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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 01.10.2003 - 4 U 114/03   

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https://dejure.org/2003,13384
OLG Stuttgart, 01.10.2003 - 4 U 114/03 (https://dejure.org/2003,13384)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 01.10.2003 - 4 U 114/03 (https://dejure.org/2003,13384)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 01. Oktober 2003 - 4 U 114/03 (https://dejure.org/2003,13384)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Gynäkologen auf Unterlassung eines Ansprechens vermeintlicher Patienten durch einen Abtreibungsgegner vor der Praxis des Gynäkologen; Vereinbarkeit eines Ansprechens von Patienten eines Abtreibungen vornehmenden Gynäkologen vor der Praxis durch einen ...

  • Wolters Kluwer

Kurzfassungen/Presse (2)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Stuttgart, 18.09.2002 - 4 U 54/02
    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.10.2003 - 4 U 114/03
    Mit den Parteien hatte sich der Senat bereits im Verfahren 4 U 5/02 (Urteil vom 08.05.2002) und 4 U 54/02 (Urteil vom 18.09.2002) beschäftigt, wobei jeweils die Berufung des Beklagten zurückgewiesen wurde; im Verfahren 4 U 54/02 wurde der Senat letztlich durch die Entscheidung des BGH vom 01.04.2003 - Aktenzeichen VI ZR 366/02 - bestätigt.

    Diese Prangerwirkung führte auch im oben erwähnten, vom BGH letztlich bestätigten Verfahren 4 U 54/02 OLG Stuttgart zur Zurückweisung der Berufung des Beklagten.

    Letzteres hat der Senat im Verfahren 4 U 54/02 ausgeführt.

    Die vom Beklagten vorgelegte Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 23.04.2003 (Aktenzeichen 6 U 189/02) deckt sich im wesentlichen mit der Problematik des bereits mehrfach erwähnten Verfahrens des Senats unter dem Aktenzeichen 4 U 54/02; in seinem Beschluss vom 01.04.2003 - Aktenzeichen VI ZR 366/02 - in dem die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision gegen dieses Urteil des Senats zurückgewiesen wurde, hat der BGH deutlich gemacht, dass er die Auffassung des Senats für richtig hält.

  • BVerfG, 08.04.1999 - 1 BvR 2126/93

    Kein Anspruch auf Unterlassung einer Plakataktion von Greenpeace gegen die

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.10.2003 - 4 U 114/03
    Zwar spricht bei der Erörterung von Fragen, die die Öffentlichkeit wesentlich berühren, eine Vermutung für die freie Rede, doch kann diese Vermutung durch hinreichend gewichtige Gründe des Persönlichkeitsschutzes überwunden werden (Bundesverfassungsgericht NJW 1999, 2358, 2359).

    Der Senat sieht insoweit auch keine Kollision mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts NJW 1999, 2358 (Greenpeace-Plakataktion gegen FCKW-produzierende Unternehmen); dort ist der Beschwerdeführer (Vorstandsvorsitzender der H. AG) nicht als Privatperson, sondern als verantwortlicher Unternehmensführer angegriffen, die H. AG neben der K. AG das einzige deutsche Unternehmen, das noch FCKW-produzierte und der Beschwerdeführer hatte sich selbst mit verschiedenen Stellungnahmen zur FCKW-Problematik in die öffentliche Diskussion eingeschaltet.

    Das vom Beklagten erwähnte Greenpeace-Urteil des BGH - Aktenzeichen VI ZR 23/93 - ist Grundlage der oben erwähnten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 08.04.1999 (NJW 1999, 2358) und weist nach Auffassung des Senats - wie oben dargelegt - erhebliche Sachverhaltsunterschiede zum vorliegenden Verfahren auf.

  • OLG Stuttgart, 22.01.2003 - 4 U 171/02

    Abtreibungsgegner verliert Prozess gegen Arzt

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.10.2003 - 4 U 114/03
    Weiter verteilte er Flugblätter, die einen Aufruf zur Hilfe im Kampf gegen die straflose Tötung ungeborener Kinder enthielten (siehe beigezogene Akte des einstweiligen Verfügungsverfahrens 3 O 207/02 III Landgericht Heilbronn bzw. 4 U 171/02 OLG Stuttgart).

