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   VG Schleswig, 26.02.2020 - 4 A 317/19   

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VG Schleswig, 26.02.2020 - 4 A 317/19 (https://dejure.org/2020,27270)
VG Schleswig, Entscheidung vom 26.02.2020 - 4 A 317/19 (https://dejure.org/2020,27270)
VG Schleswig, Entscheidung vom 26. Februar 2020 - 4 A 317/19 (https://dejure.org/2020,27270)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

    Auszug aus VG Schleswig, 26.02.2020 - 4 A 317/19
    Da er bereits für seine Hauptwohnung Rundfunkbeiträge zahle, sei er als Folge dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 (Az: 1 BvR 1675/16 u. a.) von weiteren Rundfunkbeiträgen für seine Nebenwohnung auf befreit.

    Dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag dem Grunde nach verfassungsgemäß ist und auch die Anknüpfung der Beitragspflicht an die Inhaberschaft einer Wohnung nicht zu beanstanden ist, hat das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 18. Juli 2018 dargelegt (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17 und 1 BvR 981/17 - juris).

    Der Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung kann sich danach im Zeitpunkt dieser Entscheidung mangels Rechtsgrundlage im RBStV allein unmittelbar aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 - (BGBl. 2018 Teil 1 S. 1349) ergeben.

    Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder - wie vorliegend (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 a. a. O., Rn. 151) - unvereinbar oder für nichtig erklärt.

    Im Innenverhältnis können mehrere Wohnungsinhaber den Beitrag untereinander aufteilen, wobei sie im Zweifel zu gleichen Anteilen haften (vgl. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB) (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 -, Rn. 99, juris).

    Selbst wenn man die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dahingehend versteht, der "Nachweis", den vollen Rundfunkbeitrag im Außenverhältnis entrichtet zu haben, könne auch durch den Beleg erbracht werden, dass ein anderer Inhaber der Hauptwohnung die Rundfunkbeiträge schuldbefreiend entrichtet hat - darauf deutet neben der Praktikabilität hin, dass das Gericht im Tenor und in den Entscheidungsgründen (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 -, Rn. 150, juris) zur Begründung der Beitragspflicht neben § 2 Abs. 1 RBStV auch § 2 Abs. 3 heranzieht - so sprechen Sinn und Zweck der Entscheidung und Normsystematik des RBStV gleichwohl dagegen, dass ein Anspruch besteht, die dem Beigeladenen unstreitig aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick auf die Nebenwohnung zukommende Befreiung auf die Klägerin zu erstrecken.

    Das Innehaben weiterer Wohnungen erhöhe den Vorteil der Möglichkeit zur privaten Rundfunknutzung nicht, und zwar unabhängig davon, wie viele Personen in den jeweiligen Wohnungen zusammenwohnten (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018, a. a. O, Rn. 107).

    Mit der Heranziehung einer Person in der Erstwohnung sei der Vorteil abgeschöpft, so dass insoweit eine erneute Heranziehung einer Zweitwohnung nicht in Betracht komme (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018, a. a. O., Rn. 106, 107).

    Für dieses Verständnis spricht die Begründung des Gerichts, dass der Rundfunkbeitrag von einer Person auch in mehreren Wohnungen zur gleichen Zeit nur einmal genutzt werden könne (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018, a. a. O., Rn. 107).

    Diese Argumentation greift das Gericht auch noch einmal auf, wenn es darauf abstellt, dass der fehlende Nachweis der Entrichtung "eines vollen Rundfunkbeitrags" für die Erstwohnung durch "sie selbst" (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 a. a. O., Rn. 111, juris), das Absehen von einer Befreiung rechtfertigen kann.

    Es hat zwar ausgeführt, dass es aufgrund der Konzeption der Rundfunkbeitragserhebung anknüpfend an die Wohnung zu einer tatsächlichen Entlastung von Mehrpersonenhaushalten kommt (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 a.a.O., Rn. 99, juris).

    Anders als bei dem vom Bundesverfassungsgericht erörterten Sachverhalt eines sowohl für Haupt- als auch Zweitwohnung herangezogen Beitragspflichtigen, dem der Vorteil auch in mehreren Wohnungen denklogisch nur einmal zu Gute kommen kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018, a. a. O., Rn. 107), ist durch das Innehaben einer zweiten Wohnung vorliegend der Vorteil einer Möglichkeit zur privaten Rundfunknutzung durch Innehaben der Zweitwohnung erhöht (VG Leipzig, Urteil vom 26. September 2018 - 1 K 582/18 -, Rn. 44 ff., juris).

