Rechtsprechung
| LAG München, 16.12.2010 - 4 Sa 651/10 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Betriebliche Übung - beamtenähnliche Versorgung - persönliche Leistungsvoraussetzungen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1
Anspruch auf Vertragsänderung zur Einräumung eines beamtenähnlichen Versorgungsrechts aufgrund betrieblicher Übung und Gesamtzusage - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Anspruch auf Vertragsänderung zur Einräumung eines beamtenähnlichen Versorgungsrechts aufgrund betrieblicher Übung und Gesamtzusage
Verfahrensgang
- ArbG München, 04.06.2010 - 39 Ca 15287/09
- LAG München, 16.12.2010 - 4 Sa 651/10
Wird zitiert von ... (20) Zitiert selbst (9)
- LAG München, 21.12.2010 - 9 Sa 484/10
Betriebliche Übung, Freiwilligkeitsvorbehalt
Auszug aus LAG München, 16.12.2010 - 4 Sa 651/10
Nach den nicht oder dort nicht substanziiert bestrittenen Ausführungen in zahlreichen Parallelverfahren - damit gerichtsbekannt - erhielten zwischen 1972 und 2008 lediglich (etwa) 27 (30) Arbeitnehmer, somit ca. 1 % der Angestellten, eine solche Zusage nicht, in diesen Fällen allein deshalb, weil bei diesen Angestellten trotz Erfüllung der 20-jährigen Dienstzeit die übrigen subjektiven Voraussetzungen persönlicher und gesundheitlicher Eignung nicht vorlagen (vgl. näher auch LAG München, U. v. 21.12.2010, 9 Sa 484/10 - II. 1.1/S. 20 f d. Gr. -).Die Beklagte hat hier jeweils durchgängig, ritualisiert, stringent gehandelt und bei Vorliegen der zeitlichen und subjektiven Voraussetzungen nahezu immer - bei Erfüllung der festgelegten Voraussetzungen: tatsächlich offensichtlich in jedem Fall - ein solches "beamtenähnliches Versorgungsrecht" "verliehen", ein entsprechendes Vertragsnova-tions-/-ergänzungsangebot unterbreitet (s. a. LAG München, U. v. 21.12.2010, aaO - II. 1.2/S. 22 f d. Gr. -).
Rn. 49 Des Weiteren hat das Landesarbeitsgericht München im bereits zitierten Urteil vom 21.12.2010 (aaO - dort II. 1.4.2.1/S. 27 f d. Gr. -) hinsichtlich der Auslegung dieses vertraglichen Freiwilligkeitsvorbehalts überzeugend darauf hingewiesen, dass die Beklagte in ihrer Kommunikation an die Mitarbeiter hinsichtlich des Versorgungsrechtes über Jahre hinweg in verschiedensten Veröffentlichungen die dabei gegebenen klaren und abschließenden Voraussetzungen mitgeteilt habe, ohne irgendeinen Hinweis auf einen Freiwilligkeitsvorbehalt; sie hiermit das Versorgungsrecht als ein zwar an andere Voraussetzungen anknüpfendes, jedoch sonst gleichrangig neben die Möglichkeit der Versorgung durch die Unterstützungskasse, auf die ein Rechtsanspruch bestehe, gestellt und als Bestandteil der arbeitsvertraglichen Bindungen behandelt habe - weshalb die Mitteilung klarer Leistungsvoraussetzungen hiernach einen Erklärungsinhalt gehabt habe, der sogar über denjenigen der gleichförmigen Leistungsgewährung, der die betriebliche Übung begründe, hinausgehe.
