Rechtsprechung
| BGH, 08.05.2001 - 4 StR 114/01 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 52 StGB; § 29 BtMG; § 267 StPO; § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO
Bewertungseinheit beim Betäubungsmittelhandel (konkrete Anhaltspunkte); Handeltreiben; Urteilsgründe - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
StGB § 64; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 267 Abs. 3 Satz 1; ; StPO § 260 Abs. 4 Satz 1; ; BtMG § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1
- Wolters Kluwer
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - Kokainverkäufe - Tatmehrheit - Bewertungseinheit - Teilakte - Urteilsformel
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1
Bewertungseinheit beim Handel mit BtM - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BGH, 24.07.1997 - 4 StR 222/97
Unerlaubte Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahre an eine Person …
Auszug aus BGH, 08.05.2001 - 4 StR 114/01
Rn. 5 Betätigungen, die sich auf den Vertrieb derselben, in einem Akt erworbenen Betäubungsmittel beziehen, sind als eine Tat des unerlaubten Handeltreibens anzusehen, weil bereits der Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln, die zum Zweck gewinnbringender Weiterveräußerung bereitgehalten werden, den Tatbestand des Handeltreibens in bezug auf die Gesamtmenge erfüllen; zu dieser Tat gehören als unselbständige Teilakte im Sinne einer Bewertungseinheit auch die späteren Veräußerungsgeschäfte, soweit sie dasselbe Rauschgift betreffen (st. Rspr., BGHSt 30, 28, 31; BGH NStZ 1998, 89).Rn. 6 Zwar ist es nicht geboten, festgestellte Einzelverkäufe zur Bewertungseinheit zusammenzufassen, nur weil die nicht näher konkretisierte Möglichkeit besteht, daß sie ganz oder teilweise aus einem Verkaufsvorrat stammen (vgl. BGH NStZ 1998, 89 m.w.N.).
Rn. 9 Zwar ist die Beurteilung, ob selbständige Rauschgiftgeschäfte zu einer Bewertungseinheit zusammenzufassen sind, in erster Linie Sache des Tatrichters, dessen Wertung vom Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler hin zu überprüfen ist (vgl. BGH NStZ 1998, 89 m.N.).
- BGH, 07.01.1981 - 2 StR 618/80
Betäubungsmittel - Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - Güterumsatz - Teilakte …
Auszug aus BGH, 08.05.2001 - 4 StR 114/01
Rn. 5 Betätigungen, die sich auf den Vertrieb derselben, in einem Akt erworbenen Betäubungsmittel beziehen, sind als eine Tat des unerlaubten Handeltreibens anzusehen, weil bereits der Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln, die zum Zweck gewinnbringender Weiterveräußerung bereitgehalten werden, den Tatbestand des Handeltreibens in bezug auf die Gesamtmenge erfüllen; zu dieser Tat gehören als unselbständige Teilakte im Sinne einer Bewertungseinheit auch die späteren Veräußerungsgeschäfte, soweit sie dasselbe Rauschgift betreffen (st. Rspr., BGHSt 30, 28, 31; BGH NStZ 1998, 89).
- BGH, 09.05.2012 - 4 StR 67/12
Gewerbsmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (erforderliche Feststellungen; …
Betätigungen, die sich auf den Vertrieb derselben, in einem Akt erworbenen Betäubungsmittel beziehen, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als eine Tat des unerlaubten Handeltreibens anzusehen, weil bereits ihr Erwerb und Besitz zum Zweck des gewinnbringenden Weiterverkaufs den Tatbestand des Handeltreibens in Bezug auf die Gesamtmenge erfüllen; die späteren, diese Betäubungsmittel betreffenden Veräußerungsgeschäfte gehören als unselbständige Teilakte zu dieser Tat (vgl. nur Senatsurteil vom 24. Juli 1997 - 4 StR 222/97, NStZ 1998, 89; Senatsbeschluss vom 8. Mai 2001 - 4 StR 114/01).
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