    Hierauf kann es angesichts der Konzeption als Beitrag, mit dem die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rundfunkleistungen abgegolten wird (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 a. a. O., Rn. 59), nicht ankommen.

    Auf die tatsächliche Nutzung und die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger kommt es nicht an (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 a. a. O., Rn. 76; LT-Drs.

    Demgegenüber geht es bei der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Zweitwohnung um die Wahrung des Grundsatzes der Belastungsgleichheit (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u. a. - juris, Orientierungssatz 2 d).

  • BVerfG, 09.11.2004 - 1 BvR 684/98

    Ausschluss der Eltern nichtehelicher Kinder von einer Hinterbliebenenversorgung

    Auszug aus VG Schleswig, 26.02.2020 - 4 A 317/19
    Der Begriff der Ehe kann nicht in dem Sinne erweiternd ausgelegt werden, dass er auch nichteheliche Lebensgemeinschaften erfasst (BVerfG, Beschluss vom 9. November 2004 - 1 BvR 684/98 -, Rn. 49, juris; Maunz/Dürig/Badura, 88. EL August 2019, GG Art. 6 Rn. 55).

    Dies gilt auch für nichteheliche Lebensgemeinschaften mit gemeinsamen Kindern (BVerfG, Beschluss vom 9. November 2004 - 1 BvR 684/98 -, Rn. 49, juris).

  • VG Greifswald, 04.06.2019 - 2 A 364/19

    Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung

    Auszug aus VG Schleswig, 26.02.2020 - 4 A 317/19
    Das Argument des VG Greifswald (Urteil vom 4. Juni 2019 - 2 A 364/19 HGW -, Rn. 31, juris), es sei ohne Bedeutung, ob beim Beitragsservice beide Wohnungen entweder auf den Kläger oder auf dessen Ehefrau oder jeweils auf die unterschiedlichen Ehepartner angemeldet seien, da die Beitragspflicht nach § 2 RBStV nicht daran anknüpfe, wer in einem Beitragskonto als Kontoinhaber geführt wird, sondern lediglich daran, wer als Bewohner Inhaber der Wohnung sei (VG Greifswald, Urteil vom 4. Juni 2019 - 2 A 364/19 HGW -, Rn. 31, juris), ist in Bezug auf die vorliegende Konstellation nicht überzeugend.

    Die Argumentation des VG Greifswald übersieht, dass der Beklagte die Anmeldung eines Kontos nicht für die Subsumtion unter den Tatbestand des Beitragsschuldners nutzt (so aber VG Greifswald, Urteil vom 4. Juni 2019 - 2 A 364/19 HGW -, Rn. 31, juris: "Hierbei hat der Beklagte jedoch die Regelung des § 2 RBStV nicht richtig angewandt. Wie erwähnt, knüpft die Beitragspflicht nach dieser Norm nicht daran an, wer in einem Beitragskonto als Kontoinhaber geführt wird, sondern lediglich daran, wer als Bewohner Inhaber der Wohnung ist."), sondern für die Subsumtion unter das Tatbestandsmerkmal "nachkommen".

  • BVerfG, 17.07.2002 - 1 BvF 1/01

    Lebenspartnerschaftsgesetz

    Auszug aus VG Schleswig, 26.02.2020 - 4 A 317/19
    Die Verfassungsnorm versteht unter Ehe die Vereinigung eines Mannes mit einer Frau zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Juli 2002 - 1 BvF 1/01 -, Rn. 87, juris; Urteil vom 28. Februar 2007 - 1 BvL 5/03 -, Rn. 37, juris).
  • BVerfG, 28.02.2007 - 1 BvL 5/03

    Homologe Insemination

    Auszug aus VG Schleswig, 26.02.2020 - 4 A 317/19
    Die Verfassungsnorm versteht unter Ehe die Vereinigung eines Mannes mit einer Frau zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Juli 2002 - 1 BvF 1/01 -, Rn. 87, juris; Urteil vom 28. Februar 2007 - 1 BvL 5/03 -, Rn. 37, juris).
  • BVerwG, 20.04.2011 - 6 C 10.10

