Rechtsprechung
| OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2023 - 4 S 4.23 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 40 BeamtStG, § 63 Abs 5 BG BB
Polizeibeamter; Untersagung einer Nebentätigkeit; Internetauftritt - TikTok - zu polizeilichen Themen - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 40 BeamtStG, § 63 Abs 5 BG BB
Polizeibeamter - Nebentätigkeit - Nebenbeschäftigung - Freizeitbeschäftigung - Internetauftritt - TikTok - polizeiliche Themen - Untersagung - Beschwerdeerweiterung - Antragserweiterung in der Beschwerdeinstanz - IWW
- JurPC
Internetauftritt eines Polizeibeamten in TikTok zu polizeilichen Themen
- kanzlei.biz
Polizeibeamter behandelt polizeiliche Themen bei "TikTok" - Untersagung durch Dienstbehörde rechtmäßig?
- arbeitsrecht-hessen.de
Polizeibeamter darf keine polizeilichen Themen auf sozialen Medien ausführen
Kurzfassungen/Presse (12)
- berlin.de (Pressemitteilung)
Internetauftritt eines Polizeibeamten (Officer) bleibt vorläufig untersagt
- lawblog.de (Kurzinformation)
Polizist muss mit TikTok aufhören
- lto.de (Kurzinformation)
TikTok-Kanal eines Polizisten: "Officer Denny" darf nicht mehr von seiner Arbeit berichten
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Die Social Media-Auftritte eines Polizeibeamten
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Internetauftritt eines Polizeibeamten bleibt vorläufig untersagt
- mdr-recht.de (Kurzinformation)
Polizist muss Social-Media-Aktivitäten einstellen
- computerundrecht.de (Kurzinformation)
Polizist muss Social-Media-Aktivitäten einstellen
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
TikTok-Account mit Polizeibezug eines Polizisten bleibt untersagt - TikTok-Account mit Polizeibezug eines Polizisten bleibt untersagt
- jurios.de (Kurzinformation)
Berliner Polizist darf auf TikTok nicht als "Officer Denny" auftreten
- tp-presseagentur.de (Kurzinformation)
Internetauftritt eines Polizeibeamten (Officer) bleibt vorläufig untersagt
- haufe.de (Kurzinformation)
Internetauftritt eines Polizeibeamten bleibt vorläufig untersagt
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Internetauftritt eines Polizeibeamten ("Officer") bleibt vorläufig untersagt
Verfahrensgang
- VG Berlin, 24.01.2023 - 36 L 388.22
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2023 - 4 S 4.23
Papierfundstellen
- MMR 2023, 611
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 08.12.2006 - 2 BvR 385/05
Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines leitenden Klinikarztes gegen …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2023 - 4 S 4.23
Der Grundrechtsbetätigung der Beamten sind allerdings durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsunmittelbare Grenzen gezogen, die sich aus den allgemeinen Anforderungen an den öffentlichen Dienst und aus den besonderen Erfordernissen des jeweiligen öffentlichen Amtes ergeben (BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2006 - 2 BvR 385/05 - juris Rn. 10). - VG Berlin, 18.03.2024 - 36 K 389.22
Untersagung einer Nebentätigkeit
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2023 - 4 S 4.23
Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der insgesamt gegen die Bescheide und den diese zusammenfassenden Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2022 gerichteten Klage VG 36 K 389/22 angeordnet, soweit der Antragsgegner erstmals mit dem Widerspruchsbescheid weitere Ge- bzw. Verbote verfügte. - VGH Baden-Württemberg, 04.07.2017 - 2 S 1258/17
Verhängung einer Wassersperre - aufschiebende Wirkung des Widerspruchs - …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2023 - 4 S 4.23
Zu der Senatsrechtsprechung steht die vom Antragsteller angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim (Beschluss vom 4. Juli 2017 - 2 S 1258/17 - juris Rn. 11 ff.) nicht im Widerspruch. - OVG Berlin-Brandenburg, 28.12.2020 - 4 S 37.20
Stellenbesetzung; Oberstudienrat; Studienrat in Niedersachen; vorläufiger …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2023 - 4 S 4.23
Die Beschwerdeerweiterung (Antragserweiterung oder Antragsänderung) ist im Verfahren gemäß § 146 Abs. 4 VwGO unzulässig (ständige Rechtsprechung des Senats; Beschluss vom 28. Dezember 2020 - OVG 4 S 37/20 - juris Rn. 1 f. m.w.N.).
