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Rechtsprechung
   FG Hamburg, 20.03.2012 - 4 K 219/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,13377
FG Hamburg, 20.03.2012 - 4 K 219/09 (https://dejure.org/2012,13377)
FG Hamburg, Entscheidung vom 20.03.2012 - 4 K 219/09 (https://dejure.org/2012,13377)
FG Hamburg, Entscheidung vom 20. März 2012 - 4 K 219/09 (https://dejure.org/2012,13377)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Marktordnungsrecht: Übereinstimmung der Milchabgabenregelungen mit Unionsrecht und Verfassungsrecht, Vorauszahlungsregelung des § 39 Abs. 2 MilchQuotV

  • Justiz Hamburg

    § 39 Abs 2 MilchQuotV, Art 78 EGV 1788/2003, Art 80 Abs 1 S 2 GG, Art 80 Abs 1 S 3 GG, Art 14 GG
    Marktordnungsrecht: Übereinstimmung der Milchabgabenregelungen mit Unionsrecht und Verfassungsrecht, Vorauszahlungsregelung des § 39 Abs. 2 MilchQuotV

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Marktordnungsrecht: Übereinstimmung der Milchabgabenregelungen mit Unions- und Verfassungsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 14.05.2009 - C-34/08

    Azienda Agricola Disarò Antonio u.a. - Landwirtschaft - Gemeinsame …

    Auszug aus FG Hamburg, 20.03.2012 - 4 K 219/09
    Dass die VO Nr. 1788/2003 diesem Ziel tatsächlich dient, hat der Gerichtshof der Europäischen Union festgestellt (Urteil vom 14.05.2009, C-34/08).

    Der Gemeinschaftsgesetzgeber verfügt, wie der Gerichtshof der Europäischen Union wiederholt festgestellt hat (Urteile vom 14.05.2009, C-34/08 und vom 17.01.2008, C-37/06), im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik über ein weites Ermessen, das seiner politischen Verantwortung entspricht; im Hinblick auf die in Art. 33 EGV aufgeführten Ziele muss er ständig den Ausgleich sicherstellen, den etwaige Widersprüche zwischen den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik, wenn sie isoliert betrachtet werden, erforderlich machen können, und gegebenenfalls dem einen oder anderen unter ihnen zeitweiligen Vorrang einräumen, sofern die wirtschaftlichen Gegebenheiten und Umstände, die den Gegenstand ihrer Beschlussfassung bilden, dies gebieten.

    Die gerichtliche Kontrolle dieses Spielraums ist dabei auf die Überprüfung beschränkt, ob eine in diesem Bereich erlassene Maßnahme zur Erreichung des Ziels, das das zuständige Organ verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist (EuGH, Urteil vom 14.05.2009, C-34/08).

    Rn. 33 Konkret hat der Gerichtshof der Europäischen Union (Urteil vom 14.05.2009, C-34/08) insoweit zur VO Nr. 1788/2003 festgestellt, dass sie sich in den Rahmen des Ziels der Stabilisierung der Märkte einfüge, und dass der Verordnungsgeber sein "Ermessen" mit dem Erlass dieser Verordnung insoweit nicht überschritten habe, als er dem Ziel der "Stabilisierung der Märkte" im Sinn des Art. 33 Abs. 1 EGV zeitweilig den Vorrang eingeräumt habe, zumal die Verordnung neben der Stabilisierung der Märkte auch weitere Ziele verfolge, in dem die Regelungen der Rationalisierung der Milcherzeugung und der Aufrechterhaltung einer angemessenen Lebenshaltung durch einen Beitrag zur Stabilisierung des Einkommens der Milcherzeuger dienten.

    Rn. 34 Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass sich der Sachverhalt, der dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Sache C-34/08 zu Grunde lag, vom streitgegenständlichen Sachverhalt unterscheidet, gleichwohl können die allgemeinen Ausführungen des Gerichtshofs, der sich umfassend mit der Verwirklichung der Ziele des Art. 33 EGV befasst hat, auch im Streitfall Geltung beanspruchen (vgl. insoweit auch BFH, Beschluss vom 07.10.2009, VII B 253/08).

    Bei seiner Argumentation verkennt der Kläger den Entscheidungsspielraum des Verordnungsgebers und den eingeschränkten Überprüfungsspielraum des Gerichts (vgl. EuGH, Urteil vom 14.05.2009, C-34/08).

    Dass dies ausreicht, und dass eine Eignung in diesem Sinne besteht, hat der Gerichtshof der Europäischen Union ausdrücklich bestätigt (EuGH, Urteil vom 14.05.2009, C-34/08).

