in Berlin die Zahl der Geldgewinnspielgeräte in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i GewO mehr als verdoppelt und in Gaststättenbetrieben, Kantinen, Wettannahmestellen, Vereins- und ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten (§§ 1 und 2 SpielV) um rund 20 % erhöht wurde (Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Seidel-Kalmutzki vom 13. Januar 2010, Drs. 16/13882 des Abgeordnetenhauses von Berlin, zu Frage 2).".

    Zu den dort angesprochenen Gesichtspunkten hat die Kammer bereits umfangreich ausgeführt (vgl. insbesondere nochmals Urteile der Kammer vom 22. September 2008 - VG 35 A 576.07 - Rn. 56 ff., 79 ff., 90 ff., vom 13. November 2009 - VG 35 A 247.06 - Rn. 32-54, und zuletzt vom 22. Juli 2010 - VG 35 A 353.07 - Rn. 42 ff., 73 ff., 103, 109, 113 ff., 123 ff., alle juris, jeweils m.w.N.).

    Rn. 127 Soweit der Antragsgegner geltend macht, nach der Rechtsprechung der Kammer sei die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Internet und die entsprechende Werbung rechtswidrig, ist dies richtig (vgl. VG Berlin, Urteil vom 17. November 2009 - VG 35 A 247.06 -), hilft vorliegend angesichts des Bescheidtenors zu 1. indes nicht weiter.

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus VG Berlin, 03.11.2010 - 35 L 395.10
    Rn. 10 Auf die die ständige Rechtsprechung der Kammer bestätigenden Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 8. September 2010 (- Rs. C-316/07 u.a. [Stoß u.a.] - und - Rs. C-46/08 [Carmen Media] -, unter http://curia.europa.eu) kann zur weiteren Begründung verwiesen werden (zur "Parallelität" der verfassungs- und unionsrechtlichen Anforderungen an die Rechtfertigung eines staatlichen Wettmonopols vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, juris, Rn. 144).

    Rn. 17 Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass mit § 4 Abs. 4 GlüStV den besonderen Gefahren der Wettteilnahme im Internet begegnet werden sollte, auf die auch das Bundesverfassungsgericht hingewiesen hatte (BVerfGE 115, 276 [315]):.

    Die Vertragspartner des Glücksspielstaatsvertrags beziehen sich damit wohl auf die Forderung des Bundesverfassungsgerichts zur Neuregelung der Vertriebswege (BVerfGE 115, 276 [318]), insbesondere hatte das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der Möglichkeit der Abgabe von Sportwetten mittels Textnachrichten über Mobiltelefone (Short Messages Services, SMS) beanstandet, dass Sportwetten auf diese Weise "jederzeit und von jedem Ort aus grundsätzlich spielbar" sind (BVerfGE 115, 276 [315]).

    Eine derart positive und emotional gefärbte Darstellung ist mit dem gesetzlichen Auftrag des staatlichen Wettanbieters zur Begrenzung der Wettleidenschaft nicht vereinbar (OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 12. Januar 2010 - 1 S 33.09 -, zitiert nach juris, Rn. 15; vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, a.a.O., Rn. 151, wonach sich die Werbung für das Wettangebot zur Vermeidung eines Aufforderungscharakters auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit von Wetten zu beschränken hat).

    Rn. 72 Auch hier wird neben der zu 1. benannten Aussage, die angesichts des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (- 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276) erkennbar zu hinterfragen sein dürfte, wiederum in deutlicher Weise und nach Adressierung auch an die Zeitungsleser auf die mit dem Spielen bei den staatlichen Lotteriegesellschaften verbundenen "guten Taten" hingewiesen und damit mehr als unterschwellig dessen positives Image bestärkt.

