Rechtsprechung
| BGH, 25.10.2012 - 4 StR 174/12 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 249 Abs. 1 StGB; § 15 StGB
Raub (Verknüpfung von Nötigungshandlung und Wegnahme: Zeitpunkt des Vorliegens des Wegnahmevorsatzes) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Raub: Finale Verknüpfung der Wegnahme mit einer zunächst mit anderer Zielrichtung vorgenommen Gewaltanwendung
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 249 Abs 1 StGB
Raub: Finale Verknüpfung der Wegnahme mit einer zunächst mit anderer Zielrichtung vorgenommen Gewaltanwendung - Wolters Kluwer
Finale Verknüpfung von Nötigungsmittel und Wegnahme bei vorheriger Vergewaltigung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 249 Abs. 1
Finale Verknüpfung von Nötigungsmittel und Wegnahme bei vorheriger Vergewaltigung - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Raub: Verknüpfung von Nötigungsmittel und Wegnahme
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Verknüpfung von Nötigungsmittel und Wegnahme beim Raub
Verfahrensgang
- LG Essen, 13.01.2012 - 52 KLs 37/11
- BGH, 25.10.2012 - 4 StR 174/12
Papierfundstellen
- NStZ 2013, 471
- StV 2013, 442
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (5)
- BGH, 12.08.1992 - 3 StR 358/92
Begründung einer Tateinheit durch Handlungen zwischen Vollendung und Beendigung …
Auszug aus BGH, 25.10.2012 - 4 StR 174/12
Wird die Nötigung zunächst mit einer anderen Zielrichtung vorgenommen und nutzt der Täter sie erst im Anschluss zu einer Wegnahme aus, ist der Tatbestand des Raubes erfüllt, wenn die Gewalt zum Zeitpunkt der Wegnahme noch andauert oder als aktuelle Drohung erneuter Gewaltanwendung auf das Opfer einwirkt und der Täter diesen Umstand bewusst dazu ausnutzt, dem Opfer, das sich dagegen nicht mehr zu wehren wagt, die Beute wegzunehmen (Senatsurteil vom 22. September 1983 - 4 StR 376/83, BGHSt 32, 88, 92; BGH, Beschluss vom 12. August 1992 - 3 StR 358/92, BGHR StGB § 249 Abs. 1 Drohung 3).Eine andere rechtliche Beurteilung kommt nur dann in Betracht, wenn die Gewaltanwendung nicht mehr andauert, sondern nur noch in der Weise fortwirkt, dass sich das Tatopfer (nur noch) in einem Zustand der allgemeinen Einschüchterung befindet (BGH, Beschluss vom 12. August 1992 - 3 StR 358/92, aaO; Senatsurteil vom 16. Januar 2003 - 4 StR 422/02, NStZ 2003, 431).
- BGH, 22.09.1983 - 4 StR 376/83
gefesselter Hotelportier - § 255 StGB, Vermögensnachteil in Form der …
Auszug aus BGH, 25.10.2012 - 4 StR 174/12
Wird die Nötigung zunächst mit einer anderen Zielrichtung vorgenommen und nutzt der Täter sie erst im Anschluss zu einer Wegnahme aus, ist der Tatbestand des Raubes erfüllt, wenn die Gewalt zum Zeitpunkt der Wegnahme noch andauert oder als aktuelle Drohung erneuter Gewaltanwendung auf das Opfer einwirkt und der Täter diesen Umstand bewusst dazu ausnutzt, dem Opfer, das sich dagegen nicht mehr zu wehren wagt, die Beute wegzunehmen (Senatsurteil vom 22. September 1983 - 4 StR 376/83, BGHSt 32, 88, 92; BGH…, Beschluss vom 12. August 1992 - 3 StR 358/92, BGHR StGB § 249 Abs. 1 Drohung 3). - BGH, 15.09.1964 - 1 StR 267/64
Wegnahme nach Kuß - § 249 StGB, (Ausnutzen von) Gewalt, finale Verknüpfung
Auszug aus BGH, 25.10.2012 - 4 StR 174/12
