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   FG Hamburg, 26.11.2010 - 4 K 287/09   

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FG Hamburg, 26.11.2010 - 4 K 287/09 (https://dejure.org/2010,27771)
FG Hamburg, Entscheidung vom 26.11.2010 - 4 K 287/09 (https://dejure.org/2010,27771)
FG Hamburg, Entscheidung vom 26. November 2010 - 4 K 287/09 (https://dejure.org/2010,27771)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    (Entlastung von Energiesteuer im Billigkeitswege - Nichtanwendbarkeit von § 227 AO bei Steuervergütungsansprüchen)Keine Entlastung von Energiesteuer im Billigkeitswege bei versehentlicher Vermischung von versteuertem Dieselkraftstoff und versteuertem Vergaserkraftstoff

  • Justiz Hamburg

    § 47 Abs 1 Nr 1 EnergieStG, § 48 EnergieStG, § 155 Abs 4 AO, § 163 AO, § 227 AO
    Entlastung von Energiesteuer im Billigkeitswege - Nichtanwendbarkeit von § 227 AO bei Steuervergütungsansprüchen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Entlastung von Energiesteuer im Billigkeitswege

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Entlastung von Energiesteuer im Billigkeitswege

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 23.09.2004 - V R 58/03

    Erlass von USt

    Auszug aus FG Hamburg, 26.11.2010 - 4 K 287/09
    Behördliche Ermessensentscheidungen kann das Gericht nach § 102 FGO grundsätzlich nur daraufhin überprüfen, ob eine Ermessensüber- oder -unterschreitung oder ein Ermessensfehlgebrauch vorliegt (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 23.09.2004, Az.: V R 58/03; Urteil vom 07.05.1981, Az.: VII R 64/79, jeweils in: juris), und zwar bezogen auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (BFH, Urteil vom 26.07.1972, Az.: I R 158/71, in: juris).

    Nach Eintritt der Bestandskraft eines Steuerbescheids kann sachliche Unbilligkeit grundsätzlich nur angenommen werden, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig unrichtig ist und es dem Steuerpflichtigen nicht möglich und nicht zumutbar war, sich rechtzeitig gegen die Fehlerhaftigkeit zu wehren (vgl. BFH, Urteil vom 13.01.2005, Az.: V R 35/03; Urteil vom 23.09.2004, Az.: V R 58/03; Urteil vom 09.07.2003, Az.: V R 57/02, jeweils in: juris).

  • BFH, 14.02.1989 - VII R 189/85

    Grundsatz der Belastungsgleichheit und Billigkeitserlaß

    Auszug aus FG Hamburg, 26.11.2010 - 4 K 287/09
    Umstände, die dem Besteuerungszweck entsprechen oder die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung eines Tatbestandes bewusst in Kauf genommen hat, stehen dem entgegen (vgl. nur BFH, Urteil vom 14.02.1989, Az.: VII R 189/85, in: juris, dort: Rn. 22; vgl. ferner: Loose, in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Band II, Loseblattsammlung, Stand: 123. Ergänzungslieferung Juni 2010, § 227, Rn. 40 m.w.N. aus der Rspr.).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind die in Billigkeitsrichtlinien - um eine solche handelt es sich auch bei der AO-DV Zoll zu § 227 AO - entwickelten Grundsätze, da sie den Niederschlag von Rechtsgedanken enthalten, die eine jahrzehntelange Ermessensausübung auf dem Gebiet der Zölle und Verbrauchssteuern aus dem Wesen dieser Abgaben hervorgebracht hat, unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung und damit der Beachtung des Gleichheitssatzes auch bei der gerichtlichen Überprüfung von Ermessensentscheidungen als Material für die Rechtsfindung nicht ohne Bedeutung (BFH, Urteil vom 14.02.1989, Az.: VII R 189/85, in: juris, dort: Rn. 28; vgl. auch Rüsken, in: Klein, a.a.O., § 163 Rn. 120).

  • GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70

    Voraussetzungen für den Erlass der Gewerbesteuer; Rechte des Generalvertreters

    Auszug aus FG Hamburg, 26.11.2010 - 4 K 287/09
    Die Entscheidung über eine Steuervergütung im Billigkeitswege ist, wie sich schon aus der Formulierung "können" in § 163 Satz 1 AO ergibt, eine Ermessensentscheidung (vgl. auch Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19.10.1971, Az.: GmS-OGB 3/70, in: juris).
  • BFH, 09.07.2003 - V R 57/02

    Erlass von Säumniszuschlägen im Konkurs

    Auszug aus FG Hamburg, 26.11.2010 - 4 K 287/09
    Nach Eintritt der Bestandskraft eines Steuerbescheids kann sachliche Unbilligkeit grundsätzlich nur angenommen werden, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig unrichtig ist und es dem Steuerpflichtigen nicht möglich und nicht zumutbar war, sich rechtzeitig gegen die Fehlerhaftigkeit zu wehren (vgl. BFH, Urteil vom 13.01.2005, Az.: V R 35/03; Urteil vom 23.09.2004, Az.: V R 58/03; Urteil vom 09.07.2003, Az.: V R 57/02, jeweils in: juris).
  • BFH, 13.01.2005 - V R 35/03

    Billigkeitsverfahren nach § 227 AO 1977; FG darf Verwaltungsanweisungen nicht

    Auszug aus FG Hamburg, 26.11.2010 - 4 K 287/09
    Nach Eintritt der Bestandskraft eines Steuerbescheids kann sachliche Unbilligkeit grundsätzlich nur angenommen werden, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig unrichtig ist und es dem Steuerpflichtigen nicht möglich und nicht zumutbar war, sich rechtzeitig gegen die Fehlerhaftigkeit zu wehren (vgl. BFH, Urteil vom 13.01.2005, Az.: V R 35/03; Urteil vom 23.09.2004, Az.: V R 58/03; Urteil vom 09.07.2003, Az.: V R 57/02, jeweils in: juris).
  • BFH, 12.05.2009 - VII R 5/08

    Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der in § 18 Abs. 1

    Auszug aus FG Hamburg, 26.11.2010 - 4 K 287/09
    Zwar handelt es sich auch bei einem Vergütungsanspruch - jedenfalls soweit er sich aus einer ausdrücklichen Gesetzesvorschrift ergibt (vgl. zu dieser Einschränkung: BFH, Urteil vom 19.10.1982, Az.: VII R 45/80, in: juris, dort: Rn. 19), was hier indes bereits zweifelhaft ist - um einen solchen aus dem Steuerschuldverhältnis, § 37 Abs. 1 AO; da es bei einem Begehren, das auf die Festsetzung einer Steuervergütung im Wege einer Billigkeitsmaßnahme gerichtet ist, aber jedenfalls an der von § 227 AO vorausgesetzten Abwehrsituation des Steuerpflichtigen fehlt, ist § 227 AO dennoch auf Steuervergütungsansprüche nicht anwendbar, sondern es kommen allein die §§ 155 Abs. 4, 163 AO zur Anwendung (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 12.12.2007, Az.: 4 K 4738/06 VSt,VM, in: juris, m.w.N. aus Rspr. und Literatur, bestätigt durch BFH, Urteil vom 12.05.2009, Az.: VII R 5/08, in: juris, dort: Rn. 23 ff.).
  • BFH, 09.09.1993 - V R 45/91

    Die nach § 14 Abs. 3 UStG gegenüber dem Rechnungsaussteller festgesetzte

    Auszug aus FG Hamburg, 26.11.2010 - 4 K 287/09
    Dem Gericht steht es nicht zu, an die Stelle der nach Recht und Billigkeit vertretbaren Verwaltungsentscheidungen als Ausfluss eigenen Ermessens eine ebenso gut mögliche, für den Steuerpflichtigen bzw. von der Steuer wirtschaftlich Belasteten günstigere Entscheidung zu setzen (vgl. BFH, Urteil vom 19.01.1965, Az.: VII 22/62 S; Urteil vom 24.03.1981, Az.: VIII R 117/78; Urteil vom 09.09.1993, Az.: V R 45/91, jeweils in: juris).
  • FG Düsseldorf, 12.12.2007 - 4 K 4738/06

