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Rechtsprechung
   VG Lüneburg, 25.10.2016 - 4 A 230/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,37482
VG Lüneburg, 25.10.2016 - 4 A 230/15 (https://dejure.org/2016,37482)
VG Lüneburg, Entscheidung vom 25.10.2016 - 4 A 230/15 (https://dejure.org/2016,37482)
VG Lüneburg, Entscheidung vom 25. Oktober 2016 - 4 A 230/15 (https://dejure.org/2016,37482)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (7)

  • OVG Niedersachsen, 05.01.2011 - 2 LB 318/09

    An die Sicherheit der Schulweges für Schüler des Sekundarbereiches I zu stellende …

    Auszug aus VG Lüneburg, 25.10.2016 - 4 A 230/15
    In diesem Zusammenhang ist von maßgeblicher Bedeutung, dass die Anknüpfung an bestimmte Schülerjahrgänge bei der Festlegung von Mindestentfernungen sachlich gerechtfertigt ist und nicht willkürlich erscheint; demgegenüber kommt es nicht darauf an, ob es andere denkbare Regelungen gibt, die ebenfalls sachlich gerechtfertigt sind oder möglicherweise sogar sinnvoller erscheinen (st. Rspr., vgl. nur Nds. OVG, Urteil vom 19.8.2015 - 2 LB 317/14 -, Urteil vom 11.9.2013 - 2 LB 165/12 -, Urteil vom 5.1.2011 - 2 LB 318/09 -, zitiert jeweils nach juris).

    Mit Blick auf den Zeitaufwand, den Schüler des Sekundarbereichs I für den Schulweg in Anspruch nehmen müssen, ist in der Rechtsprechung des Nds. OVG zudem geklärt, dass dieser sich im Rahmen des Zumutbaren hält, soweit er die Dauer von 60 Minuten je Wegstrecke nicht überschreitet, was gleichzeitig bedeutet, dass Schüler des Sekundarbereichs I in dieser genannten Zeitspanne einen Schulweg von bis zu 4 km Länge zurücklegen können (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 5.1.2011 - 2 LB 318/09 -, juris, m.w.N.).

    Nur wenn konkrete Umstände hinzutreten, die das Schadensrisiko als überdurchschnittlich hoch erscheinen lassen, soll unabhängig von der Länge des Schulweges der Anspruch auf Fahrtkostenerstattung begründet werden (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 5.1.2011 - 2 LB 318/09 - sowie Urteil vom 4.4.2008 - 2 LB 7/07 -, zitiert jeweils nach juris).

    Gleichwohl ist es unter Berücksichtigung der mit dem Straßenverkehr verbundenen Gefahren nicht Sinn und Zweck - wie der Wortlaut des § 1 Abs. 5 Schülerbeförderungssatzung auch verdeutlicht -, jedes theoretisch noch verbleibende Risiko des Schulweges auszuräumen (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 5.1.2011 - 2 LB 318/09 - sowie Urteil vom 4.4.2008 - 2 LB 7/07 -, zitiert jeweils nach juris).

    Als Kriterien der Beurteilung können insoweit etwa angenommen werden, ob der betreffende Schüler im Falle einer Gefahr seitlich ausweichen und eine etwaige naheliegende Wohnbebauung erreichen kann, ob die Wegstrecke, namentlich Anfang oder Ende eines Waldstücks, gut einzusehen ist, ob Unterholz in nennenswerter Ausdehnung vorhanden ist, das potentiellen Gewalttätern ein geeignetes Versteck bieten könnte, und ob während der dunklen Tages- oder Jahreszeit Straßenlaternen eine ausreichende Beleuchtung gewährleisten (st. Rspr., vgl. nur Nds. OVG, Urteil vom 4.4.2008 - 2 LB 7/07 -, Urteil vom 5.1.2011 - 2 LB 318/09 - sowie Urteil vom 11.9.2013 - 2 LB 165/12 -, zitiert jeweils nach juris).

