Rechtsprechung
| VG Hamburg, 14.04.2008 - 4 E 683/08 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Verhältnis von Gewerbeuntersagung und Maßnahmen der Glücksspielaufsicht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (8)
- BVerwG, 21.06.2006 - 6 C 19.06
Fortgeltung der DDR-Sportwetten-Lizenzen
Auszug aus VG Hamburg, 14.04.2008 - 4 E 683/08
Daher hält die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung § 35 Abs. 1 GewO auf den Betrieb von Annahmestellen für Sportwetten überwiegend grundsätzlich für anwendbar (zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des GlüStV: BVerwG, Urteil vom 21.6.2006, 6 C 19/06, juris, Rdnr. 41; OVG Nordrhein-Westf., Beschluss vom 13.11.2006, 4 B 868/06;… juris, Rdnr. 6; Thür.OVG, Beschluss vom 12.12.2006, 3 EO 663/06, juris; VG Arnsberg…, Beschluss vom 23.11.2006, 1 K 2676/04, juris, Rdnr. 16; a.A. zur neuen Rechtslage seit dem 1.1.2008: VG Minden…, Beschluss vom 30.1.2008, 3 K 1572/06, juris, Rdnr. 19).Hier wird aus der Begründung des Bescheides deutlich, dass es der Antragsgegnerin vorrangig darauf ankommt, die Allgemeinheit und gegebenenfalls auch die Mitarbeiter vor den Gefahren der Wettsucht zu schützen und nicht generell vor einer geschäftlichen Kontaktaufnahme mit der Antragstellerin (zur Erforderlichkeit dieser Abgrenzung vgl. BVerwG, Urteil vom 21.6.2006, a.a.O., bei juris Rdnr. 41).
- OVG Thüringen, 12.12.2006 - 3 EO 663/06
Lotterierecht; Vermittlung von Sportwetten; Berufsfreiheit; …
Auszug aus VG Hamburg, 14.04.2008 - 4 E 683/08
Daher hält die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung § 35 Abs. 1 GewO auf den Betrieb von Annahmestellen für Sportwetten überwiegend grundsätzlich für anwendbar (zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des GlüStV: BVerwG…, Urteil vom 21.6.2006, 6 C 19/06, juris, Rdnr. 41; OVG Nordrhein-Westf., Beschluss vom 13.11.2006, 4 B 868/06;… juris, Rdnr. 6; Thür.OVG, Beschluss vom 12.12.2006, 3 EO 663/06, juris; VG Arnsberg…, Beschluss vom 23.11.2006, 1 K 2676/04, juris, Rdnr. 16; a.A. zur neuen Rechtslage seit dem 1.1.2008: VG Minden…, Beschluss vom 30.1.2008, 3 K 1572/06, juris, Rdnr. 19).Daher dürfte allein das objektive Begehen einer Ordnungswidrigkeit nach § 16 Abs. 1 HmbGlüStVAG die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit nicht begründen (ebenso ThürOVG, Beschluss vom 12.12.2006, a.a.O., das neben dem verbotenen Vermitteln von Sportwetten weitere Hinweise auf die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit verlangt).
- OVG Hamburg, 25.03.2008 - 4 Bs 5/08
Ausschluss von gewerblichen Glücksspielen durch private Veranstalter, …
Auszug aus VG Hamburg, 14.04.2008 - 4 E 683/08
Insofern kommt es auf die von der Antragstellerin angesprochenen Fragen zur Verfassungsmäßigkeit des Verbotes privat vermittelter Internet-Sportwetten im vorliegenden Fall nicht an (vgl. aber zur neuen Rechtslage HmbOVG, Beschluss vom 25.3.2008, 4 Bs 5/08).