    Rn. 118 "Denn die staatliche Förderung des gewerblichen Automatenspiels (als der Glücksspielart mit der unstreitig höchsten Suchtgefahr, vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, zitiert nach juris, Rn. 100, m.w.N.;… Urteil der Kammer vom 17. November 2009 - VG 35 A 247.06 -, zitiert nach juris, Rn. 39) durch die jüngste Änderung der Spielverordnung - SpielV -(Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006, BGBl. I S. 280), verbunden mit der Nichtbefolgung von Expertenratschlägen zur Reduzierung der dadurch hervorgerufenen Steigerung der Suchtgefahren, widerspricht den mit dem Glücksspielstaatsvertrag vorgeblich verfolgten Zwecken des Spielerschutzes und der Suchtprävention diametral und bewirkt im Ergebnis zudem statt einer Verminderung allenfalls eine in der Gesamtschau zahlenmäßig "neutrale" Wanderbewegung der Spielsüchtigen von streng regulierten zu weniger streng regulierten Glücksspielen (…vgl. ausführlich dazu: Urteil der Kammer vom 17. November 2009 - VG 35 A 247.06 -, zitiert nach juris, Rn. 32 bis 54) oder aber sogar eine Steigerung der Glücksspielsucht, wofür sprechen dürfte, dass seit 2006 in Berlin die Zahl der Geldgewinnspielgeräte in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i GewO mehr als verdoppelt und in Gaststättenbetrieben, Kantinen, Wettannahmestellen, Vereins- und ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten (§§ 1 und 2 SpielV) um rund 20 % erhöht wurde (Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Seidel-Kalmutzki vom 13. Januar 2010, Drs. 16/13882 des Abgeordnetenhauses von Berlin, zu Frage 2).".

  • EuGH, 08.09.2010 - C-46/08

    Carmen Media Group - Art. 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Inhaber einer …

    Auszug aus VG Berlin, 03.11.2010 - 35 L 395.10
    Das staatliche Sportwettenmonopol im Land Berlin stellt unverändert eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit und der grundrechtlichen Berufsfreiheit der privaten Sportwett-Vermittler dar (Bestätigung und Weiterfühung der bisherigen Rechtsprechung unter Beachtung der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union, Urteile vom 8. September 2010 - Rs. C-316/07 u.a. [Stoß u.a.] - und - Rs. C-46/08 [Carmen Media] - entgegen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - OVG 1 S 154.10 -, juris).

    Rn. 6 Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, insbesondere verfügt der Antragsteller über das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (…vgl. dazu ausführlich VG Berlin, Urteile vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 108.07 -, Rn. 25 ff., vom 22. September 2008 - VG 35 A 576.07 -, Rn. 56 ff., und vom 13. November 2008 - VG 35 A 17.07 -, zitiert nach juris; st. Rspr. der Kammer; dazu, dass die bloße Tatsache, dass der Antragsteller über keine Erlaubnis für seine Wettvermittlung verfügt, für sich die Untersagungsverfügung nicht zu rechtfertigen vermag, wenn für den betreffenden Antragsteller gar nicht die Möglichkeit besteht, eine derartige Erlaubnis zu erlangen, und wenn dieser Ausschluss in Widerspruch zu höherrangigem Recht steht, vgl. OVG Lüneburg…, Beschluss vom 8. Juli 2008 - 11 MC 71/08 -, zitiert nach juris, Rn. 33 m.w.N.; zur grundsätzlichen Zulässigkeit eines unionsrechtskonformen Erlaubnisverfahrens vgl. EuGH, Urteile vom 8. September 2010 - Rs. C-316/07 u.a. [Stoß u.a.] -, Rn. 113 ff., und - Rs.C-46/08 [Carmen Media] -, Rn. 81 ff., unter http://curia.europa.de; zur Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg zum Erlaubniserfordernis [Beschluss vom 7. Juli 2010 - OVG 1 S 80.09 -, S. 6 f. des Umdrucks] sei lediglich darauf hingewiesen, dass die dort benannten Beispiele, die die Erforderlichkeit eines Erlaubnisverfahrens unterstreichen sollen, zu kurz greifen, denn die Einrichtung einer Annahmestelle in einer Spielhalle oder das Angebot von Live-Sportwetten sind nach dem Gesetz nicht nur "nicht erlaubnisfähig", sondern nach § 8 Abs. 4 AG GlüStV und § 21 Abs. 2 S. 3 GlüStV verboten; eine tragfähige Begründung dafür, dass darüber hinaus für die gesamte - also auch die mit dem Wortlaut des Glücksspielstaatsvertrages konforme und damit jedenfalls für staatliche Anbieter grundsätzlich genehmigungsfähige - Tätigkeit des Antragstellers materiell keine Genehmigung erteilt werden könne, bleibt das OVG, wie im Folgenden zu zeigen sein wird, auch in seinem Beschluss vom 26. Oktober 2010 - OVG 1 S 154.10 - schuldig, was zugleich auch die vom OVG angenommene Rechtmäßigkeit einer vollumfänglichen Untersagungsverfügung in Frage stellt.

