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   VG Neustadt, 21.11.2011 - 4 K 817/11.NW   

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https://dejure.org/2011,2361
VG Neustadt, 21.11.2011 - 4 K 817/11.NW (https://dejure.org/2011,2361)
VG Neustadt, Entscheidung vom 21.11.2011 - 4 K 817/11.NW (https://dejure.org/2011,2361)
VG Neustadt, Entscheidung vom 21. November 2011 - 4 K 817/11.NW (https://dejure.org/2011,2361)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 4 ZensG 2011, § 6 ZensG 2011, § 7 ZensG 2011, § 8 ZensG 2011, § 1 BStatG
    Schlichte Willenserklärung als Verwaltungsakt - Haushaltebefragung verfassungsgemäß

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Statthaftigkeit der Anfechtungsklage bei Vorliegen einer schlichten Willenserklärung einer Ausgangsbehörde mit Erlass eines Widerspruchsbescheides als Verwaltungsakt; Verfassungsmäßigkeit der Auskunftspflicht nach § 18 ZensG 2011 zur Haushaltsbefragung auf ...

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Klage gegen Zensus 2011 abgewiesen - Gericht hat keine Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Auskunftspflicht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zensus 2011 - und die Verfassungsmäßigkeit der Auskunftspflicht

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Zensus-Haushaltungsbefragung verfassungsgemäß

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Klage gegen Zensus 2011 abgewiesen - Verfassungsmäßigkeit der Auskunftspflicht

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Zensus 2011: Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis nicht verfassungswidrig - Einwohnerbefragung stellt keinen gravierenden Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus VG Neustadt, 21.11.2011 - 4 K 817/11
    Zum anderen kann er sich insoweit auf das aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - folgende Recht auf informationelle Selbstbestimmung berufen, als seinem Träger Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe der betreffenden individualisierten oder individualisierbarer Daten zusteht (vgl. BVerfGE 65, 1; Meyerholt, DuD 2011, 683).

    Die auf Tatsachen bezogene Auskunftspflicht des § 18 ZensG 2011 stellt bereits keinen Eingriff in das Grundrecht der Meinungsfreiheit dar (BVerfGE 65, 1, 40).

    Eine solche zulässige Ausnahme liegt hier vor, da es sich um eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung für Bundeszwecke (Art. 73 Nr. 11 GG) handelt (vgl. BVerfGE 65, 1, 38).

    Die nach § 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 7 Abs. 4 Nr. 1 ZensG 2011 vorgeschriebene Auskunftspflicht über wohnungsstatistische Fragen ist mit einem zwangsweisen Eindringen oder Verweilen in der Wohnung der Auskunftspflichtigen nicht verbunden (BVerfGE 65, 1, 40).

    Das hieraus abgeleitete Recht auf informationelle Selbstbestimmung gibt dem Einzelnen die Befugnis, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (BVerfGE 65, 1).

    Einschränkungen dieses Rechts sind im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig, wenn sie auf einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage, die überdies dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen muss (BVerfG, NJW 2008, 1505), beruhen und der Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet und organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen getroffen hat, die der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken (vgl. hierzu BVerfGE 65, 1, 44 f.).

  • VG Berlin, 22.08.2011 - 6 L 1.11

    Eilantrag gegen Gebäude- und Wohnungszählung des Zensus 2011 erfolglos

    Auszug aus VG Neustadt, 21.11.2011 - 4 K 817/11
    Das ist kein gravierender Eingriff in das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung und ihm zuzumuten (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 22. August 2001 - VG 6 L 1.11 -, juris zur Verfassungsmäßigkeit der Gebäude - und Wohnungsbefragung nach § 6 ZensG 2011).

    Der Gesetzgeber hat auch hinreichend Vorsorge dafür getroffen, dass die gesammelten Daten nicht reidentifiziert und rückverfolgt werden können (ebenso VG Berlin, Beschluss vom 22. August 2001 - VG 6 L 1.11 -, juris).

  • BVerwG, 23.08.2011 - 9 C 3.11

    Kein Erlass von Gebührenbescheiden durch GmbH als Geschäftsbesorger

    Auszug aus VG Neustadt, 21.11.2011 - 4 K 817/11
    Sie ist zur Änderung, Aufhebung und Ersetzung des Ausgangsbescheids einschließlich seiner Begründung und Ermessenserwägungen befugt (BVerwG, Urteil vom 23. August 2011 - BVerwG 9 C 3.11 -, juris).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, liegt eine Gestaltänderung im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auch dann vor, wenn ursprünglich kein Verwaltungsakt existierte und der Widerspruchsbescheid aus einer (schlichten) Willenserklärung einen Verwaltungsakt macht (BVerwG, Urteil vom 23. August 2011 - BVerwG 9 C 3.11 -, juris m.w.N.).

