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   OLG Frankfurt, 22.08.2017 - 4 UF 49/17   

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OLG Frankfurt, 22.08.2017 - 4 UF 49/17 (https://dejure.org/2017,31817)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22.08.2017 - 4 UF 49/17 (https://dejure.org/2017,31817)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22. August 2017 - 4 UF 49/17 (https://dejure.org/2017,31817)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 11 VersAusglG
    Versorgungsausgleich: interne Teilung bei betrieblicher Altersversorgung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Versorgungsausgleich: interne Teilung bei betrieblicher Altersversorgung

  • hefam (Datenbank hessische Familiengerichte)

    VersAusglG 11
    Interne Teilung, Versorgungordnung, Teilungsordnung, Rechnungsgrundlagen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VersAusglG § 11
    Interne Teilung; Versorgungsordnung; Teilungsordnung; Rechnungsgrundlagen

  • rechtsportal.de

    VersAusglG § 11
    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der betrieblichen Altersversorgung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Interne Teilung muss gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2018, 96
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 19.08.2015 - XII ZB 443/14

    Versorgungsausgleich: Teilhabe an der Wertentwicklung bei interner Teilung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.08.2017 - 4 UF 49/17
    Dies hat nicht nur zur Folge, dass das neu zu begründende Anrecht ab dem Ende der Ehezeit mit dem der Ermittlung des Ausgleichswerts zu Grunde gelegten Abzinsungszinssatz aufzuzinsen ist und für den Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung an der biometrischen Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts teilzunehmen hat (vgl. BGH, FamRZ 2015, 1869), sondern, dass ihm die Rechnungsgrundlagen des auszugleichenden Anrechts insgesamt, also einschließlich der dem auszugleichenden Anrecht zu Grunde gelegten Sterbe- bzw. Richttafeln zu Grunde zu legen sind.

    Genügen die Bestimmungen des Versorgungsträgers den gesetzlichen Anforderungen nicht oder sind sie unklar oder mehrdeutig, sind sie vom Gericht durch geeignete Anordnungen bei Aufrechtechterhaltung im Übrigen an die gesetzlichen Vorgaben anzupassen (vgl. BGH, FamRZ 2015, 1869; BGH, FamRZ 2011, 547; OLG Frankfurt am Main, FamRZ 2017, 878; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.11.2016 - 6 UF 115/16, juris).

    Wegen des sich aus §§ 1 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1 bis 3, 10 Abs. 1 VersAusglG ergebenden Gebots der stichtagsbezogenen Halbteilung führt die vom Gericht zu treffende Gestaltungsentscheidung dazu, dass die Begründung des Anrechts des ausgleichsberechtigten Ehegatten und die Belastung des Anrechts des ausgleichspflichtigen Ehegatten auf das sich aus § 3 Abs. 1 VersAusglG ergebende Ende der Ehezeit, hier also auf den ...2015, zurückwirken (vgl. BGH, FamRZ 2015, 1869; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.11.2016 - 6 UF 115/16, juris).

    Dies betrifft sowohl die Teilhabe am Zinsertrag oder - bei fondsgebundenen Versorgungen - an der Wertentwicklung der dem Ausgleichswert zu Grunde liegenden Fondsanteile als auch die Teilhabe an etwaigen biometrischen Gewinnen oder Verlusten, die dadurch entstehen, dass ein versichertes Risiko eintritt oder nicht eintritt (vgl. BGH, FamRZ 2015, 1869; BGH, NZFam 2014, 1040).

    Durch die aus dem Tenor ersichtliche Anordnung ist daher sicherzustellen, dass der Berechnung der dem Ausgleichsberechtigten gutzuschreibenden Versorgungsbausteine derselbe Rechnungszins zu Grunde gelegt wird wie der Ermittlung des Ausgleichswerts (vgl. BGH, FamRZ 2015, 1869, Rdnr. 21; OLG Nürnberg, FamRZ 2016, 819; OLG Stuttgart, FamRZ 2016, 1689; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.11.2016 - 6 UF 115/16, juris).

    Andernfalls ginge dem Ausgleichsberechtigten ein Wertanteil in Höhe des Abzinsungsbetrages für die Zeit zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung verloren (vgl. BGH, FamRZ 2015, 1869, Rdnr. 20).