- VG Arnsberg, 23.11.2006 - 1 K 2676/04
Nochmals: Sportwetten privater Wettveranstalter
Auszug aus VG Hamburg, 14.04.2008 - 4 E 683/08
Daher hält die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung § 35 Abs. 1 GewO auf den Betrieb von Annahmestellen für Sportwetten überwiegend grundsätzlich für anwendbar (zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des GlüStV: BVerwG…, Urteil vom 21.6.2006, 6 C 19/06, juris, Rdnr. 41; OVG Nordrhein-Westf., Beschluss vom 13.11.2006, 4 B 868/06;… juris, Rdnr. 6; Thür.OVG, Beschluss vom 12.12.2006, 3 EO 663/06, juris; VG Arnsberg, Beschluss vom 23.11.2006, 1 K 2676/04, juris, Rdnr. 16; a.A. zur neuen Rechtslage seit dem 1.1.2008: VG Minden…, Beschluss vom 30.1.2008, 3 K 1572/06, juris, Rdnr. 19). - VG Minden, 30.01.2008 - 3 K 1572/06
Rechtswidrigkeit von vor dem 28.03.2006 erlassenen sportwettenrechtlichen …
Auszug aus VG Hamburg, 14.04.2008 - 4 E 683/08
Daher hält die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung § 35 Abs. 1 GewO auf den Betrieb von Annahmestellen für Sportwetten überwiegend grundsätzlich für anwendbar (zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des GlüStV: BVerwG…, Urteil vom 21.6.2006, 6 C 19/06, juris, Rdnr. 41; OVG Nordrhein-Westf., Beschluss vom 13.11.2006, 4 B 868/06;… juris, Rdnr. 6; Thür.OVG, Beschluss vom 12.12.2006, 3 EO 663/06, juris; VG Arnsberg…, Beschluss vom 23.11.2006, 1 K 2676/04, juris, Rdnr. 16; a.A. zur neuen Rechtslage seit dem 1.1.2008: VG Minden, Beschluss vom 30.1.2008, 3 K 1572/06, juris, Rdnr. 19). - OVG Nordrhein-Westfalen, 13.11.2006 - 4 B 868/06
Auszug aus VG Hamburg, 14.04.2008 - 4 E 683/08
Daher hält die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung § 35 Abs. 1 GewO auf den Betrieb von Annahmestellen für Sportwetten überwiegend grundsätzlich für anwendbar (zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des GlüStV: BVerwG…, Urteil vom 21.6.2006, 6 C 19/06, juris, Rdnr. 41; OVG Nordrhein-Westf., Beschluss vom 13.11.2006, 4 B 868/06;… juris, Rdnr. 6; Thür.OVG, Beschluss vom 12.12.2006, 3 EO 663/06, juris; VG Arnsberg…, Beschluss vom 23.11.2006, 1 K 2676/04, juris, Rdnr. 16; a.A. zur neuen Rechtslage seit dem 1.1.2008: VG Minden…, Beschluss vom 30.1.2008, 3 K 1572/06, juris, Rdnr. 19). - OVG Hamburg, 27.02.2002 - 4 Bf 181/01
Auszug aus VG Hamburg, 14.04.2008 - 4 E 683/08
Unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 GewO ist ein Gewerbetreibender, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird (gefestigte Rechtsprechung, vgl. u.a. HmbOVG, Beschluss vom 27.2.2002, 4 Bf 181/01 m.w.N.). - VG Hamburg, 15.08.1997 - 20 VG 3338/97
Auszug aus VG Hamburg, 14.04.2008 - 4 E 683/08
Insbesondere kann der festgestellte beharrliche Verstoß gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden begründen (vgl. z.B. VG Hamburg vom 15.8.1997 zum Betäubungsmittelhandel in einer Videothek, 20 VG 3338/97, juris), da sich daraus Schlussfolgerungen auf das zukünftige Verhalten des Gewerbetreibenden und mögliche Gefahren für die Allgemeinheit ziehen lassen.
- VG Berlin, 07.07.2008 - 35 A 149.07
Sportwettenmonopol
Danach könnte eine Gewerbeuntersagung oder eine auf bestimmte Betätigungen zielende Teiluntersagung der Gewerbeausübung in Betracht kommen, wenn die Klägerin sich als unzuverlässig i.S.d. § 35 Abs. 1 GewO erweisen sollte (dazu auch VG Hamburg, Beschluss vom 14. April 2008 - 4 E 683/08 -, zitiert nach juris, Rn. 5 ff.;… Voßkuhle/Bumke, Rechtsfragen der Sportwetten, 2001, S. 81 f.).Zur Konkretisierung der Unzuverlässigkeit könnten vorliegend möglicherweise die Kriterien des § 7 Abs. 5 AG GlüStV (insbesondere Spieler- und Jugendschutz, vgl. auch § 1 Nr. 3 GlüStV) sowie - deren Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht unterstellt - die Regelungen des § 4 Abs. 4 und § 21 Abs. 2 GlüStV (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 14. April 2008 - 4 E 683/08 -, zitiert nach juris, Rn. 9; Rausch, GewArch 2001, 102 [109]), herangezogen werden (zum Widerruf einer Gaststättenerlaubnis nach § 15 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG: VG Oldenburg, Beschluss vom 1. April 2008 - 12 B 256/08 -, zitiert nach juris).