    Auch insoweit ist anzuerkennen, dass der Verordnungsgeber im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik über ein weites Ermessen verfügt (EuGH, Urteil vom 14.05.2009, C-34/08, Urteil vom 17.01.2008, C-37/06).

    Diese Frage ist unionsrechtlich geklärt, der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 14.05.2009 (C-34/08) festgestellt, dass eine defizitäre Produktion eines Mitgliedstaats kein für die Festlegung der einzelstaatlichen Referenzmenge maßgeblicher Gesichtspunkt sei, und dass dem Gesetzgeber auch in Bezug auf die für die Bemessung der einzelstaatlichen Referenzmenge maßgeblichen Grunddaten ein Ermessen zukomme.

  • BFH, 28.11.2006 - VII B 54/06

    Milchabgabe: Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht

    Auszug aus FG Hamburg, 20.03.2012 - 4 K 219/09
    Diese Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof auch für die MilchAbgV und die für den Streitfall geltende VO Nr. 1788/2003 ausdrücklich bestätigt (BFH, Beschluss vom 28.11.2006, VII B 54/06).

    Die VO Nr. 1788/2003 regelt in Art. 1 Abs. 1 die Voraussetzungen für das Entstehen der Abgabenschuld, in Art. 2 die Höhe der Abgabe und in Art. 8 ff. die Berechnung der Abgabe, während die Durchführungsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 der Kommission vom 30.03.2004 detaillierte Bestimmungen hin-sichtlich der Berechnung und der Zahlung der Abgabe enthalten - insofern wird den Anforderungen an den Bestimmtheitsgrundsatz Genüge getan (BFH, Beschluss vom 28.11.2006, VII B 54/06; FG Hamburg, Beschluss vom 25.01.2011, 4 V 177/10; FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 12.11.2008, 3 K 416/07).

    Der Bundesfinanzhof hat auf konkrete Regelungen der VO Nr. 1788/2003 als Regelung i. S. v. § 12 Abs. 2 MOG verwiesen, die er für die Bestimmung von Inhalt, Zweck und Ausmaß der gesetzlichen Ermächtigung als ausreichend ansieht (BFH, Beschluss vom 28.11.2006, VII B 54/06).

    In seinem Beschluss vom 28.11.2006 (VII B 54/06) hat der Bundesfinanzhof eine Verfassungswidrigkeit der Milchquotenregelung verneint und u. a. ausgeführt, ein Milcherzeuger wisse, welche Referenzmenge von ihm beliefert werden könne und könne seine Produktion darauf einstellen und sie im Falle einer drohenden Überlieferung drosseln.

    Rn. 46 In Bezug auf die MilchAbgV, der Vorgängervorschrift der MilchQuotV, hat der Bundesfinanzhof als ausreichend angesehen, dass die Voraussetzungen für das Entstehen der Abgabenschuld, die Höhe der Abgabe und die Berechnung der Abgabe in der VO Nr. 1788/2003 geregelt sind (Beschluss vom 28.11.2006, VII B 54/06).

  • FG Berlin-Brandenburg, 18.01.2012 - 1 K 1092/09

    Erhebung der Milchabgabe verstößt nicht gegen höherrangiges Recht keine …

    Auszug aus FG Hamburg, 20.03.2012 - 4 K 219/09
    Der Senat gelangt hier zu keinem anderen Ergebnis (so auch Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.01.2012, 1 K 1092/09).

    § 12 Abs. 3 MOG nimmt seinerseits auf die Rechtsverordnungen nach Abs. 2 S. 1 Bezug, stellt damit eine Konkretisierung des Abs. 2 dar und ist damit mitumfasst (so auch FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.01.2012, 1 K 1092/09).

    Auch wenn die im Milchwirtschaftsjahr 2007/2008 geltende Rechtslage durch eine Verringerung der Stützungsmaßnahmen (vgl. VO Nr. 1787/2003 und VO Nr. 1782/2003) und feste Abgabensätze (Art. 2 VO Nr. 1788/2003) gekennzeichnet sein mag, entspricht die Abgabenregelung gemäß VO Nr. 1788/2003 den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik gem. Art. 33 Abs. 1 EGV und ist auch ansonsten verhältnismäßig (vgl. BFH, Beschluss vom 07.10.2009, VII B 253/08; so auch Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.01.2012, 1 K 1092/09).

