Rechtsprechung
| BAG, 19.03.2025 - 4 ABR 35/23 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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- Bundesarbeitsgericht
Tarifkollision - Feststellung des Mehrheitstarifvertrags
- rechtsinformationen.bund.de
Tarifkollision - Feststellung des Mehrheitstarifvertrags - Rechtsschutzinteresse - Antragsänderung
- rechtsprechung-im-internet.de
Tarifkollision - Feststellung des Mehrheitstarifvertrags
- IWW
§ ... 99 ArbGG, § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG, § 264 Nr. 2 ZPO, § 264 Nr. 3 ZPO, § 99 Abs. 2 ArbGG, § 83 Abs. 3 ArbGG, § 2a Abs. 1 Nr. 6 ArbGG, § 58 Abs. 3 ArbGG, § 559 Abs. 1 ZPO, Art. 9 Abs. 3 GG, § 99 Abs. 1 ArbGG, § 4a Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 TVG, § 4a Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 TVG, § 4a TVG, § 99 Abs. 3 ArbGG, § 100 ArbGG, § 97 Abs. 5 ArbGG, § 98 Abs. 6 ArbGG, § 4 Abs. 1 TVG, § 4a Abs. 3 TVG, § 4a Abs. 4 Satz 2 TVG, § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO
- Betriebs-Berater
Entscheidung über den nach § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag - Rechtsschutzinteresse bei "überholtem" Kollisionszeitpunkt
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Entscheidung über den nach § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag; Rechtsschutzinteresse bei "überholtem" Kollisionszeitpunkt; Antragsänderung in der Rechtsbeschwerdeinstanz; Tarifkollision; Feststellung des Mehrheitstarifvertrags
- rechtsportal.de
Entscheidung über den nach § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag; Rechtsschutzinteresse bei "überholtem" Kollisionszeitpunkt; Antragsänderung in der Rechtsbeschwerdeinstanz; Tarifkollision; Feststellung des Mehrheitstarifvertrags
- datenbank.nwb.de
Tarifkollision - Feststellung des Mehrheitstarifvertrags
Kurzfassungen/Presse (3)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Tarifkollision - und die Feststellung des Mehrheitstarifvertrags
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Verdrängung von Minderheitstarifverträgen nach § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
BAG verpasst Tarifeinheit Nackenschlag
Verfahrensgang
- ArbG München, 15.03.2023 - 14 BV 314/21
- LAG München, 05.10.2023 - 2 TaBV 22/23
- BAG, 19.03.2025 - 4 ABR 35/23
Papierfundstellen
- NZA 2025, 1271
- NZA-RR 2025, 648
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (12)
- BVerfG, 11.07.2017 - 1 BvR 1571/15
Das Tarifeinheitsgesetz ist weitgehend mit dem Grundgesetz vereinbar
Auszug aus BAG, 19.03.2025 - 4 ABR 35/23
Dies schließt den Bestand und die Anwendung abgeschlossener Tarifverträge ein (BVerfG 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 ua. - Rn. 131, BVerfGE 146, 71;… 11. Dezember 2024 - 1 BvR 1109/21 ua. - Rn. 138). Geschützt ist auch die Anwendung der Tarifverträge in den von ihnen erfassten Individualarbeitsverhältnissen.Dieser ist bei der verfassungsrechtlich gebotenen Auslegung und Handhabung der Regelungen des Tarifeinheitsgesetzes grundsätzlich gerechtfertigt (vgl. BVerfG 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 ua. - Rn. 135, 141, BVerfGE 146, 71)..
Ferner spricht der Umstand, dass der Gesetzgeber als maßgebenden Zeitpunkt der Kollision in § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG auf den Abschluss des kollidierenden Tarifvertrags abgestellt hat, dafür, auch die Verdrängungswirkung auf diesen Zeitpunkt zu beziehen (BVerfG 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 ua. - Rn. 176, BVerfGE 146, 71).
Hierzu hat der Gesetzgeber die Sanktion der Verdrängung eines Tarifvertrags bei Überschneidungen normiert, um die Gewerkschaften zur Kooperation zu bewegen und es so gar nicht erst zu Tarifkollisionen kommen zu lassen (BVerfG 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 ua. - Rn. 160, BVerfGE 146, 71).
