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Rechtsprechung
   VG Lüneburg, 05.10.2005 - 4 A 131/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,28532
VG Lüneburg, 05.10.2005 - 4 A 131/04 (https://dejure.org/2005,28532)
VG Lüneburg, Entscheidung vom 05.10.2005 - 4 A 131/04 (https://dejure.org/2005,28532)
VG Lüneburg, Entscheidung vom 05. Oktober 2005 - 4 A 131/04 (https://dejure.org/2005,28532)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Aufenthaltserlaubnis, Askali aus dem Kosovo

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 25 Abs 5 AufenthG; Art 2 GG; Art 6 GG
    Ashkali; Aufenthaltserlaubnis; Kosovo; Serbien und Montenegro; Zumutbarkeit

  • Informationsverbund Asyl und Migration (Volltext/Auszüge)

    AufenthG § 25 Abs. 5; AsylVfG § 42; GG Art. 6
    D (A), Serbien und Montenegro, Kosovo, Ashkali, Ausreisehindernis, abgelehnte Asylbewerber, freiwillige Ausreise, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Ausländerbehörde, Bindungswirkung, Ablehnungsbescheid, Schutz von Ehe und Familie, Zumutbarkeit, Situation bei ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (5)

  • VGH Baden-Württemberg, 06.04.2005 - 11 S 2779/04

    Bindungswirkung einer negativen Statusfeststellung des Bundesamtes zu § 53 Abs 6 …

    Auszug aus VG Lüneburg, 05.10.2005 - 4 A 131/04
    Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG kommt deswegen nur dann in Betracht, wenn sowohl die freiwillige Ausreise als auch eine Abschiebung in dem von der Vorschrift genannten Sinne unmöglich ist (VG Braunschweig, Urt. v. 29.6.2995 - 6 A 171/05 - zit. nach juris, VGH Baden - Württemberg, Urt. v. 6.4.2005 - 11 S 2779/04 - zit. nach juris).

    Soweit - wie hier - das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bestandskräftig festgestellt hat, dass die Voraussetzungen des § 53 AuslG nicht vorliegen, ist es darüber hinaus wegen der aus § 42 Abs. 1 AsylVfG für die Ausländerbehörde folgenden Bindungswirkung ausgeschlossen, ein rechtliches Abschiebungshindernis im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG wegen eines Sachverhaltes anzunehmen, der in den Anwendungsbereich des § 53 AuslG fällt (VGH Baden - Württemberg, Urt. v. 6.4.2005 - 11 S 2779/04 - zit. nach juris; OVG für das Land Nordrhein - Westfalen, Beschl. v. 15.2.2005 - 18 A 4080/03 -, zit. nach juris).

    Nicht entschieden werden muss, ob - etwa mit Rücksicht Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - im Rahmen des § 25 Abs. 5 AuslG zu berücksichtigen ist, ob den Betroffenen die Ausreise bzw. Abschiebung aus subjektiven Gründen zumutbar ist (vgl. VG Braunschweig, Urt. v. 29.6.2005 - 6 A 171/05 - zit. nach juris, VGH Baden - Württemberg, Urt. v. 6.4.2005 - 11 S 2779/04 - zit. nach juris, Benassi, "Zur praktischen Bedeutung des § 25 Abs. 4 und Abs. 5 AufenthG", InfAuslR 2005, 357).

    Sie knüpft an den Tatbestand des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG an und modifiziert nur die dort vorgesehene Rechtsfolge, sofern das zusätzliche Tatbestandsmerkmal "Aussetzung der Abschiebung seit 18 Monaten" erfüllt ist (VGH Mannheim, Urt. v. 6.4.2005 - 11 S 2779/04 -).

