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Rechtsprechung
   VerfGH Sachsen, 28.05.2020 - 37-IV-20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,13458
VerfGH Sachsen, 28.05.2020 - 37-IV-20 (https://dejure.org/2020,13458)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 28.05.2020 - 37-IV-20 (https://dejure.org/2020,13458)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 28. Mai 2020 - 37-IV-20 (https://dejure.org/2020,13458)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Wahrung des Beschleunigungsgebots durch das Gericht bei einer Verhandlungsdichte von etwa einem Verhandlungstag pro Woche bei einer bereits die Dauer von zwei Jahren überschreitenden Untersuchungshaft; Verhältnismäßigkeit der Fortdauer der Untersuchungshaft wegen des ...

  • VerfGH Sachsen
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (6)

  • VerfGH Sachsen, 12.12.2019 - 110-IV-19

    Teilweise begründete Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidungen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.05.2020 - 37-IV-20
    Auf die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers vom 10. Oktober 2019 stellte der Sächsische Verfassungsgerichtshof durch Beschluss vom 12. Dezember 2019 (Vf. 110-IV-19 [HS]) fest, dass die im Rahmen des Haftbeschwerdeverfahrens ergangenen Beschlüsse des Landgerichts Leipzig vom 8. August 2019 (3 Ks 305 Js 58176/16 jug) und des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. September 2019 (2 Ws 401/19) den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf verletzten; die Beschlüsse wurden aufgehoben; die Sache an das Landgericht Leipzig zurückverwiesen.

    Soweit der Beschwerdeführer eingangs der Beschwerdeschrift Verstöße gegen das Recht auf ein zügiges Verfahren und Gewährung rechtlichen Gehörs geltend macht und sich diesbezüglich auf Art. 78 Abs. 3 SächsVerf bezieht, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen der § 27 Abs. 1, § 28 Sächs- VerfGHG genügt (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 124-IV- 08; Beschluss vom 12. Dezember 2019 - Vf. 110-IV-19 [HS]; st. Rspr.).

    Sie werden den Anforderungen, welche von Verfassungs wegen an die Begründung von Haftfortdauerentscheidungen zu stellen sind (vgl. ausführlich hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Dezember 2019 - Vf. 110-IV-19 [HS] m.w.N.), gerecht.

    dd) Gegen den weiterhin angenommenen dringenden Tatverdacht sowie die weiterhin bejahten Haftgründe der Fluchtgefahr und der Schwerkriminalität ist verfassungsrechtlich nichts zu erinnern (vgl. insofern bereits SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Dezember 2019 - Vf. 110-IV-19 [HS]).

  • BVerfG, 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Begründungstiefe der …

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.05.2020 - 37-IV-20
    Dies gilt zum einen für die konkrete Berechnung, die im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angemessene Zeiten des Erholungsurlaubs der Kammermitglieder in Abzug bringt (BVerfG…, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07 - juris Rn. 53; Beschluss vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 - juris Rn. 64), kürzere Verhandlungstage aber deshalb mit einbezieht, weil nicht ersichtlich sei, dass diese einer Verfahrensförderung entgegenstanden (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 17. Januar 2013 - 2 BvR 2098/12 - juris Rn. 52; Beschluss vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 - juris Rn. 63).
  • BVerfG, 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12

    Untersuchungshaft (Freiheitsgrundrecht; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; …

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.05.2020 - 37-IV-20
    Dies gilt zum einen für die konkrete Berechnung, die im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angemessene Zeiten des Erholungsurlaubs der Kammermitglieder in Abzug bringt (BVerfG…, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07 - juris Rn. 53;… Beschluss vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 - juris Rn. 64), kürzere Verhandlungstage aber deshalb mit einbezieht, weil nicht ersichtlich sei, dass diese einer Verfahrensförderung entgegenstanden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2013 - 2 BvR 2098/12 - juris Rn. 52;… Beschluss vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 - juris Rn. 63).
  • BVerfG, 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Umfangverfahren; unzureichende Terminierung; …

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.05.2020 - 37-IV-20
    Dies gilt zum einen für die konkrete Berechnung, die im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angemessene Zeiten des Erholungsurlaubs der Kammermitglieder in Abzug bringt (BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07 - juris Rn. 53;… Beschluss vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 - juris Rn. 64), kürzere Verhandlungstage aber deshalb mit einbezieht, weil nicht ersichtlich sei, dass diese einer Verfahrensförderung entgegenstanden (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 17. Januar 2013 - 2 BvR 2098/12 - juris Rn. 52;… Beschluss vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 - juris Rn. 63).
  • VerfGH Sachsen, 23.02.2012 - 5-IV-12

    Entscheidung zur Haftfortdauer verletzt wegen mangelnder Begründung …

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.05.2020 - 37-IV-20
    Sofern der Beschwerdeführer die Art und Weise der Verhandlungsführung der Kammer, insbesondere den - aus seiner Sicht geringen - Umfang der erhobenen Beweise sowie die Ablehnung seiner Beweisanträge, bemängelt, ergeben sich daraus keine vermeidbaren und dem Staat zurechenbaren Verzögerungen (vgl. zu diesem Maßstab SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. 5-IV-12 [HS]/Vf. 6-IV-12 [e.A.]; Beschluss vom 30. September 2016 - Vf. 118- IV-16; Beschluss vom 18. Mai 2017 - Vf. 73-IV-16); eine inhaltliche Überprüfung der Gestaltung des Strafverfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des Straf- und Strafprozessrechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall ist dem Verfassungsgerichtshof entzogen (SächsVerfGH, Beschluss vom 4. November 2010 - Vf. 68-IV-10; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 04.11.2010 - 68-IV-10
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.05.2020 - 37-IV-20
    Sofern der Beschwerdeführer die Art und Weise der Verhandlungsführung der Kammer, insbesondere den - aus seiner Sicht geringen - Umfang der erhobenen Beweise sowie die Ablehnung seiner Beweisanträge, bemängelt, ergeben sich daraus keine vermeidbaren und dem Staat zurechenbaren Verzögerungen (vgl. zu diesem Maßstab SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. 5-IV-12 [HS]/Vf. 6-IV-12 [e.A.]; Beschluss vom 30. September 2016 - Vf. 118- IV-16; Beschluss vom 18. Mai 2017 - Vf. 73-IV-16); eine inhaltliche Überprüfung der Gestaltung des Strafverfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des Straf- und Strafprozessrechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall ist dem Verfassungsgerichtshof entzogen (SächsVerfGH, Beschluss vom 4. November 2010 - Vf. 68-IV-10; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 07.01.2021 - 185-IV-20
    Hieraus ergibt sich - zumal bei Abzug angemessener Zeiten des Erholungsurlaubs der Kammermitglieder (hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - Vf. 37-IV-20 unter Verweis auf BVerfG…, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07 - juris Rn. 53;… Beschluss vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 - juris Rn. 64) - eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Terminierungsdichte von durchschnittlich weit mehr als einem Verhandlungstag pro Woche.
  • VerfGH Sachsen, 05.11.2020 - 132-IV-20
    Die Gestaltung des Strafverfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des Straf- und Strafprozessrechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind allein Sache der dafür zuständigen Strafgerichte und der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof grundsätzlich entzogen (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - Vf. 37-IV-20; Beschluss vom 28. September 2015 - Vf. 91-IV-14; Beschluss vom 21. März 2013 - Vf. 63-IV-12; st. Rspr.).
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