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Rechtsprechung
   BVerwG, 16.12.2019 - 4 BN 30.19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,50509
BVerwG, 16.12.2019 - 4 BN 30.19 (https://dejure.org/2019,50509)
BVerwG, Entscheidung vom 16.12.2019 - 4 BN 30.19 (https://dejure.org/2019,50509)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Dezember 2019 - 4 BN 30.19 (https://dejure.org/2019,50509)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Unwirksame Konzentrationszonenplanung wegen fehlender hinreichender Unterscheidung zwischen harten und weichen Tabuzonen bezüglich Landschaftsschutzgebieten; Auslegung eines Klageantrags

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 35 Abs 3 S 3 BauGB, § 1 Abs 3 S 1 BauGB, § 1 Abs 7 BauGB, § 2 Abs 3 BauGB, § 88 VwGO
    Unwirksame Konzentrationszonenplanung wegen fehlender hinreichender Unterscheidung zwischen harten und weichen Tabuzonen bezüglich Landschaftsschutzgebieten; Auslegung eines Klageantrags

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Bestehen von planerischen Ermessensspielräumen der Gemeinde bei der Auswahl und Bewertung der harten Tabukriterien

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kein Bewertungsspielraum in Bezug auf harte Tabukriterien!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZfBR 2020, 373
 
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Wird zitiert von ... (75)Zitiert selbst (35)

  • BVerwG, 13.12.2012 - 4 CN 1.11

    Außenbereich; Windkraftanlagen; Flächennutzungsplan; Darstellung einer …

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2019 - 4 BN 30.19
    Denn "harte" und "weiche" Tabukriterien unterliegen unterschiedlichen Rechtsregimen (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB einerseits, § 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB andererseits; vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 - BVerwGE 145, 231 Rn. 10 und 12).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, dass harte Tabuzonen nur solche Flächen sind, deren Bereitstellung für die Windenergienutzung an § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB scheitert, weil dem auf unabsehbare Zeit unüberwindbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 - BVerwGE 145, 231 Rn. 12).

    Zudem muss in der Begründung dokumentiert sein, dass sich die Gemeinde auf der ersten Stufe des Planungsprozesses den Unterschied zwischen harten und weichen Tabuzonen bewusst gemacht hat (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 - BVerwGE 145, 231 Rn. 11).

    Andernfalls scheitert seine Planung unabhängig davon, welche Maßstäbe an die Kontrolle des Abwägungsergebnisses anzulegen sind, schon an dem fehlenden Nachweis, dass er die weichen Tabukriterien auf der Stufe der Abwägung in die Planung eingestellt hat (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 - BVerwGE 145, 231 Rn. 13).

    Rn. 19 Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Abweichung des vorinstanzlichen Urteils von dem Urteil des Senats vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 - (BVerwGE 145, 231) ist hiernach nicht dargetan.

  • BVerwG, 13.12.2018 - 4 CN 3.18

    Antragsbefugnis; Ausschlusswirkung; Flächennutzungsplan; Gesamträumliches …

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2019 - 4 BN 30.19
    ein Normenkontrollantrag mit dem wörtlich beantragt wird, eine Flächennutzungsplanänderung (insgesamt) für unwirksam zu erklären, vor dem Hintergrund des Urteils des BVerwG vom 13. Dezember 2018 - 4 CN 3.18 - dahingehend ausgelegt werden darf, dass sich der Antrag nur insoweit auf die Feststellung der Unwirksamkeit der Flächennutzungsplanänderung richtet, wie mit dieser die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeigeführt werden sollen,.

    dies gegebenenfalls selbst dann gilt, wenn der anwaltlich vertretene Normenkontrollkläger in der mündlichen Verhandlung in Ansehung des Urteils des BVerwG vom 13. Dezember 2018 - 4 CN 3.18 - an seinem Antrag auf uneingeschränkte Feststellung der Unwirksamkeit der Flächennutzungsplanänderung festhält,.

    Danach ist die Gemeinde berechtigt, den maßgeblichen Parametern, wie etwa Windrichtung und -geschwindigkeit, Leistungsfähigkeit der Anlagen oder Tonhaltigkeit der Rotorgeräusche, in mehr oder weniger pauschaler Weise Rechnung zu tragen (BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287 und vom 13. Dezember 2018 - 4 CN 3.18 - NVwZ 2019, 491 Rn. 26).

    Durch Urteil vom 13. Dezember 2018 - 4 CN 3.18 - (NVwZ 2019, 491) hat der Senat jedoch entschieden, dass sich der Ausspruch der Unwirksamkeit einer fehlerhaften Konzentrationszonenplanung auf die Beseitigung der Ausschlusswirkung zu beschränken hat (so auch schon OVG Lüneburg, Urteile vom 23. Januar 2014 - 12 KN 285/12 - BauR 2014, 838, vom 3. Dezember 2015 - 12 KN 216/13 - ZNER 2016, 88, vom 23. Juni 2016 - 12 KN 64/14 - NuR 2016, 706 und vom 5. März 2018 - 12 KN 144/17 - ZfBR 2018, 471; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. November 2015 - 10 A 7/13 - BauR 2016, 617).