    Die bauliche Trennung zwischen Fahrbahn und Gehweg lässt ferner die Befürchtung zurücktreten, dass die Tochter der Kläger bei Dunkelheit oder schlechten Sichtverhältnissen irrtümlich von dem Gehweg auf die Fahrbahn gelangen könnte, so dass auch die fehlende Straßen- oder Gehwegbeleuchtung in den Streckenabschnitten zwischen I. sowie zwischen J. nicht die Annahme einer besonderen Gefährlichkeit begründet (so auch in einem ähnlichen Fall: Nds. OVG, Urteil vom 5.1.2011 - 2 LB 318/09 -, juris).

    Allerdings ist einer fünfzehnjährigen Schülerin zum einen die Bereitschaft zu der notwendigen Umsicht bei Überquerung der Kreisstraße zuzumuten, zumal der Fahrbahnverlauf der Kreisstraße 26 im Querungsbereich auf der Höhe der Bushaltestelle gut einsehbar ist (das Nds. OVG hat es für eine Schülerin der Sekundarstufe I beispielsweise als zumutbar angesehen, die notwendige Konzentration und Aufmerksamkeit für die Querung einer dreispurigen landesstra0e ohne Querungshilfen aufzubringen, vgl. Nds. OVG, Urteil vom 5.1.2011 - 2 LB 318/09 -, juris).

    Erforderlich ist vielmehr eine Abweichung des Sachverhalts, die die zu beurteilende Situation von gewöhnlichen oder normalen Gegebenheiten erkennbar unterscheidet (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 5.1.2011 - 2 LB 318/09 -, juris).

    Wäre dies anders, hätte der Beklagte als Träger der Schülerbeförderung gegenüber einer Vielzahl von jüngeren Schülern, die außerhalb einer geschlossenen Bebauung in dünn besiedelten Regionen leben, stets eine wohnortunabhängige Schülerbeförderungspflicht, die angesichts des erkennbaren Ausnahmecharakters des § 1 Abs. 5 Schülerbeförderungssatzung indes nicht begründet sein kann (vgl. auch Nds. OVG, Urteil vom 19.8.2015 - 2 LB 317/14 - und Urteil vom 5.1.2011 - 2 LB 318/09 -, zitiert jeweils nach juris).

  • OVG Niedersachsen, 04.04.2008 - 2 LB 7/07

    Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der besonderen Gefährlichkeit eines …

    Auszug aus VG Lüneburg, 25.10.2016 - 4 A 230/15
    Denn Normadressaten des § 114 Abs. 1 Satz 2 Nds. Schulgesetz - NSchG - sind nach dem Wortlaut der Schüler, dem ein Beförderungsanspruch gewährt wird, aber auch der Erziehungsberechtigte, der Inhaber des korrespondierenden Erstattungsanspruchs ist (Nds. OVG, Urteil vom 4.4.2008 - 2 LB 7/07 -, juris).

    Nur wenn konkrete Umstände hinzutreten, die das Schadensrisiko als überdurchschnittlich hoch erscheinen lassen, soll unabhängig von der Länge des Schulweges der Anspruch auf Fahrtkostenerstattung begründet werden (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 5.1.2011 - 2 LB 318/09 - sowie Urteil vom 4.4.2008 - 2 LB 7/07 -, zitiert jeweils nach juris).

    Gleichwohl ist es unter Berücksichtigung der mit dem Straßenverkehr verbundenen Gefahren nicht Sinn und Zweck - wie der Wortlaut des § 1 Abs. 5 Schülerbeförderungssatzung auch verdeutlicht -, jedes theoretisch noch verbleibende Risiko des Schulweges auszuräumen (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 5.1.2011 - 2 LB 318/09 - sowie Urteil vom 4.4.2008 - 2 LB 7/07 -, zitiert jeweils nach juris).