    Rn. 10 Auf die die ständige Rechtsprechung der Kammer bestätigenden Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 8. September 2010 (- Rs. C-316/07 u.a. [Stoß u.a.] - und - Rs. C-46/08 [Carmen Media] -, unter http://curia.europa.eu) kann zur weiteren Begründung verwiesen werden (zur "Parallelität" der verfassungs- und unionsrechtlichen Anforderungen an die Rechtfertigung eines staatlichen Wettmonopols vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, juris, Rn. 144).

    Rn. 23 Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg übersieht in seiner Entscheidung ferner die vom Europäischen Gerichtshof in seinen Urteilen vom 8. September 2010 (- Rs. C-316/07 u.a. [Stoß u.a.] -, a.a.O. [zum Sachverhalt Rn. 14 ff.] einerseits, - Rs. C. 46/08 [Carmen Media] -, a.a.O., andererseits) untermauerte Unterscheidung eines Angebots von Glücksspielen im Internet und eines solchen auf den herkömmlichen Glücksspielmärkten (vgl. EuGH - Rs. C-46/08 [Carmen Media] -, a.a.O., Rn. 101 ff.; s.a. Urteilsformel zu 4.):.

    Entsprechend hat der Europäische Gerichtshof nunmehr ausgeführt (Urteil vom 8. September 2010 - Rs. C-46/08 [Carmen Media] -, a.a.O., Rn. 69 f.):.

    Dieses Verständnis folgt im Übrigen auch daraus, dass in der Entscheidung zur Rechtssache C-46/08 [Carmen Media] insoweit zwei Feststellungen benannt sind (dort Rn. 71), im Urteil in der Rechtssache C-316/07 u.a. [Stoß u.a.] hingegen drei (…dort Rn. 107 zu iv]; der Beklagte zitiert hiervon indes nur zwei und dabei auch eine, die in der erstgenannten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs nicht angeführt ist).

  • VG Berlin, 22.09.2008 - 35 A 15.08

    Rechtmäßigkeit der Regelungen zum Glücksspiel im Land Berlin

    Auszug aus VG Berlin, 03.11.2010 - 35 L 395.10
    Rn. 37 Dies wurde ergänzt im Urteil der Kammer vom 22. September 2008 (- VG 35 A 15.08 -, juris, Rn. 150 ff.):.

    Rn. 48 In ähnlicher Form wurde bereits im September 2008 geworben, wie die Kammer zur Illustration des gesetzlichen Regelungsdefizites in § 5 Abs. 1 und 2. GlüStV bereits im Urteil vom 22. September 2008 (- VG 35 A 15.08 -, zitiert nach juris, Rn. 149;… s.a. die Beispiele in Rn. 151) ausführte:.

    Hierzu hat die Kammer bereits im Urteil vom 22. September 2008 (- VG 35 A 15.08 -, juris Rn. 152) ausgeführt:.

    Rn. 78 "Weiter ist notwendig ein wiederholter Hinweis auf die von der DKLB ausgespielte "Berlin-Prämie", die die Kammer bereits mit Urteil vom 22. September 2008 (- VG 35 A 15.08 -, zitiert nach juris, Rn. 152) beanstandet hat.

    Eine Auseinandersetzung mit der Suchtgefahr und Suchtbekämpfung ergibt sich daraus nicht; im Übrigen führt auch der GlüStV beispielsweise mittelfristig dazu, dass die Betätigung eines gewerblichen Spielvermittlers unmöglich wird (vgl. VG Berlin, Urteil vom 22. September 2008 - VG 35 A 15.08 - BVerfG…, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 - Rn. 21, beide zitiert nach juris), ohne dass dies von den Ländern als problematisch angesehen worden wäre.