    Dies gilt gleichermaßen für versicherungsförmige Zusagen wie für rückstellungsfinanzierte betriebliche Direktzusagen (vgl. BGH, FamRZ 2015, 1869; Rdnr. 32-35).

  • OLG Frankfurt, 30.11.2016 - 6 UF 115/16

    Versorgungsausgleich: Umrechnung des Ausgleichswerts des entfallenden

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.08.2017 - 4 UF 49/17
    Genügen die Bestimmungen des Versorgungsträgers den gesetzlichen Anforderungen nicht oder sind sie unklar oder mehrdeutig, sind sie vom Gericht durch geeignete Anordnungen bei Aufrechtechterhaltung im Übrigen an die gesetzlichen Vorgaben anzupassen (vgl. BGH, FamRZ 2015, 1869; BGH, FamRZ 2011, 547; OLG Frankfurt am Main, FamRZ 2017, 878; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.11.2016 - 6 UF 115/16, juris).

    Wegen des sich aus §§ 1 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1 bis 3, 10 Abs. 1 VersAusglG ergebenden Gebots der stichtagsbezogenen Halbteilung führt die vom Gericht zu treffende Gestaltungsentscheidung dazu, dass die Begründung des Anrechts des ausgleichsberechtigten Ehegatten und die Belastung des Anrechts des ausgleichspflichtigen Ehegatten auf das sich aus § 3 Abs. 1 VersAusglG ergebende Ende der Ehezeit, hier also auf den ...2015, zurückwirken (vgl. BGH, FamRZ 2015, 1869; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.11.2016 - 6 UF 115/16, juris).

    Durch die aus dem Tenor ersichtliche Anordnung ist daher sicherzustellen, dass der Berechnung der dem Ausgleichsberechtigten gutzuschreibenden Versorgungsbausteine derselbe Rechnungszins zu Grunde gelegt wird wie der Ermittlung des Ausgleichswerts (vgl. BGH, FamRZ 2015, 1869, Rdnr. 21; OLG Nürnberg, FamRZ 2016, 819; OLG Stuttgart, FamRZ 2016, 1689; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.11.2016 - 6 UF 115/16, juris).

  • OLG Nürnberg, 19.11.2015 - 11 UF 1032/15

    Interne Teilung von Rentenanrechten im Rahmen des Versorgungsausgleichs

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.08.2017 - 4 UF 49/17
    Durch die aus dem Tenor ersichtliche Anordnung ist daher sicherzustellen, dass der Berechnung der dem Ausgleichsberechtigten gutzuschreibenden Versorgungsbausteine derselbe Rechnungszins zu Grunde gelegt wird wie der Ermittlung des Ausgleichswerts (vgl. BGH, FamRZ 2015, 1869, Rdnr. 21; OLG Nürnberg, FamRZ 2016, 819; OLG Stuttgart, FamRZ 2016, 1689; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.11.2016 - 6 UF 115/16, juris).

    Der vom Oberlandesgericht Nürnberg entschiedene Fall des Ausgleichs einer Kapitalzusage durch Begründung einer Altersrentenzusage bei gleichzeitigem erheblichem Altersunterschied der geschiedenen Ehegatten, in welchem das Oberlandesgericht Nürnberg einen (ausnahmsweisen) Rückgriff auf neue Sterbetafeln gestattete (vgl. OLG Nürnberg, FamRZ 2016, 819), ist hier nicht gegeben.

  • BGH, 26.01.2011 - XII ZB 504/10

    Interne Teilung nach Versorgungsausgleichsgesetz: Angabe der Fassung oder des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.08.2017 - 4 UF 49/17
    Genügen die Bestimmungen des Versorgungsträgers den gesetzlichen Anforderungen nicht oder sind sie unklar oder mehrdeutig, sind sie vom Gericht durch geeignete Anordnungen bei Aufrechtechterhaltung im Übrigen an die gesetzlichen Vorgaben anzupassen (vgl. BGH, FamRZ 2015, 1869; BGH, FamRZ 2011, 547; OLG Frankfurt am Main, FamRZ 2017, 878; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.11.2016 - 6 UF 115/16, juris).
  • BAG, 10.11.2015 - 3 AZR 813/14

