Rechtsprechung
| OVG Thüringen, 18.01.2024 - 4 EO 460/23 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Justiz Thüringen
Art 2 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, Art 7 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG
Wahl des Bildungsganges bei Antrag auf Aufnahme in die Sekundarstufe einer Gemeinschaftsschule als Erstwunsch; Schulkapazität - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Einstweilige Anordnung auf vorläufige Aufnahme in die fünfte Jahrgangsstufe einer Kooperativen Gesamtschule; Ordnungsgemäßheit des Auswahlverfahrebs; Anspruch auf Zuweisung an die wohnortnächste Schule trotz Überschreiten der Aufnahmekapazitäten
Verfahrensgang
- VG Weimar, 10.08.2023 - 2 E 1171/23
- OVG Thüringen, 18.01.2024 - 4 EO 460/23
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (21)
- OVG Thüringen, 15.09.2021 - 4 EO 540/21
Eilantrag auf vorläufige Aufnahme in eine Thüringer Gemeinschaftsschule
Auszug aus OVG Thüringen, 18.01.2024 - 4 EO 460/23
Die Grundlagen und Ermessenserwägungen zur Festlegung der Aufnahmekapazität durch den Schulleiter sind wegen des weiten Planungs- und Organisationsspielraums gerichtlich nur eingeschränkt auf Willkür und die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu prüfen (Fortf., Senatsbeschl. v. 15.09.2021 - 4 EO 540/21 - ThürVBl. 2022, 89).Ungeachtet dessen, dass die einfachgesetzliche Bestimmung des § 3 Abs. 1 Satz 1 ThürSchulG ausdrücklich dem Wortlaut nach nur das Recht zur Wahl der Schulart, Schulform und des Bildungsganges und nicht das Recht zur Wahl einer bestimmten Schule (ggf. in einem Schulbezirk, vgl. § 14 Abs. 3 ThürSchulG ) beinhaltet, ergibt sich unzweifelhaft aus § 15a ThürSchulG i. V. m. §§ 139a ff. ThürSchulO , dass bezogen auf eine bestimmte Schule ein Erst- und ein Zweitwunsch geäußert werden kann, der zumindest zu einem Recht auf Teilhabe an dem in § 15a ThürSchulG geregelten Verfahren (vgl. Senatsbeschluss vom 15. September 2021 - 4 EO 540/21 - juris Rn. 33 ) führt und eine Chance auf Aufnahme an die Wunschschule eröffnet.
Rn. 81 Insofern ist zunächst festzuhalten, dass das in § 15a ThürSchulG geregelte Recht auf Teilhabe an dem Aufnahmeverfahren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. September 2021 - 4 EO 540/21 - juris, vom 25. August 2022 - 4 ZKO 386/22 - n. v. und vom 26. August 2022 - 4 EO 504/22 - juris), mit dem das verfassungsrechtlich gewährleistete Teilhaberecht auf schulische Bildung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 7 Abs. 1 GG, vgl. BVerfG…, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 - BVerfGE 33, 303, juris Rn. 60 ff.;… Beschluss vom 8. Mai 2013 - 1 BvL 1/08 - BVerfGE 134, 1, juris Rn. 36;… Urteil vom 19. Dezember 2017 - 1 BvL 3/14 - BVerfGE 147, 253, juris Rn. 103; ThürVerfGH…, Beschluss vom 14. Januar 2022 - VerfGH 3/22 - juris Rn. 73) und das daraus abzuleitende Recht auf Zugang zu den vorgehaltenen Schularten und Bildungsgängen ( § 1 Abs. 2 ThürSchulG ) bezogen auf eine bestimmte Schule konkretisiert wird, sich zunächst dann zu einem Aufnahmeanspruch in die im Erstwunsch angegebene Schule verdichten kann, wenn die Zahl der Anmeldungen die Zahl der vorhandenen Plätze unterschreitet.
