Rechtsprechung
| OVG Schleswig-Holstein, 16.06.1999 - 4 K 2/99 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erfolgsaussichten einer Normenkontrollklage gegen eine kommunale Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in einer Stadt; Ausgestaltung des straßenrechtlichen Gemeingebrauchs von Gemeindestraßen; Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer Satzungsregelung ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)
Niederlassen zum Alkoholgenuß keine Sondernutzung
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (3)
- VGH Baden-Württemberg, 06.10.1998 - 1 S 2272/97
Normenkontrolle einer Polizeiverordnung: Bettelverbot und Alkoholgenuß auf …
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 16.06.1999 - 4 K 2/99
Demgemäß habe der VGH Baden-Württemberg in einem Beschluß vom 06. Oktober 1998 (Az. - 1 S 2272/97 -) eine nahezu wortgleiche Norm der Stadt R. unter anderem mit der Begründung für nichtig erklärt, daß der mit dem Konsum alkoholischer Getränke verbundene Aufenthalt auf einer - den Fußgängern vorbehaltenen - öffentlichen Straße sich in den Grenzen des kommunikativen Gemeingebrauchs halte; und zwar gerade dann, wenn der betreffende Platz nicht nur Geschäfts- und Einkaufsstraße, sondern auch Treffpunkt der Bürger sei.Rechtlich entscheidend ist in diesem Zusammenhang in den Blick zu nehmen, daß der Gemeingebrauch von öffentlichen Straßen nicht nur den eigentlichen Verkehr im Sinne der Ortsveränderung von Personen oder Sachen (Transport) erfaßt, sondern auch den sog. kommunikativen Verkehr einschließt, d.h. das längere Verweilen und den gemeinsamen Aufenthalt mit anderen aus Anlaß oder Gründen zwischenmenschlicher Kontaktaufnahme und Kommunikation (vgl. dazu zwecks Vermeidung von Wiederholungen die von den Parteien angesprochenen und in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörterten Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 06.10.1998 - 1 S 2272/97 - , VBlBW 99, 101 ff, sowie des OLG Saarbrücken vom 15.09.1997 - Ss (Z) 221/97 -, ZfS 97, 473, 474, mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur).
- BVerwG, 09.11.1989 - 7 C 81.88
Kunstfreiheit und straßenrechtliche Behandlung von Straßenkunst
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 16.06.1999 - 4 K 2/99
Die in einer solchen Beschneidung des Gemeingebrauchs liegende Verletzung verfassungsrechlich gewährleisteter Grundrechte (Art. 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 GG, vgl. dazu etwa die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.11.1989 - 7 C 81/88 -, in NJW 1990, 2011, 2012) zieht die vom Senat festgestellte Nichtigkeit der streitbefangenen ortsgesetzlichen Bestimmung nach sich. - OLG Saarbrücken, 15.09.1997 - Ss (Z) 221/97
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 16.06.1999 - 4 K 2/99
Rechtlich entscheidend ist in diesem Zusammenhang in den Blick zu nehmen, daß der Gemeingebrauch von öffentlichen Straßen nicht nur den eigentlichen Verkehr im Sinne der Ortsveränderung von Personen oder Sachen (Transport) erfaßt, sondern auch den sog. kommunikativen Verkehr einschließt, d.h. das längere Verweilen und den gemeinsamen Aufenthalt mit anderen aus Anlaß oder Gründen zwischenmenschlicher Kontaktaufnahme und Kommunikation (vgl. dazu zwecks Vermeidung von Wiederholungen die von den Parteien angesprochenen und in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörterten Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 06.10.1998 - 1 S 2272/97 - , VBlBW 99, 101 ff, sowie des OLG Saarbrücken vom 15.09.1997 - Ss (Z) 221/97 -, ZfS 97, 473, 474, mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur).
- OVG Sachsen-Anhalt, 17.03.2010 - 3 K 319/09
Alkoholverbotsverordnung der Landeshauptstadt Magdeburg unwirksam
Die Antragsgegnerin hat dabei im Anschluss an die obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 16.06.1999 - 4 K 2/99 - juris zur Nichtigkeit einer Sondernutzungssatzung; VGH Mannheim, Beschl. v. 04.10.2002 - 1 S 1963/02 - NVwZ 2003, 115 und Beschl. v. 06.10.1998 - 1 S 2272/97 - VBlBW 1999, 101) und dem Erlass des Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt vom 22. Mai 2008 zwar hinreichend beachtet, dass allein durch das Lagern oder dauerhafte Verweilen in Verbindung mit Alkoholkonsum noch kein ordnungswidriger Zustand herbei geführt wird, sondern erst durch die alkoholbedingten, mit Beeinträchtigungen Dritter verbundenen Ausfall- und Folgeerscheinungen, wie etwa aggressivem Verhalten, Verunreinigungen durch weggeworfene Gegenstände oder ähnlichem. - OVG Hamburg, 19.01.2012 - 4 Bf 269/10
Ansprechen von Passanten durch angebliche Religionsgemeinschaft - Scientology -; …
Sie ermöglichen auch einen kommunikativen Gemeingebrauch (…so ausdrücklich für das hamburgische Wegerecht mit eingehender Begründung: OVG Hamburg, a.a.O., juris Rn. 33 f.;… vgl. ferner OVG Bautzen, Beschl. v. 7.7.2011, 4 A 370/10, juris Rn. 5;… VGH Mannheim, Urt. v. 31.1.2002, NVwZ-RR 2002, 740, juris Rn. 23;… OVG Magdeburg, Beschl. v. 25.1.2000, LKV 2001, 45, juris Rn. 5; OVG Schleswig, Urt. v. 16.6.1999, NordÖR 1999, 381, juris Rn. 18;… OVG Bremen, Urt. v. 25.2.1997, GewArch 1997, 285, juris Rn. 116;… OVG Lüneburg, Urt. v. 13.11.1995, NVwZ-RR 1996, 247, juris Rn. 22;… ausführlich zum Ganzen Stahlhut, in: Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl. 2010, Kap. 25, Rn. 21 ff.). - VG Schleswig, 08.04.2014 - 3 A 192/13
Verwaltungsgericht bestätigt Rechtmäßigkeit des Alkoholverbots in Regionalzügen …
Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat dementsprechend zu einer sogenannten "Trinkersatzung" mit Urteil vom 16.06.1999 (4 K 2/99) entschieden, dass ein Niederlassen zum Zwecke des Alkoholgenusses auf öffentlichen Straßen und Plätzen angesichts der allgemeinen Akzeptanz von Alkoholgenuss in der Öffentlichkeit in aller Regel weder straf- noch ordnungswidrigkeitenrechtlich relevant sei.