Es ist deswegen im regulären Instanzenzug nicht gesichert, dass bei überschaubaren Laufzeiten eines Tarifvertrags die Anwendbarkeit kollidierender Tarifverträge während dessen Laufzeit festgestellt wird (BVerfG 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 ua. - Rn. 213, aaO)..
Rn. 31 (3) Eine abweichende Auslegung dahin, die Verdrängungswirkung nach § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG setze einen Beschluss nach § 99 ArbGG voraus, ist auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten (aA Sondervotum der Richterin Baer und des Richters Paulus Rn. 17 zur Entscheidung des BVerfG 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 ua. - BVerfGE 146, 71).
Neben der Vermeidung einer Verdrängung durch den Abschluss gleichlautender Tarifverträge haben die Tarifvertragsparteien die Möglichkeit, § 4a TVG einvernehmlich abzubedingen (BVerfG 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 ua. - Rn. 177 ff., aaO;… BAG 25. Januar 2023 - 4 ABR 4/22 - Rn. 48, BAGE 180, 55).
Außerdem haben sie Einfluss auf die Laufzeiten der Tarifverträge sowie ein Antragsrecht im Beschlussverfahren nach § 99 ArbGG und können so den Rechtsschutz selbst beeinflussen (vgl. BVerfG 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 ua. - Rn. 213, aaO).
Zudem ist es den Parteien eines Individualprozesses - trotz der fehlenden Antragsbefugnis im Verfahren nach § 99 ArbGG - nicht verwehrt, sich auf die Wirkung des § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG zu berufen, die ihnen bekannten, für die Anwendbarkeit eines Tarifvertrags relevanten Umstände zu substantiieren und entsprechende Beweisanträge zu stellen (vgl. BVerfG 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 ua. - Rn. 214, aaO).
Das zeigt der Vergleich mit § 4a Abs. 3 TVG, der eine inhaltliche Überschneidung fordert, und mit § 4a Abs. 4 Satz 2 TVG, der eine Überschneidung von Geltungsbereichen und Rechtsnormen voraussetzt, wohingegen § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG nur die Überschneidung im "Geltungsbereich" erwähnt (BVerfG 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 ua. - Rn. 181, BVerfGE 146, 71).
Jede neue Tarifkollision führt daher - in den Grenzen der Verdrängungswirkung nach § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG (vgl. dazu BVerfG 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 ua. -Rn. 181 ff., aaO) - zu einer Verdrängung des gesamten Tarifwerks derjenigen Gewerkschaft, die nicht den Mehrheitstarifvertrag iSd. § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG geschlossen hat.
Mit ihm geht das Risiko einher, die Zahl der Mitglieder und damit die Kampfstärke in dem Betrieb offenlegen zu müssen (BVerfG 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 ua. - Rn. 170, BVerfGE 146, 71).
- BVerfG, 11.12.2024 - 1 BvR 1109/21
Tarifvertragsparteien und Gleichbehandlung - Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden …
Auszug aus BAG, 19.03.2025 - 4 ABR 35/23
Diese ist an beide Tarifwerke gebunden (§ 4 Abs. 1 Satz 1 TVG) und wird durch eine stattgebende Entscheidung unmittelbar in ihrer materiell-rechtlichen Stellung berührt (sh. auch BVerfG 11. Dezember 2024 - 1 BvR 1109/21 ua. - Rn. 108).Dies schließt den Bestand und die Anwendung abgeschlossener Tarifverträge ein (…BVerfG 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 ua. - Rn. 131, BVerfGE 146, 71; 11. Dezember 2024 - 1 BvR 1109/21 ua. - Rn. 138). Geschützt ist auch die Anwendung der Tarifverträge in den von ihnen erfassten Individualarbeitsverhältnissen.
Die von Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie umfasst die rechtsverbindliche Wirkung der Tarifverträge für alle Tarifgebundenen (BVerfG 11. Dezember 2024 - 1 BvR 1109/21 ua. - Rn. 108).