Deshalb hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 25. Oktober 2023 in diesem Verfahren anknüpfend an seinen Beschluss vom 15. September 2021 ( 4 EO 540/21 , juris Rn. 29 ) ausgeführt, dass den staatlichen Stellen bei der Festlegung der Kapazitäten einer Schule ein weiter Organisations- und Beurteilungsspielraum eröffnet ist.
Aus anderen Verfahren ist dem Senat zudem bekannt, dass dies auch in anderen Fällen so gehandhabt wurde (vgl. dazu auch den Senatsbeschluss vom heutigen Tage in dem Verfahren 4 EO 470/23 betreffend das Vergabeverfahren an der Kooperativen Gesamtschule und auch vom 15. September 2021 - 4 EO 540/21 - juris Rn. 32 betreffend das Aufnahmeverfahren an einer Gemeinschaftsschule in Jena für das Schuljahr 2021/22).
Das kann schon dem Wortlaut nach nur der Hauptwohnsitz im Sinne des § 21 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) sein, weil nur insoweit von dem Wohnsitz die Rede sein kann (vgl. dazu ThürOVG, Beschluss vom 15. September 2021 - 4 EO 540/21 - juris, Rn. 41 ).
In den bereits vom Senat entschiedenen, die Stadt Jena betreffenden Verfahren, reichten die bereits vorhandenen und öffentlich zugänglichen Unterlagen, wie z. B. der Schulnetzplan, aus, um die Kapazitätsfestlegung gerichtlich zu überprüfen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. September 2021 - 4 EO 540/21 - ThürVBl. 2022, S. 89 - 94 und vom 25. August 2022 - 4 ZKO 387/22 - n. v.).
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.10.2020 - 3 S 79.20
Auswahlverfahren für Schulplätze an Gymnasien; Berücksichtigung von Kindern mit …
Auszug aus OVG Thüringen, 18.01.2024 - 4 EO 460/23
Nicht betroffen ist das Recht auf Zugang zu einem bestimmten Bildungsgang, der für den weiteren beruflichen Werdegang ebenso wie ein Hochschulstudium entscheidend sein kann und sich deshalb als ungleich schwerwiegenderer Eingriff in die durch Art. 12 GG geschützte Berufswahlfreiheit darstellte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 - OVG 3 S 79/20 - juris Rn. 2 unter Bezugnahme auf VG Berlin, Beschluss vom 30. Juli 2020 - 14 L 228/20 - S. 9 des amtlichen Umdrucks, n. v.).Erst dann gebietet Art. 19 Abs. 4 GG unter Berücksichtigung der Besonderheiten des § 15a ThürSchulG die Annahme (jeweils) eines fiktiven freien Platzes, der auf die diese Anforderungen erfüllenden Rechtsschutzsuchenden (ggf. auch durch ein Losverfahren) zu verteilen wäre (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 8. Oktober 2020 - OVG 3 S 79/20 - juris Rn. 16 ff. zu § 56 Abs. 6 SchulG BE).
Diese bestünde ausnahmsweise nur dann, wenn dies notwendig wäre, um eine festgestellte Rechtsverletzung auszugleichen und eine gerichtlich festgestellte Fehlerkorrektur zu erreichen (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 8. Oktober 2020 - OVG 3 S 79/20 - juris Rn. 17).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2016 - 19 B 1066/16
Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung im Schulaufnahmeverfahren zur …
Auszug aus OVG Thüringen, 18.01.2024 - 4 EO 460/23
Dieser verfassungsrechtliche Anspruch auf Zugang zum öffentlichen Bildungswesen unter zumutbaren Bedingungen schließt grundsätzlich auch das Recht ein, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften aus den bestehenden öffentlichen Schulen die konkrete einzelne Schule auszuwählen, die das Kind besuchen soll (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 - 19 B 1066/16 - m. w. N., beck-online Rn. 5 ff.).Vorläufige Regelungen im Rahmen eines aktuellen Schulverhältnisses sieht die höchstrichterliche Rechtsprechung im Lichte des Art. 19 Abs. 4 GG und der in Rede stehenden Grundrechte (insbesondere Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG) schon deshalb als besonders eilbedürftig an, weil sich Ansprüche aus dem Schulverhältnis wegen seines zeitlichen Fortschreitens auf einen Schulabschluss hin nach und nach erledigen, der Anspruch auf Besuch einer konkreten Schule wegen des Zeitablaufs häufig im Hauptsacheverfahren nicht mehr durchgesetzt werden kann und damit eine endgültige Verletzung von Rechten droht (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 - 19 B 1066/16 - juris Rn. 6 ff. mit Hinweis auf BVerfG, Beschlüsse vom 12. September 2016 - 1 BvR 1630/16 - juris Rn. 9…, vom 28. September 2009 - 1 BvR 1702/09 - juris Rn. 24 …und vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 -, BVerfGE 93, 1, juris Rn. 32).
