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Rechtsprechung
   BVerwG, 14.02.1994 - 4 B 18.94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,3100
BVerwG, 14.02.1994 - 4 B 18.94 (https://dejure.org/1994,3100)
BVerwG, Entscheidung vom 14.02.1994 - 4 B 18.94 (https://dejure.org/1994,3100)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Februar 1994 - 4 B 18.94 (https://dejure.org/1994,3100)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verlust der Eigenschaft als untergeordnete Nebenanlage durch den Anbau an ein Hauptgebäude - Zulässigkeit rückwärtiger Anbauten an Reihenhäuser

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 3; BauNVO § 14, § 23 Abs. 5

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1994, 428
  • DÖV 1994, 565
  • ZfBR 1994, 193
 
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Wird zitiert von ... (20)

  • BVerwG, 14.12.2017 - 4 C 9.16

    Baugrenze; Funktionelle Gesichtspunkte; Hauptanlage; Nebenanlage; Räumliche …

    Rn. 8 Nebenanlagen können nur Anlagen sein, die nicht Bestandteil des (Haupt-) Gebäudes sind (BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 1994 - 4 B 18.94 - Buchholz 406.12 § 23 BauNVO Nr. 1 S. 1).

    Dafür ist in räumlicher Hinsicht maßgeblich, ob das Vorhaben ein eigenständiges Gebäude ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2004 - 4 C 10.03 - Buchholz 406.12 § 3 BauNVO Nr. 15 S. 6), es in das Hauptgebäude integriert (BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 1994 - 4 B 18.94 - Buchholz 406.12 § 23 BauNVO Nr. 1 S. 1) oder mit ihm konstruktiv verbunden ist (BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2005 - 4 B 27.05 - Buchholz 406.12 § 14 BauNVO Nr. 17 S. 8 f.).

  • VG Hannover, 26.11.2019 - 4 A 12592/17

    Außenbereich; bauliche Anlagen; Beseitigungsanordnung; GRZ; Kiesflächen; örtliche …

    Demgegenüber können Nebenanlagen nur Anlagen sein, die nicht Bestandteil des (Haupt-)Gebäudes sind (BVerwG, Beschl. v. 14.02.1994 - 4 B 18.94 - Buchholz 406.12 § 23 BauNVO Nr. 1 S. 1;… BVerwG, Urt. v. 14.12.2017 - 4 C 9/16 -, juris Rn. 8).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.08.1997 - 5 S 1252/96

    Nachbarschutz: zur baulichen Anlage und zur Einhaltung von Abstandsflächen

    Eine auf der nicht überbaubaren Grundstücksfläche zulassungsfähige Nebenanlage liegt aber jedenfalls dann nicht vor, wenn es sich - wie hier - um an das Hauptgebäude angebaute Gebäudeteile handelt, wie der systematische Vergleich mit den Abs. 2 bis 4 des § 23 BauNVO ergibt (so BVerwG, Beschl. v. 14.02.1994 - 4 B 18.94 -, DÖV 1994, 565 = PBauE § 23 BauNVO Nr. 3).
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