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Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 09.12.2025 - 4 ME 84/25   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,40784
OVG Niedersachsen, 09.12.2025 - 4 ME 84/25 (https://dejure.org/2025,40784)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 09.12.2025 - 4 ME 84/25 (https://dejure.org/2025,40784)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 09. Dezember 2025 - 4 ME 84/25 (https://dejure.org/2025,40784)
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    Alternativenprüfung; Ausnahmegenehmigung; Herdenschutz; Zaun; Allgemeinverfügung; Wolf; letale Entnahme Wolf; zumutbare Alternative; Artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zur letalen Entnahme eines Wolfes gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Herabstufung des Wolfes im europäischen Artenschutzrecht; Keine Änderung der in der Rechtsprechung des Senats aufgestellten Anforderungen an die sog. Alternativenprüfung nach § 45 Abs. 7 Satz 2 Halbs. 1 BNatSchG ; Voraussetzung für die Erteilung einer ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (11)

  • OVG Niedersachsen, 26.06.2020 - 4 ME 116/20

    Naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zur Tötung von Wölfen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.12.2025 - 4 ME 84/25
    Soweit die Antragsteller die Auffassung vertreten, dass die zusätzliche Anschaffung von Herdenschutzhunden hier eine zumutbare Alternative darstelle, teilt die Kammer dies nicht, da Herdenschutzhunde vor dem Einsatz zum Herdenschutz zunächst zeitaufwändig ausgebildet werden müssen (…Praxisleitfaden Wolf, Ziffer 3.2.4.1, S. 26), um hier insbesondere auch die von dem Antragsgegner nachvollziehbar angeführte Problematik von Konflikten zwischen den Herdenschutzhunden und den Spaziergängern, Joggern, Radfahrern, mitgeführten Hunden usw. möglichst zu vermeiden, und hier ein zügiges Handeln zur Abwehr des drohenden Schadens geboten ist (Nds. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.06.2020 - 4 ME 116/20 -, juris Rn. 31; vgl. VG Schleswig…, Beschluss vom 19.06.2025 - 8 B 16/25 -, juris Rn. 25).

    Zwar trifft zu, dass, worauf das Verwaltungsgericht für seine Streitwertfestsetzung von 15.000 EUR im verbundenen Verfahren abgestellt hat (Beschlussabdruck, S. 26), die Rechtsschutzersuchen der beiden Antragsteller dieselbe Ausnahmegenehmigung betreffen, die auch auf die letale Entnahme nur eines Wolfes abzielt (vgl. zur Streitwertfestsetzung bei einer sich auf die Tötung zweier Wölfe beziehenden Erlaubnis Senatsbeschl. v. 26.6.2020 - 4 ME 116/20 -, juris Rn. 43).

  • BVerwG, 23.01.2019 - 10 C 5.17

    Die Jahresfrist für den Widerruf eines Zuwendungsbescheides beginnt zu laufen, …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.12.2025 - 4 ME 84/25
    Darauf, ob die rechtliche Wertung einfach oder schwierig ist, kommt es nicht an (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.1.2019 - 10 C 5.17 -, juris Rn. 21;… OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 19.12.2019 - 4 A 436/17 -, juris Rn. 6).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.12.2008 - 15 B 1755/08

    Anordnung weiterer Schulschließungen in Hagen vorläufig außer Kraft gesetzt

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.12.2025 - 4 ME 84/25
    Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Ziffer 9. als Bedingung im Sinne von § 1 NVwVfG i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG bestehen aber, weil ein (belastender) Verwaltungsakt erst erlassen werden darf, wenn seine wesentlichen tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben sind (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 17.12.2008 - 15 B 1755/08 -, juris Rn. 56;… siehe auch Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 36 Rn. 112 f.).
  • BVerwG, 10.05.1994 - 9 C 501.93

    Ausländer - Rechtskraft des Urteils - Anspruch auf Anerkennung - Asylberechtigter …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.12.2025 - 4 ME 84/25
    Bei den von den Antragstellern jeweils geltend gemachten Ansprüchen auf Außervollzugsetzung der Ausnahmegenehmigung handelt es sich aber um verschiedene Streitgegenstände (vgl. zum Begriff des Streitgegenstandes z.B. BVerwG, Urt. v. 10.5.1994 - 9 C 501.93 -, juris Rn. 9), deren Werte nach § 39 Abs. 1 GKG zu addieren sind.
  • BVerwG, 24.05.2022 - 4 BN 3.22