    Altersversorgung - Versorgungsausgleich - Bindung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.08.2017 - 4 UF 49/17
    Die Bestimmungen über die Umsetzung der aus der Gestaltungsentscheidung des Familiengerichts resultierenden Kürzung des Anrechts des Ausgleichspflichtigen unterliegen nicht der Überprüfung durch das Familiengericht, sondern sind einer Überprüfung durch die für das entsprechende Versorgungssystem zuständigen Gerichte, hier also die Arbeitsgerichte, vorbehalten (vgl. BGH, FamRZ 2013, 1546, Rdnr. 12; a.A. möglicherweise BAG, FamRZ 2016, 535, wobei unklar bleibt, ob dort lediglich eine Bindung der Arbeitsgerichte an den der internen Teilung zu Grunde gelegten Ausgleichswert oder darüber hinaus auch an die sich aus der Teilungsordnung des Arbeitgebers ergebenden Bestimmungen über die Kürzung des Anrechts des Ausgleichspflichtigen auf der Grundlage dieses Ausgleichswerts angenommen wird).
  • BGH, 06.02.2013 - XII ZB 204/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Bewertung eines auf beitragsorientierter

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.08.2017 - 4 UF 49/17
    Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erwirbt bereits mit Rechtskraft der rechtsgestaltenden Entscheidung über den Versorgungsausgleich im Umfang des zu seinen Gunsten zu begründenden Anrechts einen Anspruch auf die nach der Versorgungsordnung des Versorgungsträgers gewährten Leistungen, und zwar unabhängig davon, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt dieser die rechtskräftige Entscheidung umsetzt (vgl. zur externen Teilung BGH, FamRZ 2013, 773).
  • BGH, 17.09.2014 - XII ZB 537/12

    Versorgungsausgleich: Interne Teilungsfähigkeit fondsgebundener Anteile der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.08.2017 - 4 UF 49/17
    Dies betrifft sowohl die Teilhabe am Zinsertrag oder - bei fondsgebundenen Versorgungen - an der Wertentwicklung der dem Ausgleichswert zu Grunde liegenden Fondsanteile als auch die Teilhabe an etwaigen biometrischen Gewinnen oder Verlusten, die dadurch entstehen, dass ein versichertes Risiko eintritt oder nicht eintritt (vgl. BGH, FamRZ 2015, 1869; BGH, NZFam 2014, 1040).
  • OLG Frankfurt, 23.09.2016 - 4 UF 64/15

    Zur internen Teilung von Anrechten der betrieblichen Altersversorgung beim BVV

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.08.2017 - 4 UF 49/17
    Genügen die Bestimmungen des Versorgungsträgers den gesetzlichen Anforderungen nicht oder sind sie unklar oder mehrdeutig, sind sie vom Gericht durch geeignete Anordnungen bei Aufrechtechterhaltung im Übrigen an die gesetzlichen Vorgaben anzupassen (vgl. BGH, FamRZ 2015, 1869; BGH, FamRZ 2011, 547; OLG Frankfurt am Main, FamRZ 2017, 878; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.11.2016 - 6 UF 115/16, juris).
  • BGH, 29.05.2013 - XII ZB 663/11

    Gerichtliche Entscheidung im Versorgungsausgleichsverfahren: Benennung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.08.2017 - 4 UF 49/17
    Die Bestimmungen über die Umsetzung der aus der Gestaltungsentscheidung des Familiengerichts resultierenden Kürzung des Anrechts des Ausgleichspflichtigen unterliegen nicht der Überprüfung durch das Familiengericht, sondern sind einer Überprüfung durch die für das entsprechende Versorgungssystem zuständigen Gerichte, hier also die Arbeitsgerichte, vorbehalten (vgl. BGH, FamRZ 2013, 1546, Rdnr. 12; a.A. möglicherweise BAG, FamRZ 2016, 535, wobei unklar bleibt, ob dort lediglich eine Bindung der Arbeitsgerichte an den der internen Teilung zu Grunde gelegten Ausgleichswert oder darüber hinaus auch an die sich aus der Teilungsordnung des Arbeitgebers ergebenden Bestimmungen über die Kürzung des Anrechts des Ausgleichspflichtigen auf der Grundlage dieses Ausgleichswerts angenommen wird).
  • OLG Frankfurt, 22.08.2019 - 4 UF 86/17

