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   BGH, 03.11.2020 - 4 StR 341/20   

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https://dejure.org/2020,38505
BGH, 03.11.2020 - 4 StR 341/20 (https://dejure.org/2020,38505)
BGH, Entscheidung vom 03.11.2020 - 4 StR 341/20 (https://dejure.org/2020,38505)
BGH, Entscheidung vom 03. November 2020 - 4 StR 341/20 (https://dejure.org/2020,38505)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 46 StGB; § 52 Abs. 1 StGB; § 53 Abs. 1 StGB; § 223 Abs. 1 StGB; § 224 Abs. 1 StGB
    Grundsätze der Strafzumessung (unterschiedliche rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses bei unverändertem Schuldumfang); Konkurrenzen (Abgrenzung zwischen Tateinheit und Tatmehrheit: nur ausnahmsweise additive Betrachtungsweise bei Angriffen auf ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 52 StGB, § 53 StGB, § 224 StGB, § 261 StPO, § 267 StPO
    Schwere Körperverletzung: Konkurrenzverhältnis bei sukzessiver Verletzung verschiedener Personen

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verletzung der Ehefrau und der Tochter gemeinsam durch fortgesetzte von dem Täter begonnene und ohne Unterbrechung verlaufende Verletzungsakte in Tateinheit

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StPO § 349 Abs. 2
    Verletzung der Ehefrau und der Tochter gemeinsam durch fortgesetzte von dem Täter begonnene und ohne Unterbrechung verlaufende Verletzungsakte in Tateinheit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der mit dem Messer um sich stechende Täter

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2021, 729
  • StV 2022, 158 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 24.03.1998 - 4 StR 663/97

    Gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung - Beteiligung an einer Schlägerei

    Auszug aus BGH, 03.11.2020 - 4 StR 341/20
    Greift daher der Täter einzelne Menschen nacheinander an, um jeden von ihnen in seiner Individualität zu vernichten, so besteht sowohl bei natürlicher als auch bei rechtsethisch wertender Betrachtungsweise selbst bei einheitlichem Tatentschluss und engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang regelmäßig kein Anlass, diese Vorgänge rechtlich als eine Tat zusammenzufassen (st. Rspr., etwa BGHSt 2, 246; 16, 397; BGH, NStZ 1996, 129, NStZ-RR 1998, 233 jew. m.w.N.).

    Anderes kann aber dann gelten, wenn eine Aufspaltung in Einzeltaten wegen eines außergewöhnlich engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs willkürlich und gekünstelt erschiene (vgl. BGH, NJW 1985, 1565; NStZ-RR 1998, 233).

    Dies ist etwa bei Messerstichen oder Schüssen innerhalb weniger Sekunden angenommen worden (vgl. BGH, NJW 2020, 1751 (LS); NStZ 2019, 211; 2005, 262, 263; BeckRS 2011, 21576 Rn. 5; NStZ-RR 1998, 233).

  • BGH, 28.10.2004 - 4 StR 268/04

    Tatmehrheit bei Mord (juristische Handlungseinheit: Grenzen der Klammerwirkung

    Auszug aus BGH, 03.11.2020 - 4 StR 341/20
    Dies ist etwa bei Messerstichen oder Schüssen innerhalb weniger Sekunden angenommen worden (vgl. BGH, NJW 2020, 1751 (LS); NStZ 2019, 211; 2005, 262, 263; BeckRS 2011, 21576 Rn. 5; NStZ-RR 1998, 233).
  • BGH, 19.09.2019 - 3 StR 180/19

    Keine schwere Körperverletzung durch dauernde Entstellung bei Narbe am Bauch

    Auszug aus BGH, 03.11.2020 - 4 StR 341/20
    Dies ist etwa bei Messerstichen oder Schüssen innerhalb weniger Sekunden angenommen worden (vgl. BGH, NJW 2020, 1751 (LS); NStZ 2019, 211; 2005, 262, 263; BeckRS 2011, 21576 Rn. 5; NStZ-RR 1998, 233).
  • BGH, 13.09.1995 - 3 StR 221/95

    Natürliche Handlungseinheit - Höchstpersönliche Rechtsgüter - Tötung zweier

    Auszug aus BGH, 03.11.2020 - 4 StR 341/20
    Greift daher der Täter einzelne Menschen nacheinander an, um jeden von ihnen in seiner Individualität zu vernichten, so besteht sowohl bei natürlicher als auch bei rechtsethisch wertender Betrachtungsweise selbst bei einheitlichem Tatentschluss und engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang regelmäßig kein Anlass, diese Vorgänge rechtlich als eine Tat zusammenzufassen (st. Rspr., etwa BGHSt 2, 246; 16, 397; BGH, NStZ 1996, 129, NStZ-RR 1998, 233 jew. m.w.N.).
  • BGH, 16.01.1962 - 1 StR 524/61
    Auszug aus BGH, 03.11.2020 - 4 StR 341/20
    Greift daher der Täter einzelne Menschen nacheinander an, um jeden von ihnen in seiner Individualität zu vernichten, so besteht sowohl bei natürlicher als auch bei rechtsethisch wertender Betrachtungsweise selbst bei einheitlichem Tatentschluss und engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang regelmäßig kein Anlass, diese Vorgänge rechtlich als eine Tat zusammenzufassen (st. Rspr., etwa BGHSt 2, 246; 16, 397; BGH, NStZ 1996, 129, NStZ-RR 1998, 233 jew. m.w.N.).
  • BGH, 18.12.1984 - 1 StR 596/84