    Weiter hat er ausdrücklich festgestellt, dass der Erlass der VO Nr. 1788/2003 erforderlich gewesen sei, um das Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage bei Milch und Milcherzeugnissen und die daraus resultierenden strukturellen Überschüsse zu verringern und dadurch ein besseres Marktgleichgewicht zu erreichen (so auch Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.01.2012, 1 K 1092/09).

    Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der mit Beschluss vom 26.07.2011 (VII B 134/10) darauf hingewiesen hat, dass diese Änderungen in der Ausgestaltung der Milchmarktordnung und der bei Erlass der VO Nr. 1788/2003 eingetretene Verfall der Milchpreise den Verordnungsgeber nicht dazu zwingen mussten, das System der Erhebung einer Milchabgabe bei Überschreitung der einzelbetrieblich festgesetzten Milchquote aufzugeben (so im Ergebnis auch Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.01.2012, 1 K 1092/09).

  • BFH, 07.10.2009 - VII B 253/08

    Milchabgabe - Gemeinschaftsrechtliche Milchabgabenregelung mit höherrangigem …

    Auszug aus FG Hamburg, 20.03.2012 - 4 K 219/09
    Auch wenn die im Milchwirtschaftsjahr 2007/2008 geltende Rechtslage durch eine Verringerung der Stützungsmaßnahmen (vgl. VO Nr. 1787/2003 und VO Nr. 1782/2003) und feste Abgabensätze (Art. 2 VO Nr. 1788/2003) gekennzeichnet sein mag, entspricht die Abgabenregelung gemäß VO Nr. 1788/2003 den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik gem. Art. 33 Abs. 1 EGV und ist auch ansonsten verhältnismäßig (vgl. BFH, Beschluss vom 07.10.2009, VII B 253/08; so auch Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.01.2012, 1 K 1092/09).

    Rn. 34 Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass sich der Sachverhalt, der dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Sache C-34/08 zu Grunde lag, vom streitgegenständlichen Sachverhalt unterscheidet, gleichwohl können die allgemeinen Ausführungen des Gerichtshofs, der sich umfassend mit der Verwirklichung der Ziele des Art. 33 EGV befasst hat, auch im Streitfall Geltung beanspruchen (vgl. insoweit auch BFH, Beschluss vom 07.10.2009, VII B 253/08).

    Die Abgabe ist Teil der bestehenden Marktordnungsvorschriften, hat also den Charakter einer Abgabe zur Regulierung des Marktes, zudem trägt sie zur Finanzierung der Marktordnungsausgaben des Agrarsektors bei, weshalb es im Sinne der Zweckbindung der Abgabe nicht erheblich ist, in welchem Wirtschaftsjahr sie zufließt bzw. verwendet wird (so auch FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 12.11.2008, 3 K 416/07, bestätigt durch BFH, Beschluss vom 07.10.2009, VII B 253/08).

    Auch der Bundesfinanzhof hat in seinem Beschluss vom 07.10.2009 (VII B 253/08) bezogen auf die VO Nr. 1788/2003 und ausdrücklich auch angesichts der kontinuierlichen Reduzierung der Aufwendungen für den Milchmarkt an seiner bisherige Rechtsprechung ausdrücklich festgehalten.

  • BVerwG, 24.03.1988 - 3 C 48.86

    Verwaltungshandlung - Landwirtschaftlicher Betrieb - …

    Auszug aus FG Hamburg, 20.03.2012 - 4 K 219/09
    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 25.03.1988 (3 C 48/86) ausgeführt, dass die Garantiemengenregelung nicht deshalb gegen Art. 12 GG oder Art. 14 GG verstoße, weil im Einzelfall ein landwirtschaftlicher Betrieb wegen der Erhebung der Abgabe wirtschaftlich aufgegeben werden müsse.

    Eine gegenteilige Beurteilung wäre nur gerechtfertigt, wenn die Abgabe für sich genommen erdrosselnde Wirkung hätte (BVerwG, Urteil vom 25.03.1988, 3 C 48/86).

  • EuGH, 17.01.2008 - C-37/06

    Viamex Agrar Handel und ZVK - Verordnung (EG) Nr. 615/98 - Richtlinie 91/628/EWG …

    Auszug aus FG Hamburg, 20.03.2012 - 4 K 219/09
    Der Gemeinschaftsgesetzgeber verfügt, wie der Gerichtshof der Europäischen Union wiederholt festgestellt hat (Urteile vom 14.05.2009, C-34/08 und vom 17.01.2008, C-37/06), im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik über ein weites Ermessen, das seiner politischen Verantwortung entspricht; im Hinblick auf die in Art. 33 EGV aufgeführten Ziele muss er ständig den Ausgleich sicherstellen, den etwaige Widersprüche zwischen den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik, wenn sie isoliert betrachtet werden, erforderlich machen können, und gegebenenfalls dem einen oder anderen unter ihnen zeitweiligen Vorrang einräumen, sofern die wirtschaftlichen Gegebenheiten und Umstände, die den Gegenstand ihrer Beschlussfassung bilden, dies gebieten.