  • VG Berlin, 22.09.2008 - 35 A 576.07

    Prüfung der Regelung von Sportwetten in Berlin

    Auszug aus VG Berlin, 03.11.2010 - 35 L 395.10
    Rn. 6 Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, insbesondere verfügt der Antragsteller über das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (vgl. dazu ausführlich VG Berlin, Urteile vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 108.07 -, Rn. 25 ff., vom 22. September 2008 - VG 35 A 576.07 -, Rn. 56 ff., und vom 13. November 2008 - VG 35 A 17.07 -, zitiert nach juris; st. Rspr. der Kammer; dazu, dass die bloße Tatsache, dass der Antragsteller über keine Erlaubnis für seine Wettvermittlung verfügt, für sich die Untersagungsverfügung nicht zu rechtfertigen vermag, wenn für den betreffenden Antragsteller gar nicht die Möglichkeit besteht, eine derartige Erlaubnis zu erlangen, und wenn dieser Ausschluss in Widerspruch zu höherrangigem Recht steht, vgl. OVG Lüneburg…, Beschluss vom 8. Juli 2008 - 11 MC 71/08 -, zitiert nach juris, Rn. 33 m.w.N.;… zur grundsätzlichen Zulässigkeit eines unionsrechtskonformen Erlaubnisverfahrens vgl. EuGH, Urteile vom 8. September 2010 - Rs. C-316/07 u.a. [Stoß u.a.] -, Rn. 113 ff., und - Rs.C-46/08 [Carmen Media] -, Rn. 81 ff., unter http://curia.europa.de; zur Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg zum Erlaubniserfordernis [Beschluss vom 7. Juli 2010 - OVG 1 S 80.09 -, S. 6 f. des Umdrucks] sei lediglich darauf hingewiesen, dass die dort benannten Beispiele, die die Erforderlichkeit eines Erlaubnisverfahrens unterstreichen sollen, zu kurz greifen, denn die Einrichtung einer Annahmestelle in einer Spielhalle oder das Angebot von Live-Sportwetten sind nach dem Gesetz nicht nur "nicht erlaubnisfähig", sondern nach § 8 Abs. 4 AG GlüStV und § 21 Abs. 2 S. 3 GlüStV verboten; eine tragfähige Begründung dafür, dass darüber hinaus für die gesamte - also auch die mit dem Wortlaut des Glücksspielstaatsvertrages konforme und damit jedenfalls für staatliche Anbieter grundsätzlich genehmigungsfähige - Tätigkeit des Antragstellers materiell keine Genehmigung erteilt werden könne, bleibt das OVG, wie im Folgenden zu zeigen sein wird, auch in seinem Beschluss vom 26. Oktober 2010 - OVG 1 S 154.10 - schuldig, was zugleich auch die vom OVG angenommene Rechtmäßigkeit einer vollumfänglichen Untersagungsverfügung in Frage stellt.

    Im Übrigen ist es nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichtsbarkeit, zwecks Vermeidung eines "ungeregelten Zustands" ein vom Gesetzgeber gar nicht vorgesehenes Erlaubnisverfahren [vgl. VG Berlin, Urteil vom 22. September 2008, a.a.O.] zu fingieren, um darauf gestützte [ebenfalls fiktive] Ablehnungsbescheide oder gar Untersagungsbescheide zu legitimieren).

    Dem Gericht ist es ferner vorliegend nicht möglich, nach § 47 VwVfG die rechtswidrige Untersagungsverfügung wegen unerlaubten Glücksspiels in eine andere rechtmäßige Untersagungsverfügung umzudeuten (st. Rspr. des VG Berlin, s. die eingangs zitierten Urteile vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 108.07 -, vom 22. September 2008 - VG 35 A 576.07 -, und vom 13. November 2008 - VG 35 A 17.07 -, sowie die Urteile vom 29. April 2009 - VG 35 A 12.07 -, vom 6. Juli 2009 - VG 35 A 168.08 - und 17. November 2009 - VG 35 A 247.06 -, alle zitiert nach juris, jeweils mit zahlr.w.N., weiter Urteile vom 14. Oktober 2009 - VG 35 A 135.07 u.a. -).

    Zu den dort angesprochenen Gesichtspunkten hat die Kammer bereits umfangreich ausgeführt (vgl. insbesondere nochmals Urteile der Kammer vom 22. September 2008 - VG 35 A 576.07 - Rn. 56 ff., 79 ff., 90 ff., vom 13. November 2009 - VG 35 A 247.06 - Rn. 32-54, und zuletzt vom 22. Juli 2010 - VG 35 A 353.07 - Rn. 42 ff., 73 ff., 103, 109, 113 ff., 123 ff., alle juris, jeweils m.w.N.).

    Denn die hierfür erforderliche geltungserhaltende Reduktion ist vorliegend bereits mangels sprachlicher Teilbarkeit (im Sinne einer sprachlichen Abtrennbarkeit bestimmter Arten von Werbung) nicht möglich (vgl. dazu ausführlich und mit weiteren Nachweisen VG Berlin, Urteil vom 22. September 2008 - VG 35 A 576.07 -, zitiert nach juris, Rn. 91).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.10.2010 - 1 S 154.10

    Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten privater Anbieter

    Auszug aus VG Berlin, 03.11.2010 - 35 L 395.10
    Das staatliche Sportwettenmonopol im Land Berlin stellt unverändert eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit und der grundrechtlichen Berufsfreiheit der privaten Sportwett-Vermittler dar (Bestätigung und Weiterfühung der bisherigen Rechtsprechung unter Beachtung der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union, Urteile vom 8. September 2010 - Rs. C-316/07 u.a. [Stoß u.a.] - und - Rs. C-46/08 [Carmen Media] - entgegen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - OVG 1 S 154.10 -, juris).

