Rechtsprechung
| VG Berlin, 27.12.2017 - 4 L 529.17 |
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Sonntagsöffnung von Ladengeschäften im Land Berlin
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Berlin, 27.12.2017 - 4 L 529.17
- VG Berlin, 27.12.2017 - 4 L 527.17
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.01.2018 - 1 S 4.18
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (12)
- BVerwG, 17.05.2017 - 8 CN 1.16
Kein verkaufsoffener Sonntag ohne Sachgrund
Auszug aus VG Berlin, 27.12.2017 - 4 L 529.17
Hierfür reicht es aus, dass sich die Ladenöffnung an einem Sonntag negativ auf die Grundrechtsverwirklichung einer Gewerkschaft, die - wie die Antragstellerin - im Dienstleistungsbereich tätige Arbeitnehmer vertritt, auswirken kann (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. August 2017 - OVG 1 S 45.17 -, Rn. 15, juris, unter Verweis auf BVerwG, Urteile vom 17. Mai 2017 - BVerwG 8 CN 1.16 -, Rn. 10 ff.; …und vom 11. November 2015 - BVerwG 8 CN 2.14 - juris Rn. 15 ff.).Je weitreichender die Freigabe der Verkaufsstellenöffnung in räumlicher und zeitlicher Hinsicht sowie in Bezug auf die einbezogenen Handelssparten und Warengruppen ist, umso höher muss angesichts der stärkeren werktäglichen Prägung des Tages das Gewicht der für die Ladenöffnung angeführten Sachgründe sein (BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2017 -BVerwG 8 CN 1.16 -, Rn. 16, juris m.w.N.; kritisch dazu Schunder, NVwZ 2017, 1716 f.; sowie Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 30. August 2017 - OVG 1 S 45.17 -, Rn. 21, juris).
42 Die beabsichtigte Ladenöffnung muss danach auf einem Sachgrund beruhen, der gemessen an der öffentlichen Wirkung der Ladenöffnung eine Ausnahme vom Sonntagsschutz rechtfertigt (BVerwG - BVerwG 8 CN 1.16 -, a.a.O. Rn. 19).
Denn dies verkörpert letztlich nichts anderes als das Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber (BVerwG - BVerwG 8 CN 1.16 -, a.a.O. Rn. 21).
- BVerfG, 09.06.2004 - 1 BvR 636/02
Ladenschlussgesetz III
Auszug aus VG Berlin, 27.12.2017 - 4 L 529.17
"Art. 139 WRV enthält einen Schutzauftrag an den Gesetzgeber (vgl. BVerfGE 87, 363 ), der für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen unter anderem ein Regel-Ausnahme-Verhältnis statuiert (vgl. BVerfGE 87, 363 ; 111, 10 ).Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe sind zur Wahrung höher- oder gleichwertiger Rechtsgüter möglich; in jedem Falle muss der ausgestaltende Gesetzgeber aber ein hinreichendes Niveau des Sonn- und Feiertagsschutzes wahren (vgl. BVerfGE 111, 10 ).
Ihm ist deshalb ein Ausgleich zwischen Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV einerseits und Art. 12 Abs. 1, aber auch Art. 2 Abs. 1 GG anderseits aufgegeben (vgl. BVerfGE 111, 10 ).
Die von Art. 139 WRV ebenfalls erfasste Möglichkeit seelischer Erhebung soll allen Menschen unbeschadet einer religiösen Bindung zuteil werden (vgl. BVerfGE 111, 10 ).
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.08.2017 - 1 S 45.17
Antragsbefugnis einer Gewerkschaft gegen eine ordnungsbehördliche Verordnung …
Auszug aus VG Berlin, 27.12.2017 - 4 L 529.17
Hierfür reicht es aus, dass sich die Ladenöffnung an einem Sonntag negativ auf die Grundrechtsverwirklichung einer Gewerkschaft, die - wie die Antragstellerin - im Dienstleistungsbereich tätige Arbeitnehmer vertritt, auswirken kann (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. August 2017 - OVG 1 S 45.17 -, Rn. 15, juris, unter Verweis auf BVerwG, Urteile vom 17. Mai 2017 - BVerwG 8 CN 1.16 -, Rn. 10 ff.; …und vom 11. November 2015 - BVerwG 8 CN 2.14 - juris Rn. 15 ff.).Je weitreichender die Freigabe der Verkaufsstellenöffnung in räumlicher und zeitlicher Hinsicht sowie in Bezug auf die einbezogenen Handelssparten und Warengruppen ist, umso höher muss angesichts der stärkeren werktäglichen Prägung des Tages das Gewicht der für die Ladenöffnung angeführten Sachgründe sein (BVerwG…, Urteil vom 17. Mai 2017 -BVerwG 8 CN 1.16 -, Rn. 16, juris m.w.N.; kritisch dazu Schunder, NVwZ 2017, 1716 f.; sowie Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. August 2017 - OVG 1 S 45.17 -, Rn. 21, juris).
Eine Reduzierung des Streitwerts kommt wegen der Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. August 2017 - OVG 1 S 45.17 -, Rn. 34, juris).
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.06.2017 - 1 S 26.17
Sonntagsöffnung 2017 in Potsdam teilweise gestoppt
Auszug aus VG Berlin, 27.12.2017 - 4 L 529.17
Insoweit liegt die Rechtslage im Kern parallel, so dass die Kammer die ansonsten zu Sonntagsöffnungen "aus Anlass eines Marktes" ergangene Rechtsprechung bei vorläufiger Würdigung grundsätzlich für einschlägig hält (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juni 2017 - OVG 1 S 26.17 -, juris; VGH Kassel, Beschluss vom 21. Oktober 2016, - 8 B 2618/16 -, juris, "Frankfurter Buchmesse").Denn mit ihrer verhältnismäßig langen Dauer unterscheiden sich die Veranstaltungen, die hier Anlass für die drei gestatteten Sonntagsöffnungen geben, von den von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen, deren Gegenstand Veranstaltungen von relativ kurzer Dauer waren und die auch oder nur den Sonntag erfassten, und für die Öffnungen für diesen Tag in Rede standen (vgl. hierzu etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. November 2017 - 7 ME 100/17 - VGH Kassel, Beschluss vom 29. September 2017 - 8 B 1977/17 - OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juni 2017 - 1 S 26.17 - alle juris).
- VGH Hessen, 21.10.2016 - 8 B 2618/16
Kein verkaufsoffener Sonntag anlässlich der Buchmesse in Frankfurt am Main
Auszug aus VG Berlin, 27.12.2017 - 4 L 529.17
Insoweit liegt die Rechtslage im Kern parallel, so dass die Kammer die ansonsten zu Sonntagsöffnungen "aus Anlass eines Marktes" ergangene Rechtsprechung bei vorläufiger Würdigung grundsätzlich für einschlägig hält (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juni 2017 - OVG 1 S 26.17 -, juris; VGH Kassel, Beschluss vom 21. Oktober 2016, - 8 B 2618/16 -, juris, "Frankfurter Buchmesse").Beide in Bezug genommenen Messen finden bekanntermaßen im Wesentlichen auf dem Messegelände in Berlin-Charlottenburg statt und damit in einem begrenzten Bereich, der in seinen konkreten Auswirkungen zunächst kaum über den Veranstaltungsort hinaus ausstrahlen dürfte (ähnlich VGH Kassel, Beschluss vom 21. Oktober 2016, - 8 B 2618/16 -, juris).
- VGH Baden-Württemberg, 13.03.2017 - 6 S 309/17
Verfassungskonforme Einschränkung des LÖG BW § 8 Abs 1; keine abschließende …
Auszug aus VG Berlin, 27.12.2017 - 4 L 529.17
Die Ausführungen in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (kritisch zu diesem schon in der Entscheidung des BVerwG vom 11. November 2015 - BVerwG 8 CN 2.14 -, juris, vertretenen Ansatz allerdings bereits VGH Mannheim, Beschluss vom 13. März 2017, 6 S 309/17) lassen sich auch auf die Rechtslage in Berlin übertragen.Für eine Abwägung der widerstreitenden Interessen bzw. eine Einbeziehung der Belange der von der Allgemeinverfügung Begünstigten ist in der hier gegebenen Konstellation eines Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO kein Raum (anders für das Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO im Fall des VGH Mannheim, Beschluss vom 13. März 2017 - 6 S 309/17 -, juris).
- BVerwG, 11.11.2015 - 8 CN 2.14
Ladenöffnung; Sonn- und Feiertagsschutz; verfassungsrechtlicher Schutzauftrag; …
Auszug aus VG Berlin, 27.12.2017 - 4 L 529.17
Hierfür reicht es aus, dass sich die Ladenöffnung an einem Sonntag negativ auf die Grundrechtsverwirklichung einer Gewerkschaft, die - wie die Antragstellerin - im Dienstleistungsbereich tätige Arbeitnehmer vertritt, auswirken kann (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 30. August 2017 - OVG 1 S 45.17 -, Rn. 15, juris, unter Verweis auf BVerwG, Urteile vom 17. Mai 2017 - BVerwG 8 CN 1.16 -, Rn. 10 ff.; und vom 11. November 2015 - BVerwG 8 CN 2.14 - juris Rn. 15 ff.).Die Ausführungen in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (kritisch zu diesem schon in der Entscheidung des BVerwG vom 11. November 2015 - BVerwG 8 CN 2.14 -, juris, vertretenen Ansatz allerdings bereits VGH Mannheim, Beschluss vom 13. März 2017, 6 S 309/17) lassen sich auch auf die Rechtslage in Berlin übertragen.