- BAG, 26.06.2013 - 5 AZR 428/12
Arbeitszeitkonto - Kürzung von Zeitguthaben
Auszug aus BAG, 19.03.2025 - 4 ABR 35/23
Rn. 45 III. Der in der Beschwerdeinstanz gestellte, ursprünglich unbeschränkte Feststellungsantrag für die Zeit ab dem 31. Mai 2022, der nicht wirksam zurückgenommen wurde (§ 269 Abs. 1 ZPO) und über den aufgrund der unzulässigen Antragsänderung (…Rn. 20 ff.) zu entscheiden ist (…vgl. BGH 4. August 2022 - III ZR 228/20 - Rn. 15; implizit auch BAG 26. Juni 2013 - 5 AZR 428/12 - Rn. 21), ist ohne Erfolg.
- BAG, 15.11.2023 - 10 AZR 288/22
Betriebsvereinbarung Bonus - unterjähriges Ausscheiden - Stichtagsregelung - …
Auszug aus BAG, 19.03.2025 - 4 ABR 35/23
Es ist ebenso zulässig, nur für den Fall eine Sachentscheidung zu begehren, dass das Gericht im Zusammenhang mit dem Hauptantrag eine Rechtsfrage in einer bestimmten Weise beurteilt (BAG 15. November 2023 - 10 AZR 288/22 - Rn. 18 mwN). - BAG, 25.01.2023 - 4 ABR 4/22
Tarifpluraler Betrieb - Regelungssperre - Tarifvorbehalt
Auszug aus BAG, 19.03.2025 - 4 ABR 35/23
Neben der Vermeidung einer Verdrängung durch den Abschluss gleichlautender Tarifverträge haben die Tarifvertragsparteien die Möglichkeit, § 4a TVG einvernehmlich abzubedingen (…BVerfG 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 ua. - Rn. 177 ff., aaO; BAG 25. Januar 2023 - 4 ABR 4/22 - Rn. 48, BAGE 180, 55). - BGH, 04.08.2022 - III ZR 228/20
Dieselabgasskandal: Schadensersatz nach Kauf eines Gebrauchtwagens - …
Auszug aus BAG, 19.03.2025 - 4 ABR 35/23
Rn. 45 III. Der in der Beschwerdeinstanz gestellte, ursprünglich unbeschränkte Feststellungsantrag für die Zeit ab dem 31. Mai 2022, der nicht wirksam zurückgenommen wurde (§ 269 Abs. 1 ZPO) und über den aufgrund der unzulässigen Antragsänderung (…Rn. 20 ff.) zu entscheiden ist (vgl. BGH 4. August 2022 - III ZR 228/20 - Rn. 15;… implizit auch BAG 26. Juni 2013 - 5 AZR 428/12 - Rn. 21), ist ohne Erfolg. - BAG, 25.01.2023 - 4 AZR 171/22
Verpflegungszuschuss - Günstigkeitsvergleich - Sachgruppenbildung - …
Auszug aus BAG, 19.03.2025 - 4 ABR 35/23
Die Beschwerdeentscheidung ist daher insoweit zu berichtigen, um eine sonst eintretende Rechtskraft zu verhindern, ohne dass es eines förmlichen Entscheidungsausspruchs bedurfte (st. Rspr., etwa BAG 25. Januar 2023 - 4 AZR 171/22 - Rn. 14 mwN). - BAG, 27.11.2024 - 7 ABR 30/23
Betriebsabgrenzungsverfahren - Feststellungsinteresse
Auszug aus BAG, 19.03.2025 - 4 ABR 35/23
Einem Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz fehlt das Rechtsschutzbedürfnis ua. dann, wenn die Antragstellerin ihre Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung nicht verbessern kann und die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb für sie als nutzlos erscheint (BAG 27. November 2024 - 7 ABR 30/23 - Rn. 19). - BAG, 14.12.2010 - 1 ABR 19/10
Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation
Auszug aus BAG, 19.03.2025 - 4 ABR 35/23
Das steht einem rechtsstaatlichen Grundsätzen genügenden Verfahrensabschluss entgegen (zu diesem Gesichtspunkt im Verfahren nach § 97 ArbGG BAG 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 - Rn. 60, BAGE 136, 302). - BAG, 23.03.2023 - 1 ABR 43/18
Unternehmensmitbestimmung in der Societas Europaea (SE)
Auszug aus BAG, 19.03.2025 - 4 ABR 35/23