    Rn. 6 Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, insbesondere verfügt der Antragsteller über das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (…vgl. dazu ausführlich VG Berlin, Urteile vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 108.07 -, Rn. 25 ff., vom 22. September 2008 - VG 35 A 576.07 -, Rn. 56 ff., und vom 13. November 2008 - VG 35 A 17.07 -, zitiert nach juris; st. Rspr. der Kammer; dazu, dass die bloße Tatsache, dass der Antragsteller über keine Erlaubnis für seine Wettvermittlung verfügt, für sich die Untersagungsverfügung nicht zu rechtfertigen vermag, wenn für den betreffenden Antragsteller gar nicht die Möglichkeit besteht, eine derartige Erlaubnis zu erlangen, und wenn dieser Ausschluss in Widerspruch zu höherrangigem Recht steht, vgl. OVG Lüneburg…, Beschluss vom 8. Juli 2008 - 11 MC 71/08 -, zitiert nach juris, Rn. 33 m.w.N.;… zur grundsätzlichen Zulässigkeit eines unionsrechtskonformen Erlaubnisverfahrens vgl. EuGH, Urteile vom 8. September 2010 - Rs. C-316/07 u.a. [Stoß u.a.] -, Rn. 113 ff., und - Rs.C-46/08 [Carmen Media] -, Rn. 81 ff., unter http://curia.europa.de; zur Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg zum Erlaubniserfordernis [Beschluss vom 7. Juli 2010 - OVG 1 S 80.09 -, S. 6 f. des Umdrucks] sei lediglich darauf hingewiesen, dass die dort benannten Beispiele, die die Erforderlichkeit eines Erlaubnisverfahrens unterstreichen sollen, zu kurz greifen, denn die Einrichtung einer Annahmestelle in einer Spielhalle oder das Angebot von Live-Sportwetten sind nach dem Gesetz nicht nur "nicht erlaubnisfähig", sondern nach § 8 Abs. 4 AG GlüStV und § 21 Abs. 2 S. 3 GlüStV verboten; eine tragfähige Begründung dafür, dass darüber hinaus für die gesamte - also auch die mit dem Wortlaut des Glücksspielstaatsvertrages konforme und damit jedenfalls für staatliche Anbieter grundsätzlich genehmigungsfähige - Tätigkeit des Antragstellers materiell keine Genehmigung erteilt werden könne, bleibt das OVG, wie im Folgenden zu zeigen sein wird, auch in seinem Beschluss vom 26. Oktober 2010 - OVG 1 S 154.10 - schuldig, was zugleich auch die vom OVG angenommene Rechtmäßigkeit einer vollumfänglichen Untersagungsverfügung in Frage stellt.

    Rn. 12 Soweit das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg nunmehr (Beschluss vom 26. Oktober 2010 - OVG 1 S 154.10 -) seine bisherige Rechtsprechung mit der (neuen) Begründung aufrecht erhält, dass es sich in Fällen, in denen ein Antragsteller Sportwetten in einer Annahmestelle annimmt und über das Internet an einen in einem Mitgliedstaat ansässigen Wettveranstalter vermittelt, um die Vermittlung verbotener Internetsportwetten handele, geht es fehl.

    Rn. 88 Soweit das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 26. Oktober 2010, a.a.O.) ferner meint, der Antragsgegner sei der Auffassung der Kammer mit beachtlichen Argumenten etwa auch zur Rechtsentwicklung auf dem Gebiet des gewerblichen Spielrechts entgegengetreten, bleiben diese Argumente unbenannt.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2010 - 1 S 33.09

    Sportwetten - Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung durch private …

    Auszug aus VG Berlin, 03.11.2010 - 35 L 395.10
    Eine derart positive und emotional gefärbte Darstellung ist mit dem gesetzlichen Auftrag des staatlichen Wettanbieters zur Begrenzung der Wettleidenschaft nicht vereinbar (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Januar 2010 - 1 S 33.09 -, zitiert nach juris, Rn. 15; vgl. dazu BVerfG…, Urteil vom 28. März 2006, a.a.O., Rn. 151, wonach sich die Werbung für das Wettangebot zur Vermeidung eines Aufforderungscharakters auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit von Wetten zu beschränken hat).

