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Rechtsprechung
   OVG Sachsen, 07.06.2011 - 4 E 37/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,22032
OVG Sachsen, 07.06.2011 - 4 E 37/11 (https://dejure.org/2011,22032)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 07.06.2011 - 4 E 37/11 (https://dejure.org/2011,22032)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 07. Juni 2011 - 4 E 37/11 (https://dejure.org/2011,22032)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Sachsen

    GVG § 17a Abs. 2; VwGO § 67 Abs. 4
    Rechtswegverweisung, Beschwerde, Vertretungszwang

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Genügt eine Beschwerde gegen einen Rechtswegverweisungsbeschluss nicht dem Vertretungserfordernis des Verwaltungsgerichts ist sie damit nach § 17a Abs. 2 GVG unzulässig; Rechtmäßigkeit einer Beschwerde gegen einen Rechtswegsverweisungsbeschluss unter Berücksichtigung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (1)

  • OVG Sachsen, 18.05.2010 - 1 E 46/10

    Beschwerde, Vertretungszwang, Rechtsweg

    Auszug aus OVG Sachsen, 07.06.2011 - 4 E 37/11
    Denn in § 67 Abs. 4 Satz 2, § 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO hat der Gesetzgeber klargestellt, dass der Vertretungszwang auch für Prozesshandlungen gilt, durch die ein Verfahren vor einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird (SächsOVG, Beschl. v. 18. Mai 2010 - 1 E 46/10 -).
  • OVG Sachsen, 07.09.2023 - 6 E 50/23

    Rücknahme; E-Mail; bestimmender Schriftsatz; Unwirksamkeit; Rechtswegverweisung; …

    Der Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO gilt dabei auch für Beschwerden gegen eine Rechtswegverweisung nach § 17a Abs. 2 GVG (…SächsOVG, Beschl. v. 15. April 2014 - 5 B 528/13 -, juris Rn. 3;… v. 10. Dezember 2012 - 5 B 385/12 -, juris Rn. 3; Beschl. v. 7. Juni 2011 - 4 E 37/11 -, juris Rn. 3).
  • OVG Sachsen, 20.09.2011 - 4 E 35/11

    Ordnungsgeld, Beschwerde, Unterbrechung, Vertragserfordernis

    Denn in § 67 Abs. 4 Satz 2, § 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO hat der Gesetzgeber klargestellt, dass der Vertretungszwang auch für Prozesshandlungen gilt, durch die ein Verfahren vor einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird (SächsOVG, Beschl. v. 7. Juni 2011 - 4 E 37/11 - m. w. N.).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.09.2011 - 2 O 83/11

    Vertretungszwang im Beschwerdeverfahren bei Rechtswegverweisung

    Vielmehr hat der Gesetzgeber in § 67 Abs. 4 Satz 2, § 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO klargestellt, dass der Vertretungszwang auch für verfahrenseinleitende Prozesshandlungen vor dem Oberverwaltungsgericht gilt (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 7. Juni 2011 - 4 E 37/11 -, zit. nach juris Rn. 3; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 24. März 2009 - 1 O 25/09 -).
  • VGH Bayern, 12.10.2011 - 8 C 11.2234

    Beschwerde gegen Rechtswegverweisung; Vertretungszwang

    Solche Beschwerden sind nach der Änderung des § 67 VwGO durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I 2840) nicht mehr nach § 173 Satz 1 VwGO, § 78 Abs. 3 ZPO vom Vertretungszwang ausgenommen (vgl. Sächsisches OVG vom 7.6.2011 Az. 4 E 37/11 ; OVG Mecklenb.-Vorpommern vom 9.9.2011 Az. 2 O 83/11 ; OVG Nordrh.-Westfalen vom 5.10.2009 NVwZ-RR 2010, 39).
  • OVG Sachsen, 10.12.2012 - 5 B 385/12

    Rechtswegverweisung, Vertretungszwang

    Denn in § 67 Abs. 4 Satz 2, § 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO hat der Gesetzgeber klargestellt, dass der Vertretungszwang auch für Prozesshandlungen gilt, durch die ein Verfahren vor einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird (SächsOVG, Beschl. v. 7. Juni 2011 - 4 E 37/11 -, juris Rn. 3; Beschl. v. 18. Mai 2010 - 1 E 46/10 -).
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