    Auch insoweit ist anzuerkennen, dass der Verordnungsgeber im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik über ein weites Ermessen verfügt (EuGH, Urteil vom 14.05.2009, C-34/08, Urteil vom 17.01.2008, C-37/06).

  • BFH, 11.11.2010 - VII B 36/10

    MGV verletzt nicht das Zitiergebot und kann Saldierungsregeln aufstellen

    Auszug aus FG Hamburg, 20.03.2012 - 4 K 219/09
    Dem hat der Verordnungsgeber entsprochen, indem er in der Eingangsformel der MilchAbgV unter anderem auf § 12 Abs. 2 MOG als der maßgeblichen Verordnungsermächtigung hingewiesen hat (vgl. BFH, Beschlüsse vom 30.03.2010, VII B 170/09, und vom 11.11.2010, VII B 36/10).

    Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 11.11.2010 (VII B 36/10) im Zusammenhang mit der Verfassungsmäßigkeit der Saldierungsvorschriften - allerdings ohne nähere Begründung - darauf hingewiesen, dass die Abgabenlast mit den Grundrechten zu vereinbaren sei.

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 12.11.2008 - 3 K 416/07

    Milchabgabe ist mit dem GG vereinbar und genügt gemeinschaftsrechtlichen …

    Auszug aus FG Hamburg, 20.03.2012 - 4 K 219/09
    Die VO Nr. 1788/2003 regelt in Art. 1 Abs. 1 die Voraussetzungen für das Entstehen der Abgabenschuld, in Art. 2 die Höhe der Abgabe und in Art. 8 ff. die Berechnung der Abgabe, während die Durchführungsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 der Kommission vom 30.03.2004 detaillierte Bestimmungen hin-sichtlich der Berechnung und der Zahlung der Abgabe enthalten - insofern wird den Anforderungen an den Bestimmtheitsgrundsatz Genüge getan (BFH, Beschluss vom 28.11.2006, VII B 54/06; FG Hamburg, Beschluss vom 25.01.2011, 4 V 177/10; FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 12.11.2008, 3 K 416/07).

    Die Abgabe ist Teil der bestehenden Marktordnungsvorschriften, hat also den Charakter einer Abgabe zur Regulierung des Marktes, zudem trägt sie zur Finanzierung der Marktordnungsausgaben des Agrarsektors bei, weshalb es im Sinne der Zweckbindung der Abgabe nicht erheblich ist, in welchem Wirtschaftsjahr sie zufließt bzw. verwendet wird (so auch FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 12.11.2008, 3 K 416/07, bestätigt durch BFH, Beschluss vom 07.10.2009, VII B 253/08).

  • BFH, 25.09.2003 - VII B 309/02

    Ausschluss der Saldierung auf Molkereiebene zwischen Erzeugern aus den alten und …

    Auszug aus FG Hamburg, 20.03.2012 - 4 K 219/09
    Der Bundesfinanzhof hatte bereits zur Vorgängervorschrift, der Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGV) entschieden, dass § 12 Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 1 Abs. 2 MOG eine ausreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage im Sinne des Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG darstellt, und dass die in jener Vorschrift enthaltene dynamische Verweisung auf das Gemeinschaftsrecht verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht (BFH, Beschlüsse vom 25.09.2003, VII B 309/02, und vom 21.04.2009, VII B 66/08).

    Die für die Erhebung der Milchabgabe maßgeblichen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften waren auch ausreichend bestimmt (BFH, Beschluss vom 25.09.2003, VII B 309/02; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 29.04.2010, 2 BvR 871/04).

  • BFH, 16.07.1985 - VII B 53/85

    Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung - Finanzrechtsweg - Milcherzeuger …

    Auszug aus FG Hamburg, 20.03.2012 - 4 K 219/09
    Letztlich wird die Meierei als Beauftragte des Fiskus tätig, Streitigkeiten zwischen dem Erzeuger und dem Käufer über den Abzug von Abgaben sind daher als Streitigkeiten zwischen dem Käufer und den zuständigen Hauptzollamt zu werten (vgl. BFH, Urteil vom 16.07.1985, VII B 53/85).

    Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der der Senat folgt, unproblematisch (BFH, Beschluss vom 16.07.1985, VII B 53/85).