    Rn. 47 Soweit das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg selbst festgestellt hat, dass es mit dem gesetzlichen Auftrag des staatlichen Wettanbieters zur Begrenzung der Wettleidenschaft nicht vereinbar sei, in der Öffentlichkeit einen Zusammenhang herzustellen zwischen dem Sinken der Spielumsätze und einer Mittelreduzierung für gemeinnützige Zwecke (Beschluss vom 12. Januar 2010 - OVG 1 S 33.09 -, zitiert nach juris, Rn. 15), ist zu ergänzen, dass neuerlich in der Ausgabe 01/2010 von "Glück aktuell Extra" der DKLB-Stiftung dieser Zusammenhang in extensiver Weise hergestellt wird.

    In Anbetracht dessen, dass beispielsweise die Ausspielung der Berlin-Prämie im Mai und Oktober 2009 in Kenntnis der rechtlichen Würdigung der Kammer und letztlich auch des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (welches die Rabattaktion als "problematisch" erachtet, vgl. etwa Beschluss vom 12. Januar 2010 - 1 S 33.09 -, zitiert nach juris, Rn. 15) erfolgt ist, lassen sich diese Verstöße jedenfalls kaum noch mit einer noch nicht erfolgten "Verinnerlichung" der aus dem vor mehr als zwei Jahren in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag herrührenden Anforderungen erklären (so aber wohl OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Januar 2010 - 1 S 33.09 -, zitiert nach juris, Rn. 15).

  • VG Berlin, 28.01.2010 - 35 A 19.07

    Untersagungsverfügung gegen Vermittler privater Sportwetten

    Auszug aus VG Berlin, 03.11.2010 - 35 L 395.10
    Dass den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg in seinen neueren Beschlüssen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. Beschlüsse seit dem 21. Dezember 2009, etwa - OVG 1 S 11.09 - und - OVG 1 S 94.09 -, jeweils zitiert nach juris) nicht zu folgen ist, hat die Kammer in weiteren Urteilen vom 28. Januar 2010 (- VG 35 A 19.07 -, zitiert nach juris), 25. Februar 2010 (- VG 35 A 338.07 -, zitiert nach juris), 22. März 2010 (- VG 35 A 381.07 - u.a.), 17. Mai 2010 (- VG 35 A 93.07 - u.a.), 22. Juni 2010 (- VG 35 A 34.07 - u.a.), 22. Juli 2010 (- VG 35 A 353.07 -, zitiert nach juris) und 7. Oktober 2010 (- VG 35 K 433.09 -) ausführlich dargelegt; hierauf kann verwiesen werden.

    Rn. 43 Dem schloss sich der Hinweis der Kammer im Urteil vom 28. Januar 2010 (- VG 35 A 19.07 -, juris, Rn. 62) an:.

    Rn. 85 Weiter hat die Kammer im Urteil vom 22. Juli 2010 (…- VG 35 A 353.07 -, a.a.O.; s. dazu bereits VG Berlin, Urteil vom 28. Januar 2010 - VG 35 A 19.07 -, juris, Rn. 40) ausgeführt:.

  • VG Berlin, 06.07.2009 - 35 A 168.08

    Rechtsschutz gegen Untersagung der Sportwettenvermittlung

    Auszug aus VG Berlin, 03.11.2010 - 35 L 395.10
    Dem Gericht ist es ferner vorliegend nicht möglich, nach § 47 VwVfG die rechtswidrige Untersagungsverfügung wegen unerlaubten Glücksspiels in eine andere rechtmäßige Untersagungsverfügung umzudeuten (st. Rspr. des VG Berlin, s. die eingangs zitierten Urteile vom 7. Juli 2008 - VG 35 A 108.07 -, vom 22. September 2008 - VG 35 A 576.07 -, und vom 13. November 2008 - VG 35 A 17.07 -, sowie die Urteile vom 29. April 2009 - VG 35 A 12.07 -, vom 6. Juli 2009 - VG 35 A 168.08 - und 17. November 2009 - VG 35 A 247.06 -, alle zitiert nach juris, jeweils mit zahlr.w.N., weiter Urteile vom 14. Oktober 2009 - VG 35 A 135.07 u.a. -).