    Bereits im vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren hatte das Landgericht Heilbronn - Aktenzeichen 3 O 207/02 III - den Beklagten wegen diesen Sachverhaltes mit Urteil vom 24.09.2002 zur Unterlassung verurteilt; die dagegen eingelegte Berufung des Beklagten hat der Senat mit Urteil vom 22.01.2003 - Aktenzeichen 4 U 171/02 - zurückgewiesen.

    Wie im Verhandlungstermin ausführlich erörtert, entspricht die Abgabe an den 4. Senat dem Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgericht Stuttgart, denn der 4. Senat verhandelte das einstweilige Verfügungsverfahren der Parteien (4 U 171/02) und ist deshalb auch für das vorliegende Hauptsacheverfahren zuständig (Geschäftsverteilungsplan für 2003 Rdn. 42 a, 43 a).

  • BGH, 01.04.2003 - VI ZR 366/02

    Unterlassung anprangernder Äußerungen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.10.2003 - 4 U 114/03
    Mit den Parteien hatte sich der Senat bereits im Verfahren 4 U 5/02 (Urteil vom 08.05.2002) und 4 U 54/02 (Urteil vom 18.09.2002) beschäftigt, wobei jeweils die Berufung des Beklagten zurückgewiesen wurde; im Verfahren 4 U 54/02 wurde der Senat letztlich durch die Entscheidung des BGH vom 01.04.2003 - Aktenzeichen VI ZR 366/02 - bestätigt.

    Die vom Beklagten vorgelegte Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 23.04.2003 (Aktenzeichen 6 U 189/02) deckt sich im wesentlichen mit der Problematik des bereits mehrfach erwähnten Verfahrens des Senats unter dem Aktenzeichen 4 U 54/02; in seinem Beschluss vom 01.04.2003 - Aktenzeichen VI ZR 366/02 - in dem die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision gegen dieses Urteil des Senats zurückgewiesen wurde, hat der BGH deutlich gemacht, dass er die Auffassung des Senats für richtig hält.

  • LG Heilbronn, 24.09.2002 - 3 O 207/02
    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.10.2003 - 4 U 114/03
    Weiter verteilte er Flugblätter, die einen Aufruf zur Hilfe im Kampf gegen die straflose Tötung ungeborener Kinder enthielten (siehe beigezogene Akte des einstweiligen Verfügungsverfahrens 3 O 207/02 III Landgericht Heilbronn bzw. 4 U 171/02 OLG Stuttgart).

    Bereits im vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren hatte das Landgericht Heilbronn - Aktenzeichen 3 O 207/02 III - den Beklagten wegen diesen Sachverhaltes mit Urteil vom 24.09.2002 zur Unterlassung verurteilt; die dagegen eingelegte Berufung des Beklagten hat der Senat mit Urteil vom 22.01.2003 - Aktenzeichen 4 U 171/02 - zurückgewiesen.

  • BGH, 12.10.1993 - VI ZR 23/93

    Zulässigkeit einer Plakataktion gegen die FCKW-Produktion deutscher Unternehmen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.10.2003 - 4 U 114/03
    Das vom Beklagten erwähnte Greenpeace-Urteil des BGH - Aktenzeichen VI ZR 23/93 - ist Grundlage der oben erwähnten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 08.04.1999 (NJW 1999, 2358) und weist nach Auffassung des Senats - wie oben dargelegt - erhebliche Sachverhaltsunterschiede zum vorliegenden Verfahren auf.
  • BGH, 25.03.1997 - VI ZR 102/96

    Anspruch auf Unterlassung einer aus dem Zusammenhang gerissenen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.10.2003 - 4 U 114/03
    Die Abwägung hat unter Berücksichtigung der falltypischen Gestaltung und der besonderen Umstände des Einzelfalles zu erfolgen; anders ausgedrückt: es ist die Abwägung sowohl auf der Grundlage einer generellen Betrachtung des Stellenwertes der betroffenen Grundrechtspositionen als auch unter Berücksichtigung der Intensität der Grundrechtsverletzungen im konkreten Fall vorzunehmen (BGH NJW 1997, 2513).
  • OLG Karlsruhe, 23.04.2003 - 6 U 189/02

    Flugblatt mit extremen Aussagen gegen Abtreibungen in einer Frauenarztpraxis:

