Rechtsprechung
| FG Schleswig-Holstein, 02.09.2010 - 4 K 115/06 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
§§ 38, 103 InsO; § 13 Abs. 1 Nr. 1 UStG
Umsatzsteuer als Insolvenzforderung bei Erfüllungsablehnung - ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Umsatzsteuer als Insolvenzforderung bei Erfüllungsablehnung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Abgrenzung zwischen Insolvenzforderungen und Masseverbindlichkeiten; Ein Steueranspruch als Insolvenzforderung; Ein Umsatzsteueranspruch als Insolvenzforderung bei Ablehnung der Abwicklung eines noch laufenden Werkvertrages durch den Insolvenzverwalter nach Eröffnung des ...
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Umsatzsteuer als Insolvenzforderung bei Erfüllungsablehnung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- ZIP 2011, 137
- EFG 2010, 2134
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (14)
- BFH, 30.04.2009 - V R 1/06
Verwirklichung des Besteuerungstatbestands nach Insolvenzeröffnung, wenn der …
Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 02.09.2010 - 4 K 115/06
Die Gestaltung sei durch das Urteil des FG Düsseldorf vom 30. November 2005 5 K 3280/04 U (EFG 2006, 1024) anerkannt worden, das durch das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. April 2009 V R 1/06 (Bundessteuerblatt -BStBl- II 2010, 138) bestätigt worden sei.Hierzu muss der dem Steueranspruch zugrunde liegende zivilrechtliche Sachverhalt bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vollständig verwirklicht sein (BFH-Urteile vom 5. Oktober 2004 VII R 69/03, BStBl II 2005, 195; vom 30. April 2009 V R 1/06, BStBl II 2010, 138, unter II.1., m.w.N.;… BFH-Beschlüsse vom 6. Oktober 2005 VII B 309/04, BFH/NV 2006, 369; vom 7. Juni 2006 VII B 329/05, BStBl II 2006, 641, m.w.N.; vgl. zur Konkursordnung -KO- BFH-Urteil vom 29. März 1984 IV R 271/83, BStBl II 1984, 602, unter 2.b).
Welche Anforderungen im Einzelnen an die Erfüllung des den Steueranspruch begründenden Tatbestand zu stellen sind, richtet sich allein nach den jeweiligen Vorschriften des Steuerrechts (BFH-Urteile vom 29. August 2007 IX R 4/07, BStBl II 2010, 145, unter III.2.b dd (1); vom 30. April 2009 V R 1/06, BStBl II 2010, 138, unter II.1.;… BFH-Beschluss vom 10. März 2010 II B 172/09, BFH/NV 2010, 1136, unter II.2.a).
Rn. 20 Lehnt der Insolvenzverwalter nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 103 InsO die Erfüllung eines gegenseitigen, noch nicht vollständig erfüllten Werkvertrages ab, so beschränkt sich der Leistungsaustausch auf das nicht fertig gestellte Werk; die Leistung ist zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewirkt (BFH-Urteil in BStBl II 2010, 138, unter II.3.b; vgl. zu § 17 KO BFH-Urteil vom 2. Februar 1978 V R 128/76, BStBl II 1978, 483).
- FG Niedersachsen, 05.09.2002 - 5 K 424/98
Keine Lieferung eines halbfertigen Bauwerks, wenn ein Konkursverwalter zwar die …
Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 02.09.2010 - 4 K 115/06
Zur weiteren Begründung bezog sich der Beklagte auf das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) vom 5. September 2009 5 K 424/98 (Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2003, 198).Das entgegenstehende Urteil des Niedersächsischen FG in EFG 2003, 198 sei auf den Streitfall nicht übertragbar, da der Kläger nicht gleichzeitig die Erfüllung gemäß § 103 InsO abgelehnt und die Fortführung der Bauvorhaben angeboten habe.
Im Streitfall habe sich daher durch die Erfüllungsablehnung des Klägers der ursprüngliche Leistungsgegenstand nicht geändert; die Fortführung der Bauarbeiten sei damit entsprechend dem Urteil des Niedersächsischen FG in EFG 2003, 198 nicht anders zu beurteilen als die Erfüllung des ursprünglichen Bauvertrags durch den Insolvenzverwalter.
Der Streitfall unterscheidet sich insoweit von dem Sachverhalt im Urteil des Niedersächsischen FG in EFG 2003, 198, in dem der Insolvenzverwalter selbst bereits mit der Erfüllungsablehnung die Fortsetzung der Bauarbeiten zu modifizierten Bedingungen angeboten hat.
