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Rechtsprechung
   BGH, 26.05.2009 - 4 StR 150/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,8982
BGH, 26.05.2009 - 4 StR 150/09 (https://dejure.org/2009,8982)
BGH, Entscheidung vom 26.05.2009 - 4 StR 150/09 (https://dejure.org/2009,8982)
BGH, Entscheidung vom 26. Mai 2009 - 4 StR 150/09 (https://dejure.org/2009,8982)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • HRR Strafrecht

    § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB; § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB; § 354 Abs. 1 StPO
    Nachgeholte Festsetzung des Tagessatzes; Vergewaltigung (unterbliebene Prüfung einer möglichen Entkräftung der Indizwirkung des Regelbeispiels; minder schwerer Fall)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Judicialis

    StGB § 40 Abs. 2; ; StGB § 177 Abs. 1; ; StGB § 177 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 354 Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung zur Überprüfung des Entfallens der Regelwirkung des Regelbeispiels für den besonders schweren Fall wegen Vorliegens von Strafmilderungsgründen; Auswirkungen eines fehlenden Bezugs auf eine bestimmte Fassung des Strafgesetzbuches bei Gleichheit des ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verpflichtung zur Überprüfung des Entfallens der Regelwirkung des Regelbeispiels für den besonders schweren Fall wegen Vorliegens von Strafmilderungsgründen; Auswirkungen eines fehlenden Bezugs auf eine bestimmte Fassung des Strafgesetzbuches bei Gleichheit des ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OVG Saarland, 18.10.2011 - 2 A 352/11

    Ausweisung von Straftätern und Befristung von Ausweisungsfolgen

    Rn. 7 Im Juli 2009 verurteilte das Landgericht Saarbrücken den Antragssteller - in Abänderung eines Urteils vom Dezember 2008(vgl. das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 3.12.2008 - 3 KLs 41/08 - und den die Entscheidung auf die Revision des Klägers hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs aufhebenden und ergänzenden Zurückverweisungsbeschluss des BGH vom 26.5.2009 - 4 StR 150/09 -) - wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung, gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und Körperverletzung in zwei Fällen, sämtlich zu Lasten der Ehefrau, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten.(vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 30.7.2009 - 5 KLs 8 Js 1704/07 (6/09) -).
  • BGH, 13.07.2010 - 4 StR 261/10

    Verwerfung der Revision als unbegründet aufgrund fehlendem Rechtsfehler zum …

    Hinsichtlich der gegen den Angeklagten F. verhängten Einzelgeldstrafe holt der Senat die von der Strafkammer unterlassene Bestimmung der Tagessatzhöhe, der es auch dann bedarf, wenn aus der Einzelgeldstrafe und Einzelfreiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden ist (vgl. BGHSt 30, 93, 96), in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nach und setzt die Tagessatzhöhe auf den in § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB vorgesehenen Mindestsatz von einem Euro fest (…BGH, Beschl. v. 20. April 1988 - 3 StR 138/88, BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 2; Beschl. v. 26. Mai 2009 - 4 StR 150/09).
  • VG Saarlouis, 27.07.2011 - 10 K 1654/10

    Aufenthaltserlaubnis: Zwingende Ausweisung; besonderer Ausweisungsgrund

    Rn. 6 Nachdem dieses Urteil auf die Revision des Klägers durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26.05.2009, 4 StR 150/09, in den Aussprüchen über die wegen Vergewaltigung verhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken zurückverwiesen worden war, wurde das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 03.12.2008, 3 KLs 41/08, mit Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 30.07.2009, 5 KLs 8 Js 1704/07 (6/09), dahingehend abgeändert, dass der Kläger nunmehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde.
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