In Betracht kommt aber eine Unzuverlässigkeit der Klägerin wegen des Angebots von Live-Wetten entgegen § 21 Abs. 2 S. 3 Alt. 1 GlüStV, sofern eine diesbezüglich beschränkte Untersagungsverfügung nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 i.V.m. § 4 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 2 S. 3 Alt. 1 GlüStV (s.o., B. I.3.) bzw. § 17 Abs. 1 ASOG i.V.m. § 284 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 2 S. 3 Alt. 1 GlüStV (s.o., B. IV.1.) zum Schutz der Allgemeinheit i.S.d. § 35 Abs. 1 GewO nicht ausreicht (dazu auch VG Hamburg, Beschluss vom 14. April 2008 - 4 E 683/08 -, zitiert nach juris, Rn. 12).
Rn. 270 Für eine Umdeutung fehlt es bereits an der erforderlichen Gleichartigkeit der Ziele des angefochtenen Verwaltungsaktes und des Verwaltungsaktes, in den die Umdeutung erfolgen könnte (§ 47 Abs. 1 VwVfG): Während mit der hier angefochtenen Verfügung eine bestimmte Betätigung untersagt werden sollte, welche unabhängig davon unzulässig ist, wer sie ausübt, verfolgt eine Untersagungsverfügung nach § 35 Abs. 1 GewO das Ziel, einen bestimmten Gewerbetreibenden an der gewerblichen Tätigkeit zu hindern, weil dieser auf Grund seiner gewerblichen Tätigkeit unzuverlässig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 6 C 19/06 -, BVerwGE 126, 149 [155] = NVwZ 2006, 1175 [1177]; VG Minden…, Beschluss vom 7. Februar 2008 - 3 K 3470/04 -, zitiert nach juris, Rn. 5; VG Hamburg, Beschluss vom 14. April 2008 - 4 E 683/08 -, zitiert nach juris, Rn. 11).
- VG Berlin, 07.07.2008 - 35 A 108.07
Untersagung der Vermittlung von Sportwetten; Vereinbarkeit der Rechtsgrundlagen …
Danach könnte eine Gewerbeuntersagung oder eine auf bestimmte Betätigungen zielende Teiluntersagung der Gewerbeausübung in Betracht kommen, wenn der Kläger sich als unzuverlässig i.S.d. § 35 Abs. 1 GewO erweisen sollte (dazu auch VG Hamburg, Beschluss vom 14. April 2008 - 4 E 683/08 -, zitiert nach juris, Rn. 5 ff.;… Voßkuhle/Bumke, Rechtsfragen der Sportwetten, 2001, S. 81 f.).Zur Konkretisierung der Unzuverlässigkeit könnten vorliegend möglicherweise die Kriterien des § 7 Abs. 5 AG GlüStV (insbesondere Spieler- und Jugendschutz, vgl. auch § 1 Nr. 3 GlüStV) sowie - deren Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht unterstellt - die Regelungen des § 4 Abs. 4 und § 21 Abs. 2 GlüStV (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 14. April 2008 - 4 E 683/08 -, zitiert nach juris, Rn. 9; Rausch, GewArch 2001, 102 [109]), herangezogen werden (zum Widerruf einer Gaststättenerlaubnis nach § 15 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG: VG Oldenburg, Beschluss vom 1. April 2008 - 12 B 256/08 -, zitiert nach juris).