- FG Düsseldorf, 30.11.2005 - 5 K 3280/04
Umsatzsteuerforderungen; Masseverbindlichkeit; Insolvenzverfahren; …
Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 02.09.2010 - 4 K 115/06
Die Gestaltung sei durch das Urteil des FG Düsseldorf vom 30. November 2005 5 K 3280/04 U (EFG 2006, 1024) anerkannt worden, das durch das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. April 2009 V R 1/06 (Bundessteuerblatt -BStBl- II 2010, 138) bestätigt worden sei.Dies gilt unabhängig davon, ob für die Fortsetzung der Bauarbeiten ein neuer Vertrag abgeschlossen wird (vgl. hierzu FG Düsseldorf, Urteil vom 30. November 2005 5 K 3280/04 U, EFG 2006, 1024), da es sich bei der Erfüllungsablehnung um eine einseitige, unwiderrufliche Willenserklärung des Klägers handelt (…Huber in Münchener Kommentar, a.a.O., § 103 Rz 167;… Kroth in Braun, a.a.O., § 103 Rz 53;… Tintelnot in Kübler/Prütting, a.a.O., § 103 Rz 53;… Balthasar in Nerlich/Römermann, a.a.O., § 103 Rz. 39, 48).
- BFH, 29.01.2009 - V R 64/07
Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten - Vereinnahmung des Entgelts nach …
Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 02.09.2010 - 4 K 115/06
Die Zuordnung der streitigen Umsatzsteuer zu den Masseverbindlichkeiten werde durch das BFH-Urteil vom 12. Juli 2007 V R 64/07 (BStBl II 2009, 682) bestätigt, wonach eine Masseverbindlichkeit vorliege, wenn der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Rahmen der Istbesteuerung Entgelte für bereits vor Verfahrenseröffnung erbrachte Leistungen vereinnahme. - BFH, 29.08.2007 - IX R 4/07
Nach Insolvenzeröffnung entstehende Kfz-Steuer stellt Masseverbindlichkeit dar
Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 02.09.2010 - 4 K 115/06
Welche Anforderungen im Einzelnen an die Erfüllung des den Steueranspruch begründenden Tatbestand zu stellen sind, richtet sich allein nach den jeweiligen Vorschriften des Steuerrechts (BFH-Urteile vom 29. August 2007 IX R 4/07, BStBl II 2010, 145, unter III.2.b dd (1); vom 30. April 2009 V R 1/06, BStBl II 2010, 138, unter II.1.;… BFH-Beschluss vom 10. März 2010 II B 172/09, BFH/NV 2010, 1136, unter II.2.a). - BFH, 18.05.2010 - X R 60/08
Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit bei Auflösung einer Rückstellung auf der …
Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 02.09.2010 - 4 K 115/06
Rn. 18 a) Die Abgrenzung zwischen Insolvenzforderungen und Masseverbindlichkeiten richtet sich nach dem Zeitpunkt der insolvenzrechtlichen Begründung; auf die steuerliche Entstehung der Forderung und deren Fälligkeit kommt es dagegen nicht an (BFH-Beschluss vom 18. Mai 2010 X R 60/08, Der Betrieb 2010, 1678, unter II.1). - BFH, 07.06.2006 - VII B 329/05
Aufrechnung des FA in der Insolvenz gegen Einkommensteuererstattungsanspruch, der …
Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 02.09.2010 - 4 K 115/06
Hierzu muss der dem Steueranspruch zugrunde liegende zivilrechtliche Sachverhalt bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vollständig verwirklicht sein (BFH-Urteile vom 5. Oktober 2004 VII R 69/03, BStBl II 2005, 195; vom 30. April 2009 V R 1/06, BStBl II 2010, 138, unter II.1., m.w.N.;… BFH-Beschlüsse vom 6. Oktober 2005 VII B 309/04, BFH/NV 2006, 369; vom 7. Juni 2006 VII B 329/05, BStBl II 2006, 641, m.w.N.; vgl. zur Konkursordnung -KO- BFH-Urteil vom 29. März 1984 IV R 271/83, BStBl II 1984, 602, unter 2.b). - BFH, 05.10.2004 - VII R 69/03
Aufrechnung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 02.09.2010 - 4 K 115/06