  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07

    Grundrecht auf Computerschutz

    Auszug aus VG Neustadt, 21.11.2011 - 4 K 817/11
    Auch der Umgang mit personenbezogenen Daten, die für sich genommen nur geringen Informationsgehalt haben, kann - je nach Ziel des Zugriffs und der bestehenden Verarbeitungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten - Auswirkungen auf die Privatheit und Verhaltensfreiheit des Betroffenen haben (BVerfG, NJW 2008, 822; BVerwG, NVwZ-RR 2011, 698).
  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

    Auszug aus VG Neustadt, 21.11.2011 - 4 K 817/11
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (s. z.B. NJW 2000, 1021) gewährleistet das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.-V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) dem Einzelnen einen räumlich und thematisch bestimmten Bereich, der grundsätzlich frei von unerwünschter staatlicher Einsichtnahme bleiben soll.
  • BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 2074/05

    Automatisierte Kennzeichenerfassung

    Auszug aus VG Neustadt, 21.11.2011 - 4 K 817/11
    Einschränkungen dieses Rechts sind im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig, wenn sie auf einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage, die überdies dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen muss (BVerfG, NJW 2008, 1505), beruhen und der Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet und organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen getroffen hat, die der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken (vgl. hierzu BVerfGE 65, 1, 44 f.).
  • BVerfG, 13.10.1971 - 1 BvR 280/66

    Betriebsbetretungsrecht

    Auszug aus VG Neustadt, 21.11.2011 - 4 K 817/11
    Wohnung im Sinne des Art. 13 GG ist allein die räumliche Privatsphäre (BVerfGE 32, 54, 72).
  • BVerwG, 31.03.2011 - 2 A 11.08

    Klageerweiterung; Sachdienlichkeit; Disziplinarverfahren; Durchsuchung; Verdacht

    Auszug aus VG Neustadt, 21.11.2011 - 4 K 817/11
    Auch der Umgang mit personenbezogenen Daten, die für sich genommen nur geringen Informationsgehalt haben, kann - je nach Ziel des Zugriffs und der bestehenden Verarbeitungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten - Auswirkungen auf die Privatheit und Verhaltensfreiheit des Betroffenen haben (BVerfG, NJW 2008, 822; BVerwG, NVwZ-RR 2011, 698).
  • BVerfG, 28.09.1987 - 1 BvR 1063/87

    Volkszählung - Verfassungsmäßigkeit

    Auszug aus VG Neustadt, 21.11.2011 - 4 K 817/11
    Ein gleichwohl theoretisch verbleibendes Reidentifizierungsrisiko hat der Einzelne grundsätzlich als notwendige Folge einer im überwiegenden Allgemeininteresse angeordneten Statistik hinzunehmen (vgl. BVerfG, NJW 1988, 962; Bay. VGH, Beschluss vom 24. September 2010 - 5 ZB 10.1870 -, juris).
  • VG Gießen, 13.10.2011 - 4 L 2533/11

    Zensus 2011

    Auszug aus VG Neustadt, 21.11.2011 - 4 K 817/11
    Ein Verstoß hiergegen beträfe zwar die Validität der Datenerhebung und so des statistischen Ergebnisses im konzeptionell gewählten Verfahren, nicht aber Rechte einzelner, für die Auskunftserteilung herangezogen zu werden oder nicht (VG Gießen, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - 4 L 2533/11.GI -, juris).
  • VGH Bayern, 24.09.2010 - 5 ZB 10.1870

    Mikrozensus 2009; Speicherung; Ordnungsnummer

  • BVerwG, 20.04.2005 - 9 C 4.04

    Abwasserabgabe; Verrechnung, nachträgliche -; Verwaltungsakt, Wirksamkeit eines

  • BGH, 14.06.2007 - I ZR 125/04

    Rechtsnatur eines Bescheides der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und

  • VGH Bayern, 15.11.2002 - 3 CS 02.2258

    Beamtenrecht; Verbot für Polizisten, im Dienst einen sog. "Karl-Lagerfeld-Zopf"

  • OVG Schleswig-Holstein, 07.07.1999 - 2 L 264/98
  • VG Neustadt, 03.08.2011 - 4 L 612/11