    Kein rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf zu Fragen zur städtebaulichen …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.12.2025 - 4 ME 84/25
    Denn die Nebenbestimmung verstößt dann jedenfalls in ihrer konkreten Ausgestaltung gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Gebot der Normenbestimmtheit und Normenklarheit (vgl. z.B. BVerwG, Beschl. v. 24.5.2022 - 4 BN 3.22 -, juris Rn. 26), dass seinen einfachgesetzlichen Niederschlag in § 37 Abs. 1 VwVfG (hier i.V.m. § 1 Abs. 1 NVwVfG) gefunden hat (…zur Erstreckung auch auf Nebenbestimmungen vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 26.1.1990 - 8 C 69.87 -, juris Rn. 15 f. m.w.N.;… siehe auch Barczak/Weiß, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 3. Aufl. 2025, § 36 Rn. 89).
  • BVerwG, 26.01.1990 - 8 C 69.87

    Hinreichende Bestimmtheit einer Auflage

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.12.2025 - 4 ME 84/25
    Denn die Nebenbestimmung verstößt dann jedenfalls in ihrer konkreten Ausgestaltung gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Gebot der Normenbestimmtheit und Normenklarheit (…vgl. z.B. BVerwG, Beschl. v. 24.5.2022 - 4 BN 3.22 -, juris Rn. 26), dass seinen einfachgesetzlichen Niederschlag in § 37 Abs. 1 VwVfG (hier i.V.m. § 1 Abs. 1 NVwVfG) gefunden hat (zur Erstreckung auch auf Nebenbestimmungen vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 26.1.1990 - 8 C 69.87 -, juris Rn. 15 f. m.w.N.;… siehe auch Barczak/Weiß, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 3. Aufl. 2025, § 36 Rn. 89).
  • OVG Niedersachsen, 05.09.2024 - 4 ME 122/24

    Artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigungen zur letalen Entnahme einer Wolfsfähe; …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.12.2025 - 4 ME 84/25
    Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, ist als Mindestanforderung an diese sog. Alternativenprüfung jedenfalls zu verlangen, dass sich die Behörde nachvollziehbar an den Vorgaben orientiert, die sich hierzu aus dem von der Umweltministerkonferenz im Oktober 2021 beschlossenen - zuletzt im August 2024 überarbeiteten - Praxisleitfaden zur Erteilung artenschutzrechtlicher Ausnahmen nach §§ 45 und 45a BNatSchG beim Wolf, insbesondere bei Nutztierrissen (abrufbar z.B. unter https://www.bundesumweltministerium.de/download/praxisleitfaden-wolf; im Folgenden: Praxisleitfaden Wolf) ergeben (vgl. zuletzt Senatsbeschl. v. 5.9.2024 - 4 ME 122/24 -, juris Rn. 19 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 19.07.2024 - 4 ME 125/24

    Artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zur letalen Entnahme eines Wolfes im …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.12.2025 - 4 ME 84/25
    Die Herabstufung des Wolfes im europäischen Artenschutzrecht ändert mangels bisher erfolgter Umsetzung in das nationale Recht die in der Rechtsprechung des Senats aufgestellten Anforderungen an die sog. Alternativenprüfung nach § 45 Abs. 7 Satz 2 Halbs. 1 BNatSchG (vgl. z.B. Senatsbeschluss v. 19.7.2024 - 4 ME 125/24 -, juris Leitsatz 2) nicht.
  • VGH Baden-Württemberg, 13.03.2001 - 11 S 2374/99

    Widerruf einer Aufenthaltserlaubnis unter aufschiebender Bedingung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.12.2025 - 4 ME 84/25
    Die Behörde darf nicht wesentliche Voraussetzungen eines Verwaltungsakts in Nebenbestimmungen "abschieben" (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 13.3.2001 - 11 S 2374/99 -, juris Rn. 31;… ferner Barczak/Weiß, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 3. Aufl. 2025, § 36 Rn. 28).
  • VG Schleswig, 19.06.2025 - 8 B 16/25