Hierzu muss der dem Steueranspruch zugrunde liegende zivilrechtliche Sachverhalt bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vollständig verwirklicht sein (BFH-Urteile vom 5. Oktober 2004 VII R 69/03, BStBl II 2005, 195; vom 30. April 2009 V R 1/06, BStBl II 2010, 138, unter II.1., m.w.N.;… BFH-Beschlüsse vom 6. Oktober 2005 VII B 309/04, BFH/NV 2006, 369; vom 7. Juni 2006 VII B 329/05, BStBl II 2006, 641, m.w.N.; vgl. zur Konkursordnung -KO- BFH-Urteil vom 29. März 1984 IV R 271/83, BStBl II 1984, 602, unter 2.b). - BFH, 04.11.1999 - V R 35/98
Umsatzsteuer-Jahresbescheid während Einspruchsverfahren
Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 02.09.2010 - 4 K 115/06
Rn. 15 I. Der Senat legt die Klage dahin aus, dass sie sich gegen die Festsetzung der Umsatzsteuer für April bis Dezember 2004 vom 25. November 2005 richtet, die gemäß § 365 Abs. 3 Satz 1 AO an Stelle der angefochtenen Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für April 2004 vom 31. Januar 2005 Gegenstand des Einspruchsverfahrens geworden ist (BFH-Urteil vom 4. November 1999 V R 35/98, BStBl II 2000, 454). - BFH, 29.03.1984 - IV R 271/83
Konkursverwalter - Veräußerungsgewinne - Einkommensteuerschuld
Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 02.09.2010 - 4 K 115/06
Hierzu muss der dem Steueranspruch zugrunde liegende zivilrechtliche Sachverhalt bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vollständig verwirklicht sein (BFH-Urteile vom 5. Oktober 2004 VII R 69/03, BStBl II 2005, 195; vom 30. April 2009 V R 1/06, BStBl II 2010, 138, unter II.1., m.w.N.;… BFH-Beschlüsse vom 6. Oktober 2005 VII B 309/04, BFH/NV 2006, 369; vom 7. Juni 2006 VII B 329/05, BStBl II 2006, 641, m.w.N.; vgl. zur Konkursordnung -KO- BFH-Urteil vom 29. März 1984 IV R 271/83, BStBl II 1984, 602, unter 2.b). - BFH, 06.10.2005 - VII B 309/04
Insolvenzverfahren: Aufrechnung des FA gegen USt-Erstattungsanspruch
- BFH, 23.04.2009 - X B 43/08
Rechtsschutzgewährende Auslegung von Prozesserklärungen bei vorläufigen falschen …
- BFH, 10.03.2010 - II B 172/09
Schuldnerschaft des Insolvenzverwalters für Kraftfahrzeugsteuer bei formloser …
- BFH, 02.02.1978 - V R 128/76
Die Umsatzsteuerforderung wegen halbfertiger Bauwerke im Konkurs des …
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Rechtsprechung
| FG Hamburg, 20.09.2006 - 4 K 115/06 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de
AO § 226
Erlöschen des Anspruchs auf Zahlung von Ausfuhrerstattung durch Aufrechnung - juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
- datenbank.nwb.de (Kurzinformation)
Erlöschen des Anspruchs auf Ausfuhrerstattung durch Aufrechnung
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BFH, 20.07.2004 - VII R 28/03
Aufrechnung im Gesamtvollstreckungsverfahren
Auszug aus FG Hamburg, 20.09.2006 - 4 K 115/06
Nach allgemeiner Meinung sind auch in Ermangelung besonderer öffentlich-rechtlicher Aufrechnungsvorschriften für den Bereich des gemeinschaftsrechtlichen Ausfuhrerstattungsrechts die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Aufrechnung entsprechend heranzuziehen (vgl. bereits BFH, Urteil vom 18.12.1979 - VII 18/77 -, juris; sowie BFH, Urteil vom 20.7.2004 - VII R 28/03 -, juris). - BFH, 20.12.2002 - VII B 67/02
Aufrechnung; Aussetzung des Verfahrens; Vorgreiflichkeit
Auszug aus FG Hamburg, 20.09.2006 - 4 K 115/06
Allerdings hat jede Aufrechnung durch die Behörde zur unabdingbaren Voraussetzung, dass die Gegenforderung materiell-rechtlichen auch tatsächlich besteht, was im Falle der Anfechtung des der Gegenforderung zugrunde liegenden Verwaltungsaktes erst feststeht, wenn das Anfechtungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist vgl. BFH, Beschluss vom 20.12.2002 - VII B 67/02 - juris; FG Hamburg, Beschluss vom 6.2.2002 - II 28/02 -, juris; Loose, in: Tipke/Kruse, Kommentar zur AO und FGO , § 226 AO , Rdnr. 62).
