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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 08.01.2026 - 4 S 42.25   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2026,158
OVG Berlin-Brandenburg, 08.01.2026 - 4 S 42.25 (https://dejure.org/2026,158)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08.01.2026 - 4 S 42.25 (https://dejure.org/2026,158)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08. Januar 2026 - 4 S 42.25 (https://dejure.org/2026,158)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 33 Abs 5 GG
    Anspruch eines Berliner Hochschulkanzlers auf Umwandlung seines Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein solches auf Lebenszeit

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    33 Abs. 5; 100 Abs. 1 GG, 123 Abs. 1; 123 Abs. 2; 123 Abs. 3 i.V.m. 920 Abs. 2 ZPO VwGO, 58 Abs. 1; 58 Abs. 2; 58 Abs. 4 Satz 1; 93 Abs. 1 BerlHG, 4; 8 Abs. 1; BeamtStG, 95 Abs. 3 LBG Bln
    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, Oberverwaltungsgericht als Gericht der Hauptsache, Anordnungsanspruch, Hochschulkanzler, Beamtenverhältnis auf Zeit, Leistungszeitprinzip, Präsidium der Hochschule, Hochschulkanzler als Mitglied des Präsidiums

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 33 Abs. 5 ; BerlHG § 58 Abs. 4 S. 1
    Bestellung eines Kanzlers einer Universität und Ernennung zum Landesbeamten auf Zeit; Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit

Kurzfassungen/Presse (2)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung einer Hochschulkanzlerin erfolglos

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Neubesetzung bei der Universitätskanzlerin - und kein vorläufiger Rechtsschutz

Papierfundstellen

  • NVwZ 2026, 865
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (22)

  • BVerwG, 23.06.2016 - 2 C 1.15

    Hochschule; Kanzler; Hochschulkanzler; Beamter auf Zeit; Beamtenverhältnis auf …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.01.2026 - 4 S 42.25
    Denn eine Ernennung darf nur vorgenommen werden, wenn die gesetzlichen Ernennungsvoraussetzungen zu diesem Zeitpunkt gegeben sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2016 - 2 C 1.15 - juris Rn. 28).

    Für die Umwandlung eines bestehenden Beamtenverhältnisses auf Zeit (vgl. § 4 Abs. 2 Buchst. a BeamtStG) in ein solches auf Lebenszeit (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) bedarf es gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG einer Ernennung (BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2016 - 2 C 1.15 - juris Rn. 27).

    Rn. 38 Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren anzustellenden summarischen Prüfung hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf Umwandlung ihres derzeitigen Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, weil zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aus § 58 Abs. 4 Satz 1 BerlHG das gesetzliche Gebot folgt, dass die Ernennung des Kanzlers oder der Kanzlerin der Hochschule der Antragsgegnerin (nur) zur Beamtin auf Zeit erfolgen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2016 - 2 C 1.15 - juris Rn. 39 zu § 67 Abs. 2 Satz 3 BbgHG a.F.).

    Dort wird ausgeführt, dass, wenn mit § 67 Abs. 2 Satz 3 BbgHG das gesetzliche Gebot der Ernennung des Hochschulkanzlers (nur) zum Beamten auf Zeit entfiele, der - aus dem Lebenszeitprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG folgende - Grundsatz greifen würde und das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit die Regelform des Beamtenverhältnisses wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2016 - 2 C 1.15 - juris Rn. 39; siehe auch BVerfG…, Beschluss vom 24. April 2018 - 2 BvL 10/16 - juris Rn. 25; vgl. ähnlich BVerwG…, Beschluss vom 27. September 2007 - 2 C 21.06 - juris Rn. 45).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat zum Brandenburger Landesrecht ausgeführt, dass der Gesetzgeber dann, wenn das Bundesverfassungsgericht § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BbgHG a.F. für verfassungswidrig und damit nichtig erklären würde, sowohl die Möglichkeit besteht, ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit vorzusehen als auch die Möglichkeit, nur noch das Angestelltenverhältnis als zulässige Rechtsform für die Ausübung des Kanzleramtes zu bestimmen (BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2016 - 2 C 1.15 - juris Rn. 40; vgl. auch von der Weiden, jM 2018, 427 (429)).

    Für die Umwandlung des Beamtenverhältnisses bedarf es gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG einer Ernennung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2016 - 2 C 1.15 - juris Rn. 27).

    Diese Frage brauchte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Vorlagebeschluss nicht zu thematisieren, denn der dortige Kläger und Kanzler einer Hochschule des Landes Brandenburg war für das ihm nur auf Zeit übertragene Amt ausgewählt worden und, wie sich in der Wiederbestellung zeigte, hatte sich die getroffene Auswahlentscheidung bereits in der ersten Amtszeit im Beamtenverhältnis auf Zeit als richtig erwiesen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2016 - 2 C 1.15 - juris Rn. 39).

