Rechtsprechung
| BAG, 05.06.1957 - 4 AZR 82/55 |
Volltextveröffentlichungen (2)
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Divergenzrevision - Erlaß des angefochtenen Urteils - Zeitpunkt der Entscheidung - Untaugliche Entscheidung des BAG - Abweichende Entscheidung
Verfahrensgang
- LAG Niedersachsen, 10.01.1955 - 4 Sa 527/54
- BAG, 05.06.1957 - 4 AZR 82/55
Papierfundstellen
- BAGE 4, 186
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- BAG, 13.01.1955 - 2 AZR 235/54
Arbeitsverhältnis: Fortgeltung der Dienstordnungen hinsichtlich der …
Auszug aus BAG, 05.06.1957 - 4 AZR 82/55
von ihm am 26. Februar 1955 gleichwohl eingelegte Revision für statthaft, weil'das Landesarbeitsgericht in seiner Entscheidung von dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Januar 1955 - 2 AZR 235/54 - abweiche.Das beklagte Land kann sich jedoch zum Nachweis dieser Voraussetzungen nicht auf das bereits in der Revisionsschrift angeführte Urteil, des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Januar 1955 (2 AZR 235/54« BAG 1, S. 250 = AP Nr. 3 zu § 3 TO.A) berufen.
- BAG, 10.02.1981 - 1 ABN 19/80
Divergierende Entscheidung - Anfechtung
Die eine Divergenz begründende Entscheidung eines der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG 1979 genannten Gerichte muß vor der anzufechtenden Entscheidung ergangen sein (Bestätigung von BAG 4, 305 = AP Nr. 43 zu § 72 ArbGG 1953 und BAG 4, 186 = AP Nr. 49 zu § 72 ArbGG 1953). - BAG, 08.02.1961 - 4 AZR 473/59
Statthaftigkeit der Divergenzrevision - Abweichung des Berufungsurteils - …
Der .Ansicht des Klägers, das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen komme für eine Divergenz nicht in Betracht, weil es den Parteien jenes Rechtsstreits erst am 3o August 1959, d0 ho nach der am 29« Juli 1959 erfolgten Verkündung des angefochtenen Urteils, mit den Entscheidungsgründen zugestellt worden sei, kann nicht gefolgt werden , Nach § 72 Abs" 1 Satz 2 ArbGG findet die Revision ohne Zulassung statt, wenn das Urteil des Landesarbeitsgerichts von einer in der Revisionsbegründung bezeiebneten Entschei dung des Bundesarbeitsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht; das gleiche gilt nach Satz 3 aaQ, solange eine Entscheidung des Bundesa.rbeitsgerichts in der Rechts frage nicht ergangen ist, wenn die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts von der eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruhte Beide Bestimmungen, die der Einheitlichkeit der Rechtsprechung dienen sollen, setzen voraus, daß die Entscheidung des anderen Gerichts, von der das angefochtene Urteil abweicht, vor dessen Verkündung ergangen ist 'BAG 4, 305 = AP Nr«, 43 zu $ 72 ArbGG mit Anm" von Pohle; BAG 4, 186 = AP Nr0 49 zu § 72 ArbGG; AP Nr" 60 zu § 72 ArbGG mit Anim von Pohle)., Die genannten Bestimmungen des § 72 Abs0 1 ArbGG stehen, worauf der erkennende Senat bereits in der letztzitierten Entscheidung hingewiesen hat, in engem Zusammenhang mit der Vorschrift des § 69 Abs" 3 Satz 2 ArbGG, nach der das Landesarbeitsgericht unter den gleichen Voraussetzungen die Revision zu lassen.muß, wenn ihm die Entscheidung des an deren Gerichts, von der es abweicben will, bekannt ist; sie ergänzt die Vorschrift des § 69 Abs«, 3 Satz 2 ArbGG für diejenigen Fälle, in denen die Zulassung der Revision unterblieben ist, weil das Landesarbeitsgericht die Entscheidung des «anderen Gerichts, von der es abweicht, nicht gekannt oder die Abweichung nicht erkannt hat«, Wenn es in jener Entscheidung c.es Senats weiter heißt, bereits bei der Verkündung eines Urteils müsse feststehen, ob es einem Rechtsmittel unterliege, so besagt das nur, daß ein Urteil, das mangels Vorliegens einer divergierenden Entscheidung im Zeitpunkt seines Erlasses unanfechtbar war, nicht da durch anfechtbar werden kann, daß später eine abweichende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder eines anderen. - BFH, 27.11.1969 - IV B 39/69
Divergenz - Abweichende Entscheidung - FG - BFH
Es braucht hier nicht geprüft zu werden, ob dieser Ansicht zugestimmt werden kann, die vom BAG (NJW 1956, 1175, und BAGE 4, 186 [BAG 05.06.1957 - 4 AZR 82/55]) und vom BGH (Arbeitsrechtliche Praxis Nr. 1 zu § 24 LwVG) -- allerdings in einem Falle, in dem es um die Frage ging, ob eine z. Z. der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bestehende Divergenz durch eine spätere, mit der der unteren Instanz übereinstimmende Entscheidung des BGH beseitigt und also die Nichtzulassungsbeschwerde nachträglich unzulässig werden könne -- nicht geteilt wird.
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