    Dennoch wurde die "Berlin-Prämie" im Mai 2009 erneut ausgespielt, ohne dass ein Tätigwerden der Aufsichtsbehörde ersichtlich geworden wäre (vgl. die Zeitschrift der DKLB "Glück aktuell" vom 14. April 2009 und VG Berlin, Urteil vom 6. Juli 2009 - VG 35 A 168.08 -, Rn. 50 f., zitiert nach juris).

    Hierauf ist von der Kammer auch im Weiteren mehrfach aufmerksam gemacht worden (vgl. z.B. Urteil vom 6. Juli 2009 - VG 35 A 168.08 -, zitiert nach juris, Rn. 50 f.) sowie Beschlüsse vom 29. Juli 2009 - VG 35 A 280.09, VG 35 A 283.09 und VG 35 A 284.09 -).

  • VG Berlin, 13.11.2008 - 35 A 17.07

    Untersagung der Sportwettenvermittlung: unverhältnismäßige Beschränkung der …

  • VG Berlin, 07.07.2008 - 35 A 149.07

    Sportwettenmonopol

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.01.2010 - 1 S 94.09

    Sportwetten; Untersagungsverfügung; vorläufiger Rechtsschutz; Beschwerde; …

  • VG Berlin, 07.07.2008 - 35 A 108.07

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten; Vereinbarkeit der Rechtsgrundlagen …

  • VGH Baden-Württemberg, 10.12.2009 - 6 S 1110/07

    Sportwettenmonopol in Baden-Württemberg mit Verfassungsrecht und europäischem …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2009 - 4 B 298/08

    Private Wettbüros in NRW bleiben vorerst geschlossen

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN …

  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvR 928/08

    Verfassungskonformität des Verbots der Internetvermittlung von Lotterieprodukten

  • BVerwG, 18.05.2010 - 1 B 1.10

    Auslieferung; Bewilligung der Auslieferung; Auslieferungsverfahren; Europäischer …

  • KG, 30.03.2009 - 24 U 145/08

    Wettbewerbsverstöße einer staatlichen Lotteriegesellschaft: Antragsbefugnis …

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.11.2008 - 1 S 81.08

    Verfassungs- und Gemeinschaftsrechtskonformität von GlüStVtr BE und …

  • KG, 12.08.2009 - 24 U 40/09

    Zur Zulässigkeit von Gewinnspielwerbung

  • KG, 30.03.2009 - 24 U 168/08

    Wettbewerbsverstoß: Antragsbefugnis gewerblicher Spielvermittler; Unlautere …

  • VG Berlin, 07.10.2010 - 35 A 224.08

    Rechtmäßigkeit festgesetzter Verwaltungsgebühr anlässlich der gegen einen …

  • OVG Niedersachsen, 08.07.2008 - 11 MC 71/08

    Zulässigkeit einer Vermittlung von Sportwetten an private Veranstalter in …

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2009 - 1 S 11.09

    Oberverwaltungsgericht ändert Entscheidungspraxis des Verwaltungsgerichts zu …

  • VGH Bayern, 08.07.2008 - 10 CS 08.1364

    Sportwetten; Vermittlung; Private Wettanbieter ; Staatsmonopol

  • VG Berlin, 25.02.2010 - 35 A 338.07

    Wettspiel: staatliches Monopol im Bereich der stationären Wettvermittlung; …

  • VG Berlin, 29.04.2009 - 35 A 12.07

    Untersagung der Vermittlung privater Sportwetten

  • VG Berlin, 15.04.2011 - 35 L 177.11

    Vermittlung von Sportwetten

    Rn. 16 (1) Zum einen wirbt die DKLB in verschiedener Weise kontinuierlich für aussichtsreiche Möglichkeiten materiellen Zugewinns, wie ihre regelmäßigen Hinweise auf die Höhe des sog. Jackpot zeigen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 3. November 2010 - VG 35 L 395.10 -, juris, Rn. 73).

    Auf die von der Kammer gewonnenen und in ständiger Rechtsprechung dargelegten und aktualisierten Erkenntnisse wird insoweit Bezug genommen (Beschluss vom 3. November 2010 - VG 35 L 395.10 -, juris, Rn. 35 bis 72;… Urteil vom 4. November 2010 - VG 35 K 88.09 -, juris, Rn. 112 bis 135).