    Rundfunkgebühr; Befreiung; Bezug von Sozialleistungen; Gerichtskosten

    Auszug aus VG Schleswig, 26.02.2020 - 4 A 317/19
    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 20. April 2011 (6 C 10/10 - juris Rn. 3) für das Rundfunkgebührenrecht entschieden, dass es sich bei der Befreiung von den Rundfunkgebühren aus sozialen Gründen nach § 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages um eine Angelegenheit der Fürsorge im Sinne des § 188 Satz 1 VwGO handelt.
  • VG Leipzig, 26.09.2018 - 1 K 582/18
    Auszug aus VG Schleswig, 26.02.2020 - 4 A 317/19
    Anders als bei dem vom Bundesverfassungsgericht erörterten Sachverhalt eines sowohl für Haupt- als auch Zweitwohnung herangezogen Beitragspflichtigen, dem der Vorteil auch in mehreren Wohnungen denklogisch nur einmal zu Gute kommen kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018, a. a. O., Rn. 107), ist durch das Innehaben einer zweiten Wohnung vorliegend der Vorteil einer Möglichkeit zur privaten Rundfunknutzung durch Innehaben der Zweitwohnung erhöht (VG Leipzig, Urteil vom 26. September 2018 - 1 K 582/18 -, Rn. 44 ff., juris).
  • VG Sigmaringen, 05.07.2017 - 5 K 5625/16

    Rundfunkbeitragsbefreiung; Rundfunkbeitragsermäßigung; Erstreckung auf Dritten,

    Auszug aus VG Schleswig, 26.02.2020 - 4 A 317/19
    In Bezug auf § 4 Abs. 3 RBStV ist daher anerkannt, dass etwa die Beschränkung des darin aufgeführten Personenkreises verfassungsrechtlich unbedenklich ist, insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, sondern dem Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG Rechnung trägt, womit ein zulässiges Differenzierungskriterium vorliegt (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 5. Juli 2017 - 5 K 5625/16 -, juris, Rn. 36; VG Köln, Urteil vom 17. Juni 2019 - 17 K 7152/17 -, Rn. 56 - 57, juris; Gall/Siekmann in Binder/Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, § 4 RBStV Rn. 28 m.w.N).
  • VGH Bayern, 10.03.2008 - 7 ZB 07.790

    Rundfunkgebührenbefreiung; Bezug von ALG-II im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft;

    Auszug aus VG Schleswig, 26.02.2020 - 4 A 317/19
    Art. 3 Abs. 1 GG gebietet keine generelle Gleichbehandlung von Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und Ehegatten (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 10. März 2008 - 7 ZB 07.790 -, Rn. 8, juris).
  • VG Würzburg, 26.02.2019 - W 3 K 19.50

    Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht

    Auszug aus VG Schleswig, 26.02.2020 - 4 A 317/19
    Damit wird allein an abgaberechtliche Grundsätze angeknüpft (VG Würzburg, Beschluss vom 26. Februar 2019 - W 3 K 19.50 -, Rn. 12, juris).
  • VG Köln, 17.06.2019 - 17 K 7152/17
  • EuGH, 13.12.2018 - C-492/17

    Rittinger u.a. - Der deutsche Rundfunkbeitrag ist mit dem Unionsrecht vereinbar

  • BVerfG, 24.09.2018 - 1 BvR 981/17

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

  • BVerwG, 09.12.2019 - 6 C 20.18

    Auslandsaufenthalt; Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht;