In Betracht kommt aber eine Unzuverlässigkeit des Klägers wegen des Angebots von Live-Wetten entgegen § 21 Abs. 2 S. 3 Alt. 1 GlüStV, sofern eine diesbezüglich beschränkte Untersagungsverfügung nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 i.V.m. § 4 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 2 S. 3 Alt. 1 GlüStV (s.o., B. I.3.) bzw. § 17 Abs. 1 ASOG i.V.m. § 284 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 2 S. 3 Alt. 1 GlüStV (s.o., B. IV.1.) zum Schutz der Allgemeinheit i.S.d. § 35 Abs. 1 GewO nicht ausreicht (dazu auch VG Hamburg, Beschluss vom 14. April 2008 - 4 E 683/08 -, zitiert nach juris, Rn. 12).
Rn. 252 Für eine Umdeutung fehlt es bereits an der erforderlichen Gleichartigkeit der Ziele des angefochtenen Verwaltungsaktes und des Verwaltungsaktes, in den die Umdeutung erfolgen könnte (§ 47 Abs. 1 VwVfG): Während mit der hier angefochtenen Verfügung eine bestimmte Betätigung untersagt werden sollte, welche unabhängig davon unzulässig ist, wer sie ausübt, verfolgt eine Untersagungsverfügung nach § 35 Abs. 1 GewO das Ziel, einen bestimmten Gewerbetreibenden an der gewerblichen Tätigkeit zu hindern, weil dieser auf Grund seiner gewerblichen Tätigkeit unzuverlässig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 6 C 19/06 -, BVerwGE 126, 149 [155] = NVwZ 2006, 1175 [1177]; VG Minden…, Beschluss vom 7. Februar 2008 - 3 K 3470/04 -, zitiert nach juris, Rn. 5; VG Hamburg, Beschluss vom 14. April 2008 - 4 E 683/08 -, zitiert nach juris, Rn. 11).
- VG Berlin, 07.07.2008 - 35 A 167.08
Staatliches Monopol bei Sportwetten in Berlin
Danach könnte eine Gewerbeuntersagung oder eine auf bestimmte Betätigungen zielende Teiluntersagung der Gewerbeausübung in Betracht kommen, wenn der Kläger sich als unzuverlässig i.S.d. § 35 Abs. 1 GewO erweisen sollte (dazu auch VG Hamburg, Beschluss vom 14. April 2008 - 4 E 683/08 -, zitiert nach juris, Rn. 5 ff.;… Voßkuhle/Bumke, Rechtsfragen der Sportwetten, 2001, S. 81 f.).Zur Konkretisierung der Unzuverlässigkeit könnten vorliegend möglicherweise die Kriterien des § 7 Abs. 5 AG GlüStV (insbesondere Spieler- und Jugendschutz, vgl. auch § 1 Nr. 3 GlüStV) sowie - deren Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht unterstellt - die Regelungen des § 4 Abs. 4 und § 21 Abs. 2 GlüStV (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 14. April 2008 - 4 E 683/08 -, zitiert nach juris, Rn. 9; Rausch, GewArch 2001, 102 [109]), herangezogen werden (zum Widerruf einer Gaststättenerlaubnis nach § 15 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG: VG Oldenburg, Beschluss vom 1. April 2008 - 12 B 256/08 -, zitiert nach juris).
In Betracht kommt aber eine Unzuverlässigkeit des Klägers wegen des Angebots von Live-Wetten entgegen § 21 Abs. 2 S. 3 Alt. 1 GlüStV, sofern eine diesbezüglich beschränkte Untersagungsverfügung nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 i.V.m. § 4 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 2 S. 3 Alt. 1 GlüStV (s.o., B. I.3.) bzw. § 17 Abs. 1 ASOG i.V.m. § 284 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 2 S. 3 Alt. 1 GlüStV (s.o., B. IV.1.) zum Schutz der Allgemeinheit i.S.d. § 35 Abs. 1 GewO nicht ausreicht (dazu auch VG Hamburg, Beschluss vom 14. April 2008 - 4 E 683/08 -, zitiert nach juris, Rn. 12).