- OVG Schleswig-Holstein, 16.05.2012 - 4 MB 39/12
Kein Verbot öffentlichen Alkoholkonsums am Vatertag
In der Regel ist die Vorverlagerung der Gefahrenabwehr dergestalt, dass bereits ein nicht unmittelbar sicherheitsgefährdendes Verhalten generell untersagt wird, nicht zulässig (vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 06.10.1998 - 1 S 2272/97 - NuR 1999, 221; diesem zustimmend Senat, Urt. v. 16.06.1999 - 4 L 2/99 -, NordÖR 1999, 381 Rdnr. 21; dort speziell zum Fall einer polizeirechtlich begründeten Satzungsregelung). - VGH Baden-Württemberg, 19.11.2007 - 13 S 2355/07
Einwendungen gegen Zwangsvollstreckung aus Vergütungsfeststellungsbeschluss; …
Da nach dem Juni 2007 keine Raten mehr bei der Antragsgegnerin eingingen, kann der Antragsgegnerin unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben die bestehende Ratenzahlungsvereinbarung nicht entgegengehalten werden (zur Einordnung einer Ratenzahlungsvereinbarung nach § 767 Abs. 2 ZPO siehe OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.1999 - 4 K 2/99 -, OLGR-Düsseldorf 2000, 392 und juris). - VG Köln, 25.07.2025 - 21 L 1617/25
Außengastronomie auf Brüsseler Platz muss früher schließen
Rn. 25 Vgl. zu der Einstufung des Alkoholkonsums in der Öffentlichkeit als Gemeingebrauch Sächs. OVG, Beschluss vom 7. Juli 2011 - 4 A 370/10 -, juris Rn. 5; OVG S.-H., Urteil vom 16. Juni 1999 - 4 K 2/99 -, juris Rn. 17 ff.; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Aufl. 2020, § 6 Rn. 321. Vgl. aber auch Sächs. OVG, Beschluss vom 25. Juli 2022 - 6 B 16/22 -, juris Rn. 22. - VG Bayreuth, 06.08.2020 - B 7 S 20.682
Verbot des Außer-Haus-Verkauf alkoholischer Getränke
Ob und unter welchen Voraussetzungen nämlich das Trinken von Alkohol in der Öffentlichkeit überhaupt als erlaubnisbedürftige Sondernutzung einzustufen ist, ist umstritten und hängt zudem von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (…vgl. grundlegend BayVGH, B.v. 27.10.1982 - 8 N 82 A.277 und hierzu Finger: Bettel- und Alkoholverbote im Spiegel der Rechtsprechung, KommJUr 2006, S. 441; s.a. Edhofer/Willmitzer, PdK Bay L-12, Art. 14 BayStrWG, Nr. 4.5 sowie OVG NRW, U.v. 16.6.1999 - 4 K 2/99; OVG Bautzen, B.v. 7.7.2011 - 4 A 370/10 - juris). - OVG Sachsen, 07.07.2011 - 4 A 370/10
Niederlassen zum Alkoholkonsum bleibt Gemeingebrauch
So mag das mit dem Niederlassen zum Zwecke des Alkoholgenusses an bestimmten Plätzen und Straßen verbundene Erscheinungsbild als Ärgernis begriffen werden, stellt das entsprechende Verhalten aber - trotz dieses Ärgernisses - keine Sondernutzung i. S. v. § 18 Abs. 1 S. 1 SächsStrG, sondern eine Form des Gemeingebrauchs nach § 14 SächStrG dar, welcher nicht ausschließlich die Ortsveränderung durch Fortbewegung und Transport unter Einschluss des ruhenden Verkehrs (enger Verkehrsbegriff), sondern daneben auch den sog. kommunikativen Verkehr, also "das längere Verweilen und den gemeinsamen Aufenthalt mit anderen aus Anlass oder Gründen zwischenmenschlicher Kontaktaufnahme und Kommunikation" (OVG Schl.-H., Urt. v. 16.06.1999 - 4 K 2/99 - m. w. N.) erfasst. - OVG Schleswig-Holstein, 16.05.2012 - 4 MB 40/12
Unzulässige Allgemeinverfügung gegen öffentlichen Alkoholkonsum am Vatertag
In der Regel ist die Vorverlagerung der Gefahrenabwehr dergestalt, dass bereits ein nicht unmittelbar sicherheitsgefährdendes Verhalten generell untersagt wird, nicht zulässig (vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 06.10.1998 - 1 S 2272/97 - NuR 1999, 221; diesem zustimmend Senat, Urt. v. 16.06.1999 - 4 L 2/99 -, NordÖR 1999, 381 Rdnr. 21; dort speziell zum Fall einer polizeirechtlich begründeten Satzungsregelung).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".