Dieser verfassungsrechtliche Anspruch auf Zugang zum öffentlichen Bildungswesen unter zumutbaren Bedingungen schließt grundsätzlich auch das Recht ein, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften aus den bestehenden öffentlichen Schulen die konkrete einzelne Schule auszuwählen, die das Kind besuchen soll (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 - 19 B 1066/16 - m. w. N., beck-online Rn. 5 ff.).
- OVG Thüringen, 18.01.2024 - 4 EO 470/23
Wahl des Bildungsganges; Schulkapazität Klassenstufe 5; Aufnahme in eine …
Auszug aus OVG Thüringen, 18.01.2024 - 4 EO 460/23
Ferner wird Bezug genommen auf die Gerichts- und Verwaltungsakten der Verfahren 4 EO 459/23, 4 EO 461/23, 4 EO 462/23, 4 EO 469/23, 4 EO 470/23, 4 EO 471/23, 4 EO 472/23, 4 EO 473/23 und 4 EO 482/23.Aus anderen Verfahren ist dem Senat zudem bekannt, dass dies auch in anderen Fällen so gehandhabt wurde (vgl. dazu auch den Senatsbeschluss vom heutigen Tage in dem Verfahren 4 EO 470/23 betreffend das Vergabeverfahren an der Kooperativen Gesamtschule und auch vom 15. September 2021 - 4 EO 540/21 - juris Rn. 32 betreffend das Aufnahmeverfahren an einer Gemeinschaftsschule in Jena für das Schuljahr 2021/22).
- OVG Thüringen, 25.10.2023 - 4 EO 472/23
Passivlegitimation des Schulträgers bei Rechtsstreit um Aufnahme in eine Schule; …
Auszug aus OVG Thüringen, 18.01.2024 - 4 EO 460/23
Ferner wird Bezug genommen auf die Gerichts- und Verwaltungsakten der Verfahren 4 EO 459/23, 4 EO 461/23, 4 EO 462/23, 4 EO 469/23, 4 EO 470/23, 4 EO 471/23, 4 EO 472/23, 4 EO 473/23 und 4 EO 482/23.Der Antragsgegner hat im Übrigen auch im Verfahren 4 EO 472/23 Kopien der Zeugnisse der Mitarbeiterin zur Gerichtsakte gereicht.