Nach § 83 Abs. 3 ArbGG haben in einem Beschlussverfahren neben der Antragsstellerin diejenigen Personen, Vereinigungen oder Stellen ein Recht auf Anhörung, die durch die Entscheidung in einem Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 6 ArbGG unmittelbar in eigenen Rechten betroffen sein können (vgl. BAG 23. März 2023 - 1 ABR 43/18 - Rn. 26 mwN, BAGE 180, 290). - BAG, 26.08.2015 - 4 AZR 41/14
Eingruppierung eines Containerbrückenfahrers - Tarifvorrang - Unwirksamkeit einer …
- LAG München, 05.10.2023 - 2 TaBV 22/23
Tarifpluralität, Mehrheitsgewerkschaft, Tarifkollision, Darlegungslast, …
- BAG, 22.04.2026 - 4 ABR 2/25
Feststellungsverfahren nach § 99 ArbGG über den nach § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG …
Arbeitnehmer des Wahlbetriebs und der dort gebildete Betriebsrat sind hingegen nicht zu hören (dazu bereits ausführlich BAG 19. März 2025 - 4 ABR 35/23 - Rn. 14 ff.).Rn. 12 1. Vorliegend bedarf es keiner Entscheidung, ob die Antragsbefugnis einer Gewerkschaft im Verfahren nach § 99 ArbGG voraussetzt, dass die Arbeitgeberin einen von dieser Gewerkschaft geschlossenen - kollidierenden - Tarifvertrag im Betrieb nicht kraft normativer Bindung auf deren Mitglieder anwendet, obwohl die allgemeinen Geltungsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 TVG erfüllt sind (offengelassen BAG 19. März 2025 - 4 ABR 35/23 - Rn. 32 mwN;… zur fehlenden Schlüssigkeit eines solchen Vortrags der GDL hinsichtlich des "Vertretenseins" im Betrieb sh. BAG 1. Oktober 2025 - 4 AZR 56/24 - Rn. 45), und diese danach der GDL - wie die DB Regio AG und der AGV MOVE meinen - angesichts ihres Vortrags, sie sei "schlichtweg nicht in der Lage zu wissen, welche ihrer Mitglieder zum Stichtag Arbeitnehmer" der DB Regio AG im Wahlbetrieb waren, fehlt.
Jede neue Tarifkollision führt daher - in den Grenzen der Verdrängungswirkung nach § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG (…vgl. dazu BVerfG 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 ua. - Rn. 181 ff., aaO) - zu einer Verdrängung des gesamten Tarifwerks derjenigen Gewerkschaft, die nicht den Mehrheitstarifvertrag iSd. § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG geschlossen hat (BAG 19. März 2025 - 4 ABR 35/23 - Rn. 35).
auch BAG 19. März 2025 - 4 ABR 35/23 - Rn. 38).
Dies ist im Einzelfall anhand der konkreten tarifvertraglichen Regelungen sowie unter Berücksichtigung der noch bestehenden Durchsetzbarkeit von Ansprüchen zu beurteilen (…BAG 3. Dezember 2025 - 4 ABR 12/24 - Rn. 22; 19. März 2025 - 4 ABR 35/23 - Rn. 38).
Vielmehr soll der sich aus Art. 9 Abs. 3 GG ergebende Schutz der Tarifvertragsparteien auf Anwendung der von ihnen geschlossenen Tarifverträge flankiert werden, indem diesen eine Möglichkeit eröffnet wird, im Falle einer Tarifkollision mit Wirkung erga omnes feststellen zu lassen, welcher Tarifvertrag in einem bestimmten Betrieb anzuwenden ist (BAG 19. März 2025 - 4 ABR 35/23 - Rn. 23).
Antragsänderungen oder -erweiterungen können in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur ausnahmsweise aus prozessökonomischen Gründen zugelassen werden, wenn es sich dabei um Fälle des § 264 Nr. 2 ZPO handelt, der neue Sachantrag sich auf den in der Beschwerdeinstanz festgestellten oder von den Beteiligten übereinstimmend vorgetragenen Sachverhalt stützen kann, sich das rechtliche Prüfprogramm nicht wesentlich ändert und die Verfahrensrechte der anderen Beteiligten durch eine Sachentscheidung nicht verkürzt werden (…BAG 3. Dezember 2025 - 4 ABR 12/24 - Rn. 21; 19. März 2025 - 4 ABR 35/23 - Rn. 21).
