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   BGH, 17.01.2023 - 4 StR 229/22   

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BGH, 17.01.2023 - 4 StR 229/22 (https://dejure.org/2023,2293)
BGH, Entscheidung vom 17.01.2023 - 4 StR 229/22 (https://dejure.org/2023,2293)
BGH, Entscheidung vom 17. Januar 2023 - 4 StR 229/22 (https://dejure.org/2023,2293)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 46 StGB; § 21 StGB; § 63 StGB
    Strafzumessung (keine Vorstrafe; Anlass und Modalität der Tat: nicht oder nur eingeschränkt zu vertretende geistig-seelische Beeinträchtigung); verminderte Schuldfähigkeit (Pädophilie: Veränderung des Täters im Wesen seiner Persönlichkeit, Handeln aus einem mehr oder ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2023, 408
  • StV 2023, 384
  • StV 2024, 296
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 02.06.2021 - 6 StR 341/20

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefahrenprognose:

    Auszug aus BGH, 17.01.2023 - 4 StR 229/22
    Ein für das Eingangsmerkmal genügender Ausprägungsgrad kann anzunehmen sein, wenn die Sexualpraktiken zu einer eingeschliffenen Verhaltensschablone geworden sind, die sich durch abnehmende Befriedigung, zunehmende Frequenz der devianten Handlungen, Ausbau des Raffinements und gedankliche Einengung des Täters auf diese Praktiken auszeichnen (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 2. Juni 2021 - 6 StR 341/20, NStZ-RR 2021, 240, 241; Urteil vom 6. Mai 2021 - 3 StR 350/20 Rn. 17; Beschluss vom 23. November 2022 - 4 StR 426/22 Rn. 11; Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 2 StR 414/17).

    (3) Der Rechtsfehler bei der Schuldfähigkeitsbeurteilung tangiert den Schuldspruch trotz der gegebenen Doppelrelevanz nicht, weil eine vollständige Aufhebung der Schuldfähigkeit sicher ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2021 - 6 StR 341/20 Rn. 16 (insoweit in NStZ-RR 2021, 240, 241 nicht abgedruckt)).

  • BGH, 06.05.2021 - 3 StR 350/20

    Abweichendes Sexualverhalten (hier: Pädophilie) schwere andere seelische Störung

    Auszug aus BGH, 17.01.2023 - 4 StR 229/22
    Ein für das Eingangsmerkmal genügender Ausprägungsgrad kann anzunehmen sein, wenn die Sexualpraktiken zu einer eingeschliffenen Verhaltensschablone geworden sind, die sich durch abnehmende Befriedigung, zunehmende Frequenz der devianten Handlungen, Ausbau des Raffinements und gedankliche Einengung des Täters auf diese Praktiken auszeichnen (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 2. Juni 2021 - 6 StR 341/20, NStZ-RR 2021, 240, 241; Urteil vom 6. Mai 2021 - 3 StR 350/20 Rn. 17; Beschluss vom 23. November 2022 - 4 StR 426/22 Rn. 11; Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 2 StR 414/17).
  • BGH, 02.03.2021 - 4 StR 543/20

    Nachstellung (Tatbestandsmerkmal der Beharrlichkeit); verminderte Schuldfähigkeit

    Auszug aus BGH, 17.01.2023 - 4 StR 229/22
    Die notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten zu stellen und hat sich darauf zu erstrecken, ob und welche rechtswidrigen Taten vom Täter infolge seines Zustands drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 2. März 2021 - 4 StR 543/20, NStZ-RR 2021, 138, 140; Beschluss vom 11. Juli 2019 - 1 StR 253/19, StV 2021, 221, 222 mwN).
  • BGH, 23.03.2022 - 6 StR 61/22

    Grundsätze der Strafzumessung (bestimmender Strafzumessungsgesichtspunkt:

    Auszug aus BGH, 17.01.2023 - 4 StR 229/22
    Das Landgericht hat bei der Bemessung der Einzelstrafen nicht erkennbar berücksichtigt, dass der im Tatzeitraum 61-jährige Angeklagte nicht vorbestraft ist, obwohl es sich hierbei um einen bestimmenden Strafmilderungsgrund handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2022 - 1 StR 185/22 Rn. 3; Beschluss vom 23. März 2022 - 6 StR 61/22 Rn. 2 mwN).
  • BGH, 11.07.2019 - 1 StR 253/19

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 17.01.2023 - 4 StR 229/22
    Die notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten zu stellen und hat sich darauf zu erstrecken, ob und welche rechtswidrigen Taten vom Täter infolge seines Zustands drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 2. März 2021 - 4 StR 543/20, NStZ-RR 2021, 138, 140; Beschluss vom 11. Juli 2019 - 1 StR 253/19, StV 2021, 221, 222 mwN).
  • BGH, 23.11.2022 - 4 StR 426/22

    Verminderte Schuldfähigkeit (Anschließen des Tatgerichts an die Beurteilung eines

    Auszug aus BGH, 17.01.2023 - 4 StR 229/22
    Ein für das Eingangsmerkmal genügender Ausprägungsgrad kann anzunehmen sein, wenn die Sexualpraktiken zu einer eingeschliffenen Verhaltensschablone geworden sind, die sich durch abnehmende Befriedigung, zunehmende Frequenz der devianten Handlungen, Ausbau des Raffinements und gedankliche Einengung des Täters auf diese Praktiken auszeichnen (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 2. Juni 2021 - 6 StR 341/20, NStZ-RR 2021, 240, 241; Urteil vom 6. Mai 2021 - 3 StR 350/20 Rn. 17; Beschluss vom 23. November 2022 - 4 StR 426/22 Rn. 11; Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 2 StR 414/17).
  • BGH, 11.01.2022 - 1 StR 447/21