- BVerwG, 18.12.1989 - 1 B 153.89
Ladenschluss - Ähnliche Veranstaltung - Besucherstrom - Offenhaltung von …
Auszug aus VG Berlin, 27.12.2017 - 4 L 529.17
Ein Sachgrund kann etwa dann bestehen, wenn die Anlassveranstaltung einen solch starken Besucherstrom zur Folge hat, dass ein Bedürfnis nach offenen Verkaufsstellen besteht; es genügt nicht, dass umgekehrt durch die Offenhaltung von Verkaufsstellen ein starker Besucherstrom ausgelöst wird (vgl. bereits BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1989 - BVerwG 1 B 153.89 -, juris, Rn. 3.). - VGH Hessen, 29.09.2017 - 8 B 1977/17
Kein verkaufsoffener Sonntag in Gründau
Auszug aus VG Berlin, 27.12.2017 - 4 L 529.17
Denn mit ihrer verhältnismäßig langen Dauer unterscheiden sich die Veranstaltungen, die hier Anlass für die drei gestatteten Sonntagsöffnungen geben, von den von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen, deren Gegenstand Veranstaltungen von relativ kurzer Dauer waren und die auch oder nur den Sonntag erfassten, und für die Öffnungen für diesen Tag in Rede standen (vgl. hierzu etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. November 2017 - 7 ME 100/17 - VGH Kassel, Beschluss vom 29. September 2017 - 8 B 1977/17 - OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juni 2017 - 1 S 26.17 - alle juris). - OVG Niedersachsen, 01.11.2017 - 7 ME 100/17
Einschätzungsprärogative; Ladenöffnung; Prüfungsmaßstab; Sonn- und Feiertagsruhe; …
Auszug aus VG Berlin, 27.12.2017 - 4 L 529.17
Denn mit ihrer verhältnismäßig langen Dauer unterscheiden sich die Veranstaltungen, die hier Anlass für die drei gestatteten Sonntagsöffnungen geben, von den von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen, deren Gegenstand Veranstaltungen von relativ kurzer Dauer waren und die auch oder nur den Sonntag erfassten, und für die Öffnungen für diesen Tag in Rede standen (vgl. hierzu etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. November 2017 - 7 ME 100/17 - VGH Kassel, Beschluss vom 29. September 2017 - 8 B 1977/17 - OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juni 2017 - 1 S 26.17 - alle juris). - BVerfG, 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07
Adventssonntage Berlin
- BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvR 168/89
Sonntagsbackverbot
- VG Berlin, 05.04.2019 - 4 K 527.17
Sonntagsöffnungen im Land Berlin waren rechtswidrig
Zeitgleich hat sie zum Geschäftszeichen VG 4 L 529.17 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.Rn. 13 Die drei mit der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung festgesetzten Sonntagsöffnungen haben stattgefunden, nachdem das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg den stattgebenden Beschluss der Kammer vom 17. Dezember 2017 - VG 4 L 529.17 - geändert und den Eilantrag der Klägerin mit der Begründung zurückgewiesen hat, das Bundesverfassungsgericht habe das Schutzkonzept des Berliner Gesetzgebers unbeanstandet gelassen, weswegen davon abweichende Gerichtsentscheidungen zu anlassbezogenen Sonntagsöffnungen nach den Ladenschlussgesetzen anderer Bundesländer auf die Rechtslage in Berlin nicht übertragbar seien (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Januar 2018 - OVG 1 S 4.18 -).
- OVG Berlin-Brandenburg, 13.05.2020 - 1 B 6.19
Sonntagsladenöffnung; Großveranstaltungen; Bedeutung für Berlin als Ganzes; …
Rn. 26 Das Verwaltungsgericht Berlin hat die aufschiebende Wirkung der hiergegen gerichteten Klage - VG 4 K 527.17 - (juris) mit Beschluss vom 27. Dezember 2017 - VG 4 L 529.17 - (juris) wieder hergestellt. - VG Berlin, 03.07.2019 - 4 L 178.19
Weitere Sonntagsöffnungen für 2019 vorerst gestoppt
Zutreffend habe das Verwaltungsgericht Berlin diese Voraussetzungen in seinem Beschluss vom 27. Dezember 2017 (VG 4 L 529.17) für die seinerzeit in Rede stehenden Veranstaltungen verneint. - VG Berlin, 27.12.2017 - 4 L 527.17
Grüne Woche, Berlinale, ITB: Vorerst keine Ladenöffnung am Sonntag
VG 4 L 529.17. - VG Berlin, 12.09.2018 - 4 L 323.18
Berlin Art Week: Vorerst keine Ladenöffnung am Sonntag
Hierzu hat die Kammer bereits mit Beschluss vom 27. Dezember 2017 (VG 4 L 529.17, juris Rn. 41) anlässlich der ersten drei als verkaufsoffen erklärten Sonntage des Jahres 2018 ausgeführt, dass die Billigung des abstrakten Schutzkonzepts des Berliner Ladenöffnungsgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht nicht bedeute, dass für den Fall der konkreten Anwendung des Gesetzes nicht weitere Anforderungen eingehalten werden müssten, um den verfassungsrechtlichen Vorgaben zu genügen.
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