Rn. 30 IV. Die Rechtsbeschwerde hat hinsichtlich des in der Beschwerdeinstanz gestellten, ursprünglichen Feststellungsantrags zu III., über den aufgrund der Unzulässigkeit der Antragsänderung zu entscheiden ist (…vgl. BAG 3. Dezember 2025 - 4 ABR 12/24 - Rn. 27; 19. März 2025 - 4 ABR 35/23 - Rn. 45), keinen Erfolg.
Einem Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz fehlt das Rechtsschutzbedürfnis ua. dann, wenn die Antragstellerin ihre Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung nicht verbessern kann und die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb für sie als nutzlos erscheint (…BAG 3. Dezember 2025 - 4 ABR 12/24 - Rn. 29; 19. März 2025 - 4 ABR 35/23 - Rn. 47).
An einer solchen gerichtlichen Feststellung besteht kein berechtigtes Interesse (…BAG 3. Dezember 2025 - 4 ABR 12/24 - Rn. 30; 19. März 2025 - 4 ABR 35/23 - Rn. 48).
- BAG, 03.12.2025 - 4 ABR 12/24
Feststellung von Mehrheitstarifverträgen - vergangenheitsbezogene …
Arbeitnehmer des Wahlbetriebs und der hierfür gebildete Betriebsrat sind hingegen nicht zu hören (dazu bereits ausführlich BAG 19. März 2025 - 4 ABR 35/23 - Rn. 14 ff.).Es bleibt offen, ob die GDL die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts auch deshalb beanstandet, weil dieses von einer lediglich feststellenden Wirkung eines Beschlusses nach § 99 ArbGG ausgeht (vgl. dazu auch BAG 19. März 2025 - 4 ABR 35/23 - Rn. 26 ff.).
Antragsänderungen oder -erweiterungen können in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur ausnahmsweise aus prozessökonomischen Gründen zugelassen werden, wenn es sich dabei um Fälle des § 264 Nr. 2 ZPO handelt, der neue Sachantrag sich auf den in der Beschwerdeinstanz festgestellten oder von den Beteiligten übereinstimmend vorgetragenen Sachverhalt stützen kann, sich das rechtliche Prüfprogramm nicht wesentlich ändert und die Verfahrensrechte der anderen Beteiligten durch eine Sachentscheidung nicht verkürzt werden (BAG 19. März 2025 - 4 ABR 35/23 - Rn. 21 mwN).
Dies hat der Senat in einer Entscheidung vom 19. März 2025 bereits umfangreich begründet, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (BAG 19. März 2025 - 4 ABR 35/23 - Rn. 22 ff.).
Daher handelt es sich um eine in der Rechtsbeschwerdeinstanz nach § 559 Abs. 1 ZPO unzulässige Antragserweiterung (vgl. BAG 19. März 2025 - 4 ABR 35/23 - Rn. 41).
Rn. 27 IV. Die Rechtsbeschwerde ist hinsichtlich der in der Beschwerdeinstanz gestellten, ursprünglich unbeschränkten Feststellungsanträge zu 3. und zu 4. für die Zeit ab dem 9. Oktober 2023, die aufgrund der unzulässigen Antragsänderung (…Rn. 20 ff.) Gegenstand der Rechtsbeschwerde sind (vgl. BAG 19. März 2025 - 4 ABR 35/23 - Rn. 45 mwN), ohne Erfolg.
Einem Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz fehlt das Rechtsschutzbedürfnis ua. dann, wenn die Antragstellerin ihre Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung nicht verbessern kann und die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb für sie als nutzlos erscheint (BAG 19. März 2025 - 4 ABR 35/23 - Rn. 47;… 27. November 2024 - 7 ABR 30/23 - Rn. 19).