- BVerfG, 19.12.2017 - 1 BvL 3/14
Numerus clausus: Vorschriften über die Studienplatzvergabe für das Fach …
Auszug aus OVG Thüringen, 18.01.2024 - 4 EO 460/23
Rn. 81 Insofern ist zunächst festzuhalten, dass das in § 15a ThürSchulG geregelte Recht auf Teilhabe an dem Aufnahmeverfahren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. September 2021 - 4 EO 540/21 - juris, vom 25. August 2022 - 4 ZKO 386/22 - n. v. und vom 26. August 2022 - 4 EO 504/22 - juris), mit dem das verfassungsrechtlich gewährleistete Teilhaberecht auf schulische Bildung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 7 Abs. 1 GG, vgl. BVerfG…, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 - BVerfGE 33, 303, juris Rn. 60 ff.;… Beschluss vom 8. Mai 2013 - 1 BvL 1/08 - BVerfGE 134, 1, juris Rn. 36; Urteil vom 19. Dezember 2017 - 1 BvL 3/14 - BVerfGE 147, 253, juris Rn. 103; ThürVerfGH…, Beschluss vom 14. Januar 2022 - VerfGH 3/22 - juris Rn. 73) und das daraus abzuleitende Recht auf Zugang zu den vorgehaltenen Schularten und Bildungsgängen ( § 1 Abs. 2 ThürSchulG ) bezogen auf eine bestimmte Schule konkretisiert wird, sich zunächst dann zu einem Aufnahmeanspruch in die im Erstwunsch angegebene Schule verdichten kann, wenn die Zahl der Anmeldungen die Zahl der vorhandenen Plätze unterschreitet. - BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70
numerus clausus I
Auszug aus OVG Thüringen, 18.01.2024 - 4 EO 460/23
Rn. 81 Insofern ist zunächst festzuhalten, dass das in § 15a ThürSchulG geregelte Recht auf Teilhabe an dem Aufnahmeverfahren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. September 2021 - 4 EO 540/21 - juris, vom 25. August 2022 - 4 ZKO 386/22 - n. v. und vom 26. August 2022 - 4 EO 504/22 - juris), mit dem das verfassungsrechtlich gewährleistete Teilhaberecht auf schulische Bildung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 7 Abs. 1 GG, vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 - BVerfGE 33, 303, juris Rn. 60 ff.;… Beschluss vom 8. Mai 2013 - 1 BvL 1/08 - BVerfGE 134, 1, juris Rn. 36;… Urteil vom 19. Dezember 2017 - 1 BvL 3/14 - BVerfGE 147, 253, juris Rn. 103; ThürVerfGH…, Beschluss vom 14. Januar 2022 - VerfGH 3/22 - juris Rn. 73) und das daraus abzuleitende Recht auf Zugang zu den vorgehaltenen Schularten und Bildungsgängen ( § 1 Abs. 2 ThürSchulG ) bezogen auf eine bestimmte Schule konkretisiert wird, sich zunächst dann zu einem Aufnahmeanspruch in die im Erstwunsch angegebene Schule verdichten kann, wenn die Zahl der Anmeldungen die Zahl der vorhandenen Plätze unterschreitet. - BVerwG, 30.09.2015 - 6 C 38.14
Gesetzliche Prozessstandschaft; Melderegister; melderechtlicher …
Auszug aus OVG Thüringen, 18.01.2024 - 4 EO 460/23
Dies bedeutet, dass sich die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern über die Bestimmung einigen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 2015 - 6 C 38/14 -, BVerwGE 153, 89 - 98, juris Rn. 24). - BVerfG, 08.05.2013 - 1 BvL 1/08
"Landeskinderregelung" im früheren Bremischen Studienkontengesetz ist …
Auszug aus OVG Thüringen, 18.01.2024 - 4 EO 460/23