  • BVerwG, 13.01.2012 - 9 B 56.11

    Klagebegehren; Rechtsschutzbegehren; Klageantrag; Klagebegründung; …

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2019 - 4 BN 30.19
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Übrigen geklärt, dass bei der Bestimmung des Rechtsschutzziels eines Klägers sämtliche Umstände, insbesondere die Gesamtheit des Vorbringens des Beteiligten, zu berücksichtigen sind (BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2012 - 9 B 56.11 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 42 Rn. 7).

    Selbst dann darf die Auslegung jedoch vom Antragswortlaut abweichen, wenn die Klagebegründung, die beigefügten Bescheide oder sonstige Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das wirkliche Klageziel von der Antragsfassung abweicht (BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2012 - 9 B 56.11 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 42 Rn. 8).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.01.2020 - 2 D 100/17

    Feststellung der Unwirksamkeit der Änderung eines Flächennutzungsplanes zur …

    Rn. 112 So explizit jetzt auch BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 4 BN 30.19 - vorgehend bereits OVG NRW, Urteil vom 17. Januar 2019 - 2 D 63/17.NE -, juris Rn. 57.

    Rn. 116 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Januar 2019 - 2 D 63/17.NE -, juris Rn. 59, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 4 BN 30.19 - in diesem Sinne ist wohl auch die Begrifflichkeit in OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 5. Juli 2018 - 2 A 2/16 -, ZNER 2018, 550 = juris Rn. 94 ff., der Sache nach zu verstehen.

    Rn. 143 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287 -, siehe auch Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 4 BN 30.19 -, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Senatsurteil vom 17. Januar 2019 - 2 D 63/17.NE -, juris, zurückgewiesen wurde; OVG NRW, Urteil vom 1. Juli 2013 - 2 D 46/12.NE -, BRS 81 Nr. 46; Thür.

  • OVG Niedersachsen, 26.02.2020 - 12 KN 182/17

    Flächennutzungsplan; Konzentrationsflächenplanung; Landschaftsschutzgebiet; …

    Dabei steht der Antragsgegnerin zwar eine Befugnis zu Typisierungen zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.12.2019 - BVerwG 4 BN 30.19 -, juris, Rn. 8), die zur Folge hat, dass sich nicht für jeden Punkt innerhalb eines EU-Vogelschutzgebietes der Nachweis führen lassen muss, gerade dort führe die Errichtung einer Windkraftanlage zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Vogelschutzgebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen (…a. A.: OVG Bln-Bbg, Urt. v. 23.5.2019 - OVG 2 A 4.19 - ZNER 2019, 478 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 101 i. V. m. Rn. 124).

    Denn es dürfte grundsätzlich geboten sein, dass nicht nur ausreichend geprüft, sondern auch durch schlüssige und substantiierte Darlegungen bereits in der Begründung des Flächennutzungsplans (oder durch diese konkret in Bezug genommene Unterlagen) dokumentiert wird (…vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.5.2018 - 4 BN 23.17 -, ZfBR 2018, 598 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 26, und Beschl. v. 16.12.2019 - 4 BN 30.19 -, juris, Rn. 15), dass und inwieweit die Einordnung als harte Tabuzonen nicht allein auf dem Kriterium "EU-Vogelschutzgebiet", sondern auf dem Kriterium "EU-Vogelschutzgebiet mit zu erwartender erheblicher Beeinträchtigung des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen" beruht (…vgl. Nds. OVG, Urt. v. 26.10.2017 - 12 KN 119/16 -, NuR 2018, 348 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 91).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.05.2023 - 14 S 396/22

    Klage gegen einen sachlichen Teilflächennutzungsplan zur Ausweisung von …

    Sie besitzt bei der Markierung harter Tabuzonen jedoch eine "Typisierungsbefugnis", die sie berechtigt, den für die jeweilige Bewertung maßgeblichen Parametern in mehr oder weniger pauschaler Weise Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.12.2019 - 4 BN 30.19 - juris Rn. 8;… VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.02.2021 - 5 S 305/19 - VBlBW 2021, 371 , juris Rn. 37 ).

    Entscheidend für die gerichtliche Überprüfung der Abwägungsentscheidung sind damit in erster Linie die Verlautbarungen in der Begründung, die dem Flächennutzungsplan nach § 5 Abs. 5 BauGB beizufügen ist, ergänzt durch die Erwägungen, denen der Plangeber bei seiner abschließenden Beschlussfassung gefolgt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.12.2019 - 4 BN 30.19 - ZfBR 2020, 373, juris Rn. 10;… VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.10.2020 - 3 S 526/20 - VBlBW 2021, 247 , Rn. 41 m. w. N.).

    Dabei wird ihnen ein der gerichtlichen Kontrolle entzogener Beurteilungsspielraum nicht zugestanden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.12.2019 - 4 BN 30.19 - juris Rn. 8 m. w. N.).

    Ihnen ist es grundsätzlich nicht verwehrt, ihrer Planung realistische, stringente und hinreichend zurückhaltende Szenarien hinsichtlich der in ihrem Gemeindegebiet zu erwartenden Art und des Umfangs der Nutzung der Windenergieanlagen zugrunde zu legen und hierauf aufbauend Schutzabstände zu definieren (…BVerwG, Urteile vom 13.12.2018 - 4 CN 3.18 - NVwZ 2019, 491, juris Rn. 26 und vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287 sowie Beschluss vom 16.12.2019 - 4 BN 30.19 - juris Rn. 8;… VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.10.2020 - 3 S 526/20 - VBlBW 2021, 247 , juris Rn. 48 ).

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