    Als Kriterien der Beurteilung können insoweit etwa angenommen werden, ob der betreffende Schüler im Falle einer Gefahr seitlich ausweichen und eine etwaige naheliegende Wohnbebauung erreichen kann, ob die Wegstrecke, namentlich Anfang oder Ende eines Waldstücks, gut einzusehen ist, ob Unterholz in nennenswerter Ausdehnung vorhanden ist, das potentiellen Gewalttätern ein geeignetes Versteck bieten könnte, und ob während der dunklen Tages- oder Jahreszeit Straßenlaternen eine ausreichende Beleuchtung gewährleisten (st. Rspr., vgl. nur Nds. OVG, Urteil vom 4.4.2008 - 2 LB 7/07 -, Urteil vom 5.1.2011 - 2 LB 318/09 - sowie Urteil vom 11.9.2013 - 2 LB 165/12 -, zitiert jeweils nach juris).

  • OVG Niedersachsen, 11.09.2013 - 2 LB 165/12

    Beurteilung der besonderen Gefährlichkeit des Schulweges ausschließlich nach …

    Auszug aus VG Lüneburg, 25.10.2016 - 4 A 230/15
    In diesem Zusammenhang ist von maßgeblicher Bedeutung, dass die Anknüpfung an bestimmte Schülerjahrgänge bei der Festlegung von Mindestentfernungen sachlich gerechtfertigt ist und nicht willkürlich erscheint; demgegenüber kommt es nicht darauf an, ob es andere denkbare Regelungen gibt, die ebenfalls sachlich gerechtfertigt sind oder möglicherweise sogar sinnvoller erscheinen (st. Rspr., vgl. nur Nds. OVG, Urteil vom 19.8.2015 - 2 LB 317/14 -, Urteil vom 11.9.2013 - 2 LB 165/12 -, Urteil vom 5.1.2011 - 2 LB 318/09 -, zitiert jeweils nach juris).

    Auch diese Regelung hält sich im Rahmen des zweiten in § 114 Abs. 2 NSchG genannten normativen Kriteriums der Sicherheit (vgl. u.a. Nds. OVG, Urteil vom 11.9.2013 - 2 LB 165/12 -, juris).

    Als Kriterien der Beurteilung können insoweit etwa angenommen werden, ob der betreffende Schüler im Falle einer Gefahr seitlich ausweichen und eine etwaige naheliegende Wohnbebauung erreichen kann, ob die Wegstrecke, namentlich Anfang oder Ende eines Waldstücks, gut einzusehen ist, ob Unterholz in nennenswerter Ausdehnung vorhanden ist, das potentiellen Gewalttätern ein geeignetes Versteck bieten könnte, und ob während der dunklen Tages- oder Jahreszeit Straßenlaternen eine ausreichende Beleuchtung gewährleisten (st. Rspr., vgl. nur Nds. OVG, Urteil vom 4.4.2008 - 2 LB 7/07 -, Urteil vom 5.1.2011 - 2 LB 318/09 - sowie Urteil vom 11.9.2013 - 2 LB 165/12 -, zitiert jeweils nach juris).

    Auf gelegentlich auftretende extreme Straßenverhältnisse - etwa infolge von Schneefall oder Eisregen - kommt es dagegen nicht an (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 11.9.2013 - 2 LB 165/12 - OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22.1.2013 - 2 M 187/12 -, zitiert jeweils nach juris).