Rn. 53 Wie ebenfalls bereits das Landesarbeitsgericht München im Urteil der Neunten Kammer vom 21.12.2010 (aaO) ausgeführt hat, können des Weiteren die Vertragsparteien auch im Bereich des Entstehens eines Anspruchs nach den Grundsätzen der betrieblichen Übung ein, einzelvertragliches, Schriftformerfordernis jederzeit aufheben, was stillschweigend und konkludent geschehen kann und sogar dann möglich ist, wenn die Vertragspartner bei ihrer mündlichen Abrede an die Schriftform überhaupt nicht gedacht haben - ein solches arbeitsvertragliches Schriftformerfordernis somit durch formfreie betriebliche Übung abbedingen (vgl. etwa BAG, U. v. 28.02.2002, 6 AZR 357/01, AP Nr. 1 zu § 5 AVR Caritasverband - III. 2. d. Gr., m. w. N. - BAG, U. v. 07.09.1982, 3 AZR 5/80, AP Nr. 1 zu § 3 TVArb Bundespost - III. 1. c) d. Gr. - s. a. ErfK-Preis, 10. Aufl. 2010, § 611 BGB Rz. 224 m. w. N.).
Rn. 60 Das erkennende Gericht hat jedoch ebenfalls bereits im Urteil der Neunten Kammer vom 21.12.2010 (aaO - dort II. 1.3/S. 22 f d. Gr. -) darauf hingewiesen, dass dann kein Anspruch besteht, einem formal öffentlich-rechtlich verfassten Arbeitgeber - wie die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts - vor der Anwendung der allgemeinen Grundsätze zur betrieblichen Übung zu schützen, wenn dieser hinsichtlich der bei ihm bestehenden Arbeitsverhältnisse keinen näheren staatlichen Festlegungen, keinem festen Korsett von zwingend zu beachtenden rechtlichen Rahmenvorschriften unterworfen ist, er vielmehr die Regeln für die Beschäftigung seiner Mitarbeiter autonom aufstellen kann und aufstellt und hierbei nicht an Weisungen vorgesetzter Dienststellen gebunden ist (…vgl. auch BAG, U. v. 16.07.1996, aaO).
Rn. 62 Weiter hat das Landesarbeitsgericht München ebenfalls bereits im Urteil der Neunten Kammer vom 21.12.2010 (aaO - dort II. 1.3.1/S. 23 d. Gr. -) darauf hingewiesen, dass die Grundsätze für die Besoldung und Versorgung der Mitarbeiter der Beklagten in der Anlage zum Fusionsvertrag 1972 keinen normativen Charakter tragen, und die Innenbestimmung in der Satzung der Beklagten, wonach sie sich bei der Gestaltung der Besoldung und Versorgung im Rahmen der Vorgaben des Verwaltungsrechts zu halten habe, hieran nichts ändert.
- BAG, 16.07.1996 - 3 AZR 352/95
Betriebliche Übung im öffentlichen Dienst
Auszug aus LAG München, 16.12.2010 - 4 Sa 651/10
Rn. 57 Die von ihr hierzu angezogene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 16.07.1996 (3 AZR 352/95, AP Nr. 7 zu § 1 BetrAVG Betriebliche Übung) bezog sich auf die konstitutive Schriftformklausel für Nebenabreden im einschlägigen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (§ 4 Abs. 2 BAT, jetzt § 2 Abs. 3 TVöD/TV-L).Rn. 60 Das erkennende Gericht hat jedoch ebenfalls bereits im Urteil der Neunten Kammer vom 21.12.2010 (…aaO - dort II. 1.3/S. 22 f d. Gr. -) darauf hingewiesen, dass dann kein Anspruch besteht, einem formal öffentlich-rechtlich verfassten Arbeitgeber - wie die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts - vor der Anwendung der allgemeinen Grundsätze zur betrieblichen Übung zu schützen, wenn dieser hinsichtlich der bei ihm bestehenden Arbeitsverhältnisse keinen näheren staatlichen Festlegungen, keinem festen Korsett von zwingend zu beachtenden rechtlichen Rahmenvorschriften unterworfen ist, er vielmehr die Regeln für die Beschäftigung seiner Mitarbeiter autonom aufstellen kann und aufstellt und hierbei nicht an Weisungen vorgesetzter Dienststellen gebunden ist (vgl. auch BAG, U. v. 16.07.1996, aaO).
