Rechtsprechung
| FG Baden-Württemberg, 20.09.2005 - 4 K 46/02 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 20; GG Art. 3 Abs. 1; FGO § 96
Besserstellung des hinsichtlich der Kapitaleinkünfte unehrlichen Steuerbürgers - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit von Werbungskostenüberschüssen; Täuschung über das Bestehen negativer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung durch den Steuerpflichtigen; Grenzen der Geltendmachung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als ...
- datenbank.nwb.de (Kurzinformation)
Besserstellung des unehrlichen Steuerbürgers bei Kapitaleinkünften
Verfahrensgang
- FG Baden-Württemberg, 08.07.2005 - 4 K 46/02
- BFH, 26.07.2005 - XI B 88/05
- FG Baden-Württemberg, 20.09.2005 - 4 K 46/02
- BFH, 15.11.2006 - XI B 17/06
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BFH, 11.05.1999 - IX R 56/96
ZFH; Nutzungswert der eigenen Wohnung; 6-Monatsfrist gem. § 21a Abs. 1 Satz 3 Nr. …
Auszug aus FG Baden-Württemberg, 20.09.2005 - 4 K 46/02
Im übrigen wird die 6-Monatsfrist des § 21 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 EStG nicht allein durch den Abschluss eines Mietvertrages gewahrt, sondern nur, wenn innerhalb dieser Frist tatsächlich die Gebrauchsüberlassung beginnt und dafür ein Entgelt gezahlt wird (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 11. Mai 1999 IX R 56/96, BFH/NV 2000, 20 ).
- FG Baden-Württemberg, 17.08.2015 - 9 K 3319/13
Rechtsverhältnis i.S. des § 41 Abs. 1 FGO - Feststellungsinteresse für eine …
vom 20. September 2005 4 K 46/02 wegen Einkommensteuer 1984 und 1985,.Auf den Beschluss wird Bezug genommen (Bl. 212 Gerichtsakte 4 K 46/02).
Solche rechtskräftige Entscheidungen sind im Streitfall aufgrund des Beschlusses des BFH vom 04. Mai 2005 XI B 230/03 wegen Einkommensteuer 1987 bis 1994 (vorgehend FG Baden-Württemberg Urteil vom 22. Mai 2003 4 K 75/98), des Beschlusses des BFH vom 15. November 2006 XI B 17/06 wegen Einkommensteuer 1984 und 1985 (vorgehend FG Baden-Württemberg Urteil 20. September 2005 4 K 46/02), des Beschlusses des BFH vom 15. November 2006 XI Bs 23/06 wegen Einkommensteuer 1995 (vorgehend FG Baden-Württemberg vom 06. September 2005 4 K 195/02), des Beschlusses des BFH vom 12. Dezember 2006 VII B 28/06 wegen Einkommensteuer 1996 (vorgehend Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 06. September 2005 4 K 226/02), des Beschlusses des BFH vom 10. Juni 2011 VIII B 52/10 wegen Einkommensteuer 1996 (vorgehend FG Baden-Württemberg Urteil vom 27. Januar 2010 4 K 131/07), mit welchen jeweils die Beschwerden der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision verworfen wurden, gegeben, weshalb ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 41 Abs. 1 FGO nicht besteht.
Rn. 49 Nachdem die Beteiligten im Klageverfahren 4 K 187/05 (ursprünglich 4 K 46/02) übereinstimmend die Erledigung der Hauptsache erklärt haben, ist der von der Klägerin angestrengte Rechtsstreit erledigt.
Insbesondere kann sich die Klägerin für das Streitjahr 1986 nicht 10 Jahre nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung in der mündlichen Verhandlung vom 16. August 2005 auf einen evtl. diskriminierenden Inhalt des Einkommensteuerbescheids 1986 berufen (vgl. Protokoll Mündliche Verhandlung vom 16. August 2005 Bl. 203 Gerichtsakte 4 K 46/02).
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- BFH, 26.07.2005 - XI B 88/05
- FG Baden-Württemberg, 20.09.2005 - 4 K 46/02
- BFH, 15.11.2006 - XI B 17/06
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