  • OVG Niedersachsen, 19.08.2015 - 2 LB 317/14

    Anforderungen an die Übernahme von Schülerbeförderungkosten wegen ländlicher …

    Auszug aus VG Lüneburg, 25.10.2016 - 4 A 230/15
    In diesem Zusammenhang ist von maßgeblicher Bedeutung, dass die Anknüpfung an bestimmte Schülerjahrgänge bei der Festlegung von Mindestentfernungen sachlich gerechtfertigt ist und nicht willkürlich erscheint; demgegenüber kommt es nicht darauf an, ob es andere denkbare Regelungen gibt, die ebenfalls sachlich gerechtfertigt sind oder möglicherweise sogar sinnvoller erscheinen (st. Rspr., vgl. nur Nds. OVG, Urteil vom 19.8.2015 - 2 LB 317/14 -, Urteil vom 11.9.2013 - 2 LB 165/12 -, Urteil vom 5.1.2011 - 2 LB 318/09 -, zitiert jeweils nach juris).

    Wäre dies anders, hätte der Beklagte als Träger der Schülerbeförderung gegenüber einer Vielzahl von jüngeren Schülern, die außerhalb einer geschlossenen Bebauung in dünn besiedelten Regionen leben, stets eine wohnortunabhängige Schülerbeförderungspflicht, die angesichts des erkennbaren Ausnahmecharakters des § 1 Abs. 5 Schülerbeförderungssatzung indes nicht begründet sein kann (vgl. auch Nds. OVG, Urteil vom 19.8.2015 - 2 LB 317/14 - und Urteil vom 5.1.2011 - 2 LB 318/09 -, zitiert jeweils nach juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.10.2010 - 19 A 2625/07

    Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrtkosten für einen Schulweg

    Auszug aus VG Lüneburg, 25.10.2016 - 4 A 230/15
    So ist von einer Schülerin in der Mittelstufe nach obergerichtlicher Rechtsprechung zu erwarten, dass sie mit der Witterung angepasster Kleidung einschließlich Schuhwerk die winterlichen Bedingungen auf dem Weg gefahrlos bewältigen kann, auch wenn dieser nicht geräumt oder gestreut wird (vgl. u.a. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7.10.2012 - 19 A 2625/07 -, juris).

    Zudem kann einer fünfzehnjährigen Schülerin, wenn es die Witterung angeraten erscheinen lässt, auch zugemutet werden, dass sie eine Taschenlampe mit sich führt und den Fußweg in Phasen großer oder "totaler" Dunkelheit ausleuchtet (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7.10.2012 - 19 A 2625/07 -, juris).

  • OVG Niedersachsen, 19.06.1996 - 13 L 5072/94

    Schülerbeförderung; Festlegung der Mindestentfernung; Besondere Gefährlichkeit

    Auszug aus VG Lüneburg, 25.10.2016 - 4 A 230/15
    Sie haben dabei die Belastbarkeit der Schülerinnen und Schüler und die Sicherheit des Schulweges zu berücksichtigen (vgl. auch Nds. OVG, Urteil vom 19.6.1996 - 13 L 5072/94 -, juris).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.01.2013 - 2 M 187/12

    Schülerbeförderungkosten (Wohnung - Bushaltestelle)

    Auszug aus VG Lüneburg, 25.10.2016 - 4 A 230/15
    Auf gelegentlich auftretende extreme Straßenverhältnisse - etwa infolge von Schneefall oder Eisregen - kommt es dagegen nicht an (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 11.9.2013 - 2 LB 165/12 - OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22.1.2013 - 2 M 187/12 -, zitiert jeweils nach juris).
  • OVG Niedersachsen, 29.03.2017 - 2 LA 241/16

    Schülerbeförderung; besonders gefährlich; Schülerfahrkosten; Übergriffe

    Rn. 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses es abgelehnt hat, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Juni 2015 zu verpflichten, den Klägern die Kosten für eine Schülersammelzeitkarte zu erstatten (vgl. im Einzelnen zum Sachverhalt VG Lüneburg, Urt. v. 25.10.2016 - 4 A 230/15 -, juris), ist unbegründet.
  • VG Stuttgart, 23.08.2021 - 7 K 12077/18

    Erstattung von Schülerfahrtkosten; Feststellung einer besonderen Gefahr für den …