    Versorgungsausgleich: Zu übertragendes Anrecht nach § 10 Abs. 1 VersAusglG kein

    Genügen die Bestimmungen des Versorgungsträgers den gesetzlichen Anforderungen - wie hier - nicht oder sind sie unklar oder mehrdeutig, sind sie vom Gericht durch geeignete Anordnungen bei Aufrechtechterhaltung im Übrigen an die gesetzlichen Vorgaben anzupassen (vgl. BGH FamRZ 2015, 1869-1873; FamRZ 2011, 547-549; Senat, Beschluss vom 22. August 2017 - 4 UF 49/17 -, juris [= FamRZ 2018, 96 - LS] und FamRZ 2017, 878-879).

    Den Anforderungen an eine vergleichbare Wertentwicklung wird der Versicherer nur durch die Beibehaltung des bisherigen Zinssatzes auch für das übertragene Anrecht gerecht (vgl. Senat, Beschluss vom 22.08.2017, Az. 4 UF 49/17 [= FamRZ 2018, 96; LS], und FamRZ 2017, 878; OLG Hamm, Beschluss vom 27.09.2017, Az. 7 UF 213/17; OLG Stuttgart FamRZ 2015, 584-586).

    Allerdings ist nicht nur derselbe Rechnungszins, sondern sind insgesamt die Rechnungsgrundlagen der Tarifgeneration der Versicherung des Ausgleichspflichtigen beim Ausgleich beider Versicherungen anzuwenden (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 11 UF 815/18 -, juris; Senat, Beschluss vom 22.08.2017, Az. 4 UF 49/17 ).

    Der Senat hat sich mit dem Problem der vermeintlich fehlenden (wirtschaftlichen) Kostenneutralität bereits in seinem Beschluss vom 22.08.2017 (aaO.) bei vergleichbarer Fallkonstellation auseinandergesetzt, und dazu ausgeführt:.

  • OLG Nürnberg, 18.12.2018 - 11 UF 815/18

    Beschwerdeverfahren im Streit um Ausgleich von zwei Anrechten der privaten

    Der Anforderung an eine vergleichbare Wertentwicklung wird der Versicherer nur durch die Nutzung dieser Möglichkeit gerecht (zwischenzeitlich fast allgemeine Meinung: OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.08.2017, Az. 4 UF 49/17, und FamRZ 2017, 878; OLG Hamm, Beschluss vom 27.09.2017, Az. 7 UF 213/17; OLG Schleswig FamRZ 2014, 1113; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 06.07.2015, Az. 6 UF 16/15, alle zitiert nach juris; OLG Stuttgart FamRZ 2015, 584; FamRZ 2016, 1689; AG Meldorf FamRZ 2013, 790; Norpoth/Sasse in Erman, BGB, 15. Aufl., § 11 VersAusglG Rn. 4; Breuers in JurisPK-BGB, 8. Aufl., Stand 04.06.2018, § 11 VersAusglG Rn. 34; Bergmann, in Beck-OK, BGB, Stand 01.05.2018, § 11 VersAusglG Rn. 4; Ackermann-Sprenger in Beck-OGK, BGB, Stand 01.10.2016, § 11 VersAusglG Rn. 34; Siede in MünchKomm-BGB, 7. Aufl., § 11 VersAusglG Rn. 11; Borth, Versorgungsausgleich, 8. Aufl., Kap. 3 Rn. 35; Wick, Versorgungsausgleich, 4. Aufl., Rn. 448a; Palandt/Brudermüller, BGB, 77. Aufl., § 11 VersAusglG Rn. 7; TOP 3 der Thesen des AK 5 des 21. DFGT; zur vergleichbaren Folge unterschiedlicher Rechnungszinsen bei der Direktzusage: BGH FamRZ 2015, 1869 Rn. 21; zur a. A. des GDV und der Deutschen Aktuarvereinigung vgl. Entscheidung des Senats FamRZ 2016, 819).