Rn. 81 Insofern ist zunächst festzuhalten, dass das in § 15a ThürSchulG geregelte Recht auf Teilhabe an dem Aufnahmeverfahren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. September 2021 - 4 EO 540/21 - juris, vom 25. August 2022 - 4 ZKO 386/22 - n. v. und vom 26. August 2022 - 4 EO 504/22 - juris), mit dem das verfassungsrechtlich gewährleistete Teilhaberecht auf schulische Bildung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 7 Abs. 1 GG, vgl. BVerfG…, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 - BVerfGE 33, 303, juris Rn. 60 ff.; Beschluss vom 8. Mai 2013 - 1 BvL 1/08 - BVerfGE 134, 1, juris Rn. 36;… Urteil vom 19. Dezember 2017 - 1 BvL 3/14 - BVerfGE 147, 253, juris Rn. 103; ThürVerfGH…, Beschluss vom 14. Januar 2022 - VerfGH 3/22 - juris Rn. 73) und das daraus abzuleitende Recht auf Zugang zu den vorgehaltenen Schularten und Bildungsgängen ( § 1 Abs. 2 ThürSchulG ) bezogen auf eine bestimmte Schule konkretisiert wird, sich zunächst dann zu einem Aufnahmeanspruch in die im Erstwunsch angegebene Schule verdichten kann, wenn die Zahl der Anmeldungen die Zahl der vorhandenen Plätze unterschreitet. - OVG Thüringen, 30.01.2023 - 4 EO 614/22
Gewährleistung einstweiligen Rechtsschutzes in Fällen von Unterrichtsausfall und …
Auszug aus OVG Thüringen, 18.01.2024 - 4 EO 460/23
Derartige Teilhabe-, Wunsch- sowie Wahlrechte stehen unter dem Vorbehalt des Möglichen und werden nur im Rahmen der vorhandenen sächlichen und personellen Gegebenheiten gewährt (Beschluss des Senats vom 30. Januar 2023 - 4 EO 614/22 -). - VerfGH Thüringen, 14.01.2022 - VerfGH 3/22
Eilantrag der AfD-Fraktion gegen § 26a Abs. 1 und 2 Thüringer …
- OVG Thüringen, 26.08.2022 - 4 EO 504/22
Zulassung eines Schülers zur Wunschschule
- OVG Thüringen, 15.06.2005 - 1 EO 678/05
Eilantrag auf vorläufige Zulassung zur mündlichen Prüfung im zweiten juristischen …
- OVG Thüringen, 20.06.2016 - 1 EN 311/16
Ein Thüringer Schulnetzplan ist keine Rechtsnorm
- BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91
Kruzifix im Klassenzimmer
- BVerfG, 12.09.2016 - 1 BvR 1630/16
Stattgebender Kammerbeschluss: Versagung sozialgerichtlichen Eilrechtsschutzes …
- BVerfG, 28.09.2009 - 1 BvR 1702/09
Verfassungsbeschwerde im Verfahren "Schächten von Tieren " wegen Versagung von …
- OVG Thüringen, 28.07.2011 - 1 EO 1108/10
Anschluss- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen; Begründung der …
- OVG Thüringen, 10.05.1996 - 2 EO 326/96
Gewerbeordnung; Gewerbeordnung; Vorwegnahme der Hauptsache; Festsetzung eines …
- OVG Thüringen, 30.10.2015 - 2 EO 201/14
Verpflichtung zum behindertengerechten Umbau eines Schulgebäudes im …
- OVG Thüringen, 30.07.2021 - 2 EO 445/21
Eilantrag auf Fortsetzung eines ablaufenden Beamtenverhältnisses auf Zeit
- OVG Thüringen, 30.07.2024 - 4 EO 357/24
Anspruch eines Schülers auf Aufnahme in die Klassenstufe 6 einer Staatliche …
Der Senat hat nach Vorlage der Kapazitätsunterlagen durch den Antragsgegner mit Beschluss vom 18. Januar 2024 (Az.: 4 EO 460/23 ) den erstinstanzlichen Beschluss mit Wirkung ab 1. August 2024 abgeändert und insoweit den Antrag des Antragstellers abgelehnt.Des Weiteren entschied die Schulleitung, dass die Klassen 6.1 und 6.2 des Schuljahres 2024/2025 in den Räumen verbleiben, die von ihnen auch im vergangenen Schuljahr belegt wurden (Raum 3 mit einer Größe von 44, 69 m² für die Klasse 6.1 und Raum 4 mit einer Größe von 52, 32 m² für die Klasse 6.1, vgl. Anlage B4 zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 30. August 2023 im Verfahren 4 EO 460/23 , GA Blatt 41).
