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Rechtsprechung
   BVerwG, 14.12.2017 - 4 C 9.16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,52119
BVerwG, 14.12.2017 - 4 C 9.16 (https://dejure.org/2017,52119)
BVerwG, Entscheidung vom 14.12.2017 - 4 C 9.16 (https://dejure.org/2017,52119)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Dezember 2017 - 4 C 9.16 (https://dejure.org/2017,52119)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    BauGB § 34 Abs. 1 Satz 1; BauNVO § 14 Abs. 1 Satz 1, § 23 Abs. 5
    Baugrenze; Funktionelle Gesichtspunkte; Hauptanlage; Nebenanlage; Räumliche Gesichtspunkte; Unbeplanter Innenbereich; Untergeordnete Nebenanlage; Vorhabengrundstück; Überbaubare Grundstücksfläche

  • rechtsinformationen.bund.de

    Abgrenzung von Nebenanlage und Teilen der Hauptanlage i.S.v. § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 34 Abs 1 S 1 BauGB, § 14 Abs 1 S 1 BauNVO, § 23 Abs 5 BauNVO
    Abgrenzung von Nebenanlage und Teilen der Hauptanlage i.S.v. § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO

  • Wolters Kluwer

    Heranziehung von funktionellen und räumlichen Gesichtspunkten zur Abgrenzung einer Nebenanlage vom Teil einer Hauptanlage; Wesensmerkmale einer untergeordneten Nebenanlage

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BauGB § 34 Abs. 1 Satz 1; BauNVO § 14 Abs. 1 Satz 1, § 23 Abs. 5
    Baugenehmigung für auf Erweiterung einer Hauptanlage (hier: angebauter Abstellraum) errichtete Dachterrasse und Balkon

  • doev.de PDF

    Abgrenzung von Nebenanlage und Teilen der Hauptanlage

  • ra.de
  • Baurechtssammlung (Wolters Kluwer)(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    BauGB § 34 Abs. 1 Satz 1; BauNVO § 14 Abs. 1 Satz 1, § 23 Abs. 5.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Heranziehung von funktionellen und räumlichen Gesichtspunkten zur Abgrenzung einer Nebenanlage vom Teil einer Hauptanlage; Wesensmerkmale einer untergeordneten Nebenanlage

  • datenbank.nwb.de

    Abgrenzung von Nebenanlage und Teilen der Hauptanlage i.S.v. § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Dachterrasse und Balkon: Nebenanlagen oder Teile der Hauptanlage?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bauplanungsrechtliche Erleichterungen für untergeordnete Nebenanlagen

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Dachterrasse und Balkon: Nebenanlagen oder Teile der Hauptanlage? (IBR 2018, 166)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2018, 1231
  • DÖV 2018, 289
  • BauR 2018, 647
  • ZfBR 2018, 265
 
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Wird zitiert von ... (57)Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 15.02.1990 - 4 C 23.86

    Begriff der "städtebaulichen Vertretbarkeit" in § 34 Abs. 3 Nr. 2 BauGB

    Auszug aus BVerwG, 14.12.2017 - 4 C 9.16
    Die Vorinstanz hat für ihre Prüfung die nähere Umgebung nach den Maßstäben der Rechtsprechung abgegrenzt (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 , vom 15. Februar 1990 - 4 C 23.86 - BVerwGE 84, 322 …und vom 8. Dezember 2016 - 4 C 7.15 - BVerwGE 157, 1 Rn. 9) und angenommen, dass in der Umgebung des Vorhabengrundstücks im rückwärtigen Bereich eine faktische Baugrenze bestehe, die von der Terrasse und dem Balkon überschritten werde.

    Rn. 12 Das Oberverwaltungsgericht wird danach die von ihm offen gelassene Frage zu beantworten haben, ob es an einem Einfügen nach der Grundfläche, die überbaut werden soll, dennoch fehlt, weil sich die durch den Anbau überbaute Fläche als unbeachtlicher "Ausreißer" gegenüber der Baugrenze erweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 23.86 - BVerwGE 84, 322 ) oder ob andere rechtliche Gesichtspunkte der Erteilung einer Baugenehmigung oder hilfsweise eines Vorbescheides entgegenstehen.

  • BVerwG, 17.12.1976 - 4 C 6.75

    Begriff der baulichen Anlage

    Auszug aus BVerwG, 14.12.2017 - 4 C 9.16
    Die letztgenannte Vorschrift begünstigt indes nicht alle, sondern nur die untergeordneten Nebenanlagen (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1976 - 4 C 6.75 - Buchholz 406.11 § 29 BBauG Nr. 19 S. 5 f.).

