Rechtsprechung
| BGH, 10.05.2017 - 4 StR 167/17 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Abgrenzung der schweren von der besonders schweren räuberischen Erpressung: Einsatz einer mit "Knallpatronen" geladenen Schreckschusswaffe
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 250 Abs 1 Nr 1 Buchst b StGB, § 250 Abs 2 Nr 1 StGB, § 255 StGB, § 267 StPO
Abgrenzung der schweren von der besonders schweren räuberischen Erpressung: Einsatz einer mit "Knallpatronen" geladenen Schreckschusswaffe - IWW
§ 349 Abs. 2 StPO, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 250 StGB, § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB, §§ 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB, § 250 Abs. 2 StGB
- Wolters Kluwer
Überprüfung der Verurteilung wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung; Feststellungen zur Beschaffenheit der von dem Angeklagten bei Bedrohung des Erpressungsopfers eingesetzten Schreckschusswaffe; Zuordnung einer geladenen Schreckschusspistole zum ...
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1
Überprüfung der Verurteilung wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung; Feststellungen zur Beschaffenheit der von dem Angeklagten bei Bedrohung des Erpressungsopfers eingesetzten Schreckschusswaffe; Zuordnung einer geladenen Schreckschusspistole zum ... - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Münster, 03.02.2017 - 3 KLs 12/16
- BGH, 10.05.2017 - 4 StR 167/17
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2018, 35
- StV 2019, 106 (Ls.)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (3)
- BGH, 09.02.2010 - 3 StR 11/10
Besonders schwerer Raub (Schreckschusspistole; gefährliches Werkzeug); …
Auszug aus BGH, 10.05.2017 - 4 StR 167/17
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterfällt eine geladene Schreckschusspistole nur dann dem Waffenbegriff des § 250 StGB, wenn feststeht, dass beim Abfeuern der Waffe der Explosionsdruck nach vorn aus dem Lauf austritt und die Waffe deshalb nach ihrer Beschaffenheit geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen (BGH, Beschluss vom 4. Februar 2003 - GSSt 2/02, BGHSt 48, 197, 201; Beschluss vom 9. Februar 2010 - 3 StR 11/10, NStZ-RR 2010, 170 [Ls]).Rn. 6 2. Von der Aufhebung werden aber nur die Feststellungen zur Beschaffenheit der Tatwaffe erfasst; hingegen können die Feststellungen im Übrigen bestehen bleiben, da sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2010 aaO).
- BGH, 04.02.2003 - GSSt 2/02
BGH stuft geladene Schreckschußwaffe als Waffe im strafrechtlichen Sinne ein
Auszug aus BGH, 10.05.2017 - 4 StR 167/17
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterfällt eine geladene Schreckschusspistole nur dann dem Waffenbegriff des § 250 StGB, wenn feststeht, dass beim Abfeuern der Waffe der Explosionsdruck nach vorn aus dem Lauf austritt und die Waffe deshalb nach ihrer Beschaffenheit geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen (BGH, Beschluss vom 4. Februar 2003 - GSSt 2/02, BGHSt 48, 197, 201; Beschluss vom 9. Februar 2010 - 3 StR 11/10, NStZ-RR 2010, 170 [Ls]). - BGH, 19.01.2017 - 4 StR 443/16
Umfang der Urteilsaufhebung durch das Revisionsgericht (horizontale Rechtskraft …
Auszug aus BGH, 10.05.2017 - 4 StR 167/17
Eine erneute Entscheidung ist daher wegen der insoweit eingetretenen (Teil-)Rechtskraft nicht mehr zu treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2017 - 4 StR 443/16).
- BGH, 28.08.2018 - 5 StR 50/17
Darlegungsanforderungen bei biostatistischen Wahrscheinlichkeitsberechnungen in …
Dies ist bei Schreckschusswaffen nicht selbstverständlich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Februar 2003 - GSSt 2/02, BGHSt 48, 197, 201; vom 10. Mai 2017 - 4 StR 167/17, jeweils mwN). - BGH, 13.12.2023 - 3 StR 304/23
Besonders schwere räuberische Erpressung (Waffe: Unterscheidung zwischen …
Hätte der Angeklagte eine Schreckschusspistole verwendet (eine solche wurde in seinem Appartement sichergestellt, UA S. 9), wird sie von der Rechtsprechung nur dann als Waffe i.S.v. § 250 StGB eingestuft, sofern der Explosionsdruck nach vorne aus dem Lauf austritt und die Waffe deshalb nach ihrer Beschaffenheit geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2010 - 3 StR 11/10, BeckRS 2010, 6193; Beschluss vom 10. September 2013 - 4 StR 331/13, BeckRS 2013, 16928; Beschluss vom 23. März 2017 - 5 StR 50/17, BeckRS 2017, 106515; Beschluss vom 10. Mai 2017 - 4 StR 167/17, BeckRS 2017, 113601). - BGH, 30.07.2019 - 4 StR 238/19
Schwerer Raub (Waffenbegriff: Schreckschusspistole)
Von der Aufhebung werden nur die Feststellungen zur Beschaffenheit und zum Ladezustand der Tatwaffe erfasst; hingegen können die Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tatgeschehen im Übrigen bestehen bleiben, da sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2017 - 4 StR 167/17, juris Rn. 6).
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