Der Beiziehung der Gerichtsakte des Verfahrens 4 EO 460/23 steht nicht entgegen, dass dies - angesichts der Kürze der bis zum Schuljahresbeginn am 1. August 2024 zur Verfügung stehenden Zeit - den Beteiligten nicht ausdrücklich mitgeteilt wurde.
Den Beteiligten sind die Schriftsätze und weiteren Unterlagen des Verfahrens 4 EO 460/23 bekannt.
Denn auch ohne ausdrückliche Regelung stünde fest, dass aus dem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf gleichberechtigten Zugang zu den öffentlichen Bildungseinrichtungen zumindest ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung über die Aufnahme an einer bestimmten, von einer Schülerin oder einer Schülerin bzw. Eltern gewählten Schule abzuleiten ist (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 2024 - 4 EO 460/23 - Rn. 140 ; VG Weimar, Beschluss vom 31. Juli 2017 - 2 E 737/17 - n. v. m. w. N., der in dem angefochtenen Beschluss auf Seite 8 auch in Bezug genommen wird;… Rux, Schulrecht, 6. Auflage 2018, Rn. 772 m. w. N. in Fußnote 979;… Avenarius/Hanschmann, 9. Auflage 2019, Tz. 18.22, der jedoch eine gesetzliche Regelung fordert;… LT-Drs. 6/6484, S. 6: "Im Falle der gesetzlichen Nichtregelung von Auswahlverfahren ist zwar möglich - wie auch bisher in Thüringen praktiziert - bei Anmeldeüberhang zur Ausschöpfung der Kapazitäten vor der Durchführung eines Losverfahrens seitens des jeweiligen Schulleiters sachgerechte Auswahlkriterien zur Anwendung zu bringen.").
Da die jeweils stattgebenden Entscheidungen nicht rechtskräftig wurden, vermittelten diese - auch dem Antragsteller - zunächst nur die Rechtsposition, die Schule bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens besuchen zu dürfen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 2024 - 4 EO 460/23 - juris Rn. 79 ).
Bezogen auf den Antragsteller besteht im Vergleich zu den anderen, den Beteiligten auch bekannten Parallelfällen, die Besonderheit, dass ihm mittels der Beschwerdeentscheidung gestattet wurde, außerkapazitär die Friedrich-Schiller-Schule bis zum Ende des Schuljahres zu besuchen, weil die Zuweisung an die Regelschule rechtswidrig war (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 2024 - 4 EO 460/23 - juris Rn.. 143).
Insofern ist auch zu berücksichtigen, dass der Umstand der Vorwegnahme der Hauptsache schon bei der gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen ist, indem ein strenger Maßstab an die Erfolgsaussichten der Hauptsache gestellt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 2024 - 4 EO 460/23 - juris Rn. 76 ).
Rn. 41 b. Soweit der Antragsgegner meint, dass der Antragsteller wegen seiner nachgewiesenen ADHS-Erkrankung und Lese-Rechtschreibschwäche nicht als Härtefall im Sinne des § 15a Abs. 6 Nr. 4 ThürSchulG angesehen werden dürfe, trifft dies zwar zu (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 2024 - 4 EO 460/23 - juris Rn. 113 ), soweit es um die erstmalige, mit einem Schulwechsel verbundene Aufnahme an eine weiterführende Schule geht.
- OVG Thüringen, 17.01.2025 - 4 EO 404/24
Berechtigung des Schulleiters, für den kommunalen Schulträger die Zügigkeit eine …
Es hielt sich in den Grenzen des ihm eröffneten Organisationsermessens, der Klasse 5a den Raum 1.07 mit 52, 46 m² und der Klasse 5b den Raum 1.08 mit 53, 75 m² als Basisraum zuzuweisen und anknüpfend daran die Kapazität festzulegen (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 18. Januar 2024 - 4 EO 460/23 - juris Rn. 102 ).Dabei handelt es sich um eine konzeptionelle Entscheidung, die ebenfalls der Kapazitätsfestlegung als Tatsache zugrunde zu legen ist (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 18. Januar 2024 - 4 EO 460/23 - juris Rn. 102 ).