    Rn. 47 Die Kammer hat bereits in ständiger Rechtsprechung (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 3. November 2010 - VG 35 L 395.10 -, juris) darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der der Spielverordnung unterfallenden gewerblichen Geldspielautomaten festzustellen ist, dass "die zuständigen Behörden … eine Politik betreiben oder dulden, die eher darauf abzielt, zur Teilnahme an diesen anderen Spielen zu ermuntern, als darauf, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen", weshalb "das der Errichtung dieses Monopols zugrunde liegende Ziel, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, mit ihm nicht mehr wirksam verfolgt werden kann (vgl. EuGH…, Urteil vom 8. September 2010 - Rs. C-316/07 u.a. [Stoß u.a.] -, a.a.O., Rn. 106).

    Zur Begründung ausreichend ist insoweit ein Verweis auf das Urteil der Kammer vom 7. Juli 2008 (…- VG 35 A 149.07 -, juris, Rn. 64 ff.; s.a. VG Berlin, Beschluss vom 3. November 2010 - VG 35 L 395.10 -, juris, Rn. 12 ff.).

    Darüber hinaus hat auch der Europäische Gerichtshof in seinen Urteilen vom 8. September 2010 (…- Rs. C-316/07 u.a. [Stoß u.a.] -, a.a.O. [zum Sachverhalt Rn. 14 ff.] einerseits, - Rs. C. 46/08 [Carmen Media] -, a.a.O., andererseits) die Unterscheidung eines Angebots von Glücksspielen im Internet und eines solchen auf den herkömmlichen Glücksspielmärkten (…vgl. EuGH - Rs. C-46/08 [Carmen Media] -, a.a.O., Rn. 101 ff.; s.a. Urteilsformel zu 4.; s.a. VG Berlin, Beschluss vom 3. November 2010 - VG 35 L 395.10 -, a.a.O., Rn. 23 ff.) untermauert.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.01.2011 - 1 RS 5.10

    Anhörungsrüge; Beschwerdeverfahren; richterliche Frist; Entscheidung vor …

    Unter Berücksichtigung der in der Sache gemachten Ausführungen der Antragstellerin im Rügeverfahren hält der Senat bei erneuter Überprüfung an dem angegriffenen Beschluss fest; das Vorbringen der Antragstellerin in der Rügeschrift und den späteren, im Übrigen außerhalb der Darlegungsfrist des § 152 a Abs. 2 Satz 1 VwGO eingegangenen Schriftsätzen unter Einbeziehung des Verweises auf den - freilich durch Senatsbeschluss vom 14. Januar 2011 (OVG 1 S 221.10, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen) geänderten - Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. November 2010 (VG 35 L 395.10) rechtfertigt die beantragte Änderung des Beschlusses vom 19. November 2010 und die Zurückweisung der Beschwerde nicht.
  • VG Schleswig, 25.01.2011 - 12 B 76/10

    Zwangsgeld wegen verbotener Vermittlung privater Sportwetten

    In der Forschung werde für die Automatenspieler ein Anteil von deutlich über 80 % an der Gesamtzahl der pathologisch Spielsüchtigen genannt (vgl. dazu ausführlich VG Arnsberg, Beschluss vom 15. Oktober 2010 - 1 L 700/10, juris - mwN, insbesondere aus dem Internet; vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 03. November 2010 - 35 L 395.10 - juris).
  • VG Berlin, 22.09.2011 - 35 L 344.11

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Untersagung der Vermittlung von Sportwetten

    Rn. 12 (1) Zum einen wirbt die DKLB in verschiedener Weise kontinuierlich für aussichtsreiche Möglichkeiten materiellen Zugewinns, wie ihre regelmäßigen Hinweise auf die Höhe des sog. Jackpot zeigen (…vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 15. April 2011 - VG 35 L 177.11 -, juris, Rn. 16, mit Hinweis auf Entscheidungen des Kammergerichts und des Landgerichts Berlin; und vom 3. November 2010 - VG 35 L 395.10 -, juris, Rn. 73).
  • VG Schleswig, 17.01.2011 - 12 B 76/10

    Rechtmäßigkeit des Erlasses von Zwangsgeld zur Durchsetzung des unvertretbaren …

    In der Forschung werde für die Automatenspieler ein Anteil von deutlich über 80% an der Gesamtzahl der pathologisch Spielsüchtigen genannt (vgl. dazu ausführlich VG Arnsberg, Beschluss vom 15. Oktober 2010 - 1 L 700/10 , [...] - m.w.N., insbesondere aus dem Internet; vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 03. November 2010 - 35 L 395.10 - [...]).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht VG Berlin
dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht