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Rechtsprechung
   FG Thüringen, 16.05.2011 - 4 Ko 772/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,42236
FG Thüringen, 16.05.2011 - 4 Ko 772/10 (https://dejure.org/2011,42236)
FG Thüringen, Entscheidung vom 16.05.2011 - 4 Ko 772/10 (https://dejure.org/2011,42236)
FG Thüringen, Entscheidung vom 16. Mai 2011 - 4 Ko 772/10 (https://dejure.org/2011,42236)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Thüringen

    Nr 3202 RVG-VV, Vorbem 3 Abs 3 RVG-VV, Teil 3 Vorbem 3 Abs 3 RVG-VV, § 139 Abs 3 FGO
    Keine Terminsgebühr bei Erledigung der Hauptsache aufgrund eines vom Berichterstatter unterbreiteten Einigungsvorschlags - Erfordernis der Besprechung der Parteien untereinander

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Terminsgebühr bei von Berichterstatter erarbeitetem und telefonisch abgestimmtem Erledigungsvorschlag

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an ein Gespräch zwischen den Parteien für das Entstehen der Terminsgebühr samt Erstattung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine Terminsgebühr bei von Berichterstatter erarbeitetem und telefonisch abgestimmtem Erledigungsvorschlag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2011, 1549
 
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Wird zitiert von ... (14)Zitiert selbst (14)

  • LG Freiburg, 11.04.2007 - 6 O 38/07
    Auszug aus FG Thüringen, 16.05.2011 - 4 Ko 772/10
    In dem Urteil vom 11.04.2007 habe das Landgericht Freiburg - 6 O 38/07 - entschieden: "Eine Terminsgebühr kann auch dann geltend gemacht werden, wenn der Rechtsanwalt im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens mit dem Richter mehrere Telefongespräche geführt hat und diese schließlich zur Erledigung des Rechtsstreits geführt haben." Entscheidend sei für das Landgericht Folgendes gewesen: "Denn jedenfalls fanden Telefonate zwischen den Verfahrensbevollmächtigten und dem Einzelrichter statt, wodurch der gerichtliche Vergleich zu Stande kommen konnte.

    Deshalb ist der Entscheidung des Sozialgerichtes Fulda vom 08.03.2011 (S 3 SF 60/10 E, zitiert nach Juris) und der zur Begründung ihrer Meinung von den Erinnerungsführern angeführten Entscheidung des Landgerichtes Freiburg vom 11.04.2007 (6 O 38/07, Juris) auch nicht zu folgen, die der Auffassung sind, dass eine Terminsgebühr selbst dann entstehe, wenn ausschließlich ein Telefonat zwischen einem Prozessbevollmächtigten und dem Kammervorsitzenden geführt werde, und zur Begründung vortragen, dass, soweit dagegen eingewandt werde, dass der Wortlaut und der Sinn und Zweck der Vorschrift entgegenstehe, weil die Gegenseite an der betreffenden Besprechung beteiligt sein müsse, der Wortlaut der Regelung insoweit keinen Bezug auf die Beteiligung der Gegenseite beinhalte.

  • BGH, 20.11.2006 - II ZB 9/06

    Voraussetzungen des Erfallens der Terminsgebühr bei außergerichtlicher …

    Auszug aus FG Thüringen, 16.05.2011 - 4 Ko 772/10
    An das Merkmal einer Besprechung sind deshalb keine besonderen Anforderungen zu stellen (Beschlüsse des Bundesgerichtshofs -BGH- vom 20. November 2006 II ZB 6/06, Juristisches Büro -JurBüro- 2007, 26; vom 20. Mai 2008 VIII ZB 98/06, Juris; vom 20. November 2006 II ZB 9/06, JurBüro 2007, 136; und des Niedersächsisches Finanzgerichts -FG- vom 8. Juni 2009 11 KO 8/09, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2009, 1412).

    Dies ist z. B. auch dann der Fall, wenn er die Vorschläge nur zur Kenntnis nimmt, aber eine Prüfung zusagt (Beschluss des BGH vom 20. November 2006 II ZB 9/06, a. a. O.).

  • BGH, 20.11.2006 - II ZB 6/06

    Voraussetzungen der Erstattung der Terminsgebühr

    Auszug aus FG Thüringen, 16.05.2011 - 4 Ko 772/10
    An das Merkmal einer Besprechung sind deshalb keine besonderen Anforderungen zu stellen (Beschlüsse des Bundesgerichtshofs -BGH- vom 20. November 2006 II ZB 6/06, Juristisches Büro -JurBüro- 2007, 26; vom 20. Mai 2008 VIII ZB 98/06, Juris; vom 20. November 2006 II ZB 9/06, JurBüro 2007, 136; und des Niedersächsisches Finanzgerichts -FG- vom 8. Juni 2009 11 KO 8/09, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2009, 1412).

    Es muss auch zu keinem Erfolg der Einigungsbemühungen kommen (Beschlüsse des BGH vom 20. November 2006 II ZB 6/06, a. a. O., und vom 11. Juni 2008 XII ZB 11/06, JurBüro 2008, 536).

  • FG Hessen, 22.04.2008 - 12 Ko 3799/06

    Ansatz einer Terminsgebühr - Kosten des Vorverfahrens - Befugnisse des …

    Auszug aus FG Thüringen, 16.05.2011 - 4 Ko 772/10
    Ausreichend hierfür kann auch ein Telefongespräch sein (Beschlüsse des Niedersächsischen FG vom 8. Juni 2009 11 Ko 8/09, EFG 2009, 1412, des Hessischen FG vom 22. April 2008 - 12 Ko 3799/06, EFG 2008, 1152, und des FG Saarland vom 14. November 2005 - 2 S 335/05, EFG 2006, 926).

    Gegen diese Auffassung spricht vor allem, dass die überwiegend geforderten Voraussetzungen für das Entstehen einer Terminsgebühr, nämlich die Bereitschaft der Gegenseite, eine Besprechung mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens zu führen, und die für diese Erledigung vor allem in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung für notwendig gehaltene Teilnahme des für die einvernehmliche Entscheidung befugten Amtsträgers an dieser Besprechung (s. Beschlüsse des Niedersächsischen FG vom 14.02.2006 - 10 KO 39/05, EFG 2006, 1012, des Hessischen FG vom 22.04.2008 12 Ko 3799/06, EFG 2008, 1152, und des FG Baden-Württemberg vom 13.10.2009 - 14 KO 1/07, EFG 2010, 670) der Entstehung einer Terminsgebühr dann entgegenstehen, wenn nur eine Prozesspartei mit dem zuständigen Richter über die Beendigung des Verfahrens spricht, weil der Richter alleine überhaupt nicht befugt ist, das Verfahren "einvernehmlich" abzuschließen, sondern nur im Rahmen einer streitigen Entscheidung.

  • FG Niedersachsen, 08.06.2009 - 11 KO 8/09

    Anspruch eines Rechtsanwalts auf Erstattung einer Terminsgebühr bei telefonischer …

    Auszug aus FG Thüringen, 16.05.2011 - 4 Ko 772/10
    An das Merkmal einer Besprechung sind deshalb keine besonderen Anforderungen zu stellen (Beschlüsse des Bundesgerichtshofs -BGH- vom 20. November 2006 II ZB 6/06, Juristisches Büro -JurBüro- 2007, 26; vom 20. Mai 2008 VIII ZB 98/06, Juris; vom 20. November 2006 II ZB 9/06, JurBüro 2007, 136; und des Niedersächsisches Finanzgerichts -FG- vom 8. Juni 2009 11 KO 8/09, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2009, 1412).

    Ausreichend hierfür kann auch ein Telefongespräch sein (Beschlüsse des Niedersächsischen FG vom 8. Juni 2009 11 Ko 8/09, EFG 2009, 1412, des Hessischen FG vom 22. April 2008 - 12 Ko 3799/06, EFG 2008, 1152, und des FG Saarland vom 14. November 2005 - 2 S 335/05, EFG 2006, 926).

  • BGH, 10.07.2006 - II ZB 28/05

    Anwaltsgebühren bei Abschluss eines Vergleichs im schriftlichen Verfharen; …

    Auszug aus FG Thüringen, 16.05.2011 - 4 Ko 772/10
    Eine Besprechung i. S. dieser Norm kann unter Umständen auch dann stattfinden, wenn die Parteien des Rechtsstreits ihre unterschiedlichen Vorstellungen über eine vergleichsweise Beilegung des Rechtsstreits dem Gericht (Berichterstatter) mitteilen und dieses (dieser) die Vorschläge und die Antworten hierauf dann an die jeweils andere Partei weiterleitet (Leitsatz 2 des Beschlusses des BGH vom 10. Juli 2006 II ZB 28/05, juris).
  • BGH, 27.02.2007 - XI ZB 38/05

    Voraussetzungen der Terminsgebühr

    Auszug aus FG Thüringen, 16.05.2011 - 4 Ko 772/10
    Es reicht, dass sich der zuständige Gesprächspartner an einer außergerichtlichen Erledigung interessiert zeigt (Beschluss des BGH vom 27. Februar 2007 XI ZB 38/05, JurBüro 2007, 303).
  • BGH, 11.06.2008 - XII ZB 11/06

    Festsetzung der durch außergerichtliche Verhandlungen entstandenen Teminsgebühr

    Auszug aus FG Thüringen, 16.05.2011 - 4 Ko 772/10
    Es muss auch zu keinem Erfolg der Einigungsbemühungen kommen (…Beschlüsse des BGH vom 20. November 2006 II ZB 6/06, a. a. O., und vom 11. Juni 2008 XII ZB 11/06, JurBüro 2008, 536).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2009 - L 19 B 281/09

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Auszug aus FG Thüringen, 16.05.2011 - 4 Ko 772/10
    Würden aber die Fälle, in denen ein Vorsitzender mit den Verfahrensbeteiligten den Abschluss eines Vergleichs telefonisch erörtert, von der Terminsgebühr ausgenommen, würde dies dazu führen, dass die Prozessbevollmächtigten zukünftig auf einen Termin bestünden (a. A. Landessozialgericht des Landes Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.12.2009 L 19 B 281/09 AS, zitiert nach Juris).
  • BGH, 20.05.2008 - VIII ZB 98/06

    Voraussetzungen der Festsetzung einer Terminsgebühr

    Auszug aus FG Thüringen, 16.05.2011 - 4 Ko 772/10
    An das Merkmal einer Besprechung sind deshalb keine besonderen Anforderungen zu stellen (Beschlüsse des Bundesgerichtshofs -BGH- vom 20. November 2006 II ZB 6/06, Juristisches Büro -JurBüro- 2007, 26; vom 20. Mai 2008 VIII ZB 98/06, Juris; vom 20. November 2006 II ZB 9/06, JurBüro 2007, 136; und des Niedersächsisches Finanzgerichts -FG- vom 8. Juni 2009 11 KO 8/09, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2009, 1412).
  • FG Saarland, 14.11.2005 - 2 S 335/05

    Termins- und Erledigungsgebühr aufgrund telefonischer Erledigung des Verfahrens; …

  • SG Fulda, 08.03.2011 - S 3 SF 60/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Terminsgebühr - …

  • FG Baden-Württemberg, 13.10.2009 - 14 KO 1/07

    Voraussetzungen für den Anfall einer außergerichtlichen Terminsgebühr

  • FG Niedersachsen, 14.02.2006 - 10 KO 39/05

    Vorgeschriebene mündliche Verhandlung als Voraussetzung einer Terminsgebühr im …

  • OVG Thüringen, 26.08.2020 - 4 VO 390/20

    Zur Entstehung einer Terminsgebühr aufgrund von Telefonaten des Gerichts mit den …

    Dies kann zur Entstehung einer Terminsgebühr führen, wenn der Einzelrichter (oder Kammervorsitzende) mit den Beteiligten außerhalb eines Termins jeweils in getrennten Telefonaten die Sach- und Rechtslage erörtert und auf Basis dieser Gespräche (= ohne Termin) ein Vergleich geschlossen wird (HessLSG, Beschluss vom 9. November 2011 - L 2 SO 192/11 - und ThürFG, Beschluss vom 16. Mai 2011 - 4 KO 772/10 - juris, Rdnr. 56 , das die Entstehung der Terminsgebühr auf die Fälle beschränkt, in denen der Richter nur als Kommunikationsmedium tätig wird und keine eigenen Vorschläge unterbreitet).

    Das allein reicht nach Auffassung des Senats für die Annahme einer Besprechung mit der Gegenseite jedoch nicht aus (vgl. ThürFG, Beschluss vom 16. Mai 2011 - 4 KO 772/10 - juris Rdnr. 57 , das sich auch mit überzeugenden Argumenten mit der abweichenden Auffassung u.a. des Landgerichts Freiburg in dem Beschluss vom 11. April 2007 [Az. 6 O 38/07, juris] auseinandersetzt, wonach auch ein Telefonat mit dem Richter entgegen des Wortlauts der Vorb.

  • OLG Bamberg, 18.01.2024 - 2 WF 177/23

    Terminsgebühr für Besprechung

    Dem Gericht fehlt es insoweit bereits an der allein den Beteiligten vorbehaltenen Möglichkeit der Disposition über den Verfahrensgegenstand, die Voraussetzung einer außerterminlichen Erledigung im Einvernehmen ist (vgl. FG Thüringen Beschluss v. 16.05.2011, Az. 4 Ko 772/10).
  • FG Sachsen-Anhalt, 17.12.2013 - 4 KO 1272/13

    Voraussetzungen für die Festsetzung einer Terminsgebühr und einer …

    Honoriert werden soll eine Besprechung zwischen den Parteien mit dem Ziel der Erledigung oder Vermeidung eines Verfahrens (vgl. z.B. Thüringer Finanzgericht, Beschluss vom 16. Mai 2011, 4 Ko 772/10, EFG 2011, 1549, m.w.N.).

    Das Gericht ist dann auch nicht nur als Kommunikationsmedium in den Entscheidungs- und Übermittlungsvorgang eingeschaltet, sondern hat nicht unerhebliche Anstrengungen im Hinblick auf die Erledigung des Streitfalles verwendet und wurde damit nicht im Sinne der Regelung entlastet (vgl. Thüringer Finanzgericht, Beschluss vom 16. Mai 2011, 4 Ko 772/10, a.a.O.).

  • VG Würzburg, 04.08.2016 - W 1 M 15.258

    Terminsgebühr bei Besprechung, die auf die Vermeidung oder Erledigung des …

    Eine "Besprechung" setzt den Austausch von mündlichen (bzw. fernmündlichen) Erklärungen mit dem Ziel voraus, eine Erledigung des Rechtsstreits unmittelbar herbeizuführen (…VGH BW, B. v. 12.7.2016 - 4 S 1308/16 - juris Rn. 3 m. w. N.;… BayVGH, B. v. 2.9.2015 - 10 C 13.2563 - juris Rn. 26; ThürFG, B. v. 16.5.2011 - 4 Ko 772/10 - juris Rn. 57).

    Es ist denkbar, dass eine Terminsgebühr entstehen könnte, wenn der Richter lediglich mündlich vorgetragene - auf die unmittelbare Erledigung des Rechtsstreits gerichtete - Argumente und Vorschläge der Beteiligten wie ein Telekommunikationsmedium wechselseitig weiterleitet, ohne die Sach- und Rechtslage selbstständig zu prüfen (ThürFG, B. v. 16.5.2011 - 4 Ko 772/10 - juris Rn. 57 f.), oder getrennte Telefonate mit beiden Beteiligten führte, um eine einvernehmliche Beendigung des Rechtsstreits zu erreichen (…BayVGH, B. v. 2.9.2015 - 10 C 13.2563 - juris Rn. 37).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.07.2016 - 4 S 1308/16

    Zur Entstehung der Terminsgebühr nach RVG-VV

    Bayerischer VGH, Beschluss vom 02.09.2015 - 10 C 13.2563 -, Juris; Thüringer FG, Beschluss vom 16.05.2011 - 4 Ko 772/10 -, Juris; jeweils m.w.N.).
  • FG Hamburg, 04.12.2013 - 3 KO 232/13

    Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG): Terminsgebühr nach gerichtlichem Hinweis und …

    Rn. 25 5. Schon mangels einer außergerichtlichen auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung kommt es nicht mehr auf die im Kostenfestsetzungsverfahren angeführte Rechtsprechung zur Entstehung einer Gebühr gemäß Vorbem. 3 Abs. 3 Nr. 2 RVG-VV während eines Beschlussverfahrens nach § 522 Abs. 2 ZPO an (bejahend Beschlüsse OLG Köln vom 21.03.2012 I-17 W 46/12, NJW-RR 2012, 469; OLG München vom 29.10.2009 11 W 1953/09, Rpfleger 2010, 163; entgegen BGH-Beschluss vom 14.03.2007 V ZB 170/06); ebenso wenig auf die Frage, ob die als Hinweis in der Ladung des BFH übermittelte Information wie ein Einigungsvorschlag Anlass für eine erledigungsorientierte außergerichtliche Besprechung vor der Rechtsmittelrücknahme hätte sein können (vgl. Thüringer FG, Beschluss vom 16.05.2011 4 Ko 772/10, EFG 2011, 1549).
  • FG Hessen, 19.01.2022 - 6 Ko 1615/21

    Festsetzung einer Terminsgebühr anlässlich von Telefongesprächen des …

    Während ein Teil der Rechtsprechung das Merkmal einer "außergerichtlichen" Veranstaltung streng in dem Sinne versteht, dass Termine, Besprechungen oder sonstige Erörterungen außerhalb offiziell angesetzter Gerichtstermine (d.h. insbesondere außerhalb eines vom Vorsitzenden oder Berichterstatter bestimmten Erörterungstermins i.S.d. § 79 Abs. 1 Nr. 1 FGO) von Abs. 3 Satz 1 n. F. i.V.m. Satz 3 Nr. 2 n. F. der Vorbemerkung zu Teil 3 grundsätzlich nicht erfasst sind und ein Termin oder eine Besprechung in diesem Sinne nur zwischen den Prozessbeteiligten i.S.d. § 57 FGO nebst Vertretern i.S.d. § 62 FGO stattfinden kann (FG Baden-Württemberg vom 08.12.2014 - 8 KO 2155/14, n. v. juris und verkürzt DStR 2015, 1943; vgl. zur vorherigen Fassung bereits FG Köln vom 02.09.2013 - 10 KO 2594/13, EFG 2013, 2042), hält ein anderer Teil der Rechtsprechung eine "außergerichtliche Besprechung" zwischen den Beteiligten auch bei formloser Beteiligung durch das Gericht für möglich, wobei für telefonische Erörterungen entweder (nach einem insoweit engerem Verständnis) gefordert wird, dass alle Beteiligten (z.B. über eine Telefonkonferenzschaltung) an dem Gespräch unmittelbar beteiligt sind (FG Thüringen vom 16.05.2011 - 4 KO 772/10, EFG 2011, 1549; FG Münster vom 10.09.2012 - 4 KO 2422/12, EFG 2012, 2239) oder (nach einem insoweit weiteren Verständnis) es ausreicht, wenn eine zumindest mittelbare Einbindung aller Beteiligten stattfindet, in dem der Vorsitzende oder Berichterstatter abwechselnd einzeln mit den Beteiligten telefoniert (FG Berlin-Brandenburg vom 05.04.2011 - 13 KO 13326/10, EFG 2011, 1551).
  • FG Düsseldorf, 14.01.2020 - 11 Ko 186/19

    Terminsgebühr für eine einseitige Besprechung mit dem Gericht zur Erledigung des …

    Es ist auch nicht ersichtlich, dass bei mittelbarer telefonischer Kommunikation über den Berichterstatter eine Terminsgebühr entfällt, wenn der Berichterstatter einen Einigungsvorschlag unterbreitet, dem die Beteiligten folgen (so FG Münster Beschluss vom 10.9.2012 4 Ko 2422/12, EFG 2012, 2239; Thüringer Finanzgericht Beschluss vom 16.5.2011 4 Ko 772/10, EFG 2011, 1549).
  • FG Baden-Württemberg, 04.12.2014 - 8 KO 2155/14

    Keine Terminsgebühr für Telefonat zwischen dem Bevollmächtigten und dem …

    Dies gilt insbesondere - wie im vorliegenden Streitfall - für Telefonate nur einer Prozesspartei mit dem Berichterstatter, ohne die Gegenpartei zumindest mittelbar einzubeziehen und entspricht schon bisher der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.3.2009 OVG 1 K 72.08, juris; Thüringer Finanzgericht, Beschluss vom 16.5.2011 4 Ko 772/10, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2011, 1549; Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.8.2011 17 Ta (Kost) 6068/11, juris; Finanzgericht Münster, Beschluss vom 10.9.2012 4 Ko 2422/12, EFG 2012, 2239; Finanzgericht Köln, Beschluss vom 2.9.2013 10 Ko 2594/13, EFG 2013, 2042; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3.2.2014 6 E 1209/12, Neue Juristische Wochenschrift -NJW- 2014, 1465; Stapperfend in Gräber, FGO, 7. Auflage, § 139 Rz. 65; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage, VV Vorb.
  • FG Niedersachsen, 05.06.2023 - 13 K 28/20

    Zur Kostenentscheidung im Rahmen der Erinnerung gegen die Festsetzung der zu …

    Während ein Teil der Rechtsprechung das Merkmal einer "außergerichtlichen" Veranstaltung streng in dem Sinne versteht, dass Termine, Besprechungen oder sonstige Erörterungen außerhalb offiziell angesetzter Gerichtstermine (d.h. insbesondere außerhalb eines vom Vorsitzenden oder Berichterstatter bestimmten Erörterungstermins i.S. des § 79 Abs. 1 Nr. 1 FGO ) von Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Satz 3 Nr. 2 der Vorbemerkung zu Teil 3 grundsätzlich nicht erfasst sind und ein Termin oder eine Besprechung in diesem Sinne nur zwischen den Prozessbeteiligten i.S. des § 57 FGO nebst Vertretern i.S. des § 62 FGO stattfinden kann (FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04. Dezember 2014 - 8 KO 2155/14 -, juris; vgl. zur vorherigen Fassung bereits Finanzgericht Köln vom 2. September 2013 - 10 KO 2594/13 -, EFG 2013, 2042 ), hält ein anderer Teil der Rechtsprechung eine "außergerichtliche Besprechung" zwischen den Beteiligten auch bei formloser Beteiligung durch das Gericht für möglich, wobei für telefonische Erörterungen entweder (nach einem insoweit engerem Verständnis) gefordert wird, dass alle Beteiligten (z.B. über eine Telefonkonferenzschaltung) an dem Gespräch unmittelbar beteiligt sind (Finanzgericht Thüringen, Beschluss vom 16. Mai 2011 - 4 KO 772/10 -, EFG 2011, 1549 ; Finanzgericht Münster vom 10. September 2012 - 4 KO 2422/12 -, EFG 2012, 2239 ) oder (nach einem insoweit weiteren Verständnis) es ausreicht, wenn eine zumindest mittelbare Einbindung aller Beteiligten stattfindet, indem der Vorsitzende oder Berichterstatter abwechselnd einzeln mit den Beteiligten telefoniert (Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05. April 2011 - 13 KO 13326/10 -, EFG 2011, 1551 ).
  • LSG Thüringen, 21.03.2012 - L 6 SF 238/12

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Terminsgebühr - …

  • FG Niedersachsen, 29.02.2024 - 13 K 28/20

    Kostengrundentscheidung durch den Berichterstatter nach der Erledigung der …

  • FG Niedersachsen, 29.05.2012 - 9 KO 1/12

    Vorliegen der Voraussetzungen für das Entstehen einer Terminsgebühr oder …

  • FG Baden-Württemberg, 10.06.2014 - 8 KO 2155/14

    Keine Terminsgebühr anlässlich eines Telefonats von nur einer Prozesspartei mit …

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