    Entstehen eines Vergütungsanspruchs nach § 25a Abs. 1 Mineralölsteuergesetz

    Auszug aus FG Hamburg, 26.11.2010 - 4 K 287/09
    Zwar handelt es sich auch bei einem Vergütungsanspruch - jedenfalls soweit er sich aus einer ausdrücklichen Gesetzesvorschrift ergibt (vgl. zu dieser Einschränkung: BFH, Urteil vom 19.10.1982, Az.: VII R 45/80, in: juris, dort: Rn. 19), was hier indes bereits zweifelhaft ist - um einen solchen aus dem Steuerschuldverhältnis, § 37 Abs. 1 AO; da es bei einem Begehren, das auf die Festsetzung einer Steuervergütung im Wege einer Billigkeitsmaßnahme gerichtet ist, aber jedenfalls an der von § 227 AO vorausgesetzten Abwehrsituation des Steuerpflichtigen fehlt, ist § 227 AO dennoch auf Steuervergütungsansprüche nicht anwendbar, sondern es kommen allein die §§ 155 Abs. 4, 163 AO zur Anwendung (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 12.12.2007, Az.: 4 K 4738/06 VSt,VM, in: juris, m.w.N. aus Rspr. und Literatur, bestätigt durch BFH, Urteil vom 12.05.2009, Az.: VII R 5/08, in: juris, dort: Rn. 23 ff.).
  • BFH, 07.05.1981 - VII R 64/79

    Schonfrist - Säumniszuschläge - Billigkeitsrichtlinien

    Auszug aus FG Hamburg, 26.11.2010 - 4 K 287/09
    Behördliche Ermessensentscheidungen kann das Gericht nach § 102 FGO grundsätzlich nur daraufhin überprüfen, ob eine Ermessensüber- oder -unterschreitung oder ein Ermessensfehlgebrauch vorliegt (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 23.09.2004, Az.: V R 58/03; Urteil vom 07.05.1981, Az.: VII R 64/79, jeweils in: juris), und zwar bezogen auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (BFH, Urteil vom 26.07.1972, Az.: I R 158/71, in: juris).
  • BFH, 26.07.1972 - I R 158/71

    Gerichtliche Prüfung - Ablehnung eines Billigkeitserlasses - Unterlassung eines

    Auszug aus FG Hamburg, 26.11.2010 - 4 K 287/09
    Behördliche Ermessensentscheidungen kann das Gericht nach § 102 FGO grundsätzlich nur daraufhin überprüfen, ob eine Ermessensüber- oder -unterschreitung oder ein Ermessensfehlgebrauch vorliegt (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 23.09.2004, Az.: V R 58/03; Urteil vom 07.05.1981, Az.: VII R 64/79, jeweils in: juris), und zwar bezogen auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (BFH, Urteil vom 26.07.1972, Az.: I R 158/71, in: juris).
  • BFH, 19.01.1965 - VII 22/62 S

    Mineralölsteuererlass oder Steuererstattung aus Billigkeitsgründen

  • BFH, 19.10.1982 - VII R 45/80

    Ablehnung eines Antrags - Anfechtungsklage - Verpflichtungsklage - Ablehnung

  • BFH, 24.03.1981 - VIII R 117/78

    Kapitalverlust - Bankenzusammenbruch - Veranlagung

  • FG München, 13.12.2000 - 3 K 2875/97

    Keine Vergütung bei Vermischung von Altöl mit Gasöl; Mineralölsteuer

  • BFH, 22.11.2023 - VII B 25/23

    Steuervergütung im Einzelfall nach § 163 AO

    Weiterhin stehe die Vorentscheidung in Divergenz zu dem Urteil des FG Hamburg vom 26.11.2010 - 4 K 287/09.

    c) Weiterhin ist das FG auch nicht von dem Urteil des FG Hamburg vom 26.11.2010 - 4 K 287/09 abgewichen, da dieses ebenfalls § 163 AO als Anspruchsgrundlage für eine Steuervergütung aus Billigkeit in Betracht gezogen und in dem zu entscheidenden Einzelfall Billigkeitsgründe verneint hat.

  • FG Hamburg, 26.01.2023 - 4 K 139/21

    Herstellung von Desinfektionsmitteln durch eine Apotheke während der

    Deshalb kann im Wege des § 163 AO aus Billigkeitsgründen eine Steuervergütung festzusetzen sein, wenn deren Versagung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 26. November 2010, 4 K 287/09, juris, Rn. 19 f.; FG Düsseldorf, Urteil vom 12. Dezember 2007, 4 K 4738/06 VSt, VM, juris, m.w.N.; bestätigt durch BFH, Urteil vom 12. Mai 2009, VII R 5/08, BFH/NV 2009, 1602, juris Rn. 23 ff.; Oellerich in Gosch, AO/FGO, § 163 AO, Rn. 11, Stand Januar 2017, m.w.N.).
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