Rechtsprechung
| LAG Baden-Württemberg, 01.09.2021 - 4 Sa 63/20 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Justiz Baden-Württemberg
§ 46c Abs 5 S 2 ArbGG, § 130a Abs 5 S 2 ZPO, § 4 KSchG, § 5 Abs 1 KSchG, § 85 Abs 2 ZPO
Nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage - Ausgangskontrolle bei Klageerhebung über das beA - IWW
- iurado.de (Kurzinformation und Volltext)
Anforderungen an die anwaltliche Organsations- bzw. Kontrollpflicht: Ausgangskontrolle bei Klageerhebung über das beA
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage; Ausgangskontrolle bei Klageerhebung über das beA
- rechtsportal.de
Nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage; Ausgangskontrolle bei Klageerhebung über das beA
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Pflicht zur Ausgangskontrolle des Rechtsanwalts bei Versendung von Schriftstücken per beA; Organisationspflicht des Rechtsanwalts bei Versendung fristgebundener Schriftsätze; Telefonische Rücksprache bei Gericht für Fristenkontrolle nicht ausreichend; Zurechenbares ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Fehlende Ausgangskontrolle bei Klageerhebung über das beA
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Anwaltliche Pflicht zur Ausgangskontrolle bei Übersendungen von Schriftsätzen mittels beA
Verfahrensgang
- ArbG Pforzheim, 06.08.2020 - 3 Ca 431/19
- LAG Baden-Württemberg, 01.09.2021 - 4 Sa 63/20
- BAG, 21.01.2022 - 2 AZN 695/21
Papierfundstellen
- NZA-RR 2021, 661
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (6)
- BAG, 07.08.2019 - 5 AZB 16/19
Überwachungspflichten bei Berufungseinlegung über das beA
Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 01.09.2021 - 4 Sa 63/20
Hat der Rechtsanwalt eine Eingangsbestätigung erhalten, besteht damit Sicherheit darüber, dass der Sendevorgang erfolgreich war (BAG 7. August 2019 - 5 AZB 16/19 -).Zu diesem Zweck muss der Rechtsanwalt eine zuverlässige Fristenkontrolle organisieren und insbesondere einen Fristenkalender führen (BAG 7. August 2019 - 5 AZB 16/19 -).
Ihr Ausbleiben muss den Rechtsanwalt zur Überprüfung oder gegebenenfalls zur erneuten Übermittlung veranlassen (BAG 7. August 2019 - 5 AZB 16/19 -).
- 5 AZB 16/19 - BGH 15. Dezember 2015 - VI ZB 15/15 -).
Dies dient, wie ebenfalls bereits dargestellt, nicht nur der Überprüfung, ob sich aus den Eintragungen noch unerledigt gebliebene Fristsachen ergeben, sondern auch der Feststellung, ob möglicherweise bei als erledigt vermerkten Fristsachen die fristwahrende Handlung noch aussteht (BAG 7. August 2019- 5 AZB 16/19 -).
- BAG, 24.11.2011 - 2 AZR 614/10
Nachträgliche Klagezulassung: Anwaltsverschulden bei Übermittlung einer …
Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 01.09.2021 - 4 Sa 63/20
Ob die erforderliche Wahrscheinlichkeit gegeben ist, hat das Gericht entsprechend § 286 ZPO in freier Würdigung zu beurteilen (BAG 24. November 2011 - 2 AZR 614/10 -).- 2 AZR 614/10 -).
Der in der Berufung erstmals gehaltene Vortrag, dass der Klägervertreter am 27. November 2019 einen Fristablauf auf 13. Dezember 2019 eingetragen habe und diesen am 13. Dezember 2019 kontrolliert habe, war nicht mehr berücksichtigungsfähig (BAG 24. November 2011- 2 AZR 614/10 -).