Erst dann gebietet Art. 19 Abs. 4 GG unter Berücksichtigung der Besonderheiten des § 15a ThürSchulG die Annahme (jeweils) eines fiktiven freien Platzes, der auf die diese Anforderungen erfüllenden Rechtsschutzsuchenden (ggf. auch durch ein Losverfahren) zu verteilen wäre (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 18. Januar 2024 - 4 EO 460/23 -, juris Rn. 135 ; OVG Berlin…, Beschluss vom 8. Oktober 2020 - OVG 3 S 79/20 - juris Rn. 16 ff. zu § 56 Abs. 6 SchulG BE).
Anders lag dies in dem Beschluss des Senats vom 18. Januar 2024 - 4 EO 460/23 -, weil der dortige Antragsteller, der die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 ThürSchulG für den Übergang zum Gymnasium erfüllte, einer Regelschule zugewiesen wurde (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 18. Januar 2024 - 4 EO 460/23 - juris Rn. 143 ).
- OVG Thüringen, 18.01.2024 - 4 EO 470/23
Wahl des Bildungsganges; Schulkapazität Klassenstufe 5; Aufnahme in eine …
Rn. 50 Er hält ausdrücklich an seinem erstinstanzlich gestellten Haupt- und Hilfsantrag fest, beantragt die Durchführung eines Ortstermins, die Einvernahme der Schulleiterin als Zeugin sowie die Beiziehung von Akten der Verfahren 4 EO 459/23, 4 EO 460/23, 4 EO 469/23 und 4 EO 473/23.Ferner wird Bezug genommen auf die Gerichts- und Verwaltungsakten der Verfahren 4 EO 471/23, 4 EO 472/23, 4 EO 459/23, 4 EO 460/23, 4 EO 469/23, 4 EO 473/23, 4 EO 461/23, 4 EO 462/23 und 4 EO 482/23.
Rn. 68 Zunächst ist festzuhalten, dass dem Antrag des Antragstellerbevollmächtigten auf Akteneinsicht in die von ihm benannten Verfahren mit den Aktenzeichen 4 EO 459/23, 4 EO 460/23, 4 EO 469/23 und 4 EO 473/23 sowie die übrigen beigezogenen Akten nicht nachzukommen war.
- OVG Thüringen, 19.12.2025 - 4 EO 372/25
Anmeldung an Gemeinschaftsschule bei Verzicht auf Übergang auf das Gymnasium
Rn. 30 Anknüpfungspunkte für eine rechtliche Notwendigkeit, den angestrebten Abschluss schon in einem Antrag auf Aufnahme an einer Gemeinschaftsschule anzugeben, wenn zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Aufnahme in ein Gymnasium vorliegen, lassen sich auch nicht den Ausführungen des Senats in dem Beschluss vom 18. Januar 2024 (Az.: 4 EO 460/23 ) zur Auslegung des § 15a Abs. 7 ThürSchulG entnehmen.Rn. 31 Soweit der Senat in dem Beschluss vom 18. Januar 2024 (Az.: 4 EO 460/23 ) Veranlassung gesehen hat, darauf abzustellen, dass der dortige Antragsteller im Verfahren vorgetragen hat, das Abitur anzustreben, dieses jedoch nicht auf einem Gymnasium, sondern auf einer Gemeinschaftsschule (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 2024 - 4 EO 460/23 - juris Rn. 133 ), sollte damit lediglich das Auslegungsergebnis, dass ein solcher Schüler auf Grundlage des § 15a Abs. 7 ThürSchG gegen seinen Willen nicht auf eine Regelschule verwiesen werden kann, verdeutlichen.