    Natürliche Handlungseinheit bei Abgabe mehrerer Schüsse

    Auszug aus BGH, 03.11.2020 - 4 StR 341/20
    Anderes kann aber dann gelten, wenn eine Aufspaltung in Einzeltaten wegen eines außergewöhnlich engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs willkürlich und gekünstelt erschiene (vgl. BGH, NJW 1985, 1565; NStZ-RR 1998, 233).
  • BGH, 25.03.1952 - 1 StR 786/51

    Anforderungen an die tateinheitliche Begehung einer Straftat - Zusammenfassen

    Auszug aus BGH, 03.11.2020 - 4 StR 341/20
    Greift daher der Täter einzelne Menschen nacheinander an, um jeden von ihnen in seiner Individualität zu vernichten, so besteht sowohl bei natürlicher als auch bei rechtsethisch wertender Betrachtungsweise selbst bei einheitlichem Tatentschluss und engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang regelmäßig kein Anlass, diese Vorgänge rechtlich als eine Tat zusammenzufassen (st. Rspr., etwa BGHSt 2, 246; 16, 397; BGH, NStZ 1996, 129, NStZ-RR 1998, 233 jew. m.w.N.).
  • BGH, 05.02.2020 - 3 StR 536/19

    Konkurrenzen beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (teilidentische

    Auszug aus BGH, 03.11.2020 - 4 StR 341/20
    Denn die unterschiedliche rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses bei - wie hier - unverändertem Schuldumfang ist kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. August 2020 - 4 StR 197/20, Rn. 5, und vom 5. Februar 2020 - 3 StR 536/19, Rn. 21).
  • BGH, 26.08.2020 - 4 StR 197/20

    Beihilfe (Konkurrenzen: Abgrenzung zwischen Tateinheit und Tatmehrheit)

    Auszug aus BGH, 03.11.2020 - 4 StR 341/20
    Denn die unterschiedliche rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses bei - wie hier - unverändertem Schuldumfang ist kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. August 2020 - 4 StR 197/20, Rn. 5, und vom 5. Februar 2020 - 3 StR 536/19, Rn. 21).
  • BGH, 02.08.2011 - 3 StR 193/11

    Tateinheit (einheitlicher Tatentschluss; enger und situativer Zusammenhang);

    Auszug aus BGH, 03.11.2020 - 4 StR 341/20
    Dies ist etwa bei Messerstichen oder Schüssen innerhalb weniger Sekunden angenommen worden (vgl. BGH, NJW 2020, 1751 (LS); NStZ 2019, 211; 2005, 262, 263; BeckRS 2011, 21576 Rn. 5; NStZ-RR 1998, 233).
  • LG Kiel, 04.04.2022 - 8 Ks 598 Js 24796/21

    Tat in Dänischenhagen: Lebenslang für Zahnarzt nach Dreifachmord

    Greift daher der Täter einzelne Menschen nacheinander an, um jeden von ihnen in seiner Individualität zu vernichten, so besteht sowohl bei natürlicher als auch bei rechtsethisch wertender Betrachtungsweise selbst bei einem einheitlichen Tatentschluss und einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang regelmäßig kein Anlass, diese Vorgänge rechtlich als eine Tat zusammenzufassen (vgl. BGH, NStZ 2005, 262 f., NStZ 2021, 729 f.).

    Das ist etwa bei Messerstichen oder Schüssen innerhalb weniger Sekunden angenommen worden (vgl. BGH, NStZ 2021, 729 f.).

  • BGH, 29.03.2023 - 2 StR 147/21

    Rücktritt vom Versuch (Maßgeblichkeit des subjektiven Vorstellungsbilds des

    Unbeschadet der rechtlich nicht zu beanstandenden Annahme mehrerer zueinander in Tatmehrheit stehender Delikte (vgl. auch BGH, Beschluss vom 3. November 2020 - 4 StR 341/20, NStZ 2021, 729) hätte sich das Landgericht daher im vorliegenden Fall angesichts der engen zeitlichen Abfolge von Einzelakten (wenige Minuten) an einer überschaubaren Örtlichkeit, des Ausrufs des Angeklagten, er werde alle "abstechen", und der Feststellung, der Angeklagte habe sich von einem weiteren Zeugen beschwichtigen und "von weiteren Angriffen abhalten" lassen, zu einer vertiefteren Auseinandersetzung mit der Mehraktigkeit des Geschehens und seiner Bedeutung für den (subjektiven) Rücktrittshorizont des Angeklagten gedrängt sehen müssen und sich nicht mit der (objektiven) Feststellung begnügen dürfen, die Tatopfer seien vom Angeklagten weggezogen worden.
  • BGH, 18.10.2023 - 6 StR 464/23

    Aufhebung der Schuldsprüche wegen versuchter räuberischer Erpressung

    Gegen diese Sichtweise streitet nicht, dass sich die Tathandlungen zugleich gegen höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Personen, nämlich gegen die körperliche Unversehrtheit der Geschädigten H.     und T.        , richteten, die nur ausnahmsweise einer additiven Betrachtungsweise zugänglich sind (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2019 - 3 StR 48/19, Rn. 7); denn es erschiene willkürlich und gekünstelt, würde man die vorliegend von einem einheitlichen Willen der Tatbeteiligten getragenen, fließend ineinander übergehenden Vorgänge in Einzeltaten aufspalten (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2020 - 4 StR 341/20, Rn. 2).
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