Darauf, ob einzelne Tarifverträge der GDL keine inhaltlichen Änderungen erfahren haben, kommt es - weil die Verdrängungswirkung nach § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG grundsätzlich das kollidierende Tarifwerk insgesamt erfasst (BAG 19. März 2025 - 4 ABR 35/23 - Rn. 35) - nicht an.
An einer solchen gerichtlichen Feststellung besteht kein berechtigtes Interesse (BAG 19. März 2025 - 4 ABR 35/23 - Rn. 48).
- BAG, 01.10.2025 - 4 AZR 56/24
Verdrängung von Tarifverträgen nach § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG - …
Dieses besondere Beschlussverfahren eröffnet den Tarifvertragsparteien die Möglichkeit, unter Geltung des eingeschränkten Amtsermittlungs- bzw. Untersuchungsgrundsatzes (§ 99 Abs. 2 iVm. § 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) im Falle einer Tarifkollision mit Wirkung erga omnes positiv feststellen zu lassen, ob ein mit ihnen geschlossener Tarifvertrag im jeweiligen Betrieb als Mehrheitstarifvertrag iSd. § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG anzuwenden ist (BAG 19. März 2025 - 4 ABR 35/23 - Rn. 26).Rn. 40 (2) Demgegenüber kann eine auf einer fehlerhaften Anwendung von § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG beruhende Nichtanwendung eines gesamten Tarifwerks (vgl. hierzu BAG 19. März 2025 - 4 ABR 35/23 - Rn. 35) nicht gerechtfertigt sein.
Die - in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat durch die GDL klargestellten - Bedingungen (zur Zulässigkeit innerprozessualer Bedingungen BAG 19. März 2025 - 4 ABR 35/23 - Rn. 43) sind nicht eingetreten.
- BAG, 01.10.2025 - 4 AZR 285/24
Tarifkollision - Verdrängungswirkung des § 4a TVG
Die mit jedem neuen Kollisionsfall einhergehende rechtserhebliche Zäsur (BAG 19. März 2025 - 4 ABR 35/23 - Rn. 36) bedingt, dass die Verdrängung eines Tarifwerks (vgl. dazu BAG 19. März 2025 - 4 ABR 35/23 - Rn. 35) für den jeweiligen Kollisionsfall gesondert zu überprüfen ist und damit insbesondere, welche Gewerkschaft bei Abschluss des zuletzt geschlossenen kollidierenden Tarifvertrags im Betrieb die meisten in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder hat (§ 4a Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 TVG).Antragsänderungen können nur aus prozessökonomischen Gründen zugelassen werden, wenn es sich dabei um Fälle des § 264 Nr. 2 ZPO handelt, der neue Sachantrag sich auf den in der Berufungsinstanz festgestellten oder von den Parteien übereinstimmend vorgetragenen Sachverhalt stützen kann, sich das rechtliche Prüfprogramm nicht wesentlich ändert und die Verfahrensrechte der anderen Partei durch eine Sachentscheidung nicht verkürzt werden (BAG 19. März 2025 - 4 ABR 35/23 - Rn. 21;… 26. August 2015 - 4 AZR 41/14 - Rn. 12 mwN).
- LAG Nürnberg, 04.06.2025 - 4 TaBV 22/23
Tarifkollision - Feststellung des Mehrheitstarifvertrags - Rechtsschutzbedürfnis
Voraussetzung ist allerdings das Bestehen eines besonderen Rechtsschutzinteresses aufgrund einer gegenwärtigen, konkreten Beeinträchtigung des durch Art. 9 III GG geschützten Rechts der Tarifvertragsparteien auf Anwendung der Tarifverträge in den von ihnen erfassten Individualarbeitsverhältnissen (vgl. BAG v. 19.03.2025 - 4 ABR 35/23).Die tarifgebundenen betriebsangehörigen Arbeitnehmer sind ebenso wie der Betriebsrat des Wahlbetriebs nicht beteiligt (vgl. insgesamt BAG v. 19.03.2025 - 4 ABR 35/23).
Ist ein Antrag auf die Feststellung des nach § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG anwendbaren Tarifvertrags in einem abgeschlossenen Zeitraum gerichtet, der vor dem letzten Kollisionszeitpunkt liegt, setzt dessen Zulässigkeit voraus, dass an der begehrten Feststellung noch ein besonderes Rechtsschutzinteresse seitens der Antragstellerin besteht (vgl. insgesamt BAG v. 19.03.2025 - 4 ABR 35/23).