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.08.1993 - 2 L 37/92

    Abwasserbeseitigung; Gemeindliche Abwassersatzung

  • VG Schleswig, 04.07.2006 - 4 A 26/06
  • OVG Sachsen, 05.05.2021 - 5 A 376/20

    Rundfunkbeitrag; Nebenwohnung; Ehegatte; Übergangsregelung

    29 Für den Fall, dass bei gemeinsam eine Hauptwohnung bewohnenden Ehegatten ein Ehegatte den Rundfunkbeitrag für die Hauptwohnung entrichtet und der andere Ehegatte eine Nebenwohnung unterhält, hat der die Nebenwohnung unterhaltende Ehegatte keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für die Nebenwohnung aufgrund der Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u. a. - (Nr. 2 Satz 1 des Urteilstenors) (so für diese Fallkonstellation auch VG Leipzig, Urt. v. 26. September 2018 - 1 K 582/18 -, juris Rn. 40 ff.; Urt. v. 4. Juni 2020 - 1 K 29/20 -, juris Rn. 21 ff.; VG Trier, Beschl. v. 24. Juni 2019 - 10 L 2468/19.TR -, juris Rn. 9 ff. ; VG Schleswig, Urt. v. 26. Februar 2020 - 4 A 317/19 -, juris Rn. 29 ff. ; Urt. v. 26. Februar 2020 - 4 A 271/19 -, juris Rn. 38 ff. ; VG Chemnitz, Urt. v. 6. Mai 2020 - 3 K 2264/19 - ; VG Bayreuth, Urt. v. 22. Oktober 2020 - B 3 K 20.165 -, juris Rn. 30 ff.; VG Hamburg, Urt. v. 26. November 2020 - 3 K 2012/20 -, juris Rn. 20 ff. ; VGH BW, Beschl. v. 6. April 2021 - 2 S 52/21 - ; a. A. VG Greifswald, Urt. v. 4. Juni 2019 - 2 A 364/19 HGW -, juris Rn. 28 ff.; Urt. v. 10. März 2020 - 2 A 120/20 HGW -, juris Rn. 26 ff. ; VG Dresden, Urt. v. 17. März 2020 - 2 K 1301/19 - ; Urt. v. 17. März 2020 - 2 K 1721/19 - ).
  • VG Bayreuth, 29.01.2021 - B 3 K 20.471

    Rundfunkbeitrag, Nebenwohnung, Befreiungsanspruch, nichteheliche

    In dem hier zu entscheidenden Fall verhält es sich gerade so, dass durch das Innehaben einer zweiten Wohnung der Vorteil einer Möglichkeit zur privaten Rundfunknutzung erhöht wird (Vgl. auch Schleswig-Holsteinisches VG, U.v. 26.2.2020 - 4 A 317/19 -, juris Rn. 31 ff).

    Es wäre damit systemfremd, würde man den durch das Bundesverfassungsgericht geschaffenen Übergangstatbestand dahingehend auslegen, dass die Befreiung desjenigen für die Nebenwohnung, der den Rundfunkbeitrag für die Hauptwohnung entrichtet, im Wege eines Automatismus auf sämtliche weitere Wohnungsinhaber erstrecken würde, ohne dass es eines mit § 4 Abs. 3 RBStV vergleichbaren Erstreckungstatbestand bedürfe (vgl. VG Schleswig-Holstein, U.v. 26.2.2020 - 4 A 317/19 - juris Rn 37).

    Außerdem entschied das VG Greifswald für den Fall der Ehe, wohingegen hier eine nichteheliche Lebensgemeinschaft vorliegt (vgl. auch VG Schleswig-Holstein, U.v. 26.2.2020 - 4 A 317/19 - juris Rn. 36).

    Der nichtehelichen Lebensgemeinschaft fehlt die mit der Ehe verpflichtende rechtliche Verbindlichkeit, die regelmäßig in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gerade nicht gewollt ist (vgl. VG Schleswig-Holstein, U.v. 26.2.2020 - 4 A 317/19 - juris Rn. 39 m.w.N.; VG Hamburg, U.v. 26.11.2020 - 3 K 2012/20 - juris Rn. 23 m.w.N.).

  • VG Hamburg, 26.11.2020 - 3 K 2012/20

    Kein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung

    Das Bestehen eines solchen Anspruchs ist in der Rechtsprechung umstritten (dafür VG Greifswald, Urt. v. 4.6.2019, 2 A 364/19 HGW, juris; dagegen VG Leipzig, Urt. v. 26.9.2018, 1 K 582/18, juris; VG Trier, Beschl. v. 24.6.2019, 10 L 2468/19.TR, juris; VG Schleswig, Urt. v. 26.2.2020, 4 A 317/19, juris).

    Aus diesem ergibt sich gerade keine verfassungsrechtlich gebotene Notwendigkeit zur Gleichbehandlung der Angehörigen einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft gegenüber Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern, auch nicht im rundfunkbeitragsrechtlichen Kontext (VGH München, Beschl. v. 10.3.2008, 7 ZB 07.790, juris, Rn. 8; VG Schleswig, Urt. v. 26.2.2020, 4 A 317/19, juris, Rn. 39; vgl. auch von Coelln, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 6, Rn. 47), und damit auch kein entsprechender Gleichbehandlungsanspruch derjenigen, die sich bewusst gegen das Eingehen einer Ehe und für das Zusammenleben in einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft entscheiden.