Rn. 260 Für eine Umdeutung fehlt es bereits an der erforderlichen Gleichartigkeit der Ziele des angefochtenen Verwaltungsaktes und des Verwaltungsaktes, in den die Umdeutung erfolgen könnte (§ 47 Abs. 1 VwVfG): Während mit der hier angefochtenen Verfügung eine bestimmte Betätigung untersagt werden sollte, welche unabhängig davon unzulässig ist, wer sie ausübt, verfolgt eine Untersagungsverfügung nach § 35 Abs. 1 GewO das Ziel, einen bestimmten Gewerbetreibenden an der gewerblichen Tätigkeit zu hindern, weil dieser auf Grund seiner gewerblichen Tätigkeit unzuverlässig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 6 C 19/06 -, BVerwGE 126, 149 [155] = NVwZ 2006, 1175 [1177]; VG Minden…, Beschluss vom 7. Februar 2008 - 3 K 3470/04 -, zitiert nach juris, Rn. 5; VG Hamburg, Beschluss vom 14. April 2008 - 4 E 683/08 -, zitiert nach juris, Rn. 11).
- VG Berlin, 22.09.2008 - 35 A 576.07
Prüfung der Regelung von Sportwetten in Berlin
Danach könnte eine Gewerbeuntersagung oder eine auf bestimmte Betätigungen zielende Teiluntersagung der Gewerbeausübung in Betracht kommen, wenn die Kläger sich als unzuverlässig i.S.d. § 35 Abs. 1 (i.V.m. Abs. 7a) GewO erweisen sollte (dazu auch VG Hamburg, Beschluss vom 14. April 2008 - 4 E 683/08 -, zitiert nach juris, Rn. 5 ff.;… Voßkuhle/Bumke, Rechtsfragen der Sportwetten, 2001, S. 81 f.).Zur Konkretisierung der Unzuverlässigkeit könnten vorliegend möglicherweise die Kriterien des § 7 Abs. 5 AG GlüStV (insbesondere Spieler- und Jugendschutz, vgl. auch § 1 Nr. 3 GlüStV) sowie - deren Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht unterstellt - die Regelungen des § 4 Abs. 4 und § 21 Abs. 2 GlüStV (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 14. April 2008 - 4 E 683/08 -, zitiert nach juris, Rn. 9; Rausch, GewArch 2001, 102 [109]), herangezogen werden (zum Widerruf einer Gaststättenerlaubnis nach § 15 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG: VG Oldenburg, Beschluss vom 1. April 2008 - 12 B 256/08 -, zitiert nach juris).
In Betracht kommt aber eine Unzuverlässigkeit der Kläger wegen des Angebots von Live-Wetten entgegen § 21 Abs. 2 S. 3 Alt. 1 GlüStV, sofern eine diesbezüglich beschränkte Untersagungsverfügung nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 i.V.m. § 4 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 2 S. 3 Alt. 1 GlüStV (s.o., B. I.3.) bzw. § 17 Abs. 1 ASOG i.V.m. § 284 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 2 S. 3 Alt. 1 GlüStV (s.o., B. IV.1.) zum Schutz der Allgemeinheit i.S.d. § 35 Abs. 1 GewO nicht ausreicht (dazu auch VG Hamburg, Beschluss vom 14. April 2008 - 4 E 683/08 -, zitiert nach juris, Rn. 12).
Rn. 286 Für eine Umdeutung fehlt es bereits an der erforderlichen Gleichartigkeit der Ziele des angefochtenen Verwaltungsaktes und des Verwaltungsaktes, in den die Umdeutung erfolgen könnte (§ 47 Abs. 1 VwVfG): Während mit der hier angefochtenen Verfügung eine bestimmte Betätigung untersagt werden sollte, welche unabhängig davon unzulässig ist, wer sie ausübt, verfolgt eine Untersagungsverfügung nach § 35 Abs. 1 GewO das Ziel, einen bestimmten Gewerbetreibenden an der gewerblichen Tätigkeit zu hindern, weil dieser auf Grund seiner gewerblichen Tätigkeit unzuverlässig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 6 C 19/06 -, BVerwGE 126, 149 [155] = NVwZ 2006, 1175 [1177]; VG Minden…, Beschluss vom 7. Februar 2008 - 3 K 3470/04 -, zitiert nach juris, Rn. 5; VG Hamburg, Beschluss vom 14. April 2008 - 4 E 683/08 -, zitiert nach juris, Rn. 11).
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