    Strafzumessung (strafschärfende Berücksichtigung von Tatumständen nur bei

    Auszug aus BGH, 17.01.2023 - 4 StR 229/22
    Einem Angeklagten können Anlass und Modalitäten der Tat aber nur dann ohne Abstriche strafschärfend zur Last gelegt werden, wenn sie in vollem Umfang vorwerfbar sind, nicht aber, wenn ihre Ursache - wie nach der Wertung des Landgerichts vorliegend - in einer von ihm nicht oder nur eingeschränkt zu vertretenden geistig-seelischen Beeinträchtigung zu finden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2022 - 1 StR 447/21, NStZ-RR 2022, 132; Beschluss vom 7. Oktober 2020 - 4 StR 145/20, StV 2021, 31 mwN).
  • BGH, 12.12.2017 - 2 StR 414/17

    Schuldunfähigkeit (erforderliche zweistufige Prüfung; naheliegende zumindest

    Auszug aus BGH, 17.01.2023 - 4 StR 229/22
    Ein für das Eingangsmerkmal genügender Ausprägungsgrad kann anzunehmen sein, wenn die Sexualpraktiken zu einer eingeschliffenen Verhaltensschablone geworden sind, die sich durch abnehmende Befriedigung, zunehmende Frequenz der devianten Handlungen, Ausbau des Raffinements und gedankliche Einengung des Täters auf diese Praktiken auszeichnen (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 2. Juni 2021 - 6 StR 341/20, NStZ-RR 2021, 240, 241; Urteil vom 6. Mai 2021 - 3 StR 350/20 Rn. 17; Beschluss vom 23. November 2022 - 4 StR 426/22 Rn. 11; Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 2 StR 414/17).
  • BGH, 07.10.2020 - 4 StR 145/20

    Grundsätze der Strafzumessung (strafschärfende Berücksichtigung von Anlass und

    Auszug aus BGH, 17.01.2023 - 4 StR 229/22
    Einem Angeklagten können Anlass und Modalitäten der Tat aber nur dann ohne Abstriche strafschärfend zur Last gelegt werden, wenn sie in vollem Umfang vorwerfbar sind, nicht aber, wenn ihre Ursache - wie nach der Wertung des Landgerichts vorliegend - in einer von ihm nicht oder nur eingeschränkt zu vertretenden geistig-seelischen Beeinträchtigung zu finden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2022 - 1 StR 447/21, NStZ-RR 2022, 132; Beschluss vom 7. Oktober 2020 - 4 StR 145/20, StV 2021, 31 mwN).
  • BGH, 30.06.2022 - 1 StR 185/22

    Strafzumessung (vorherige Straffreiheit des Angeklagten)

    Auszug aus BGH, 17.01.2023 - 4 StR 229/22
    Das Landgericht hat bei der Bemessung der Einzelstrafen nicht erkennbar berücksichtigt, dass der im Tatzeitraum 61-jährige Angeklagte nicht vorbestraft ist, obwohl es sich hierbei um einen bestimmenden Strafmilderungsgrund handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2022 - 1 StR 185/22 Rn. 3; Beschluss vom 23. März 2022 - 6 StR 61/22 Rn. 2 mwN).
  • BayObLG, 06.11.2023 - 202 ObOWi 1122/23

    Bemessung der Geldbuße: Zur Unzulässigkeit mathematischer Berechnung und zur

    Schließlich hat das Amtsgericht bestimmende Zumessungsgesichtspunkte, die zugunsten der Betroffenen zu berücksichtigen sind, nämlich die geständige Einlassung (vgl. zuletzt hierzu nur BGH, Beschluss vom 11.01.2023 - 1 StR 398/22 bei juris; 24.05.2022 - 4 StR 72/22 = NStZ 2023, 95; 01.09.2020 - 1 StR 205/20 bei juris) und den Umstand, dass sie nicht vorgeahndet ist (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 28.07.2022 - 1 StR 470/21 bei juris; Beschluss vom 27.09.2023 - 4 StR 211/23; 24.08.2023 - 2 StR 271/23; 06.06.2023 - 4 StR 133/23 - jew. bei juris; 17.01.2023 - 4 StR 229/22 = StV 2023, 384 = NStZ 2023, 408 = RuP 2023, 180), gänzlich außer Acht gelassen.
  • BayObLG, 05.07.2023 - 202 StRR 49/23

    Prüfungsanforderungen für das Vorliegen besonderer Umstände bei Aussetzung einer

    bb) Es entspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass das straffreie Vorleben (vgl. nur BGH, Beschluss vom 06.06.2023 - 4 StR 133/23 bei juris; 17.01.2023 - 4 StR 229/22 = StV 2023, 384; 21.09.2022 - 1 StR 479/21 bei juris), der Zeitabstand zwischen Tatbegehung und Aburteilung (vgl. nur BGH, Beschluss vom 05.07.2022 - 2 StR 158/22 bei juris; 01.06.2022 - 6 StR 191/22 bei juris; 02.03.2022 - 2 StR 541/21 = StV 2022, 572), die lange Verfahrensdauer (vgl. nur BGH, Beschluss vom 28.03.2023 - 2 StR 61/23 bei juris; 17.08.2022 - 4 StR 472/21 bei juris; vom 05.07.2022 - 2 StR 158/22 a.a.O.) und ein Geständnis (vgl. nur BGH, Urt. v. 20.07.2022 - 5 StR 29/22 bei juris; Beschluss vom 27.10.2022 - 2 StR 438/21 = NStZ 2023, 22624.05.2022 - 4 StR 72/22 = NStZ 2023, 95) sehr wohl gewichtige Milderungsgründe darstellen, denen damit auch im Rahmen des § 56 Abs. 2 StGB Bedeutung zukommt.
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