    Darüber hinaus ist in Bezug auf die Bestimmung des § 4 Abs. 3 RBStV anerkannt, dass die darin normierte Beschränkung der Möglichkeit zur Erlangung von Beitragsbefreiungen auf einen abschließend definierten Personenkreis, welcher die nicht-eheliche Lebensgemeinschaft gerade nicht umfasst, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist und sie aufgrund des Vorliegens eines vor dem Hintergrund des Art. 6 Abs. 1 GG zulässigen Differenzierungskriteriums insbesondere keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darstellt (vgl. VG Schleswig, Urt. v. 26.2.2020, 4 A 317/19, juris, Rn. 39; VG Sigmaringen, Urt. v. 5.7.2017; 5 K 5625/16, juris, Rn. 36; VG Köln, Urt. v. 17.6.2019, 17 K 7152/17, juris, Rn. 56 f.).

  • VG Bayreuth, 22.10.2020 - B 3 K 20.165

    Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung

    Es wäre damit systemfremd, würde man den durch das Bundesverfassungsgericht geschaffenen Übergangstatbestand dahingehend auslegen, dass die Befreiung desjenigen für die Nebenwohnung, der den Rundfunkbeitrag für die Hauptwohnung entrichtet, im Wege eines Automatismus auf sämtliche weitere Wohnungsinhaber erstrecken würde, ohne dass es eines mit § 4 Abs. 3 RBStV vergleichbaren Erstreckungstatbestand bedürfe (vgl. VG Schleswig-Holstein, U.v. 26.2.2020 - 4 A 317/19 - juris Rn 37).
  • VG Düsseldorf, 19.10.2022 - 27 K 5670/20
    "Für den Fall, dass bei gemeinsam eine Hauptwohnung bewohnenden Ehegatten ein Ehegatte den Rundfunkbeitrag für die Hauptwohnung entrichtet und der andere Ehegatte eine Nebenwohnung unterhält, hat der die Nebenwohnung unterhaltende Ehegatte keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für die Nebenwohnung aufgrund der Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u. a. - (Nr. 2 Satz 1 des Urteilstenors) (so für diese Fallkonstellation auch VG Leipzig, Urt. v. 26. September 2018 - 1 K 582/18 -, juris Rn. 40 ff.; Urt. v. 4. Juni 2020 - 1 K 29/20 -, juris Rn. 21 ff.; VG Trier, Beschl. v. 24. Juni 2019 - 10 L 2468/19.TR -, juris Rn. 9 ff. ; VG Schleswig, Urt. v. 26. Februar 2020 - 4 A 317/19 -, juris Rn. 29 ff. ; Urt. v. 26. Februar 2020 - 4 A 271/19 -, juris Rn. 38 ff. ; VG Chemnitz, Urt. v. 6. Mai 2020 - 3 K 2264/19 - ; VG Bayreuth, Urt. v. 22. Oktober 2020 - B 3 K 20.165 -, juris Rn. 30 ff.; VG Hamburg, Urt. v. 26. November 2020 - 3 K 2012/20 -, juris Rn. 20 ff. ; VGH BW, Beschl. v. 6. April 2021 - 2 S 52/21 - ; a. A. VG Greifswald, Urt. v. 4. Juni 2019 - 2 A 364/19 HGW -, juris Rn. 28 ff.; Urt. v. 10. März 2020 - 2 A 120/20 HGW -, juris Rn. 26 ff. ; VG Dresden, Urt. v. 17. März 2020 - 2 K 1301/19 - ; Urt. v. 17. März 2020 - 2 K 1721/19 - ).
  • VG Bayreuth, 09.12.2020 - B 3 K 20.400

    Befreiung für eine Nebenwohnung

    Es wäre damit systemfremd, würde man den durch das Bundesverfassungsgericht geschaffenen Übergangstatbestand dahingehend auslegen, dass die Befreiung desjenigen für die Nebenwohnung, der den Rundfunkbeitrag für die Hauptwohnung entrichtet, im Wege eines Automatismus auf sämtliche weitere Wohnungsinhaber erstrecken würde, ohne dass es eines mit § 4 Abs. 3 RBStV vergleichbaren Erstreckungstatbestand bedürfe (vgl. VG Schleswig-Holstein, U.v. 26.2.2020 - 4 A 317/19 - juris Rn 37).
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