- BGH, 11.05.2021 - VIII ZB 9/20
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Übermittlung eines fristwahrenden …
Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 01.09.2021 - 4 Sa 63/20
Ob es von dort aus rechtzeitig an andere Rechner innerhalb des Gerichtsnetzes weitergeleitet oder von solchen Rechnern abgeholt werden konnte, ist demgegenüber unerheblich (BGH 11. Mai 2021 - VIII ZB 9/20 -).Er hat zudem diesbezüglich zumindest stichprobeweise Überprüfungen durchzuführen (BGH 11. Mai 2021 - VIII ZB 9/20 -).
- BAG, 22.03.2012 - 2 AZR 224/11
Zugang eines Kündigungsschreibens - Wahrung der Klagefrist - nachträgliche …
Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 01.09.2021 - 4 Sa 63/20
- 2 AZR 224/11 - BAG 11. Dezember 2008 - 2 AZR 472/08 -). - BAG, 11.12.2008 - 2 AZR 472/08
Nachträgliche Klagezulassung - Verschulden des Prozessbevollmächtigten
Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 01.09.2021 - 4 Sa 63/20
- 2 AZR 224/11 - BAG 11. Dezember 2008 - 2 AZR 472/08 -). - BGH, 15.12.2015 - VI ZB 15/15
Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: …
Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 01.09.2021 - 4 Sa 63/20
- 5 AZB 16/19 - BGH 15. Dezember 2015 - VI ZB 15/15 -).
- VG Freiburg, 28.09.2022 - A 13 K 2458/22
Einreichung eines nicht qualifiziert elektronisch signierten Dokuments auf …
Dies hat bei der Nutzung von beA/EGVP durch Prüfung des Erhalts und des Inhalts der vom EGVP an das beA versandten Eingangsbestätigung zu erfolgen (vgl. BGH…, Beschluss vom 11.05.2021 - VIII ZB 9/20 -, juris Rn. 21; OVG Nordrhein-Westfalen…, Beschluss vom 28.07.2022 - 6 A 798/22.A -, juris Rn. 11; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.09.2021 - 4 Sa 63/20 -, juris Rn. 43).
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Rechtsprechung
| LAG Hamburg, 20.07.2021 - 4 Sa 63/20 |
Volltextveröffentlichung
Verfahrensgang
- ArbG Hamburg, 16.06.2020 - 21 Ca 385/19
- LAG Hamburg, 20.07.2021 - 4 Sa 63/20
Wird zitiert von ... (2)
- LAG Hamburg, 27.02.2025 - 1 SLa 31/24 Diese Argumentation werde durch die Entscheidung des LAG Hamburg vom 20. Juli 2021 - 4 Sa 63/20 - gestützt.
Rn. 34 Diesem Auslegungsergebnis stehe die Entscheidung des LAG Hamburg vom 20. Juli 2021 - 4 Sa 63/20 - nicht entgegen.
Auch die Entscheidung des LAG Hamburg vom 20. Juli 2021 (4 Sa 63/20) sei entgegen der Auffassung der Beklagten für den vorliegenden Rechtsstreit nicht relevant.
Dafür, dass die Betriebsparteien eine identische Behandlung gewollt haben, gibt es in den streitgegenständlichen betrieblichen Regelungen keine Hinweise (vgl. LAG Hamburg, 20.07.2021 - 4 Sa 63/20 -).
- LAG Hamburg, 05.03.2025 - 5 SLa 46/24 Dies habe auch das Landesarbeitsgericht Hamburg so festgehalten (LAG Hamburg, Urteil vom 20. Juli 2021 - 4 Sa 63/20 -).
Rn. 111 In der von der Beklagten herangezogenen Entscheidung des LAG Hamburg vom 20. Juli 2021 - 4 Sa 63/20 - sei es um die Frage gegangen, ob das betriebliche Ruhegeld stets zeitgleich mit der Tariferhöhung anzuheben sei.
Dafür, dass die Betriebsparteien eine identische Behandlung gewollt hätten, gibt es in den streitgegenständlichen betrieblichen Regelungen keine Hinweise (vgl. LAG Hamburg, Urteil vom 20. Juli 2021 - 4 Sa 63/20 -).
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