  • BVerfG, 24.04.2018 - 2 BvL 10/16

    Regelungen zum Hochschulkanzler auf Zeit verfassungswidrig

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.01.2026 - 4 S 42.25
    Dort wird ausgeführt, dass, wenn mit § 67 Abs. 2 Satz 3 BbgHG das gesetzliche Gebot der Ernennung des Hochschulkanzlers (nur) zum Beamten auf Zeit entfiele, der - aus dem Lebenszeitprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG folgende - Grundsatz greifen würde und das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit die Regelform des Beamtenverhältnisses wäre (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 23. Juni 2016 - 2 C 1.15 - juris Rn. 39; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 24. April 2018 - 2 BvL 10/16 - juris Rn. 25; vgl. ähnlich BVerwG…, Beschluss vom 27. September 2007 - 2 C 21.06 - juris Rn. 45).

    Dieses Bewusstsein soll die Bereitschaft zu einer ausschließlich an Gesetz und Recht orientierten Amtsführung fördern und ihn zu unparteiischem Dienst für das Gemeinwohl befähigen (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 9. April 2024 - 2 BvL 2/22 - juris Rn. 46 ff; Beschluss vom 24. April 2018 - 2 BvL 10/16 - juris Rn. 35, siehe auch BVerfG…, Beschluss vom 17. September 2025 - 2 BvL 20/17 - juris Rn. 50).

    Die Frage, ob besondere aus der betroffenen Stellung und deren Aufgabenspektrum folgende Sachgesetzlichkeiten eine Ausnahme vom Grundsatz der lebenszeitigen Anstellung und Übertragung aller statusrechtlichen Ämter erforderlich machen, ist - drittens - keiner generalisierenden Beantwortung zugänglich, sondern bedarf einer konkreten, alle erheblichen Gesichtspunkte einbeziehenden Bewertung der jeweiligen Regelungsstruktur im Einzelfall (BVerfG…, Beschluss vom 9. April 2024 - 2 BvL 2/22 - juris Rn. 50; vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. April 2018 - 2 BvL 10/16 - juris Rn. 38).Eine anerkannte Ausnahme vom Lebenszeitprinzip stellen Beamte auf Zeit dar.

    Gerade aus einer verantwortlichen und grundsätzlich wissenschaftsrelevanten Einbindung des Kanzlers in die Leitungsebene der Hochschule folgt die Notwendigkeit von Wahl und Abwahl durch die repräsentativen Wahlorgane (von der Weiden, jM 2018, 427 (428); vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. April 2018 - 2 BvL 10/16 - juris Rn. 80).

    Bei diesem musste sich der Kanzler bei der Leitung der Verwaltung im durch den Präsidenten vorgegebenen Handlungsrahmen bewegen, da der Kanzler "unter der Verantwortung" des Präsidenten agierte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. April 2018 - 2 BvL 10/16 - juris Rn. 61 ff.).

    Er war dort nur zugeordneter Verwaltungsleiter der monokratischen Hochschulspitze (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. April 2018 - 2 BvL 10/16 - juris Rn. 80).

  • BVerfG, 09.04.2024 - 2 BvL 2/22

    Die in § 37 Abs. 1 Nr. 5 Landesbeamtengesetz NRW geregelte Möglichkeit der …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.01.2026 - 4 S 42.25
    Die Vorschrift enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums (BVerfG, Beschluss vom 9. April 2024 - 2 BvL 2/22 - juris Rn. 43 m.w.N.).

    Dieses Bewusstsein soll die Bereitschaft zu einer ausschließlich an Gesetz und Recht orientierten Amtsführung fördern und ihn zu unparteiischem Dienst für das Gemeinwohl befähigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. April 2024 - 2 BvL 2/22 - juris Rn. 46 ff;… Beschluss vom 24. April 2018 - 2 BvL 10/16 - juris Rn. 35, siehe auch BVerfG…, Beschluss vom 17. September 2025 - 2 BvL 20/17 - juris Rn. 50).

    Die Frage, ob besondere aus der betroffenen Stellung und deren Aufgabenspektrum folgende Sachgesetzlichkeiten eine Ausnahme vom Grundsatz der lebenszeitigen Anstellung und Übertragung aller statusrechtlichen Ämter erforderlich machen, ist - drittens - keiner generalisierenden Beantwortung zugänglich, sondern bedarf einer konkreten, alle erheblichen Gesichtspunkte einbeziehenden Bewertung der jeweiligen Regelungsstruktur im Einzelfall (BVerfG, Beschluss vom 9. April 2024 - 2 BvL 2/22 - juris Rn. 50; vgl. BVerfG…, Beschluss vom 24. April 2018 - 2 BvL 10/16 - juris Rn. 38).Eine anerkannte Ausnahme vom Lebenszeitprinzip stellen Beamte auf Zeit dar.