- BAG, 17.11.2009 - 9 AZR 765/08
Ausgleichszahlung - betriebliche Übung
Auszug aus LAG München, 16.12.2010 - 4 Sa 651/10
Rn. 70 Ob es sich um eine Gesamtzusage handelt und welchen Inhalt sie hat, ist mit Hilfe der Auslegungsregel für Willenserklärungen zu ermitteln (§§ 133, 157 BGB, vgl. zuletzt etwa BAG, U. v. 17.11.2009, 9 AZR 765/08, AP Nr. 88 zu § 242 BGB Betriebliche Übung; BAG, U. v. 23.09.2009, 5 AZR 628/08, AP Nr. 36 zu § 157 BGB, jew. m. w. N.).
- BAG, 23.09.2009 - 5 AZR 628/08
Gesamtzusage - Besitzstandszulage für Senatsfahrer
Auszug aus LAG München, 16.12.2010 - 4 Sa 651/10
Rn. 70 Ob es sich um eine Gesamtzusage handelt und welchen Inhalt sie hat, ist mit Hilfe der Auslegungsregel für Willenserklärungen zu ermitteln (§§ 133, 157 BGB, vgl. zuletzt etwa BAG, U. v. 17.11.2009, 9 AZR 765/08, AP Nr. 88 zu § 242 BGB Betriebliche Übung; BAG, U. v. 23.09.2009, 5 AZR 628/08, AP Nr. 36 zu § 157 BGB, jew. m. w. N.). - BAG, 20.05.2008 - 9 AZR 382/07
Doppelte Schriftformklausel - AGB-Kontrolle
Auszug aus LAG München, 16.12.2010 - 4 Sa 651/10
Wenngleich sie zu einem vertraglichen Anspruch führt, entsteht dieser hieraus nicht (allein) durch individuelles Handeln, sondern letztlich kollektivrechtlich (so BAG, U. v. 20.05.2008, 9 AZR 382/07, AP Nr. 35 zu § 307 BGB - Rz. 30 - vgl. dazu auch Preis/Genenger, JbArbR, Bd. 47 (2010), S. 93 f/97 f). - BAG, 28.02.2002 - 6 AZR 357/01
Nebentätigkeit eines Krankenpflegers als Bestatter
Auszug aus LAG München, 16.12.2010 - 4 Sa 651/10
Rn. 53 Wie ebenfalls bereits das Landesarbeitsgericht München im Urteil der Neunten Kammer vom 21.12.2010 (…aaO) ausgeführt hat, können des Weiteren die Vertragsparteien auch im Bereich des Entstehens eines Anspruchs nach den Grundsätzen der betrieblichen Übung ein, einzelvertragliches, Schriftformerfordernis jederzeit aufheben, was stillschweigend und konkludent geschehen kann und sogar dann möglich ist, wenn die Vertragspartner bei ihrer mündlichen Abrede an die Schriftform überhaupt nicht gedacht haben - ein solches arbeitsvertragliches Schriftformerfordernis somit durch formfreie betriebliche Übung abbedingen (vgl. etwa BAG, U. v. 28.02.2002, 6 AZR 357/01, AP Nr. 1 zu § 5 AVR Caritasverband - III. 2. d. Gr., m. w. N. - BAG, U. v. 07.09.1982, 3 AZR 5/80, AP Nr. 1 zu § 3 TVArb Bundespost - III. 1. c) d. Gr. - s. a. ErfK-Preis, 10. Aufl. 2010, § 611 BGB Rz. 224 m. w. N.). - BAG, 29.09.2004 - 5 AZR 528/03
Betriebliche Übung - Einheitliche Vergütung in Berlin
Auszug aus LAG München, 16.12.2010 - 4 Sa 651/10
Rn. 59 Zwar hat das Bundesarbeitsgericht etwa in der von der Beklagten hierbei angezogenen Entscheidung vom 29.09.2004 (5 AZR 528/03, AP Nr. 67 zu § 242 BGB Betriebliche Übung) ausgeführt, dass die Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes in ihrem Handlungsspielraum gewöhnlich durch Anweisungen vorgesetzter Dienststellen sowie gesetzliche und verwaltungsinterne Vorschriften und durch Festlegung des Haushaltsplans etc. gebunden und deshalb anders als private Arbeitgeber gehalten sind, bei der Gestaltung von Arbeitsverhältnissen die Mindestbedingungen des Dienst- und Tarifrechts sowie die Haushaltsvorgaben zu beachten, weshalb sie - anders als ein Unternehmer der Privatwirtschaft - bei der Schaffung materieller Dienst- und Arbeitsbedingungen nicht autonom handeln könnten und deshalb im Zweifel anzunehmen sei, dass sie lediglich Normvollzug betrieben. - BAG, 07.09.1982 - 3 AZR 5/80
Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundespost - Anspruch auf Fortzahlung …
Auszug aus LAG München, 16.12.2010 - 4 Sa 651/10
Rn. 53 Wie ebenfalls bereits das Landesarbeitsgericht München im Urteil der Neunten Kammer vom 21.12.2010 (…aaO) ausgeführt hat, können des Weiteren die Vertragsparteien auch im Bereich des Entstehens eines Anspruchs nach den Grundsätzen der betrieblichen Übung ein, einzelvertragliches, Schriftformerfordernis jederzeit aufheben, was stillschweigend und konkludent geschehen kann und sogar dann möglich ist, wenn die Vertragspartner bei ihrer mündlichen Abrede an die Schriftform überhaupt nicht gedacht haben - ein solches arbeitsvertragliches Schriftformerfordernis somit durch formfreie betriebliche Übung abbedingen (vgl. etwa BAG, U. v. 28.02.2002, 6 AZR 357/01, AP Nr. 1 zu § 5 AVR Caritasverband - III. 2. d. Gr., m. w. N. - BAG, U. v. 07.09.1982, 3 AZR 5/80, AP Nr. 1 zu § 3 TVArb Bundespost - III. 1. c) d. Gr. - s. a. ErfK-Preis, 10. Aufl. 2010, § 611 BGB Rz. 224 m. w. N.). - BAG, 20.10.1987 - 3 AZR 208/86
Zulässigkeit des Erreichens eines Mindestalters für Anspruch auf Invalidenrente - …
Auszug aus LAG München, 16.12.2010 - 4 Sa 651/10
Rn. 57 Die von ihr hierzu angezogene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 16.07.1996 (3 AZR 352/95, AP Nr. 7 zu § 1 BetrAVG Betriebliche Übung) bezog sich auf die konstitutive Schriftformklausel für Nebenabreden im einschlägigen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (§ 4 Abs. 2 BAT, jetzt § 2 Abs. 3 TVöD/TV-L).
- LAG München, 17.03.2011 - 3 Sa 817/10
"Beamtenähnliche Versorgung"
Auf die diesbezüglichen Urteile, denen sich die erkennende Kammer anschließt, wird verwiesen (vgl. insbesondere Urteil vom 16.12.2010 - 4 Sa 651/10; Urteil vom 21.12.2010 - 9 Sa 484/10; Urteil vom 25.01.2011 - 7 Sa 524/10; Urteil vom 27.01.2011 - 5 Sa 617/10).Nach allem liegt - wie die vierte Kammer des Landesarbeitsgerichts München ausgeführt hat (Urteil vom 16.12.2010 - 4 Sa 651/10), ein höchst gleichförmiges und objektiv ritualisiertes Handeln der Beklagten über Jahrzehnte hinweg vor, wobei angesichts der nahezu verschwindend geringen Zahl nicht erteilter solcher Zusagen in der Vergangenheit nach aller Lebenserfahrung zwingend davon auszugehen ist, dass nach Erfüllung des objektiven Kriteriums zwanzigjähriger Dienstzeit lediglich in krassen Ausnahmefällen evidenter subjektiver Nichteignung und/oder annähernd zwingend frühpensionierungsindizierter gesundheitlicher Verfassung eine vertragliche "Verbeamtung" abgelehnt wurde.