  • BVerfG, 01.03.2004 - 2 BvR 1570/03

    Verfassungsmäßigkeit der Ausweisung eines in Deutschland geborenen und …

    Auszug aus VG Lüneburg, 05.10.2005 - 4 A 131/04
    Zwar sind Ausländerbehörde und Gerichte verpflichtet, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiäre Bindung des Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (BVerfG, Beschl. v. 1.3.2004 - 2 BvR 1570/03 -, DVBl. 2004, 1097 ff.).

    Bei einer familiären Gemeinschaft zwischen Erwachsenen entfaltet Art. 6 Abs. 1 GG gegenüber aufenthaltsbeendenden Maßnahmen durchgreifende Schutzwirkungen nur bei Vorliegen einer Beistandsgemeinschaft, d.h. dann, wenn ein Familienmitglied auf die tatsächlich geleistete Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen ist und diese Hilfe nur in Deutschland erbracht werden kann (BVerfG, Beschl. v. 1.3.2004 - 2 BvR 1570/03 -, DVBl. 2004, 1097 ff.).

  • VG Braunschweig, 29.06.2005 - 6 A 171/05

    Abschiebungshindernis; Abschiebungsstopp; Aufenthaltserlaubnis; Ausländer; …

    Auszug aus VG Lüneburg, 05.10.2005 - 4 A 131/04
    Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG kommt deswegen nur dann in Betracht, wenn sowohl die freiwillige Ausreise als auch eine Abschiebung in dem von der Vorschrift genannten Sinne unmöglich ist (VG Braunschweig, Urt. v. 29.6.2995 - 6 A 171/05 - zit. nach juris, VGH Baden - Württemberg, Urt. v. 6.4.2005 - 11 S 2779/04 - zit. nach juris).

    Nicht entschieden werden muss, ob - etwa mit Rücksicht Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - im Rahmen des § 25 Abs. 5 AuslG zu berücksichtigen ist, ob den Betroffenen die Ausreise bzw. Abschiebung aus subjektiven Gründen zumutbar ist (vgl. VG Braunschweig, Urt. v. 29.6.2005 - 6 A 171/05 - zit. nach juris, VGH Baden - Württemberg, Urt. v. 6.4.2005 - 11 S 2779/04 - zit. nach juris, Benassi, "Zur praktischen Bedeutung des § 25 Abs. 4 und Abs. 5 AufenthG", InfAuslR 2005, 357).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2005 - 18 B 677/05

    Aufenthaltserlaubnis Antrag Fiktionswirkung vorübergehende Aussetzung der …

    Auszug aus VG Lüneburg, 05.10.2005 - 4 A 131/04
    Gegenwärtig erhalten sie nach ihren Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung Leistungen nach dem SGB XII. Der Umstand, dass die Kläger zu 3. und zu 4. in der Bundesrepublik aufgewachsen sind, und hier die Schule besuchen, kann sich nicht zu Gunsten der Kläger auswirken, denn minderjährige Kinder teilen grundsätzlich das aufenthaltsrechtliche Schicksal ihrer Eltern (OVG für das Land Nordrhein - Westfalen, Beschl. v. 1.6.2005 - 18 B 677/05 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02.2005 - 18 A 4080/03

    D (A), Berufungszulassungsantrag, Ernstliche Zweifel, Abgelehnte Asylbewerber, …

    Auszug aus VG Lüneburg, 05.10.2005 - 4 A 131/04
    Soweit - wie hier - das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bestandskräftig festgestellt hat, dass die Voraussetzungen des § 53 AuslG nicht vorliegen, ist es darüber hinaus wegen der aus § 42 Abs. 1 AsylVfG für die Ausländerbehörde folgenden Bindungswirkung ausgeschlossen, ein rechtliches Abschiebungshindernis im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG wegen eines Sachverhaltes anzunehmen, der in den Anwendungsbereich des § 53 AuslG fällt (…VGH Baden - Württemberg, Urt. v. 6.4.2005 - 11 S 2779/04 - zit. nach juris; OVG für das Land Nordrhein - Westfalen, Beschl. v. 15.2.2005 - 18 A 4080/03 -, zit. nach juris).
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