    Eilantrag gegen Zensus-Haushaltebefragung abgelehnt

  • VG Neustadt, 27.10.2022 - 3 L 763/22

    Datenerhebung im Rahmen des Zensus 2022 rechtmäßig

    Denn durch den Erlass des Widerspruchsbescheids vom 9.8.2022 ist selbst bei (unterstellter) fehlender Verwaltungsaktqualität dieses Schreiben zum anfechtungsfähigen Verwaltungsakt geworden (vgl. VG NW, Urteil vom 21.11.2011 - 4 K 817/11.NW , m.w.N.).
  • VGH Hessen, 30.07.2015 - 6 A 1998/13

    Informationszugang bei Berechnungen des Statistischen Bundesamts

    Ein gleichwohl theoretisch verbleibendes Reidentifizierungsrisiko hat der Einzelne indes grundsätzlich als notwendige Folge einer im überwiegenden Allgemeininteresse angeordneten Statistik hinzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.09.1987 - 1 BvR 1063/87 -, NJW 1988, 962; Bay. VGH, Beschluss vom 24.09.2010 - 5 ZB 10.1870 -, [...]; VG Neustadt, Urteil vom 21.11.2011 - 4 K 817/11.NW -, [...]).
  • VG Regensburg, 01.12.2022 - RN 5 S 22.2413

    Vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO, Sofortvollzug kraft gesetzlicher

    Derartiges ist von Art. 13 GG nicht umfasst (vgl. BVerfG, U.v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 - NJW 1984, 419/421; VG Neustadt a.d. W1.straße, U.v. 21.11.2011 - 4 K 817/11.NW - ZD 2012, 240/242).
  • VG Berlin, 09.12.2011 - 6 L 5.11

    Rechtmäßigkeit der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis des Zensus 2011

    Die Vorschriften der StichprobenV über die Auswahl der Auskunftspersonen sichern lediglich objektiv-rechtlich die Validität der Datenerhebung und so des statistischen Ergebnisses im konzeptionell gewählten Verfahren (vgl. § 1 Abs. 1 StichprobenV) und schützen nicht auch, etwa mit dem Ziel einer gerechten Verteilung von Befragungslasten, ein subjektives (Nicht-)Auswahlinteresse der Betroffenen (VG Gießen, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - 4 L 2533/11.GI - Juris Rdnr. 9; VG Neustadt, Urteil vom 21. November 2011 - 4 K 817/11.NW - Juris Rdnr. 43).

    Die Vorschriften des Zensusgesetzes 2011 (zur Haushaltebefragung) sind auch nicht, wie die Antragsteller offenbar meinen, wegen Verstoßes gegen höherrangiges Verfassungsrecht unanwendbar (ebenso VG Neustadt, Urteil vom 21. November 2011 - 4 K 817/11.NW - Juris Rdnr. 29 ff; VG Gießen, Beschluss vom 17. Oktober 2011, a.a.O., Rdnr. 8).

  • VG Aachen, 31.03.2015 - 4 L 225/15

    Zensusverfahren; Datenlöschung; Selbstverwaltungsrecht; Gemeinde; Rechtsschutz;

    vgl. hierzu: VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 21. November 2011 - 4 K 817/11.NW - juris, Rn. 34 ff.; VG Ansbach, Urteil vom 21. Juni 2012 - AN 4 K 11.02441 - juris, Rn. 51 ff.
  • VG Wiesbaden, 15.07.2015 - 6 L 490/15

    Verfahren nach dem Gesetz über den registergestützten Zensus

    So hat das VG Neustadt (Weinstraße) mit Urteil vom 21.11.2011, Az. 4 K 817/11.NW, unter Randnr. 40 nach juris, ausgeführt:.
  • VGH Hessen, 30.06.2015 - 6 A 1098/13
    Ein gleichwohl theoretisch verbleibendes Reidentifizie - rungsrisiko hat der Einzelne indes grundsätzlich als notwendige Folge einer im über - wiegenden Allgemeininteresse angeordneten Statistik hinzunehmen (vgl. BVerfG, Be - schluss vom 28.09.1987 - 1 BvR 1063187 NJW 1988, 962; Bay. VGH, Beschluss vom 24.09.2010 - 5 ZB 10.1870 juris; VG Neustadt, Urteil vom 21.11.2011 - 4 K 817/11.NW juris).
  • VG Berlin, 09.01.2012 - 6 L 13.11

    Bei summarischer Prüfung bestehen keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit der

    Die Vorschriften des Zensusgesetzes 2011 (zur Haushaltebefragung) sind auch nicht, wie die Antragsteller meinen, wegen Verstoßes gegen höherrangiges Verfassungsrecht unanwendbar (ebenso VG Neustadt, Urteil vom 21. November 2011 - 4 K 817/11.NW - Juris Rdnr. 29 ff; VG Gießen, Beschluss vom 17. Oktober 2011, a.a.O., Rdnr. 8).
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