- OVG Thüringen, 08.04.2025 - 4 EO 119/25
Anspruch auf Weiterbeschulung im einstweiligen Anordnungsverfahren
Rn. 39 Es ist zu betonen, dass allein der durch eine gerichtliche Entscheidung ermöglichte tatsächliche, aber vorläufige Besuch einer Schule nicht bereits im Wege der Ermessensreduzierung zu einem Anspruch auf endgültige Aufnahme nach Freiwerden eines Platzes führt (vgl. dazu auch die Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 2025 - 4 EO 470/23 - juris Rn. 82 und - 4 EO 460/23 - juris Rn. 79 ). - VG Gera, 19.03.2025 - 2 K 854/24
Aufnahmeanspruch eines überkapazitär aufgenommenen Schülers bei Verzicht auf das …
Mit der Ablehnung des Aufnahmeantrags für die Wunschschule greift deren Schulleiter (aufgrund gesetzlicher Grundlage) in das Grundrecht des Schülers und seiner Eltern auf Zugang zum öffentlichen Bildungswesen aus Art. 20 - 22 der Verfassung des Freistaats Thüringen (ThürVerf) Art. 2 Abs. 1, 6 Abs. 2 Satz 1, 12 Abs. 1 GG ein (vgl. Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. Januar 2024 - 4 EO 460/23 -, Rn. 72 , juris). - OVG Sachsen, 25.08.2025 - 2 B 163/25
Schulaufnahme an Oberschule; Härtefall; Wechselmodell; Hauptwohnsitz
Dies bedeutet, dass sich die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern über die Bestimmung einigen müssen und sich daran festhalten lassen müssen, denn die an - objektiven Merkmalen zu orientierende - Bestimmung des Hauptwohnsitzes zielt darauf ab, Behördenzuständigkeiten sowie die an die Wohnung anknüpfenden Rechte und Pflichten des Einwohners eindeutig festzulegen (vgl. ThürOVG, Beschl. v. 18. Januar 2024 - 4 EO 460/23 - , juris Rn. 120 m. w. N.). - OVG Thüringen, 04.07.2024 - 4 EO 294/24
Rechtsbegriff des Auslandsaufenthalts im Rahmen der gymnasialen Oberstufe; …
Nur ausnahmsweise darf unter dem Gesichtspunkt des Gebotes des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) eine die Hauptsache vorwegnehmende einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn der in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht (Anordnungsanspruch) und ein Anordnungsgrund zu bejahen ist, weil dem Antragsteller schwere, unzumutbare und anders nicht abwendbare Nachteile drohen, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens verwiesen werden müsste (vgl. ThürOVG, Beschlüsse vom 18. Januar 2024 - 4 EO 460/23 - juris Rn. 76 , vom 30. Juli 2021 - 2 EO 445/21 - juris Rn. 19 , vom 30. Oktober 2015 - 2 EO 201/14 - juris Rn. 26 …und vom 10. Mai 1997 - 2 EO 326/96 - juris Rn. 34 m. w. N;… Dombert, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage 2017, Rn. 190 mit umfassenden Nachweisen zur Rechtsprechung in Fn. 324, fortan: Finkelnburg/Dombert/Külpmann). - OVG Nordrhein-Westfalen, 01.08.2025 - 19 B 692/25
Rechtmäßigkeit des Aufnahmeverfahrens des Schulleiters für die Zulassung der …
OVG, Beschluss vom 18. Januar 2024 - 4 EO 460/23 - juris Rn. 116; OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Juli 2023 - 19 B 637/23 - juris Rn. 34, und vom 25. Februar 2020 - 13 B 1383/19 - juris Rn. 6. - VG Weimar, 27.02.2024 - 2 E 291/24
Beurteilungsspielraum der Behörde bei Prognoseentscheidung für das Bestehen einer …
Das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt unter Berücksichtigung des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) jedoch ausnahmsweise dann nicht, wenn der in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht (Anordnungsanspruch) und ein Anordnungsgrund zu bejahen ist, weil dem Antragsteller schwere, unzumutbare und anders nicht abwendbare Nachteile drohen, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens verwiesen werden müsste (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 18. Januar 2024 - 4 EO 460/23 -, juris Rn. 76 , m. w. N.).
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