Er zielt nach dem Wortlaut ("über diesen Vertrag hinausgehende…") als auch nach Sinn und Zweck lediglich auf Vereinbarungen im Rahmen des bisherigen Arbeitsvertrages ab, nicht jedoch auf eine grundsätzliche Vertragsumgestaltung (so zu Recht zum Beispiel LAG München 16.12.2010 - 4 Sa 651/10).
Abgesehen davon steht die arbeitsvertragliche Schriftformklausel dem Anspruch aus betrieblicher Übung deshalb nicht entgegen, weil eine einfache Schriftformklausel, wie sie hier vorliegt, ohne Einhaltung der Schriftform abbedungen werden kann, selbst wenn die Parteien nicht an die Schriftformklausel gedacht haben (vgl. LAG München 16.12.2010 - 4 Sa 651/10 und vom 27.01.2011 - 5 Sa 617/10).
Rn. 133 Das Landesarbeitsgericht München hat jedoch in Parallelfällen verschiedentlich (Urteil vom 16.12.2010 - 4 Sa 651/10; Urteil vom 21.12.2010 - 9 Sa 484/10; Urteil vom 27.01.2011 - 5 Sa 617/10) darauf hingewiesen, dass ein Anlass, einen öffentlich-rechtlich verfassten Arbeitgeber vor der Anwendung der allgemeinen Grundsätze zu schützen, dann nicht besteht, wenn der Arbeitgeber bezüglich der bei ihm bestehenden Arbeitsverhältnisse keinen näheren staatlichen Festlegungen unterworfen ist, wenn er die Regeln für die Beschäftigung seiner Mitarbeiter autonom aufstellt und nicht an die Weisungen vorgesetzter Dienststellen und Behörden gebunden ist (BAG 16.07.1996 - 3 AZR 352/95).
- LAG München, 22.12.2011 - 3 Sa 277/11
"Beamtenähnliche Versorgung"
Auf die diesbezüglichen Urteile, denen sich die erkennende Kammer anschließt, wird verwiesen (…vgl. insbesondere Urt. v. 17.03.2011 - 3 Sa 817/10; Urt. v. 16.12.2010 - 4 Sa 651/10;… Urt. v. 21.12.2010 - 9 Sa 484/10;… Urt. v. 25.01.2011 - 7 Sa 524/10;… Urt. v. 27.01.2011 - 5 Sa 617/10).Nach allem liegt - wie die vierte Kammer des Landesarbeitsgerichts München ausgeführt hat (Urt. v. 16.12.2010 - 4 Sa 651/10), ein höchst gleichförmiges und objektiv ritualisiertes Handeln der Beklagten über Jahrzehnte hinweg vor, wobei angesichts der nahezu verschwindend geringen Zahl nicht erteilter solcher Zusagen in der Vergangenheit nach aller Lebenserfahrung zwingend davon auszugehen ist, dass nach Erfüllung des objektiven Kriteriums zwanzigjähriger Dienstzeit lediglich in krassen Ausnahmefällen evidenter subjektiver Nichteignung und/oder annähernd zwingend frühpensionierungsindizierter gesundheitlicher Verfassung eine vertragliche "Verbeamtung" abgelehnt wurde.
Er zielt nach dem Wortlaut ("über diesen Vertrag hinausgehende…") als auch nach Sinn und Zweck lediglich auf Vereinbarungen im Rahmen des bisherigen Arbeitsvertrages ab, nicht jedoch auf eine grundsätzliche Vertragsumgestaltung (so zu Recht z. B. LAG München 16.12.2010 - 4 Sa 651/10).
Abgesehen davon steht die arbeitsvertragliche Schriftformklausel dem Anspruch aus betrieblicher Übung deshalb nicht entgegen, weil eine einfache Schriftformklausel, wie sie hier vorliegt, ohne Einhaltung der Schriftform abbedungen werden kann, selbst wenn die Parteien nicht an die Schriftformklausel gedacht haben (vgl. LAG München 16.12.2010 - 4 Sa 651/10 - und 27.01.2011 - 5 Sa 617/10).