    Beschwerde gegen Abschuss des Goldschakals auf Sylt hat keinen Erfolg

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.12.2025 - 4 ME 84/25
    Soweit die Antragsteller die Auffassung vertreten, dass die zusätzliche Anschaffung von Herdenschutzhunden hier eine zumutbare Alternative darstelle, teilt die Kammer dies nicht, da Herdenschutzhunde vor dem Einsatz zum Herdenschutz zunächst zeitaufwändig ausgebildet werden müssen (…Praxisleitfaden Wolf, Ziffer 3.2.4.1, S. 26), um hier insbesondere auch die von dem Antragsgegner nachvollziehbar angeführte Problematik von Konflikten zwischen den Herdenschutzhunden und den Spaziergängern, Joggern, Radfahrern, mitgeführten Hunden usw. möglichst zu vermeiden, und hier ein zügiges Handeln zur Abwehr des drohenden Schadens geboten ist (Nds. OVG Lüneburg…, Beschluss vom 26.06.2020 - 4 ME 116/20 -, juris Rn. 31; vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 19.06.2025 - 8 B 16/25 -, juris Rn. 25).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2019 - 4 A 436/17

    Nachweis des überwiegend überregionalen Absatzes von Waren innerhalb einer Frist …

  • VG Stuttgart, 05.02.2026 - 6 K 868/26

    Artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zur Tötung eines Wolfes und damit …

    Das gilt - mangels Umsetzung in das nationale Recht - grundsätzlich auch nach der erfolgten Herabstufung des Schutzstatus des Wolfs im europäischen Artenschutzrecht von "streng geschützt" zu (einfach) "geschützt" durch Art. 1 der Richtlinie (EU) 2025/1237 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.06.2025 zur Änderung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates in Bezug auf den Schutzstatus des Wolfs (vgl. für die Alternativenprüfung OVG Nds., Beschl. v. 09.12.2025 - 4 ME 84/25 - juris Rn. 19).

    Der hier maßgebliche Plan ist jedenfalls als Selbstbindung des Antragsgegners sowie aufgrund der seiner Erarbeitung zugrundeliegenden Expertise für die rechtliche Einordnung der Genehmigungserteilung von Relevanz (vgl. auch zum Praxisleitfaden der Umweltministerkonferenz OVG Nds., Beschl. v. 9.12.2025 - 4 ME 84/25 - juris Rn. 19).

    Es ist zumindest erforderlich, dass sich die Behörde nachvollziehbar an dem Praxisleitfaden zur Erteilung artenschutzrechtlicher Ausnahmen nach §§ 45 und 45a BNatSchG beim Wolf - beschlossen durch die Umweltministerkonferenz im Oktober 2021 (im Folgenden: Praxisleitfaden) - orientiert, soweit dieser einschlägig ist (OVG Nd., Beschl. v. 9.12.2025 - 4 ME 84/25 - juris Rn. 19).

  • VG Stade, 24.03.2026 - 1 B 626/26

    Ausnahmegenehmigung; Tötungsverbot; Wolf; Schutzstatus; FFH-Richtlinie; zumutbare …

    Die Anforderungen an einen wolfsabweisenden Grundschutz nach der Richtlinie Wolf bestehen aktuell - Nr. 3.4.1 der derzeit geltenden Richtlinie Wolf verweist insoweit bei der Haltung von Schafen, Ziegen sowie Gehegewild generell (Ausnahmen sind in Nr. 3.4.2 Satz 1 bestimmt) auf die Vorgaben des Wolfsmanagements des Landes Niedersachsens - bei der Zäunung von Schafen (und auch Ziegen) insbesondere in einem vollständig geschlossenen, elektrisch geladenen Netzgeflechtzaun mit einer bauartbedingten Mindesthöhe von 90 cm und einer Mindestzaunspannung von 4.000 Volt oder in einem nicht elektrifizierten Knotengeflechtzaun mit mindestens 120 cm Höhe, der über einen Untergrabeschutz verfügt; dabei können die Anforderungen an die Zäunung durch den Einsatz von Herdenschutzhunden ersetzt werden (siehe hierzu - auch wegen der Einzelheiten - die Handreichung "Voraussetzungen für das Vorhandensein eines wolfsabweisenden Grundschutzes bei der Haltung von Schafen, Ziegen und Gehegewild zur Gewährung von Billigkeitsleistungen bei Nutztierrissen gemäß der Richtlinie Wolf"; abrufbar unter https://www.agrarfoerderung-niedersachsen.de/agrarfoerderung/news/35051_Billigkeitsleistungen_zum_Ausgleich_finanzieller_Schaeden_bei_Wolfsrissen) (vgl. Nds. OVG, Beschluss v. 9. Dezember 2025 - 4 ME 84/25).