    Denn auch die ländliche Prägung und dünne Besiedelung eines Gebiets begründet keine besondere Gefährlichkeit des Schulwegs (…vgl. OVG Rh.-Pf., B.v. 24.5.2019 - 2 A 10610/19 -, juris, Rn. 7;… OVG Lüneburg, U.v. 26.5.2021 - 2 LB 350/20 -, juris Rn. 46); das gilt auch in Verbindung mit einer auf einem kurzen Streckenabschnitt fehlenden Straßenbeleuchtung (vgl. VG Lüneburg, U.v. 25.10.2016 - 4 A 230/15 -, juris, Rn. 29).
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Rechtsprechung
   VG Magdeburg, 30.09.2015 - 4 A 230/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,46404
VG Magdeburg, 30.09.2015 - 4 A 230/15 (https://dejure.org/2015,46404)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 30.09.2015 - 4 A 230/15 (https://dejure.org/2015,46404)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 30. September 2015 - 4 A 230/15 (https://dejure.org/2015,46404)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 16.04.2002 - 2 BvR 553/02

    Verfassungsmäßigkeit einer Abschiebung

    Auszug aus VG Magdeburg, 30.09.2015 - 4 A 230/15
    Dies könnte sich bei den für den Kläger in Betracht kommenden Aufenthaltstiteln alleinig für die Erteilung eines Aufenthaltstitels bei in zeitlicher Hinsicht nicht absehbarer Reiseunfähigkeit nach § 25 Abs. 5 AufenthG ergeben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.04.2002 - 2 BvR 553/02 -, juris).
  • BVerwG, 13.09.2011 - 1 C 17.10

    Niederlassungserlaubnis; Voraufenthaltszeiten; Sieben-Jahres-Frist; …

    Auszug aus VG Magdeburg, 30.09.2015 - 4 A 230/15
    Weder seine Duldung noch die Anträge auf Durchführung weiterer Asylverfahren sind nach dem Wortlaut des § 26 Abs. 4 AufenthG bei der Berechnung zu berücksichtigen (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 13.09.2011 - 1 C 17.10 - Urt. v. 10.11.2009 - 1 C 24.08 -, VGH Saarland, Urt. v. 16.10.2013 - 10 K 739/13 -, alle: juris).
  • BVerwG, 10.11.2009 - 1 C 24.08

    Niederlassungserlaubnis; Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; …

    Auszug aus VG Magdeburg, 30.09.2015 - 4 A 230/15
    Weder seine Duldung noch die Anträge auf Durchführung weiterer Asylverfahren sind nach dem Wortlaut des § 26 Abs. 4 AufenthG bei der Berechnung zu berücksichtigen (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 13.09.2011 - 1 C 17.10 - Urt. v. 10.11.2009 - 1 C 24.08 -, VGH Saarland, Urt. v. 16.10.2013 - 10 K 739/13 -, alle: juris).
  • VG Saarlouis, 16.10.2013 - 10 K 739/13

    Anrechnung von Aufenthaltszeiten für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis

    Auszug aus VG Magdeburg, 30.09.2015 - 4 A 230/15
    Weder seine Duldung noch die Anträge auf Durchführung weiterer Asylverfahren sind nach dem Wortlaut des § 26 Abs. 4 AufenthG bei der Berechnung zu berücksichtigen (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 13.09.2011 - 1 C 17.10 - Urt. v. 10.11.2009 - 1 C 24.08 -, VGH Saarland, Urt. v. 16.10.2013 - 10 K 739/13 -, alle: juris).
  • VG Göttingen, 23.06.2005 - 2 A 20/05

    Außenbereich; Kennzeichnungspflicht; Landschaftsbild; Vorrangzone; …

    Auszug aus VG Magdeburg, 30.09.2015 - 4 A 230/15
    Die gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 28.06.2004 erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Magdeburg mit Urteil vom 05.12.2005 (2 A 20/05 MD) ab.
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