  • BFH, 26.07.2011 - VII B 134/10

    Keine Bedenken gegen fortbestehende Rechtsgeltung der Milchabgaberegelungen - …

  • BVerfG, 29.04.2010 - 2 BvR 871/04

    Steuerhinterziehung durch Verstoß gegen die Milch-Garantienmengen-Verordnung; …

  • BFH, 21.04.2009 - VII B 66/08

    Milchabgabe - Saldierungsregelungen verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht - …

  • BFH, 30.03.2010 - VII B 170/09

    Nachträgliche Festsetzung einer Milchabgabe - Gültigkeit der …

  • FG Hamburg, 20.03.2012 - 4 K 204/09

    Marktordnungsrecht: Übereinstimmung der Milchabgabenregelungen mit Unionsrecht …

  • FG Hamburg, 25.01.2011 - 4 V 177/10

    Wirksamkeit der MilchAbgV - Wahlrecht zur Bestimmung des abrechnenden Käufers …

  • FG Bremen, 19.03.2015 - 4 K 21/14

    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Festsetzung einer Milchabgabe

    In diesem Sinne hat auch das Finanzgericht Hamburg in seinem Urteil vom 20. März 2012 (4 K 219/09, [...]) bezüglich eines die MilchquotV betreffenden Sachverhalts entschieden.

    Das Finanzgericht Hamburg hat dies ebenfalls in seinem Urteil vom 20. März 2012 (4 K 219/09, [...]) für die vorliegende MilchquotV in diesem Sinne entschieden.

    Darüber hinaus haben sowohl der Bundesfinanzhof in seinem Beschluss vom 27. November 2013 (… VII B 87/12, a.a.O., vgl. dazu II.1.b) der Entscheidung) als auch das Finanzgericht Hamburg in seinem Urteil vom 20. März 2012 (4 K 219/09, [...]) ausführlich dargelegt, dass die Tatsache, dass in § 12 Abs. 2 MOG lediglich "das Bundesministerium" ermächtigt wird, in Anbetracht der Definition des "Bundesministeriums" in § 3 Abs. 2 MOG nicht zu einem Verstoß gegen höherrangiges Recht führt.

    Im Übrigen teilt das Gericht die Auffassung des FG Hamburg in seinem Urteil vom 12. März 2012 (4 K 219/09, [...]), wonach für diese Regelung eine Ermächtigungsgrundlage in § 12 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 2 MOG i.V.m. Art. 78, 81 Abs. 3 VO Nr. 1234/2004 zu sehen ist.

    Auch das Finanzgericht Hamburg hat in seinem Urteil vom 20. März 2012 (4 K 219/09, [...]) ausgeführt, dass das derzeit geltende Milchabgabensystem keine unverhältnismäßige Belastung des einzelnen darstelle.

    Dabei hat das Gericht keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Verhältnisse in dem im vorliegenden Fall entscheidenden Zeitraum 2011/2012 wesentlich gegenüber den Zeiträumen geändert hätten, die den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 27. November 2013 (2007/2008) und des Finanzgerichts Hamburg vom 20. März 2012 (4 K 219/09, [...]) zu Grunde lagen.

  • FG Rheinland-Pfalz, 08.05.2014 - 6 K 1083/11

    Rechtmäßigkeit der Milchabgabe und Schätzung der überlieferten Milchmenge nach …

    Die Abgabe ist Teil der bestehenden Marktordnungsvorschriften, hat also den Charakter einer Abgabe zur Regulierung des Marktes, zudem trägt sie zur Finanzierung der Marktordnungsausgaben des Agrarsektors bei, weshalb es im Sinne der Zweckbindung der Abgabe nicht erheblich ist, in welchem Wirtschaftsjahr sie zufließt bzw. verwendet wird (Urteil des FG Hamburg vom 20.03.2012, 4 K 219/09, Juris, mit Hinweis auf das Urteil des FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 12.11.2008, 3 K 416/07, bestätigt durch BFH, Beschluss vom 07.10.2009, VII B 253/08).

    Rn. 61 Schon vor dem Hintergrund, dass weder die Einnahmen aus der Milchgarantiemengenabgabe, noch die Ausgaben für die Ordnung des Agrarmarktes statisch sind, sondern vielmehr naturgemäß erheblichen, nicht korrespondierenden Schwankungen unterworfen sind, kann nicht verlangt werden, dass die Abgaben im Wirtschaftsjahr ihrer Einnahme auch zweckentsprechend verwendet werden (Urteil des FG Hamburg vom 20.03.2012, 4 K 219/09, Juris).

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