Rn. 194 Das Landesarbeitsgericht München hat jedoch in Parallelfällen verschiedentlich (Urt. v. 16.12.2010 - 4 Sa 651/10;… Urt. v. 21.12.2010 - 9 Sa 484/10;… Urt. v. 27.01.2011 - 5 Sa 617/10) darauf hingewiesen, dass ein Anlass, einen öffentlich-rechtlich verfassten Arbeitgeber vor der Anwendung der allgemeinen Grundsätze zu schützen, dann nicht besteht, wenn der Arbeitgeber bezüglich der bei ihm bestehenden Arbeitsverhältnisse keinen näheren staatlichen Festlegungen unterworfen ist, wenn er die Regeln für die Beschäftigung seiner Mitarbeiter autonom aufstellt und nicht an die Weisungen vorgesetzter Dienststellen und Behörden gebunden ist (BAG 16.07.1996 - 3 AZR 352/95).
- LAG München, 22.12.2011 - 3 Sa 274/11
"Beamtenähnliche Versorgung"
Auf die diesbezüglichen Urteile, denen sich die erkennende Kammer anschließt, wird verwiesen (…vgl. insbesondere Urt. v. 17.03.2011 - 3 Sa 817/10; Urt. v. 16.12.2010 - 4 Sa 651/10;… Urt. v. 21.12.2010 - 9 Sa 484/10;… Urt. v. 25.01.2011 - 7 Sa 524/10;… Urt. v. 27.01.2011 - 5 Sa 617/10).Nach allem liegt - wie die vierte Kammer des Landesarbeitsgerichts München ausgeführt hat (Urt. v. 16.12.2010 - 4 Sa 651/10), ein höchst gleichförmiges und objektiv ritualisiertes Handeln der Beklagten über Jahrzehnte hinweg vor, wobei angesichts der nahezu verschwindend geringen Zahl nicht erteilter solcher Zusagen in der Vergangenheit nach aller Lebenserfahrung zwingend davon auszugehen ist, dass nach Erfüllung des objektiven Kriteriums zwanzigjähriger Dienstzeit lediglich in krassen Ausnahmefällen evidenter subjektiver Nichteignung und/oder annähernd zwingend frühpensionierungsindizierter gesundheitlicher Verfassung eine vertragliche "Verbeamtung" abgelehnt wurde.
Er zielt nach dem Wortlaut ("über diesen Vertrag hinausgehende…") als auch nach Sinn und Zweck lediglich auf Vereinbarungen im Rahmen des bisherigen Arbeitsvertrages ab, nicht jedoch auf eine grundsätzliche Vertragsumgestaltung (so zu Recht z. B. LAG München 16.12.2010 - 4 Sa 651/10).
Abgesehen davon steht die arbeitsvertragliche Schriftformklausel dem Anspruch aus betrieblicher Übung deshalb nicht entgegen, weil eine einfache Schriftformklausel, wie sie hier vorliegt, ohne Einhaltung der Schriftform abbedungen werden kann, selbst wenn die Parteien nicht an die Schriftformklausel gedacht haben (vgl. LAG München 16.12.2010 - 4 Sa 651/10 - und vom 27.01.2011 - 5 Sa 617/10).
Rn. 198 Das Landesarbeitsgericht München hat jedoch in Parallelfällen verschiedentlich (Urt. v. 16.12.2010 - 4 Sa 651/10;… Urt. v. 21.12.2010 - 9 Sa 484/10;… Urt. v. 27.01.2011 - 5 Sa 617/10) darauf hingewiesen, dass ein Anlass, einen öffentlich-rechtlich verfassten Arbeitgeber vor der Anwendung der allgemeinen Grundsätze zu schützen, dann nicht besteht, wenn der Arbeitgeber bezüglich der bei ihm bestehenden Arbeitsverhältnisse keinen näheren staatlichen Festlegungen unterworfen ist, wenn er die Regeln für die Beschäftigung seiner Mitarbeiter autonom aufstellt und nicht an die Weisungen vorgesetzter Dienststellen und Behörden gebunden ist (BAG 16.07.1996 - 3 AZR 352/95).