    Der Status der Beamten auf Zeit ist dadurch geprägt, dass der Zeitraum, in dem ihnen die Garantien der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zur Seite stehen, von vornherein begrenzt ist, dass diese Grundsätze aber während ihrer begrenzten Amtsperiode zu ihrem Schutz grundsätzlich uneingeschränkt gelten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. April 2024 - 2 BvL 2/22 - juris Rn. 51, BVerfG…, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - juris Rn. 38).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.10.2023 - 4 S 21.22

    Kanzlerin einer Universität: OVG bestätigt Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.01.2026 - 4 S 42.25
    Hinzu komme das verlorene Vertrauen des wiedergewählten Präsidenten der Antragsgegnerin, dem besonders Gewicht zukäme, weil damit eine gedeihliche Zusammenarbeit im Präsidium, dem die Antragstellerin kraft Amtes angehöre, beeinträchtigt erscheine (vgl. dazu näher OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Oktober 2023 - OVG 4 S 21/22 - juris Rn. 7).

    Rn. 7 Mit Beschluss des erkennenden Senats (Beschluss vom 30. Oktober 2023 - OVG 4 S 21/22 - juris) wurde die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin hinsichtlich des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte zurückgewiesen.

    Dies führt zu einer Gefährdung der reibungslosen Aufgabenerfüllung und der funktionierenden Zusammenarbeit im Rahmen der Tätigkeit der Kanzlerin insbesondere mit den übrigen Angehörigen des Präsidiums der Hochschule" (vgl. näher OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Oktober 2023 - OVG 4 S 21/22 - juris Rn. 16 f.).

  • BVerwG, 27.09.2007 - 2 C 21.06

    Abwägung; Ämterpatronage; Amtsperiode; Anrechnung; Anreizfunktion; Anspruch auf …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.01.2026 - 4 S 42.25
    Rn. 34 Die Antragstellerin begehrt mit der von ihr beantragten einstweiligen Anordnung, der Antragsgegnerin zu untersagen, die Planstelle einer Kanzlerin/eines Kanzlers bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über ihre Klage in der Hauptsache zur Umwandlung ihres Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein solches auf Lebenszeit zu besetzen, und will damit sichern, dass die erforderliche Planstelle an der Hochschule (weiter) vorhanden ist (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 27. September 2007 - 2 C 21.06 - juris Rn. 45).

    Dort wird ausgeführt, dass, wenn mit § 67 Abs. 2 Satz 3 BbgHG das gesetzliche Gebot der Ernennung des Hochschulkanzlers (nur) zum Beamten auf Zeit entfiele, der - aus dem Lebenszeitprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG folgende - Grundsatz greifen würde und das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit die Regelform des Beamtenverhältnisses wäre (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 23. Juni 2016 - 2 C 1.15 - juris Rn. 39; siehe auch BVerfG…, Beschluss vom 24. April 2018 - 2 BvL 10/16 - juris Rn. 25; vgl. ähnlich BVerwG, Beschluss vom 27. September 2007 - 2 C 21.06 - juris Rn. 45).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.05.2016 - 10 S 16.15

    Antrag auf einstweilige Aussetzung des Landesentwicklungsplans Berlin-Brandenburg …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.01.2026 - 4 S 42.25
    Das dem Bundes- und Landesverfassungsgericht vorbehaltene Verwerfungsmonopol (vgl. Art. 100 Abs. 1 GG, Art. 84 Abs. 2 Nr. 4 Verf. Bln) hat aber grundsätzlich zur Folge, dass ein Gericht Folgerungen aus der von der Antragstellerin geltend gemachten Verfassungswidrigkeit eines formellen Gesetzes erst nach deren Feststellung durch das Verfassungsgericht ziehen darf (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Mai 2016 - OVG 10 S 16.15 - juris Rn. 73; vgl. BVerfG…, Beschluss vom 4. März 2014 - 2 BvL 2/13 - juris Rn. 17).

    Auch deshalb ist eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. auch Art. 84 Abs. 2 Nr. 4 Verf. Bln), die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ohnehin grundsätzlich nur ausnahmsweise in Betracht käme (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Mai 2016 - OVG 10 S 16.15 - juris Rn. 73; vgl. BVerfG…, Beschluss vom 12. Januar 1983 - 2 BvL 23/81 - juris Rn. 83) nicht erfolgt.