    Zu den Wesensmerkmalen einer untergeordneten Nebenanlage gehört, dass die Anlage sowohl in ihrer Funktion als auch räumlich-gegenständlich dem primären Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke (oder des Baugebiets selbst) sowie der diesem Nutzungszweck entsprechenden Bebauung dienend zu- und untergeordnet ist (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1976 a.a.O. LS 2).

  • BVerwG, 13.06.2005 - 4 B 27.05

    Begriff der Nebenanlagen; Markise für die Terrasse einer Gaststätte

    Auszug aus BVerwG, 14.12.2017 - 4 C 9.16
    Zur Abgrenzung einer Nebenanlage vom Teil einer Hauptanlage können funktionelle und räumliche Gesichtspunkte herangezogen werden (BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2005 - 4 B 27.05 - Buchholz 406.12 § 14 BauNVO Nr. 17 S. 8).

    Dafür ist in räumlicher Hinsicht maßgeblich, ob das Vorhaben ein eigenständiges Gebäude ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2004 - 4 C 10.03 - Buchholz 406.12 § 3 BauNVO Nr. 15 S. 6), es in das Hauptgebäude integriert (BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 1994 - 4 B 18.94 - Buchholz 406.12 § 23 BauNVO Nr. 1 S. 1) oder mit ihm konstruktiv verbunden ist (BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2005 - 4 B 27.05 - Buchholz 406.12 § 14 BauNVO Nr. 17 S. 8 f.).

  • BVerwG, 14.02.1994 - 4 B 18.94

    Verlust der Eigenschaft als untergeordnete Nebenanlage durch den Anbau an ein …

    Auszug aus BVerwG, 14.12.2017 - 4 C 9.16
    Rn. 8 Nebenanlagen können nur Anlagen sein, die nicht Bestandteil des (Haupt-) Gebäudes sind (BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 1994 - 4 B 18.94 - Buchholz 406.12 § 23 BauNVO Nr. 1 S. 1).

    Dafür ist in räumlicher Hinsicht maßgeblich, ob das Vorhaben ein eigenständiges Gebäude ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2004 - 4 C 10.03 - Buchholz 406.12 § 3 BauNVO Nr. 15 S. 6), es in das Hauptgebäude integriert (BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 1994 - 4 B 18.94 - Buchholz 406.12 § 23 BauNVO Nr. 1 S. 1) oder mit ihm konstruktiv verbunden ist (BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2005 - 4 B 27.05 - Buchholz 406.12 § 14 BauNVO Nr. 17 S. 8 f.).

  • BVerwG, 26.05.1978 - 4 C 9.77

    Bekanntmachung der Entwürfe und der Genehmigung von Bebauungsplänen; Verhältnis …

    Auszug aus BVerwG, 14.12.2017 - 4 C 9.16
    Die Vorinstanz hat für ihre Prüfung die nähere Umgebung nach den Maßstäben der Rechtsprechung abgegrenzt (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 , vom 15. Februar 1990 - 4 C 23.86 - BVerwGE 84, 322 …und vom 8. Dezember 2016 - 4 C 7.15 - BVerwGE 157, 1 Rn. 9) und angenommen, dass in der Umgebung des Vorhabengrundstücks im rückwärtigen Bereich eine faktische Baugrenze bestehe, die von der Terrasse und dem Balkon überschritten werde.
  • BVerwG, 08.12.2016 - 4 C 7.15

    Bebauung; Bebauungszusammenhang; Dachgeschossausbau; Dorfgebiet; Einfirsthof; …

    Auszug aus BVerwG, 14.12.2017 - 4 C 9.16
    Die Vorinstanz hat für ihre Prüfung die nähere Umgebung nach den Maßstäben der Rechtsprechung abgegrenzt (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 , vom 15. Februar 1990 - 4 C 23.86 - BVerwGE 84, 322 und vom 8. Dezember 2016 - 4 C 7.15 - BVerwGE 157, 1 Rn. 9) und angenommen, dass in der Umgebung des Vorhabengrundstücks im rückwärtigen Bereich eine faktische Baugrenze bestehe, die von der Terrasse und dem Balkon überschritten werde.
  • BVerwG, 06.11.1997 - 4 B 172.97

    Bauplanungsrecht - Begriff des "Einfügens" eines Bauvorhabens in den unbeplanten …