- LAG München, 23.02.2011 - 5 Sa 928/10
Betriebliche Übung, Gesamtzusage, beamtenähnliche Versorgung
Das hat das Landesarbeitsgericht - auch die erkennende Kammer - in einigen Parallelfällen bereits entschieden (vgl. etwa LAG München, Urteil vom 21.12.2010 - 9 Sa 484/10; Urteil vom 16.12.2010 - 4 Sa 651/10; Urteil vom 27.01.2011 - 5 Sa 619/10).Auch das hat die 9. Kammer am Landesarbeitsgericht München bereits überzeugend ausgeführt (Urteil vom 21.12.2010 - 9 Sa 484/10; vgl. auch Urteil der 4. Kammer vom 16.12.2010 - 4 Sa 651/10).
Dies gilt auch dann, wenn die Parteien nicht an die Schriftform gedacht haben (vgl. ausführlich zu einem Parallelfall LAG München vom 16.12.2010 - 4 Sa 651/10).
- LAG München, 27.01.2011 - 5 Sa 927/10
Betriebliche Übung, Gesamtzusage, beamtenähnliche Versorgung
Das hat das Landesarbeitsgericht in einigen Parallelfällen bereits entschieden (vgl. insbesondere LAG München, Urteil vom 21.12.2010 - 9 Sa 484/10; Urteil vom 16.12.2010 - 4 Sa 651/10).Auch das hat die 9. Kammer am Landesarbeitsgericht München bereits überzeugend ausgeführt (Urteil vom 21.12.2010 - 9 Sa 484/10; vgl. auch Urteil der 4. Kammer vom 16.12.2010 - 4 Sa 651/10).
Dies gilt auch dann, wenn die Parteien nicht an die Schriftform gedacht haben (vgl. ausführlich zu einem Parallelfall LAG München vom 16.12.2010 - 4 Sa 651/10).
- LAG München, 15.03.2011 - 5 Sa 930/10
Betriebliche Übung - Versorgungsrecht - Gesamtzusage - beamtenähnliche Versorgung
Das hat das Landesarbeitsgericht - auch die erkennende Kammer - in einigen Parallelfällen bereits entschieden (vgl. etwa LAG München, Urteil vom 21.12.2010 - 9 Sa 484/10; Urteil vom 16.12.2010 - 4 Sa 651/10; Urteil vom 27.01.2011 - 5 Sa 619/10).Auch das hat die 9. Kammer am Landesarbeitsgericht München bereits überzeugend ausgeführt (Urteil vom 21.12.2010 - 9 Sa 484/10; vgl. auch Urteil der 4. Kammer vom 16.12.2010 - 4 Sa 651/10).
Dies gilt auch dann, wenn die Parteien nicht an die Schriftform gedacht haben (vgl. ausführlich zu einem Parallelfall LAG München vom 16.12.2010 - 4 Sa 651/10).
- LAG München, 15.03.2011 - 5 Sa 931/10
Betriebliche Übung - Versorgungsrecht - Gesamtzusage - beamtenähnliche Versorgung
Das hat das Landesarbeitsgericht - auch die erkennende Kammer - in einigen Parallelfällen bereits entschieden (vgl. etwa LAG München, Urteil vom 21.12.2010 - 9 Sa 484/10; Urteil vom 16.12.2010 - 4 Sa 651/10; Urteil vom 27.01.2011 - 5 Sa 619/10).Auch das hat die 9. Kammer am Landesarbeitsgericht München bereits überzeugend ausgeführt (Urteil vom 21.12.2010 - 9 Sa 484/10; vgl. auch Urteil der 4. Kammer vom 16.12.2010 - 4 Sa 651/10).
Dies gilt auch dann, wenn die Parteien nicht an die Schriftform gedacht haben (vgl. ausführlich zu einem Parallelfall LAG München vom 16.12.2010 - 4 Sa 651/10).