  • BVerfG, 17.09.2025 - 2 BvL 20/17

    Beamtenbesoldung Berlin - Besoldung der Berliner Landesbeamten (Besoldungsordnung …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.01.2026 - 4 S 42.25
    Dieses Bewusstsein soll die Bereitschaft zu einer ausschließlich an Gesetz und Recht orientierten Amtsführung fördern und ihn zu unparteiischem Dienst für das Gemeinwohl befähigen (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 9. April 2024 - 2 BvL 2/22 - juris Rn. 46 ff;… Beschluss vom 24. April 2018 - 2 BvL 10/16 - juris Rn. 35, siehe auch BVerfG, Beschluss vom 17. September 2025 - 2 BvL 20/17 - juris Rn. 50).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2025 - 4 S 5.25

    Beamter; Abbruch eines Auswahlverfahrens nach der Auswahlentscheidung; sachlicher …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.01.2026 - 4 S 42.25
    Zu Recht hat das Verwaltungsgericht im Urteil vom 22. Juli 2025 die Frage des Vorliegens der Eignungsvoraussetzung nach § 9 BeamtStG, hier wohl die Frage der charakterlichen Eignung der Beamtin angesprochen, bei der dem Dienstherrn ein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. dazu näher u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. März 2025 - OVG 4 S 5/25 - juris Rn. 8 m.w.N.).
  • BVerfG, 28.05.2008 - 2 BvL 11/07

    Vergabe von Führungsämtern im Beamtenverhältnis auf Zeit verfassungswidrig

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.01.2026 - 4 S 42.25
    Der Status der Beamten auf Zeit ist dadurch geprägt, dass der Zeitraum, in dem ihnen die Garantien der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zur Seite stehen, von vornherein begrenzt ist, dass diese Grundsätze aber während ihrer begrenzten Amtsperiode zu ihrem Schutz grundsätzlich uneingeschränkt gelten (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 9. April 2024 - 2 BvL 2/22 - juris Rn. 51, BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - juris Rn. 38).
  • BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvR 206/07

    Anforderungen an das Verwaltungsverfahren bei der Besetzung von …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.01.2026 - 4 S 42.25
    Auch die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs dürfen deshalb nicht überspannt werden (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - juris Rn. 16).
  • BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvL 23/81

    Schornsteinfegerversorgung

  • BVerfG, 04.12.2025 - 2 BvR 1511/25

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde afghanischer Staatsangehöriger

  • BVerfG, 04.03.2014 - 2 BvL 2/13

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren zur …

  • BVerwG, 28.05.2021 - 2 VR 1.21

    Erfolgloser Konkurrenteneilantrag gegen Ausschluss vom Auswahlverfahren wegen …

  • BVerwG, 14.09.2023 - 2 C 9.22

    Rehabilitierungsinteresse bei abgelehnter "Entfristung" des Beamtenverhältnisses …

  • BVerwG, 27.04.2021 - 2 VR 3.21

    Erfolgloser Eilantrag auf Abordnung mit dem Ziel der Versetzung zu einer anderen …

  • BVerwG, 17.12.2009 - 2 C 71.08

    Altersgrenze; Amt mit leitender Funktion; Beamtenverhältnis auf Lebenszeit; …

  • VGH Bayern, 25.10.2021 - 7 CE 21.2503

    Keine vorläufige Weiterbeschäftigung als Professorin nach negativer …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.07.2015 - 6 B 462/15

    Rechtmäßigkeit einer Ernennung von Beamten auf Zeit im Hochschulbereich zur …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.06.2020 - 4 B 1/20
  • BVerwG, 04.11.2021 - 6 AV 9.21

    Gericht der Hauptsache im Berufungszulassungsverfahren

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.07.2025 - 4 A 1.25

    Normenkontrolle gegen die Neuregelung des Verfahrens zur Aufnahme in den …

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.07.2026 - 4 B 5.24

    Beamtenverhältnis auf Zeit, "Entfristung" des Beamtenverhältnisses auf Zeit einer …

    "Umgewandelt" werden kann aber schon begrifflich nur ein bestehendes Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG…, Urteil vom 14. September 2023 - 2 C 9.22 - juris Rn. 13 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Januar 2026 - OVG 4 S 42/25 - juris Rn. 37).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.01.2026 - 4 S 2.26

    Vorläufiger Rechtsschutz; Untersagung der Erwerbstätigkeit oder sonstiger …

    Die einstweilige Anordnung ist bei allen Klagearten in der Hauptsache statthaft, außer bei der Anfechtungsklage (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Januar 2026 - OVG 4 S 42/25 - juris Rn. 28 m.w.N.).
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