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   LG Berlin, 17.12.2018 - 38 O 62/18   

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LG Berlin, 17.12.2018 - 38 O 62/18 (https://dejure.org/2018,51852)
LG Berlin, Entscheidung vom 17.12.2018 - 38 O 62/18 (https://dejure.org/2018,51852)
LG Berlin, Entscheidung vom 17. Dezember 2018 - 38 O 62/18 (https://dejure.org/2018,51852)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse (5)

  • diesel-widerruf.de (Kurzinformation)

    Autobank verurteilt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wirksamer Widerruf einer Autofinanzierung bei der Mercedes-Benz-Bank

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wirksamer Widerruf von Kreditverträgen mit der Mercedes-Benz Bank AG

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Wirksamer Widerruf einer Autofinanzierung bei der Mercedes-Benz-Bank

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mercedes-Benz Bank AG zur Rückabwicklung verurteilt

Sonstiges (2)

  • lehnen-sinnig.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Urteil gegen die Mercedes-Benz Bank AG

  • anwalt.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Mercedes-Benz Bank AG: Fehlerhaftigkeit eines Finanzierungsvertrages

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 23.01.2018 - XI ZR 298/17

    Voraussetzungen der Verwirkung des Widerrufsrechts bei einem

    Auszug aus LG Berlin, 17.12.2018 - 38 O 62/18
    Das Widerrufsrecht des Darlehensnehmers aus § 495 Abs. 1 BGB unterliegt grundsätzlich der Verwirkung (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018, XI ZR 298/17, juris Rn. 11).

    Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, ohne dass insofern auf Vermutungen zurückgegriffen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018, XI ZR 298/17, juris Rn. 9).

    Die maßgebliche Frist für das Zeitmoment läuft mit dem Zustandekommen des Verbraucherdarlehensvertrags an (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018, XI ZR 298/17, juris Rn. 13), sodass für das Zeitmoment vorliegend der Zeitraum von nur einem Jahr und sechs Monaten zwischen dem Zustandekommen des streitgegenständlichen Darlehensvertrags am 29. Januar 2016 und dem Widerruf unter dem 27. Juli 2017 zu berücksichtigen war.

  • LG Berlin, 05.12.2017 - 4 O 150/16

    Verbraucherdarlehensvertrag: Widerruf eines finanzierten Autokaufs bei mangelnder

    Auszug aus LG Berlin, 17.12.2018 - 38 O 62/18
    Nach dem Zweck des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB, dem Darlehensnehmer nicht nur eigene Kündigungsrechte zu verdeutlichen, sondern auch, wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist (BT-Drs. 16/11643, S. 128), muss der Verbraucherdarlehensvertrag die Angabe enthalten, dass die Kündigung des Darlehensgebers gemäß § 492 Abs. 5 BGB auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden muss (vgl. Landgericht Berlin, Urteil vom 5. Dezember 2017, 4 O 150/16, S. 10; Merz, in: Kümpel/Wittig, Bank- und Kapitalmarktrecht, 4. Auflage 2011, Rn. 10.203; Kessal-Wulf, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2001, § 492 Rn. 46).

    Soll der Verbraucher nicht nur wissen, wann und wie er kündigen kann, sondern auch in die Lage versetzt werden, die Rechtmäßigkeit einer Kündigung des Darlehensgebers zu prüfen (BT-Drs. 16/11643, S. 128), muss er über die Formvorschrift in Kenntnis gesetzt werden (vgl. Landgericht Berlin, Urteil vom 5. Dezember 2017, 4 O 150/16, S. 11).

    Diese sind für die Unterrichtung gemäß § 357 Abs. 7 Nummer 2 BGB maßgeblich (Landgericht Berlin, Urteil vom 5. Dezember 2017, 4 O 150/16, S. 16 f.).

  • OLG Frankfurt, 11.04.2017 - 25 U 110/16

    Darlehensvertrag: Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung außerhalb der

    Auszug aus LG Berlin, 17.12.2018 - 38 O 62/18
    Die Beklagte, die - wie vorliegend - die Rückzahlung nicht anbietet, ist nach § 298 BGB in Annahmeverzug (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 11. April 2017, 25 U 110/16, juris Rn. 40).

    Wenn sich der Kläger daraufhin zur Durchsetzung seiner Rückgewähransprüche anwaltlicher Hilfe bedient hat, sind die hierdurch entstandenen Kosten eine adäquat kausale Verzugsfolge (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 11. April 2017, 25 U 110/16, juris Rn. 39).

  • OLG München, 04.10.2018 - 24 U 1279/18

    Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für Ansprüche aufgrund eines kaufrechtlichen

    Auszug aus LG Berlin, 17.12.2018 - 38 O 62/18
    Daher besteht der Gerichtsstand an dem Ort, an dem sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts oder Widerrufs nach dem Vertrag befindet, da an diesem Ort die Kaufsache zurückzugewähren ist ("Austauschort" oder "Belegenheitsort"; vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1983, VIII ZR 11/82, juris Rn. 14; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. Januar 2017, 13 SV 18/16, juris Rn. 19; OLG München, Urteil vom 4. Oktober 2018, 24 U 1279/18, juris Rn. 1 ff.; Schultzky, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Auflage 2018, § 29 ZPO Rn. 25 unter 38 O 62/18 - Seite 13 - "Rückabwicklung").