Rn. 34 Soweit die Beteiligte zu 1) geltend gemacht hat, es bestünde an sich ein rechtlich schützenswertes Interesse, auch für in der Vergangenheit liegende Kollisionszeiträume eine Mehrheitsfeststellung vorzunehmen, trifft dies in Anbetracht der Tatsache, dass die in § 4 Abs. 2 S. 2 TVG angeordnete Verdrängung des Minderheitstarifvertrages keine Entscheidung im Beschlussverfahren nach § 99 Abs. 1 ArbGG voraussetzt (BAG v. 19.03.2025 - 4 ABR 35/23), nicht zu.
- BAG, 03.12.2025 - 4 AZR 101/25
Tarifkollision - Verdrängungswirkung des § 4a TVG
Die mit jedem neuen Kollisionsfall einhergehende rechtserhebliche Zäsur (BAG 19. März 2025 - 4 ABR 35/23 - Rn. 36) bedingt, dass die Verdrängung eines Tarifwerks (vgl. dazu BAG 19. März 2025 - 4 ABR 35/23 - Rn. 35) für den jeweiligen Kollisionsfall gesondert zu überprüfen ist und damit insbesondere, welche Gewerkschaft bei Abschluss des zuletzt geschlossenen kollidierenden Tarifvertrags im Betrieb die meisten in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder hat (§ 4a Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 TVG) und ob die Interessen der Mitglieder der Minderheitsgewerkschaft beim Zustandekommen des Mehrheitstarifvertrags ernsthaft und wirksam berücksichtigt wurden (§ 4a Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 TVG), was die EVG und der Fonds soziale Sicherung e.V. vorliegend in Abrede gestellt haben.Rn. 67 2. Klageerweiterungen können nur aus prozessökonomischen Gründen zugelassen werden, wenn es sich dabei um Fälle des § 264 Nr. 2 ZPO handelt, der neue Sachantrag sich auf den in der Berufungsinstanz festgestellten oder von den Parteien übereinstimmend vorgetragenen Sachverhalt stützen kann, sich das rechtliche Prüfprogramm nicht wesentlich ändert und die Verfahrensrechte der anderen Partei durch eine Sachentscheidung nicht verkürzt werden (BAG 19. März 2025 - 4 ABR 35/23 - Rn. 21;… 26. August 2015 - 4 AZR 41/14 - Rn. 12 mwN).
- LAG Baden-Württemberg, 10.03.2026 - 11 TaBV 6/23
Ermittlung des im Betrieb anwendbaren Tarifvertrags - Mitwirkungspflicht der …
Dies ist im Einzelfall anhand der konkreten tarifvertraglichen Regelungen sowie unter Berücksichtigung der noch bestehenden Durchsetzbarkeit von Ansprüchen zu beurteilen (BAG 19.03.2025 - 4 ABR 35/23 - Rn. 38).Mit dem "anwendbaren" (§ 99 Abs. 3 ArbGG) und dem "kollidierenden" (§ 99 Abs. 1 ArbGG) Tarifvertrag sind auch vormalige Tarifverträge erfasst (BAG 19.03.2025 - 4 ABR 35/23 - Rn. 37).
- BAG, 25.11.2025 - 1 ABR 38/24
Betriebsverfassungsrechtliche Normen - Gemeinschaftsbetrieb
Hiervon hat das Bundesarbeitsgericht aus verfahrensökonomischen Gründen Ausnahmen zugelassen, wenn es sich um Fälle des § 264 Nr. 2 ZPO handelt, der neue Sachantrag sich auf den in der Beschwerdeinstanz festgestellten oder von den Beteiligten übereinstimmend vorgetragenen Sachverhalt stützen kann, sich das rechtliche Prüfprogramm nicht wesentlich ändert und die Verfahrensrechte der anderen Beteiligten durch eine Sachentscheidung nicht verkürzt werden (…vgl. BAG 25. Juni 2025 - 4 AZR 274/24 (F) - Rn. 10 mwN; 19. März 2025 - 4 ABR 35/23 - Rn. 21 mwN).
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