- FG Hamburg, 01.03.2007 - 4 K 185/06
Ausfuhrerstattung/Prozessrecht: Prozesszinsen bei allgemeiner Leistungsklage
Die Klägerin, die die Aufrechnung mit den von ihr angegriffenen Rückzahlungsforderungen für unwirksam hielt, erhob am 15.9.1997 gegen das beklagte Hauptzollamt Leistungsklage auf Zahlung der festgesetzten Ausfuhrerstattungen in Höhe von DM 916.890,28 zuzüglich 8, 75% Zinsen seit Rechtshängigkeit; dieses Verfahren wurde zunächst unter dem Aktenzeichen IV 818/97, später unter dem Aktenzeichen 4 K 115/06 geführt.Nachdem das Finanzgericht Hamburg mit rechtskräftigen Urteilen vom 22.2.2006 (IV 83/05 bzw. IV 84/05) die Rückforderungsbescheide vom 8. und 16.7.1993 aufgehoben hatte, verurteilte das Finanzgericht Hamburg das beklagte Hauptzollamt mit Urteil vom 20.9.2006 (4 K 115/06) auf Zahlung von DM 916.890,28 an die Klägerin.
das beklagte Hauptzollamt zu verurteilen, an sie 8, 75% Zinsen seit Rechtshängigkeit bezogen auf das Verfahren 4 K 115/06 (vormals IV 818/97) auf DM 916.890,28 zu zahlen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 4 K 115/06 und 4 K 185/06 Bezug genommen.
Die erhobene Leistungsklage führt in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zum Erfolg (Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6% Zinsen seit Rechtshängigkeit bezogen auf das Verfahren 4 K 115/06 auf DM 916.890,28 zu zahlen).
Mit Urteil vom 20.9.2006 (4 K 115/06) hat das Gericht das beklagte Hauptzollamt lediglich verurteilt, der Klägerin die ihr mit Bescheid vom 22.11.1993 bereits gewährten - d.h. ihr gegenüber schon festgesetzten - Ausfuhrerstattungen auch auszuzahlen.
- FG Hamburg, 02.05.2007 - 4 K 12/07
Prozess- und Vollstreckungsrecht: Vollstreckung gegenüber dem Bund - Antrag nach …
Das Finanzgericht Hamburg hatte mit Urteil vom 20.9.2006 (4 K 115/06) den Antragsgegner verurteilt, an die Antragstellerin einen Betrag in Höhe von DM 916.890,28 zu zahlen.Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 4 K 12/07, 4 V 201/06 und 4 K 115/06 verwiesen.
Dass die Aufrechnung mit und gegen öffentlich-rechtliche Forderungen im Bereich sowohl des nationalen Steuerrechts als auch des Gemeinschaftsrechts zulässig ist und dass für den Bereich des gemeinschaftsrechtlichen Ausfuhrerstattungsrechts in Ermangelung besonderer öffentlich-rechtlicher Aufrechnungsvorschriften die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Aufrechnung entsprechend heranzuziehen sind, entspricht seit langem allgemeiner Ansicht (vgl. nur BFH, Urteil vom 17.9.1987 - VII R 50-51/86 -, juris; FG Hamburg, Urteil vom 20.9.2006 - 4 K 115/06 -, juris).
Ebenfalls ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt, dass die Finanz- bzw. Zollbehörde grundsätzlich auch mit solchen Forderungen aufrechnen kann, die vom Aufrechnungsgegner bestritten und noch nicht rechtskräftig festgestellt worden sind; die Anfechtung der Gegenforderung stellt daher ebenso wie eine zwar beantragte, jedoch (bislang) nicht gewährte Aussetzung der Vollziehung kein Aufrechnungshindernis dar (vgl. BFH, Beschluss vom 20.12.2002 - VII B 67/02 - juris; FG Hamburg, Urteil vom 20.9.2006 - 4 K 115/06 -, juris).
Die Besonderheit des vorliegenden Rechtsstreits besteht zum anderen darin, dass das Finanzgericht Hamburg mit Beschluss vom 24.1.2007 (4 V 201/06, juris) die Vollziehung des Rückforderungsbescheides vom 23.2.2000 aufgehoben hat mit der Folge, dass die vom Antragsgegner erklärte Aufrechnung wirkungslos geworden ist und ihre im Hinblick auf die mit Urteil vom 20.9.2006 (4 K 115/06) titulierte Forderung erfüllende Wirkung verloren hat.
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