    Der Senat hat in der verfahrensgegenständlichen Entscheidung anders als in seinem Beschluss vom 19.11.2015 (FamRZ 2016, 819) angeordnet, dass nicht nur derselbe Rechnungszins, sondern insgesamt die Rechnungsgrundlagen der Tarifgeneration der Versicherung der ausgleichsverpflichteten Person beim Ausgleich beider Versicherungen anzuwenden sind (OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.08.2017, Az. 4 UF 49/17, juris Rn. 23; Breuers in jurisPK-BGB, Stand 04.06.2018, § 11 VersAusglG Rn. 34e).

  • BGH, 18.08.2021 - XII ZB 359/19

    Zur Frage, inwieweit die in § 44 Abs. 3 der Satzung der Evangelischen

    Entsprechendes gilt grundsätzlich für die Verwendung unterschiedlicher - für den Berechtigten hinsichtlich der Ermittlung seiner Ausgleichsrente ungünstigerer - Sterbetafeln (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2019, 876, 878 f.; OLG Frankfurt Beschluss vom 22. August 2017 - 4 UF 49/17 - juris Rn. 23; Götsche in Götsche/Rehbein/Breuers Versorgungsausgleichsrecht 3. Aufl. § 11 Rn. 18; jurisPK-BGB/Breuers [Stand: 21. Juni 2021] § 11 VersAusglG Rn. 37; Erman/Norpoth/Sasse BGB 16. Aufl. § 11 VersAusglG Rn. 4; aA OLG Karlsruhe FamRZ 2017, 100, 102).
  • OLG Nürnberg, 02.11.2018 - 11 UF 737/18

    Streit um Ausgleich einer fondsgebundenen privaten Basisrentenversicherung

    Die nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG bei der internen Teilung geforderte vergleichbare Wertentwicklung ist zunächst bei einer Rentenversicherung nur gewährleistet, wenn der Garantiezins des auszugleichenden und des neu zu begründenden Anrechts identisch sind (zwischenzeitlich fast allgemeine Meinung; Senatsbeschluss vom 19.11.2015, FamRZ 2016, 819; OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.08.2017, Az. 4 UF 49/17; OLG Hamm, Beschluss vom 27.09.2017, Az. 7 UF 213/17; OLG Schleswig FamRZ 2014, 1113; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 06.07.2015, Az. 6 UF 16/15, alle zitiert nach juris; OLG Stuttgart FamRZ 2015, 584; FamRZ 2016, 1689; AG Meldorf FamRZ 2013, 790; Norpoth/Sasse in Erman, BGB, 15. Aufl., § 11 VersAusglG Rn. 4; Breuers in JurisPK-BGB, 8. Aufl., Stand 04.06.2018, § 11 VersAusglG Rn. 32; Bergmann, in Beck-OK, BGB, Stand 01.05.2018, § 11 VersAusglG Rn. 4; Ackermann-Sprenger in Beck-OGK, Stand 01.10.2016, § 11 VersAusglG Rn. 34; Siede in MünchKomm-BGB, 7. Aufl., § 11 VersAusglG Rn. 11; Borth, Versorgungsausgleich, 8. Aufl., Kap. 3 Rn. 35; Wick, Versorgungsausgleich, 4. Aufl., Rn. 448a; Palandt/Brudermüller, BGB, 77. Aufl., § 11 VersAusglG Rn. 7; TOP 3 der Thesen des AK 5 des 21. DFGT; zur vergleichbaren Folge unterschiedlicher Rechnungszinsen bei der Direktzusage: BGH FamRZ 2015, 1869 Rn. 21; zur a. A. des GDV und der Deutschen Aktuarvereinigung vgl. Entscheidung des Senats FamRZ 2016, 819).
  • OLG Köln, 02.10.2018 - 25 UF 34/18
    Unter den in der Teilungsordnung bezeichneten Rechnungsgrundlagen sind grundsätzlich die der Versorgungszusage vom Versorgungsträger zu Grunde gelegten kalkulatorischen Annahmen über die Zukunft, also die verwendeten Sterbe- bzw. Richttafeln, den Rechnungszins und die angesetzten kalkulatorischen Kosten zu verstehen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.08.2017 - 4 UF 49/17 - juris Rn. 20).
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