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.10.2003 - 4 U 114/03
    Die vom Beklagten vorgelegte Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 23.04.2003 (Aktenzeichen 6 U 189/02) deckt sich im wesentlichen mit der Problematik des bereits mehrfach erwähnten Verfahrens des Senats unter dem Aktenzeichen 4 U 54/02; in seinem Beschluss vom 01.04.2003 - Aktenzeichen VI ZR 366/02 - in dem die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision gegen dieses Urteil des Senats zurückgewiesen wurde, hat der BGH deutlich gemacht, dass er die Auffassung des Senats für richtig hält.
  • OLG Stuttgart, 08.05.2002 - 4 U 5/02

    Äußerung eines Abtreibungsgegners verstößt gegen Persönlichkeitsrecht des Arztes

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.10.2003 - 4 U 114/03
    Mit den Parteien hatte sich der Senat bereits im Verfahren 4 U 5/02 (Urteil vom 08.05.2002) und 4 U 54/02 (Urteil vom 18.09.2002) beschäftigt, wobei jeweils die Berufung des Beklagten zurückgewiesen wurde; im Verfahren 4 U 54/02 wurde der Senat letztlich durch die Entscheidung des BGH vom 01.04.2003 - Aktenzeichen VI ZR 366/02 - bestätigt.
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 27.01.2004 - 4 U 114/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,12422
OLG Hamm, 27.01.2004 - 4 U 114/03 (https://dejure.org/2004,12422)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27.01.2004 - 4 U 114/03 (https://dejure.org/2004,12422)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27. Januar 2004 - 4 U 114/03 (https://dejure.org/2004,12422)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer

    Markenrechtliche Verwechslungsgefahr von Unternehmensbezeichnungen; Firmenrechtlicher Unterlassungsanspruch; Sinngehalt eines aus dem Englischen entlehnten Firmenzusatzes (" Real Estate"); Wahrnehmung als Synonym für Begriff der anderen Firmenbezeichnung; Maßgebliche ...

  • Judicialis

    MarkenG § 5; ; MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2; ; MarkenG § 14 Abs. 5; ; MarkenG § 15; ; MarkenG § 15 Abs. 2; ; MarkenG § 15 Abs. 4; ; ZPO § 529; ; ZPO § 531; ; ZPO § 531 Abs. 2; ; ZPO § 543

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Markenrecht: Mögliche unzulässige Verwendung einer Wortmarke - Verwechslungsgefahr von Markenzeichen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 15.02.2001 - I ZR 232/98

    CompuNet/ComNet; Verwechslungsgefahr

    Auszug aus OLG Hamm, 27.01.2004 - 4 U 114/03
    Eine derartige Schwächung setzt als Ausnahmetatbestand voraus, dass die Drittzeichen im Bereich der gleichen oder eng benachbarten Waren oder Dienstleistungen und in einem Umfang in Erscheinung treten, der geeignet erscheint, die erforderliche Gewöhnung des Verkehrs an die Existenz weiterer Kennzeichen im Ähnlichkeitsbereich zu bewirken (vgl. BGH GRUR 2001, 1161, 1162 -CompuNet/ComNet).
  • BGH, 26.04.2001 - I ZR 212/98

    Streit um die Bezeichnung "Bit" und "Bud" für Bier

    Auszug aus OLG Hamm, 27.01.2004 - 4 U 114/03
    Er verbindet vielmehr mit dem Begriff etwas nicht genau zu Bestimmendes, so dass er für ihn ungeachtet der vielfach geübten Neigung, Bezeichnungen zur Erleichterung zu verkürzen, als zusätzliche Kennzeichnung interessant bleibt (vgl. auch den hinreichenden Abstand von "Anheuser Busch Bud" im Verhältnis zur bekannten Marke "Bit", BGH GRUR 2002, 167, 170 (Bit/Bud).
  • BGH, 08.11.2001 - I ZR 139/99

    IMS; Verwechslungsgefahr zweier Marken

    Auszug aus OLG Hamm, 27.01.2004 - 4 U 114/03
    Bei der Beurteilung sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Dienstleistungen der Klägerin und den Unternehmenstätigkeiten der Beklagten kennzeichnen, wozu insbesondere deren Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie die Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Dienstleistungen gehören (vgl. BGH GRUR 2002, 626, 627 -IMS).
  • BGH, 06.05.1999 - I ZB 54/96

    HONKA

    Auszug aus OLG Hamm, 27.01.2004 - 4 U 114/03
    Für die Beurteilung einer etwa daraus folgenden Kennzeichenschwäche kommt es allein auf den inländischen Verkehr an (vgl. BGH GRUR 1999, 995, 997 -Honka; Ingerl/Rohnke, a.a.O. § 14 Rdn. 688).
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