- VG Berlin, 18.03.2024 - 36 K 389.22
Untersagung einer Nebentätigkeit
Rn. 30 Für die Einordnung der Internet-Aktivitäten des Klägers als Nebentätigkeit nimmt die Kammer insbesondere Bezug auf den im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 17. April 2023 (OVG 4 S 4/23 - juris Rn. 9/10).Rn. 31 Nach den vorgezeichneten Maßstäben und insbesondere unter Auswertung des Beschlusses des OVG Berlin-Brandenburg vom 17. April 2023 (OVG 4 S 4/23) sieht die Kammer die hier streitigen Internetauftritte als Nebentätigkeit im Sinne des § 60 Abs. 1 und 3 LBG an, soweit der Kläger mit seinen diversen Tätigkeiten jenseits seiner Intim- oder Privatsphäre eine potentiell unbegrenzte Zahl von Mitmenschen im sozialen Raum erreichen will, zumal er bereits jetzt eine erhebliche Popularität erlangt hat, an die er - nach dem in der mündlichen Verhandlung von ihm gewonnenen Eindruck der Kammer - anknüpfen möchte und die er weiter ausbauen will.
Solchen Konfliktlagen tragen sowohl § 40 BeamtStG als auch die §§ 60-68 LBG Rechnung, was dafürspricht, die Aktivitäten des Klägers auf den sozialen Medien in den Anwendungsbereich des Nebentätigkeitsrechts einzubeziehen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2023 - OVG 4 S 4/23 - juris Rn.10).
Die Dienstpflichtverletzung muss bereits eingetreten sein (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2023 - OVG 4 S 4/23 - juris Rn. 13).
Das OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 17. April 2023 - OVG 4 S 4/23 - juris Rn. 13, 15) hat insoweit keinen Anlass für Beanstandungen gesehen.
Unerheblich ist insoweit, dass er selbst seinen konkreten Dienstherrn nicht offenbart hat (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2023 - OVG 4 S 4/23 - juris Rn. 14).
Die Entscheidung darüber, ob die vom Kläger gestartete unkonventionelle und in der Bevölkerung gemischte Reaktionen auslösende und damit problematische Internetkampagne überhaupt sinnvoll und zu verantworten ist, liegt bei dem Beklagten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 17. April 2023 - OVG 4 S 4/23 - juris Rn. 17).
Nicht außer Acht zu lassen ist schließlich das Prozessverhalten des Klägers, der unverändert daran festhält, dass die von ihm veröffentlichten Beiträge durchweg nicht zu beanstanden seien, obwohl sowohl der Beschluss der erkennenden Kammer vom 24. Januar 2023 - VG 36 L 388/22 als auch der Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 28. Juli 2023 - OVG 4 S 4/23 etwas anderes aussagen.
Vor diesem Hintergrund würde ein auf genau definierte Handlungsoptionen begrenztes Verbot die Gefahr eröffnen, dass der Kläger seine Kreativität einsetzt, um zusätzliche Möglichkeiten ausfindig zu machen, die zwar vom Beklagten bisher noch nicht benannt worden, aber genauso geeignet sind, das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2023 - OVG 4 S 4/23 - juris Rn 18).
- OVG Berlin-Brandenburg, 04.06.2024 - 4 S 14.24
Funktionär der Partei "Die Heimat" muss vorerst nicht in den juristischen …
Eine solche ist, komme sie vom Beschwerdeführer oder vom Antragsteller (als Beschwerdegegner), im Verfahren gemäß § 146 Abs. 4 VwGO grundsätzlich unzulässig (ständige Rechtsprechung des Senats;… Beschluss vom 28. Dezember 2020 - OVG 4 S 37/20 - juris Rn. 1 f. m.w.N.; Beschluss vom 17. April 2023 - OVG 4 S 4/23 - juris Rn. 5 und letztens Beschluss vom 19. April 2024 - OVG 4 S 7/24 -, für juris vorgesehen).Denn dem grundgesetzlichen Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, wird dadurch genügt, dass der Antragsteller beim Verwaltungsgericht erneut einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stellen kann (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2023 - OVG 4 S 4/23 - juris Rn. 6).
- VG Schleswig, 08.01.2026 - 17 A 6/22
Disziplinarmaßnahme gegen eine Lehrkraft; Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht
Letztlich kann für die Annahme einer anzeigepflichtigen Nebentätigkeit sprechen, dass die betreffende Tätigkeit öffentlichkeitswirksam ausgeübt wird und mit den Anforderungen an eine Lehrkraft in Konflikt geraten kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2023 - OVG 4 S 4/23 -, juris Rn. 10). - OVG Hamburg, 19.12.2023 - 4 Bs 154/23
Vollsperrung eines Weges wegen Straßenschäden
Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob der Antrag zu 5 auch deshalb unzulässig sein könnte, weil er über das erstinstanzlich geltend gemachte Begehren hinausgehen und damit zu einer im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO in der Regel unzulässigen Antragserweiterung führen könnte (…vgl. dazu VGH Mannheim, Beschl. v. 30.8.2023, 12 S 1394/23, juris Rn. 5, 8; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17.4.2023, 4 S 4/23, juris Rn. 5;… offenlassend OVG Münster, Beschl. v. 7.8.2023, 1 B 325/23, juris Rn. 4) .
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