aa) Der Tatbestand des Raubes erfordert den Einsatz von Gewalt oder einer Drohung als Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme einer Sache (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 15. September 1964 - 1 StR 267/64, BGHSt 20, 32, 33;… Beschluss vom 7. September 1994 - 2 StR 431/94, BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt 7). - BGH, 16.01.2003 - 4 StR 422/02
Bedingter Tötungsvorsatz (Beweiswürdigung; gefährliche Handlungen); Raub (finale …
Auszug aus BGH, 25.10.2012 - 4 StR 174/12
Eine andere rechtliche Beurteilung kommt nur dann in Betracht, wenn die Gewaltanwendung nicht mehr andauert, sondern nur noch in der Weise fortwirkt, dass sich das Tatopfer (nur noch) in einem Zustand der allgemeinen Einschüchterung befindet (BGH…, Beschluss vom 12. August 1992 - 3 StR 358/92, aaO; Senatsurteil vom 16. Januar 2003 - 4 StR 422/02, NStZ 2003, 431). - BGH, 07.09.1994 - 2 StR 431/94
Finale Verknüpfung der Anwendung von Gewalt zum Zwecke der Wegnahme als …
Auszug aus BGH, 25.10.2012 - 4 StR 174/12
aa) Der Tatbestand des Raubes erfordert den Einsatz von Gewalt oder einer Drohung als Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme einer Sache (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 15. September 1964 - 1 StR 267/64, BGHSt 20, 32, 33; Beschluss vom 7. September 1994 - 2 StR 431/94, BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt 7).
- BGH, 03.03.2021 - 2 StR 170/20
Raub; schwerer Raub (qualifiziertes Nötigungsmittel: Motivwechsel bei …
Er ist auch dann erfüllt, wenn die zunächst mit anderer Zielrichtung vorgenommene Gewalt zum Zeitpunkt der Wegnahme noch andauert oder als aktuelle Drohung mit erneuter Gewaltanwendung auf das Opfer einwirkt und der Täter diesen Umstand bewusst dazu ausnutzt, dem Opfer, das sich dagegen nicht mehr zu wehren wagt, die Beute wegzunehmen (vgl. nur BGH, Urteile vom 22. September 1983 - 4 StR 376/83, BGHSt 32, 88, 92, und vom 25. Oktober 2012 - 4 StR 174/12, NStZ 2013, 471, 472). - BGH, 27.08.2024 - 5 StR 403/24
Strafverurteilung wegen Raubes: Qualifizierte Nötigung bei Ausnutzen der Angst …
Rn. 6 aa) Allerdings ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass eine Drohung im Sinne des § 249 Abs. 1 StGB auch dann gegeben ist, wenn die zunächst mit anderer Zielrichtung vorgenommene Gewalt zum Zeitpunkt der Wegnahme noch andauert oder als aktuelle Drohung mit erneuter Gewaltanwendung auf das Opfer einwirkt und der Täter diesen Umstand bewusst dazu ausnutzt, dem Opfer, das sich dagegen nicht mehr zu wehren wagt, die Beute wegzunehmen (vgl. BGH, Urteile vom 3. März 2021 - 2 StR 170/20, StV 2022, 18, 19; vom 25. Oktober 2012 - 4 StR 174/12, NStZ 2013, 471, 472). - BGH, 19.04.2023 - 6 StR 497/22
Verletzung der Kognitionspflicht; Schwerer Raub; Besonders schwerer Raub; …
Da das Landgericht die Raubtat als erwiesen angesehen hat, hätte es die Angeklagten auf der Grundlage seines Rechtsstandpunktes jeweils auch des tateinheitlich begangenen besonders schweren oder zumindest schweren Raubes (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 2 Nr. 1 StGB) schuldig sprechen müssen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 12. August 1992 - 3 StR 358/92, NStZ 1993, 77; Urteil vom 25. Oktober 2012, NStZ 2013, 471, 472).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".