    Nach der Rechtsprechung des Nds. OVG ist als Mindestanforderung an diese sog. Alternativenprüfung jedenfalls zu verlangen, dass sich die Behörde nachvollziehbar an den Vorgaben orientiert, die sich hierzu aus dem von der Umweltministerkonferenz im Oktober 2021 beschlossenen - zuletzt im August 2024 überarbeiteten - Praxisleitfaden zur Erteilung artenschutzrechtlicher Ausnahmen nach §§ 45 und 45a BNatSchG beim Wolf, insbesondere bei Nutztierrissen (abrufbar z.B. unter https://www.bundesumweltministerium.de/download/praxisleitfaden-wolf; im Folgenden: Praxisleitfaden Wolf) ergeben (vgl. Nds. OVG, Beschluss v. 9.12.2025 - 4 ME 84/25 - , Beschl. v. 5.9.2024 - 4 ME 122/24 -, juris Rn. 19 m.w.N.).

    Dass mit Wirkung vom 14. Juli 2025, durch Art. 1 der Richtlinie (EU) 2025/1237 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2025 zur Änderung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates in Bezug auf den Schutzstatus des Wolfs (Canis lupus) (OJ L, 2025/1237, 24.6.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2025/1237/oj), der Schutzstatus des Wolfs im europäischen Artenschutzrecht von "streng geschützt" in (einfach) "geschützt" herabgestuft wurde, vermag hieran bis zu der bislang nicht erfolgten - nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie spätestens bis zum 15. Januar 2027 gebotenen - Umsetzung in das nationale Recht nichts zu ändern (vgl. Nds. OVG, Beschluss v. 9.12.2025 - 4 ME 84/25 -).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.01.2026 - 2 M 138/25

    Naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zur Tötung eines Wolfes

    Soweit das Niedersächsische OVG im Beschluss vom 9. Dezember 2025 (4 ME 84/25) eine ähnliche, im Rahmen einer Nebenbestimmung getroffene Regelung beanstandet habe, liege schon insoweit keine vergleichbare Sachlage vor, als in dem dort streitgegenständlichen Verfahren - anders als hier - der Wolfsrüde noch keine Schafe unter Umgehung des für einen optimalen Herdenschutz stromführenden Zaunes von mindestens 120 cm Höhe überwunden habe und u.a. die im Rahmen einer rechtlichen Wertung durch die Naturschutzbehörde vorzunehmende Prüfung des Vorliegens zumutbarer Alternativen vor dem Hintergrund noch nicht habe erfolgen können, aber auch nicht in eine Nebenbestimmung verlagert werden dürfe.

    Der Praxisleitfaden Wolf gibt zudem an, dass eine weitere Möglichkeit zur Abwendung von Wolfsübergriffen auf Weidetiere in der Kombination des Einsatzes von Elektrozäunen und Herdenschutzhunden bestehe (Praxisleitfaden Wolf, S. 25) (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 9. Dezember 2025 - 4 ME 84/25 - juris Rn. 19, m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 12.12.2025 - 4 ME 111/25

    Naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung; letale Entnahme; letale Entnahme Wolf; …

    Dass mit Wirkung vom 14. Juli 2025 durch Art. 1 der Richtlinie (EU) 2025/1237 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2025 zur Änderung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates in Bezug auf den Schutzstatus des Wolfs (Canis lupus) (Amtsblatt der Europäischen Union vom 24.6.2025, Reihe L, 2025/1237) der Schutzstatus des Wolfs im europäischen Artenschutzrecht von "streng geschützt" in (einfach) "geschützt" herabgestuft wurde, vermag hieran bis zu einer bislang nicht erfolgten - nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie spätestens bis zum 15. Januar 2027 gebotenen - Umsetzung in das nationale Recht nichts zu ändern (vgl. Senatsbeschl. v. 9.12.2025 - 4 ME 84/25 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
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