    Andererseits widerspräche es der Prozessökonomie, wenn der Verbraucher, der seine Ansprüche nach dem Widerruf gerichtlich geltend machen will, zwar den Rücknahmeanspruch, nicht aber den Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten Darlehensraten am Gerichtsstand der Belegenheit der Sache verfolgen könnte (vgl. OLG München, Urteil vom 4. Oktober 2018, 24 U 1279/18, juris Rn. 13).

  • BGH, 16.05.2017 - XI ZR 586/15

    Zur Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage in Widerrufsfällen

    Auszug aus LG Berlin, 17.12.2018 - 38 O 62/18
    Da die Beklagte vorliegend die Wirksamkeit des Widerrufs bestreitet, zielt ihre Bestandsbehauptung auf das Fortbestehen vertraglicher Erfüllungsansprüche gegen den Kläger aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2017, XI ZR 586/15, juris Rn. 15).

    Das hier zur Entscheidung gestellte Begehren festzustellen, dass die Beklagte gegen den Kläger aufgrund des Widerrufs keine Ansprüche (mehr) aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB hat, lässt sich mit einer Klage auf Leistung aus den §§ 355 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, 357 ff. BGB gerade nicht abbilden (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2017, XI ZR 586/15, juris Rn. 15).

  • KG, 19.10.2017 - 8 U 230/15

    Rückabwicklungsklage nach Widerruf eines Altvertrages über ein

    Auszug aus LG Berlin, 17.12.2018 - 38 O 62/18
    Allein aufgrund eines geltend gemachten laufend vertragstreuen Verhaltens des Verbrauchers kann die Unternehmerin ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, der Verbraucher werde seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen nicht widerrufen, nicht bilden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016, XI ZR 564/15, juris Rn. 39; KG Berlin, Urteil vom 19. Oktober 2017, 8 U 230/15, juris Rn. 60).
  • BGH, 25.04.2017 - XI ZR 108/16

    Wirksamer Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages: Berücksichtigung der

    Auszug aus LG Berlin, 17.12.2018 - 38 O 62/18
    Insbesondere lässt ein gemäß § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB bestehender Anspruch der Beklagten gegen den Kläger auf Zahlung von Zinsen den Rückgewähranspruch des Klägers nicht entfallen, denn eine Saldierung findet nicht statt (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2017, XI ZR 108/16, juris Rn. 19).
  • OLG Frankfurt, 16.01.2017 - 13 SV 18/16

    Zweckmäßigkeitserwägungen bei Gerichtsstandsbestimmung

    Auszug aus LG Berlin, 17.12.2018 - 38 O 62/18
    Daher besteht der Gerichtsstand an dem Ort, an dem sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts oder Widerrufs nach dem Vertrag befindet, da an diesem Ort die Kaufsache zurückzugewähren ist ("Austauschort" oder "Belegenheitsort"; vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1983, VIII ZR 11/82, juris Rn. 14; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. Januar 2017, 13 SV 18/16, juris Rn. 19; OLG München, Urteil vom 4. Oktober 2018, 24 U 1279/18, juris Rn. 1 ff.; Schultzky, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Auflage 2018, § 29 ZPO Rn. 25 unter 38 O 62/18 - Seite 13 - "Rückabwicklung").
  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 564/15

    Zur Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines

    Auszug aus LG Berlin, 17.12.2018 - 38 O 62/18
    Allein aufgrund eines geltend gemachten laufend vertragstreuen Verhaltens des Verbrauchers kann die Unternehmerin ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, der Verbraucher werde seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen nicht widerrufen, nicht bilden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016, XI ZR 564/15, juris Rn. 39; KG Berlin, Urteil vom 19. Oktober 2017, 8 U 230/15, juris Rn. 60).
  • BGH, 09.03.1983 - VIII ZR 11/82

    Rechte des Käufers nach vollzogener Wandelung; Ersatz von Transportkosten

    Auszug aus LG Berlin, 17.12.2018 - 38 O 62/18
    Daher besteht der Gerichtsstand an dem Ort, an dem sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts oder Widerrufs nach dem Vertrag befindet, da an diesem Ort die Kaufsache zurückzugewähren ist ("Austauschort" oder "Belegenheitsort"; vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1983, VIII ZR 11/82, juris Rn. 14; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. Januar 2017, 13 SV 18/16, juris Rn. 19; OLG München, Urteil vom 4. Oktober 2018, 24 U 1279/18, juris Rn. 1 ff.; Schultzky, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Auflage 2018, § 29 ZPO Rn. 25 unter 38 O 62/18 - Seite 13 - "Rückabwicklung").
  • BGH, 13.09.1995 - XII ARZ 14/94
  • BGH, 10.06.1970 - VIII ZR 225/68

    Kaufpreisanspruch für die Lieferung von Babybüchern in Kassetten - Verlust des

  • OLG Düsseldorf, 30.06.2017 - 17 U 144/16

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

  • BGH, 10.03.1959 - VIII ZR 44/58
  • BGH, 03.03.2016 - IX ZR 132/15

    Insolvenzverfahren: Zulässigkeit der Aufrechnung bei Abhängigkeit beider

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  • LG Ravensburg, 31.03.2020 - 2 O 294/19

    Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Verbraucherkreditrichtlinie im Hinblick auf

    Von Teilen der Rechtsprechung und Kommentarliteratur wird eine entsprechende Angabe im Kreditvertrag daher gefordert (Artz in: Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 10. Auflage, § 492 Rn. 116; Palandt/Weidenkaff, 79. Auflage 2020, Art. 247 § 3 EGBGB Rn. 2; LG Berlin, Urteil vom 14.12.2018 - 38 O 62/18 -, diesel-widerruf.de).
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