- LAG München, 27.01.2011 - 5 Sa 617/10
Betriebliche Übung, Gesamtzusage, beamtenähnliche Versorgung
Das hat das Landesarbeitsgericht in einigen Parallelfällen bereits entschieden (vgl. insbesondere LAG München, Urteil vom 21.12.2010 - 9 Sa 484/10; Urteil vom 16.12.2010 - 4 Sa 651/10).Auch das hat die 9. Kammer am Landesarbeitsgericht München bereits überzeugend ausgeführt (Urteil vom 21.12.2010 - 9 Sa 484/10; vgl. auch Urteil der 4. Kammer vom 16.12.2010 - 4 Sa 651/10).
Dies gilt auch dann, wenn die Parteien nicht an die Schriftformklausel gedacht haben (vgl. ausführlich zu einem Parallelfall LAG München vom 16.12.2010 - 4 Sa 651/10).
- LAG München, 27.01.2011 - 5 Sa 619/10
Betriebliche Übung, Gesamtzusage, beamtenähnliche Versorgung
Das hat das Landesarbeitsgericht in einigen Parallelfällen bereits entschieden (vgl. insbesondere LAG München, Urteil vom 21.12.2010 - 9 Sa 484/10; Urteil vom 16.12.2010 - 4 Sa 651/10).Auch das hat die 9. Kammer am Landesarbeitsgericht München bereits überzeugend ausgeführt (Urteil vom 21.12.2010 - 9 Sa 484/10; vgl. auch Urteil der 4. Kammer vom 16.12.2010 - 4 Sa 651/10).
Dies gilt auch dann, wenn die Parteien nicht an die Schriftform gedacht haben (vgl. ausführlich zu einem Parallelfall LAG München vom 16.12.2010 - 4 Sa 651/10).
- LAG München, 15.03.2011 - 5 Sa 932/10
Betriebliche Übung - Versorgungsrecht - Gesamtzusage - beamtenähnliche Versorgung
Das hat das Landesarbeitsgericht - auch die erkennende Kammer - in einigen Parallelfällen bereits entschieden (vgl. etwa LAG München, Urteil vom 21.12.2010 - 9 Sa 484/10; Urteil vom 16.12.2010 - 4 Sa 651/10; Urteil vom 27.01.2011 - 5 Sa 619/10).Auch das hat die 9. Kammer am Landesarbeitsgericht München bereits überzeugend ausgeführt (Urteil vom 21.12.2010 - 9 Sa 484/10; vgl. auch Urteil der 4. Kammer vom 16.12.2010 - 4 Sa 651/10).
Dies gilt auch dann, wenn die Parteien nicht an die Schriftform gedacht haben (vgl. ausführlich zu einem Parallelfall LAG München vom 16.12.2010 - 4 Sa 651/10).
- LAG München, 15.03.2011 - 5 Sa 929/10
Betriebliche Übung - Versorgungsrecht - Gesamtzusage - beamtenähnliche Versorgung
- LAG München, 15.03.2011 - 5 Sa 933/10
Betriebliche Übung - Versorgungsrecht - Gesamtzusage - beamtenähnliche Versorgung
- LAG München, 27.01.2011 - 5 Sa 622/10
Betriebliche Übung - beamtenähnliche Versorgung - persönliche …
- LAG München, 27.01.2011 - 5 Sa 618/10
Betriebliche Übung, Gesamtzusage, beamtenähnliche Versorgung
- LAG München, 27.01.2011 - 5 Sa 621/10
Betriebliche Übung - beamtenähnliche Versorgung - persönliche …
- LAG München, 27.01.2011 - 5 Sa 620/10
Betriebliche Übung - beamtenähnliche Versorgung - persönliche …
- LAG München, 22.12.2011 - 4 Sa 239/11
"Beamtenähnliche Versorgung"
- LAG München, 25.10.2011 - 7 Sa 327/11
Gewährung einer Versorgung nach beamtenähnlichen Grundsätzen - betriebliche Übung
- LAG München, 25.10.2011 - 7 Sa 293/11
Beamtenähnliche Versorgung
- LAG München, 04.04.2012 - 11 Sa 100/12
Anspruch auf beamtenähnliche Versorgung aus betrieblicher Übung
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