    Auszug aus BVerwG, 14.12.2017 - 4 C 9.16
    Er sei eine Nebenanlage, so dass sich eine rückwärtige Bebauung nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge (unter Berufung auf BVerwG, Beschluss vom 6. November 1997 - 4 B 172.97 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 188 S. 58).
  • BVerwG, 28.04.2004 - 4 C 10.03

    Übergeleiteter Bebauungsplan; Kleinsiedlungsgebiet; Funktionslosigkeit; Anlage …

    Auszug aus BVerwG, 14.12.2017 - 4 C 9.16
    Dafür ist in räumlicher Hinsicht maßgeblich, ob das Vorhaben ein eigenständiges Gebäude ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2004 - 4 C 10.03 - Buchholz 406.12 § 3 BauNVO Nr. 15 S. 6), es in das Hauptgebäude integriert (BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 1994 - 4 B 18.94 - Buchholz 406.12 § 23 BauNVO Nr. 1 S. 1) oder mit ihm konstruktiv verbunden ist (BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2005 - 4 B 27.05 - Buchholz 406.12 § 14 BauNVO Nr. 17 S. 8 f.).
  • BVerwG, 17.06.1993 - 4 C 17.91

    Anspruch auf Erhalt eines Bauvorbescheids für einen Verbrauchermarkt - …

    Auszug aus BVerwG, 14.12.2017 - 4 C 9.16
    Rn. 7 Das Oberverwaltungsgericht hat darüber hinaus seine Prüfung auf den vorhandenen Anbau erstreckt, weil nicht nur die auf den umliegenden Grundstücken, sondern auch die auf dem Baugrundstück selbst vorhandene Bebauung den Maßstab für die weitere Bebauung bildet (BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993 - 4 C 17.91 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 158 S. 101 f.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2011 - 2 B 385/11

    Einstweiliger Rechtschutz gegen die Genehmigung des Neubaus eines …

    Auszug aus BVerwG, 14.12.2017 - 4 C 9.16
    Jedenfalls im Regelfall wird eine Nebenanlage baulich selbständig sein (…Determann/Stühler, in: Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 14 Rn. 4.1;… Ziegler, in: Brügelmann, BauGB, Stand April 2017, § 14 BauNVO Rn. 15; ebenso OVG Münster, Beschluss vom 16. Mai 2011 - 2 B 385/11 - juris Rn. 30), während ein an ein Wohnhaus angebauter Raum als Erweiterung der Hauptanlage keine Nebenanlage ist (…Arnold, in: Bönker/Bischopink, BauNVO, 2014, § 14 Rn. 17).
  • VG Hannover, 26.11.2019 - 4 A 12592/17

    Außenbereich; bauliche Anlagen; Beseitigungsanordnung; GRZ; Kiesflächen; örtliche …

    Demgegenüber können Nebenanlagen nur Anlagen sein, die nicht Bestandteil des (Haupt-)Gebäudes sind (BVerwG, Beschl. v. 14.02.1994 - 4 B 18.94 - Buchholz 406.12 § 23 BauNVO Nr. 1 S. 1; BVerwG, Urt. v. 14.12.2017 - 4 C 9/16 -, juris Rn. 8).

    Zu den Wesensmerkmalen einer untergeordneten Nebenanlage gehört, dass die Anlage sowohl in ihrer Funktion als auch räumlich-gegenständlich dem primären Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke (oder des Baugebiets selbst) sowie der diesem Nutzungszweck entsprechenden Bebauung dienend zu- und untergeordnet ist (BVerwG, Urt. v. 14.12.2017 - 4 C 9/16 -, Rn. 9, juris.).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.04.2019 - 8 S 1527/17

    Befreiung von einer anderweitigen Festsetzung iSv § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO; …

    Das Fahrradhaus ist sowohl in seiner Funktion als auch räumlich-gegenständlich dem primären Nutzungszweck des Wohngebäudes des Beigeladenen dienend zu- und untergeordnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2017 - 4 C 9.16 -, BauR 2018, 647 = juris Rn. 8 ff.).
  • OVG Hamburg, 25.06.2019 - 2 Bs 100/19

    Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche im Bebauungsplan; Nachbarschutz; …

    Sie kann gegenüber der Wohnnutzung eine Nebenanlage sein, je nach den gelagerten Gegenständen aber auch der (Haupt-)Wohnnutzung zugeordnet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2017, 4 C 9.16, BauR 2018, 647, juris Rn. 11).
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